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Beschluss

1 M 34/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0530.1M34.25.00
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Leitsätze
1. Für die Charakterisierung eines Erzeugnisses als ökologisch/biologisch kommt es maßgeblich darauf an, ob die Produktionsvorschriften der VO (EU) 2018/848 (juris: EUV 2018/848) eingehalten worden sind.(Rn.4) 2. Eine Untersagungsverfügung gemäß Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 (juris: EUV 2018/848) kann im Einzelfall einer zwar fehlenden vorherigen Ausnahmegenehmigung für den Einsatz nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials unverhältnismäßig sein, wenn die Genehmigungsfähigkeit nachträglich positiv festgestellt werden kann und die Einholung einer vorherigen Genehmigung nicht beabsichtigt unterblieben ist. (Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 30. April 2025 insoweit abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 3 A 268/24 HAL) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2024 wiederhergestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerde-verfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung in dem vorbezeichneten Beschluss zugleich für die erste Instanz jeweils auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Charakterisierung eines Erzeugnisses als ökologisch/biologisch kommt es maßgeblich darauf an, ob die Produktionsvorschriften der VO (EU) 2018/848 (juris: EUV 2018/848) eingehalten worden sind.(Rn.4) 2. Eine Untersagungsverfügung gemäß Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 (juris: EUV 2018/848) kann im Einzelfall einer zwar fehlenden vorherigen Ausnahmegenehmigung für den Einsatz nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials unverhältnismäßig sein, wenn die Genehmigungsfähigkeit nachträglich positiv festgestellt werden kann und die Einholung einer vorherigen Genehmigung nicht beabsichtigt unterblieben ist. (Rn.7) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 30. April 2025 insoweit abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 3 A 268/24 HAL) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2024 wiederhergestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerde-verfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung in dem vorbezeichneten Beschluss zugleich für die erste Instanz jeweils auf 60.000,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 30. April 2025, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, erweist sich als zulässig und begründet, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat (1.). Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Untersagung einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für die Ernte des Jahres 2024 der Sonnenblumen Sorte NK Delfi vom Schlag 30 „Galgenberg“, Feldblock DESNLI 1390256133, von einer Fläche von 105,6924 ha, wiederherzustellen, im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss angenommen, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 (Bio-Basis-VO) lägen vor, da ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.1 Bio-Basis-VO vorliege, welcher die Integrität des Ernteerzeugnisses beeinträchtige. Die vorgenommene Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Verwaltungsgericht den Sinn des Genehmigungserfordernisses verkannt habe und allein aufgrund der fehlenden Genehmigung für die Verwendung nichtökologischen/nichtbiologischen Saatguts, obwohl eine solche erteilt worden wäre, keine Beeinträchtigung der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse bestehe, kann sie damit nicht durchdringen. Die Bio-Basis-VO definiert in ihrem Art. 3 Nr. 74, dass die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse dann gegeben ist, wenn bei dem Erzeugnis keine Verstöße vorliegen, die a) die Merkmale, die das Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis kennzeichnen, auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs beeinträchtigen oder keine Verstöße vorliegen, die b) wiederholt oder beabsichtigt sind. In Art. 3 Nr. 2 Bio-Basis-VO ist wiederum bestimmt, dass ein ökologisches/biologisches Erzeugnis ein aus ökologischer/biologischer Produktion stammendes Erzeugnis ist. Art. 3 Nr. 1 Bio-Basis-VO definiert die ökologische/biologische Produktion dahingehend, dass die Produktionsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs angewendet werden. Bereits aus diesen Begriffsbestimmungen ist zu schlussfolgern, dass der Begriff „Merkmal“ weit zu verstehen ist und es maßgeblich für die Charakterisierung eines Erzeugnisses als ökologisch/biologisch darauf ankommt, ob die Produktionsvorschriften der Bio-Basis-VO eingehalten worden sind und nicht nur darauf, ob dies an dem Erzeugnis auch wahrnehmbar zu Auswirkungen führt. Gerade durch die Einhaltung der Produktionsvorschriften erhält das Erzeugnis seine Eigenschaft als „ökologisch/biologisch“. Zusätzlich zeigen auch die der Bio-Basis-VO vorangestellten Erwägungsgründe, dass der Einhaltung der hohen Produktionsstandards ein besonderer Stellenwert zukommen soll, wenn es dort u. a. heißt, dass die Einhaltung hoher Standards in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Tierschutz bei der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse für die hohe Qualität dieser Erzeugnisse von grundlegender Bedeutung ist (Bio-Basis-VO, Erwägungsgrund 2, dahingehend auch Erwägungsgründe 1 und 15) oder dass die Ziele der Bio-Basis-VO dadurch erreicht werden sollen, dass die allgemeinen und spezifischen Grundsätze und die allgemeinen und spezifischen Vorschriften zur ökologischen/biologischen Produktion eingehalten werden (a. a. O., Erwägungsgrund 17). Speziell für die Nutzung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial ist in Art. 12 Abs. 1 Bio-Basis-VO bestimmt, dass Unternehmer, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse produzieren, insbesondere die detaillierten Vorschriften gemäß Anhang II Teil I einhalten müssen. In Ziff. 1.8. dieses Anhangs 1 (und zuvor ebenso in Art. 6 lit. g] Bio-Basis-VO) wird dann der Grundsatz bestimmt, dass für die Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen nur ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden darf. Soweit die Antragstellerin behauptet, dass das Genehmigungserfordernis Landwirte schütze, die ökologisches Saatgut produzierten, und nicht dazu diene, sicherzustellen, dass Ernteprodukte mit ökologischem Saatgut produziert würden, bleibt diese Behauptung unsubstantiiert und ist auch in Anbetracht der ausdrücklichen normativen Regelung nicht nachvollziehbar. Dass die Verwendung des Saatguts als Ausgangspunkt des Anbaus der pflanzlichen Erzeugnisse nicht als Teil der Produktion anzusehen sein sollte, sodass es sich bei der Frage, ob ökologisches/biologisches Saatgut verwendet wird, nicht um eine die Produktion betreffende Vorschrift handeln würde, ist denklogisch abwegig. Deutlich wird die keit der Produktionsvorschriften auch dadurch, dass Art. 30 Abs. 1 und 2 Bio-Basis-VO ganz klar bestimmen, dass eine Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nur erfolgen soll, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Soweit der beschließende Senat in seiner Entscheidung vom 7. November 2024 (1 M 72/24) angedeutet hat, dass es für die Frage, ob ein festgestellter Regelungsverstoß die Integrität eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses beeinträchtigt, auf die Auswirkungen des Verstoßes auf die durch die Untersuchung des Produkts feststellbaren Eigenschaften ankomme, gilt dies nicht für die vorliegende Fallgestaltung. So kann nicht jeder erhebliche Verstoß für die Einordnung als ökologisches/biologisches Produkt später durch eine Untersuchung des Endprodukts festgestellt werden (vgl. Eckert/Rombach: „Integrität der ökologischen Erzeugnisse: schwache Basis - starke Wirkung“, LMuR 2025, 30). Gerade aus dem oben dargestellten Wortlaut, der Systematik sowie den vorangestellten Erwägungen der Bio-Basis-VO ergibt sich vielmehr, dass die Einhaltung der Produktionsvorschriften von er Bedeutung ist. Insbesondere der Verstoß „Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial ohne erforderliche Einzelgenehmigung, obwohl ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar“, zeigt, dass es nicht auf eine spätere Untersuchung des Erzeugnisses ankommen kann. Nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut hätte in diesem Fall nach den spezifischen Grundsätzen für die landwirtschaftliche Tätigkeit (Art. 6 lit. g] Bio-Basis-VO) nicht verwendet werden dürfen und wäre auch nicht genehmigungsfähig gewesen, ohne dass vermutlich an dem späteren Erzeugnis erkenn- oder messbar Auswirkungen festzustellen wären. Nach der Regelungssystematik der Bio-Basis-VO, welche, wie dargestellt, entscheidend auf die Einhaltung der Produktionsvorschriften abstellt, muss dies jedoch ein Verstoß sein, der die Integrität des Erzeugnisses und damit dessen Bio-Qualität durchgreifend in Frage stellt und damit beeinträchtigt. Dem steht auch nicht entgegen, wie die Antragstellerin meint, dass hiernach jeder Verstoß gegen Regelungen der Bio-Basis-VO die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses beeinträchtigen würde, denn nicht alle dort getroffenen Regelungen betreffen unmittelbar die Produktion. Aus dem Maßnahmenkatalog der Anlage 3 (zu § 14) der Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes ist beispielsweise ersichtlich, dass auch Verstöße gegen formale Kennzeichnungs- oder Dokumentationspflichten denkbar sind, welche sich nicht auf die Merkmale, die das Erzeugnis als ökologisch/biologisch kennzeichnen (nämlich die tatsächliche Einhaltung der Produktionsvorschriften) auswirken und daher als geringfügige Verstöße i. S. d. Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 zu bewerten wären. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Partieaberkennung im hier vorliegenden konkreten Einzelfall jedoch nicht verhältnismäßig i. S. d. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 EU-GRCharta. Durch die Untersagung der Kennzeichnung und Werbung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion wird in die durch Art. 16 EU-GRCharta garantierte unternehmerische Freiheit eingegriffen. Diese umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - C-283/11 -, juris). Das Recht auf unternehmerische Freiheit enthält außerdem insbesondere das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - C-134/15 -, juris Rn. 27). Die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Bio-Basis-VO wegen des Verstoßes gegen die Regelungen in Ziff. 1.8.5 Anhang II Teil I der VO (EU) 2018/848 ist geeignet, die Ausübung dieser unternehmerischen Freiheit einzuschränken, da der Antragstellerin untersagt wird, die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen (hier die angebauten Sonnenblumen) frei zu nutzen und mit der Kennzeichnung als ökologisch/biologische Produktion zu vermarkten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt die unternehmerische Freiheit allerdings nicht schrankenlos, sondern ist im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen, sodass die Ausübung dieser Freiheit Einschränkungen unterworfen werden kann, sofern diese im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 der Charta zum einen gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt dieser Freiheit achten und zum anderen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind sowie den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - C-134/15 -, juris Rn. 30 f. m. w. N.). Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Hoheitliche Maßnahmen sind danach nur grundrechtskonform, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Kingreen in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, EU-GRCharta Art. 52 Rn. 65, beck-online [m. w. N.]). Ziel der ökologischen/biologischen Produktion ist es, ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion zu bilden, das beste umweltschonende und klimaschützende Verfahren, ein hohes Maß an Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen sowie die Anwendung hoher Tierschutz- und Produktionsstandards kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Stoffe und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, stetig steigt. Die ökologische/biologische Produktion spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten (Bio-Basis-VO, Erwägungsgrund 1). Dabei ist die Einhaltung hoher Standards in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Tierschutz bei der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse für die hohe Qualität dieser Erzeugnisse von grundlegender Bedeutung (a. a. O., Erwägungsgrund 2). Der Rechtsrahmen soll darauf ausgerichtet sein, fairen Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen, sowie Voraussetzungen zu schaffen, unter denen sich die Politik entsprechend den Produktions- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann (a. a. O., Erwägungsgrund 6). Es sollen Vorschriften vorgesehen werden, die den hohen Erwartungen der Verbraucher gerecht werden und den Adressaten ausreichende Klarheit bieten (a. a. O., Erwägungsgrund 9). Daher sollte die nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union auf fundierten Produktionsvorschriften basieren, die unionsweit harmonisiert sind und den Erwartungen von Unternehmern und Verbrauchern hinsichtlich der Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie der Einhaltung der in dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätze und Vorschriften gerecht werden (a. a. O., Erwägungsgrund 15). Diese Verordnung sollte die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion und ihre positiven Auswirkungen auf die Umwelt bilden und für ein wirksames Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse und einen fairen Wettbewerb sorgen, womit dazu beigetragen wird, dass Landwirte ein gerechtes Einkommen erzielen, für Vertrauen seitens der Verbraucher gesorgt wird und Verbraucherinteressen geschützt werden sowie kurze Vertriebskanäle und die Produktion vor Ort gefördert werden. Diese Ziele sollten erreicht werden, indem die allgemeinen und spezifischen Grundsätze und die allgemeinen und spezifischen Vorschriften zur ökologischen/biologischen Produktion eingehalten werden (a. a. O., Erwägungsgrund 17). Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der Einhaltung der spezifischen Produktionsvorschriften zum Schutz der Verbraucherinteressen, eine sachkundige Wahl frei von Betrug, Täuschung, Verfälschung oder Irreführung zu treffen (vgl. dazu: Beck/Dieter/Pfannkuchen, „Implementierung der neuen Bio-BasisVO in Verarbeitung und Qualitätssicherung“, LMuR 2025, 2 (5)), e Bedeutung beizumessen ist. Der Zweck der Partieaberkennung ist demnach der Schutz des Vertrauens der Verbraucher dahingehend, dass nur Produkte, welche die jeweiligen Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion erfüllen, als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden. Dieses Ziel wird in geeigneter Weise dadurch erreicht, dass Verstöße, welche die Merkmale, die das Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis kennzeichnen, beeinträchtigen (vgl. Art. 3 Nr. 74 lit. a] Bio-Basis-VO), dazu führen, dass bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen werden darf. Auch bezogen auf den konkreten Fall ist entsprechend der Verbrauchererwartung, dass als ökologisch/biologisch vermarktete Erzeugnisse die entsprechenden Produktionsvorschriften, d. h. nach Ziff. 1.8.5 Teil I, Anhang II der Bio-Basis-VO die Einholung einer vorherigen Einzelfallgenehmigung, soweit kein ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden kann, einhalten, davon auszugehen, dass eine Partieaberkennung bei einem Verstoß geeignet ist, den berechtigten Verbraucherinteressen (Vertrauensschutz) gerecht zu werden. Als milderes Mittel kommt hier ein nachträgliches Genehmigungsverfahren bzw. eine nachträgliche Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen vor der Vermarktung in Betracht. Damit könnte ebenfalls sichergestellt werden, dass nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nur im Ausnahmefall in der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse verwendet wurde und die dadurch gewonnenen Erzeugnisse erst nach der Genehmigung als solche gekennzeichnet und vermarktet werden dürfen. Die Prüfung, ob der qualitative oder quantitative Bedarf an Pflanzenvermehrungsmaterial nicht durch solches ökologischen/biologischen Ursprungs gedeckt werden kann, könnte dabei über die zur Verfügung stehende Datenbank „organicXseeds“ nachträglich erfolgen und auch die konkreten agronomischen und pedoklimatischen Bedingungen wären in engem zeitlichen Zusammenhang überprüfbar. Allerdings bestünde der Nachteil, dass eine etwaige vorherige Kontrolle des Einsatzes des Pflanzenvermehrungsmaterials dahingehend, dass die Vorgaben, dass das Pflanzenvermehrungsmaterial nur mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt und ohne Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt ist, eingehalten werden, soweit dahingehend Kontrollen durchgeführt werden, nicht bzw. nur eingeschränkt möglich wäre. Eine nachträgliche Genehmigung wäre daher, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bio-Basis-VO darauf abstellt, dass auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs wirksame Prüfungen und Kontrollen vorgenommen werden, um die Glaubwürdigkeit der ökologische/biologische Produktion zu gewährleisten (Bio-Basis-VO, Erwägungsgrund 82), nicht gleich geeignet zu der vorgesehenen vorherigen Ausnahmegenehmigung. Die hier erlassene Untersagungsverfügung ist im konkreten Einzelfall jedoch nicht angemessen. Aus den von der Antragstellerin im Verwaltungs- sowie im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass sie für die Aussaat 56 Sack Sonnenblumensaatgut Delfi ungebeizt (Sorte NK Delfi) verwendet hat, welches für den ökologischen Anbau geeignet ist, da es weder unzulässig behandelt noch mit gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurde (vgl. Datenblatt, abrufbar unter: https://www.syngenta.de/produkte/saatgut/sonnenblumen/nk-delfi, zuletzt abgerufen am: 26. Mai 2025). Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin auch nicht angenommen. Zwar hat die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren angezweifelt, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorgelegen haben, da eine Vielzahl anderer Sorten in ökologischer/biologischer Qualität in dem Zeitraum der Bestellung und potentiellen Beantragung verfügbar waren und die Antragstellerin dahingehend keinen Nachweis vorgelegt habe. Weiter ging die Antragsgegnerin sogar im streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass Öko- oder in Umstellung befindliches Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar gewesen sei. Allerdings ergibt sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Genehmigung für die Agrargesellschaft Q. mbH vom 18. Februar 2025 für das Jahr 2025, dass die Verwendung der Sorte Delfi als nichtökologisch erzeugtes Pflanzenvermehrungsmaterial für eine Fläche in unmittelbarer Nähe der hier streitgegenständlichen Fläche genehmigt wurde. Aus einem Vergleich der verfügbaren Sorten im potentiellen Antragszeitraum für die Aussaat 2024 und dem Antragszeitpunkt im Februar 2025 ist ersichtlich, dass bis auf eine Sorte (ES Savana) jeweils die gleichen Sorten verfügbar waren, sodass davon ausgegangen werden kann, dass bis auf diese Sorte geprüft wurde, dass die übrigen Sorten nicht über die ausreichende Qualität verfügen. Vergleicht man wiederum die Sorte ES Savana mit der Sorte NK Delfi (https://saatgut2000.de/wp-content/uploads/2024/09/Oel-und-Faserpflanzen-2024-web.pdf, zuletzt abgerufen am: 26. Mai 2025), weist die Sorte NK Delfi einen höheren Wert für den Korn- sowie Ölertrag auf und es unterscheiden sich die Sorteneigenschaften (bspw. zur Trockentoleranz). Folglich ist auch ersichtlich, dass diese Sorte den qualitativen Bedarf der Antragstellerin nicht decken könnte. Steht jedoch nach vorläufiger Betrachtung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Einsatz des Saatguts im Einzelfall genehmigt worden wäre, ist das Verbrauchervertrauen aufgrund des formellen Fehlers nicht dergestalt verletzt, dass es die Untersagung der Vermarktung der gesamten Partie rechtfertigen würde. Das Verbrauchervertrauen, welches es zu schützen gilt, wäre im vorliegenden Fall nur dahingehend betroffen, dass eine Genehmigung für die Nutzung nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials nicht vor der Aussaat, sondern erst danach geprüft worden ist. Insoweit muss informierten Verbraucher/innen das Wissen unterstellt werden können, dass ökologische/biologische Erzeugnisse (im Fall einer Genehmigung) auch aus nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial produziert sein können, sodass eine relevante etwaige Irreführung oder Täuschung bezogen auf das Endprodukt nicht vorliegt. Da die nachträgliche Prüfung hier aller Voraussicht nach zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt, ist deren über Art. 16 EU-GRCharta geschütztes Interesse an einer Vermarktung als ökologisches/biologisches Erzeugnis und an dem damit verbundenen Mehrgewinn, auch wenn keine Existenzgefährdung anzunehmen ist, als höherwertig anzuerkennen. Soweit das Verwaltungsgericht als „erheblich zu Lasten der Antragstellerin sprechend“ anführt, dass diese jedenfalls bewusst den Aufwand der vorherigen Beantragung nicht betrieben habe und ihr damit gleichsam einen beabsichtigten Verstoß i. S. d. Bio-Basis-VO unterstellt, obwohl es zuvor noch ausführte, dass insoweit eine nähere Aufklärung im Hauptsacheverfahren erfolgen müsse, geht der beschließende Senat aufgrund der vorliegenden Erklärungen der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren davon aus, dass dieser bzw. ihren verantwortlichen Mitarbeiter/innen keine Absicht und auch kein direkter Vorsatz in Bezug auf den Verstoß gegen die vorherige Genehmigungspflicht für die Verwendung nichtökologischen/nichtbiologischen Saatguts unterstellt werden kann. So gab die Antragstellerin in einem Schreiben vom 24. Juli 2024 zunächst an, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihre Ausnahmegenehmigung von 2023 gültig sei, wobei übersehen worden sei, dass diese nur für ein Jahr gelte (Bl. 4 a der Beiakte zu 3 A 268/24 HAL). In einer E-Mail vom 1. August 2024 erklärte die Antragstellerin, dass ein Mitarbeiter fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Genehmigung aus 2023 auch für 2024 gelte (Bl. 20 der Beiakte zu 3 A 268/24 HAL). Daraus kann zwar geschlussfolgert werden, dass der Mitarbeiter der Antragstellerin bewusst auf eine Antragstellung verzichtete, allerdings geschah dies in der irrigen Annahme, dass die Genehmigung für ein verbundenes Unternehmen aus dem Vorjahr weiterhin anwendbar sei und somit eine Genehmigung bestehen würde. Der Mitarbeiter der Antragstellerin war damit nicht im Irrtum darüber, eine Genehmigung zu benötigen, sondern ging - sicherlich grob fahrlässig - davon aus, dass die Antragstellerin nicht gegen die Bio-Basis-VO verstoßen würde. Dies stellt einen Tatbestandsirrtum dar (Kudlich in: BeckOK StGB, 65. Ed. 1. Mai 2025, StGB § 16 Rn. 17, beck-online; Heuchemer in BeckOK StGB, a. a. O., § 17 Rn. 18 ff., beck-online), welcher einen Vorsatz ausschließt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin diese Erklärungen bewusst wahrheitswidrig abgegeben hätte, sind nicht ersichtlich. Welchen Wettbewerbsvorteil die Antragstellerin gegenüber anderen antragstellenden Unternehmen erlangt haben soll, ist weiterhin nicht erkennbar, wenn nachträglich festgestellt ist, dass eine Genehmigung erteilt worden wäre. Die Zeitersparnis für die fehlende Antragstellung dürfte keine derart merklichen Kapazitäten freigehalten haben, dass von einem spürbaren Wettbewerbsvorteil gesprochen werden könnte. Zwar wird mit dieser Rechtsfolge der Antragsgegnerin eine unmittelbare Sanktionsmöglichkeit genommen. Ihr verbleibt es aber niedrigschwelligere Maßnahmen vorzusehen, wie etwa konkrete Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf die künftige Beantragung bei Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial. Auch dürfte ein erneuter und damit wiederholter oder sogar beabsichtigter Verstoß gemäß Art. 3 Nr. 74 lit. b] Bio-Basis-VO unzweifelhaft dazu führen, dass dann eine Partieaberkennung erfolgen müsste und diese nicht mehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu einer Unangemessenheit der Maßnahme führen würde. Schließlich wird dadurch die Kontrollmöglichkeit der staatlichen Aufsicht nicht untergraben. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Unternehmen bewusst auf eine vorherige Antragstellung verzichten wird, da dies, wie das vorliegende Verfahren zeigt, mit erheblichen Unsicherheiten und Folgeproblemen verbunden wäre. 2. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, sich nicht gegen die Kennzeichnung und Nutzung der Sonnenblumen der Sorte NK Delfi der Ernte des Jahres 2024 vom Schlag 30 „Galgenberg“, Feldblock DESNLI1390256133 (Fläche 105,6924 Hektar) als Endprodukte ökologischer Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zu stellen, ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO wegen des vorrangigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig. Darüber hinaus fehlt es auch an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis für diesen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz. Es ist nicht ersichtlich, dass der gewährte Rechtsschutz als nicht ausreichend zu betrachten wäre. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin sich nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung und damit der Feststellung, dass die Untersagungsverfügung nicht vorläufig vollzogen werden kann, weitere Maßnahmen ergreifen wird, um eine Vermarktung der Sonnenblumen als ökologisches/biologisches Erzeugnis durch die Antragstellerin zu verhindern. Es ist im Übrigen nicht dargelegt, warum es der Antragstellerin nicht zumutbar sein sollte, auf den von der VwGO im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen zu werden (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 123 Rn. 45, beck-online). Unabhängig davon ist der Antrag nicht bestimmt genug, da nicht erkennbar ist, welches Verhalten oder welche zu ergreifenden Maßnahmen unter „sich gegen die Kennzeichnung und Nutzung stellen“ zu verstehen sein soll. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47, § 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 1 GKG. Da bezüglich des Antrags auf einstweilige Anordnung nicht erkennbar ist, welchen selbstständigen wirtschaftlichen Wert dieser neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung haben sollte, erfolgt keine Addierung der Werte. Entsprechend der Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. April 2025 ergibt sich für die Antragstellerin ein finanzieller Mehrgewinn von rund 60.000,00 € bei einer Vermarktung der Sonnenblumen als ökologisches/biologisches Erzeugnis im Vergleich zu konventioneller Vermarktung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).