OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 28/22.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0213.1L28.22.Z.00
23Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 waren nur die Beseitigung der durch das Hochwasser 2013 entstandenen Schäden förderfähig. Von der Förderung nicht erfasst sein sollten darüber hinausgehende umfangreiche Sanierungsarbeiten an Gebäuden, die bereits vor dem Hochwasser - aufgrund Sanierungsstaus oder Baufälligkeit - zu dem ihnen vom jeweiligen Eigentümer zugedachten Zweck nicht nutzbar waren. (Rn.7) Für diesen Fall erweisen sich Angaben als unrichtig, wenn sie nicht erkennen lassen, dass sich ein Gebäude, für das Zuwendungen beantragt werden, bereits vor dem Hochwasser in einem baufälligen Zustand befunden hat. (Rn.30)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 1. Februar 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 179.285,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 waren nur die Beseitigung der durch das Hochwasser 2013 entstandenen Schäden förderfähig. Von der Förderung nicht erfasst sein sollten darüber hinausgehende umfangreiche Sanierungsarbeiten an Gebäuden, die bereits vor dem Hochwasser - aufgrund Sanierungsstaus oder Baufälligkeit - zu dem ihnen vom jeweiligen Eigentümer zugedachten Zweck nicht nutzbar waren. (Rn.7) Für diesen Fall erweisen sich Angaben als unrichtig, wenn sie nicht erkennen lassen, dass sich ein Gebäude, für das Zuwendungen beantragt werden, bereits vor dem Hochwasser in einem baufälligen Zustand befunden hat. (Rn.30) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 1. Februar 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 179.285,66 € festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 1. Februar 2022 hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 -, juris Rn. 9). Gemessen daran begründen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne. a) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 sowie 2 und 4 VwVfG für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 27. Dezember 2013, geändert mit Bescheiden vom 28. Juni 2016 und 13. März 2017, mit dem die Beklagte dem Kläger aus dem Programm „Aufbauhilfe Hochwasser 2013“ eine Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 179.285,66 € zur anteiligen Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Schadensbehebung gewährt hat, vorliegen. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1), wobei dies bei Verwaltungsakten, die - wie im vorliegenden Fall - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet haben (begünstigender Verwaltungsakt), den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 unterliegt (vgl. Satz 2). aa) Es ist rechtlich nicht zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht den zuletzt mit Bescheid vom 13. März 2017 geänderten Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2013 mit der Begründung als rechtswidrig angesehen hat, die Zuschussbewilligung für das im Eigentum des Klägers stehende Gebäude in der B-Straße ... in Z-Stadt widerspreche der maßgeblichen Förderrichtlinie sowie der Verwaltungspraxis und verstoße somit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013, im Folgenden: RL Hochwasserschäden) vom 23. August 2013 (MBl. LSA S. 474), zuletzt geändert durch Gemeinsamen Runderlass vom 21. Juli 2015 (MBl. LSA S. 432), nur die Beseitigung der durch das Hochwasser 2013 entstandenen Schäden förderfähig war und darüber hinausgehende umfangreiche Sanierungsarbeiten an Gebäuden, die bereits vor dem Hochwasser - aufgrund Sanierungsstaus oder Baufälligkeit - zu dem ihnen vom jeweiligen Eigentümer zugedachten Zweck nicht nutzbar waren, von der Förderung nicht erfasst sein sollten. Dies ergibt sich sowohl aus dem in der RL Hochwasserschäden bestimmten Zweck der Zuwendungen als auch aus den einzelnen Richtlinienregelungen zu den Fördergegenständen, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung sowie den (sonstigen) Zuwendungsvoraussetzungen. So sollen Zuwendungen für „Maßnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013“ (Hervorhebung durch den Senat) gewährt werden (vgl. Abschnitt 1 Nr. 1.1 Abs. 1 der RL Hochwasserschäden). Zuwendungszweck ist der „nachhaltige Wiederaufbau und die Wiederbeschaffung von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur in Sachsen-Anhalt, die durch das Hochwasser im Zeitraum 18. Mai 2013 bis 4. Juli 2013 (Hochwasser 2013) beschädigt oder zerstört wurden“ (Hervorhebungen durch den Senat) und sich im Einzugsgebiet der Elbe und ihrer Nebenflüsse befinden (Abschnitt 1 Nr. 1.2 der RL Hochwasserschäden). Nach Abschnitt 1 Nr. 2.1 Satz 1 der RL Hochwasserschäden werden Maßnahmen zur Beseitigung von durch Hochwasser sowie durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation verursachten Schäden sowie Schäden durch die Folgen von Hangrutsch gefördert, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser 2013 verursacht worden sind (Hervorhebungen durch den Senat). Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens (Hervorhebung durch den Senat) auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen (Abschnitt 1 Nr. 2.2 der RL Hochwasserschäden). Bei der Bemessung der Zuwendung auf der Grundlage des ermittelten Schadens wird auf die Wiederherstellungskosten oder die Ersatzbeschaffung (Hervorhebungen durch den Senat) unter Einhaltung baulicher und technischer Normen abgestellt (Abschnitt 1 Nr. 3.2.1 Satz 1 der RL Hochwasserschäden). Nach Abschnitt 1 Nr. 5.2 der RL Hochwasserschäden ist eine Überkompensation des Schadens auszuschließen. In den besonderen Regelungen über Hilfen zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur, nach denen die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss gewährt hat, ist zudem bestimmt, dass die Beseitigung von unmittelbaren Schäden durch Hochwasser (Hervorhebung durch den Senat) gefördert wird (Abschnitt 2 Teil A Nr. 2.1 Satz 1 der RL Hochwasserschäden). Diesbezüglich sind Kosten zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit von gewerblichen und freiberuflichen Unternehmen förderfähig, zu denen Investitionen - unter anderem zur Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit des Grundstückes incl. gewerblich genutzter Gebäude, Reparatur/Ersatzbeschaffung geschädigter Maschinen/Fahrzeuge (Hervorhebungen durch den Senat) - zählen (Abschnitt 2 Teil A Nr. 2.2 Satz 1 und 2 Buchst. a) der RL Hochwasserschäden). Ausgangspunkt für die Berechnung der Schadenshöhe und des Zuschusses sind nach Abschnitt 2 Teil A Nr. 3.1.1 Abs. 1 und 2 der RL Hochwasserschäden die Wiederherstellungs- oder Ersatzbeschaffungskosten, wobei im Regelfall ein Zuschuss in Höhe von bis zu 80 v. H. des Schadens gewährt wird (Hervorhebungen durch den Senat). Die vorstehend zitierten Richtlinienbestimmungen verdeutlichen, dass die Beseitigung von Schäden, die bereits vor dem Hochwasser bestanden haben, nicht förderfähig ist, sondern eine Anteilsfinanzierung grundsätzlich nur bezüglich derjenigen Aufwendungen erfolgen soll, die für die Wiederherstellung des ursprünglich vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands oder, wenn eine solche ausscheidet, für eine Ersatzbeschaffung erforderlich sind. Bei der Bemessung des Zuschusses für eine Ersatzbeschaffung für beschädigte bewegliche Sachen ist ein sog. Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, da nur die Beschaffung einer ihrem Wert nach gleichartigen neuen Sache gefördert wird (vgl. Abschnitt 1 Nr. 3.2.1 Satz 2 sowie Abschnitt 2 Teil A Nr. 3.1.1 Abs. 1 Satz 2 der RL Hochwasserschäden). Bei unbeweglichen Sachen ist ein Abzug „neu für alt“ zwar nicht vorgesehen. Daraus folgt indes nicht, wie der Kläger meint, dass eine Förderung von Sanierungsmaßnahmen ohne Weiteres auch dann in Betracht kommt, wenn bereits vor dem Hochwasser ein „Sanierungsstau“ bestanden hat und das sanierungsbedürftige Gebäude durch das Hochwasser - noch weiter - beschädigt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, worauf auch das Verwaltungsgericht der Sache nach abgehoben hat, ob das Gebäude vor dem Schadensereignis - trotz eines ggf. vorhandenen Sanierungsbedarfs - entsprechend seiner bisherigen oder vom Eigentümer angedachten neuen Zweckbestimmung tatsächlich nutzungsfähig war. Nur in diesem Fall können Aufwendungen für eine Gebäudesanierung begrifflich als Investitionen zur Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit des Gebäudes und damit förderfähige Kosten zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines gewerblichen und freiberuflichen Unternehmens (vgl. Abschnitt 2 Teil A Nr. 2.2 Satz 1 und 2 Buchst. a] der RL Hochwasserschäden) angesehen werden. Anders gewendet setzt die nach der Richtlinie geförderte Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit denknotwendig voraus, dass vor der Schädigung durch das Hochwasser eine - nunmehr wiederherzustellende - Nutzungsfähigkeit bereits bestanden hat. Hiervon war jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn sich ein Gebäude bereits vor der hochwasserbedingten Schädigung in einem derart schlechten Bauzustand befunden hat, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung ausgeschlossen war, bevor nicht (umfangreiche) Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, das Gebäude mithin erst einmal hätte nutzbar gemacht werden müssen. Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht dadurch veranlasst, dass nach Abschnitt 1 Nr. 3.2.1 Satz 1 der RL Hochwasserschäden bei der Bemessung der Zuwendung auf die Wiederherstellungskosten oder, worauf die Zulassungsbegründung abstellt, die Ersatzbeschaffungskosten unter Einhaltung baulicher und technischer Normen abgestellt wird. Die vorgenannte Richtlinienregelung betrifft erkennbar nur die Bestimmung der konkreten Höhe einer dem Grunde nach zu gewährenden Zuwendung. Ihre Anwendung setzt mithin voraus, dass eine Maßnahme überhaupt förderfähig ist. Sofern der Kläger mit seinem Hinweis auf diese sowie ähnliche Regelungen in Abschnitt 2 Teil A Nr. 3.1.1 und Teil C Nr. 2.1 der RL Hochwasserschäden ausführen wollte, dass danach auch wertsteigernde Sanierungsmaßnahmen förderfähig seien und deshalb das Bestehen eines Sanierungsstaus vor dem Hochwasserereignis einer Förderung nicht entgegenstehe, verfängt dies nicht. Zwar schließen die Richtlinienbestimmungen nicht grundsätzlich die Förderung von Maßnahmen aus, die zu Wertsteigerungen von Gebäuden führen. So können insbesondere Ersatzbeschaffungen für nicht wiederherstellbare Gebäudeteile und technische Einrichtungen, wie z. B. Heizungsanlagen oder Elektroinstallationen, aufgrund zwischenzeitlich geänderter baulicher und technischer Anforderungen, die bei deren Einbau oder Errichtung zu beachten sind, im Ergebnis eine Wertsteigerung gegenüber dem ursprünglichen Gebäudezustand mit sich bringen. Dies vermag indes nicht darüber hinwegzutäuschen, dass auch insoweit eine Förderfähigkeit der Ersatzbeschaffung als solcher gegeben sein muss, es mithin nicht an der grundsätzlichen Zuwendungsvoraussetzung einer zuvor bestehenden Nutzbarkeit des Gebäudes fehlen darf. Ohne Erfolg wendet der Kläger des Weiteren ein, nach Abschnitt 2 Teil C Nr. 2.1 der RL Hochwasserschäden gälten auch Wohngebäude im Rohbaustadium oder in der Rekonstruktion als der Förderung unterliegende Gebäude, womit die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Fördervoraussetzungen würden bei vor dem Hochwasser unbewohnbaren oder unbenutzbaren Gebäuden nicht erfüllt, widerlegt sei. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Zuwendungen nicht nach Abschnitt 2 Teil C (Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen) der RL Hochwasserschäden, sondern nach Abschnitt 2 Teil A (Hilfen zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur) der RL Hochwasserschäden beschieden. Abgesehen davon setzt die Förderfähigkeit von - hochwasserbedingten - Schadensbeseitigungsmaßnahmen an einem Wohngebäude im Rohbaustadium oder in der Rekonstruktion voraus, dass dieses Gebäude im Zeitpunkt des Hochwasserereignisses gerade deswegen unbewohnt war, weil es sich noch im Bau oder in der Rekonstruktion befunden hat (vgl. Wortlaut des Abschnitt 2 Teil C Nr. 2.1 Abs. 2 Satz 3 der RL Hochwasserschäden: „auch wenn sie deshalb zeitweilig unbewohnt sind“). Da dieser Zustand nur „zeitweilig“ bestanden haben darf, muss es sich zudem um einen lediglich vorübergehenden Leerstand - für die Dauer der Errichtung oder Rekonstruktion des Gebäudes - gehandelt haben. Es muss also bereits eine konkrete Nutzungsabsicht für das Gebäude bestanden haben, mit dessen Errichtung oder Rekonstruktion vor dem Hochwasserereignis begonnen worden ist. Dass diese Voraussetzungen - ungeachtet der Bescheidung des Zuwendungsantrags des Klägers nach Abschnitt 2 Teil A der RL Hochwasserschäden, der keine vergleichbare Regelung zu Gebäuden im Rohbaustadium oder in der Rekonstruktion enthält - im Fall des Klägers vorgelegen haben, wird weder in der Zulassungsbegründung dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr geht selbst die Zulassungsschrift von einem „andauernden Leerstand“ vor dem Hochwasserereignis aus (vgl. S. 22 des Schriftsatzes vom 17. März 2022). Soweit ersichtlich, hat der Kläger vor dem Hochwasser auch keine Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Ausgehend von den dargestellten rechtlichen Maßgaben begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht von einer fehlenden Förderfähigkeit der Sanierungsmaßnahmen, für welche die Beklagte dem Kläger den Zuschuss gewährt hat, ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, das Gebäude, für welches der Kläger die Zuwendung erhalten habe, habe bereits vor dem Hochwasser einen so erheblichen Sanierungsbedarf aufgewiesen, dass es nicht nutzbar gewesen sei. Bereits im Kaufvertrag sei von einem sanierungsbedürftigen Wohnhaus sowie davon die Rede gewesen, dass die Parteien den Kaufpreis von 1.500,00 € im Hinblick auf den Zustand von Grundbesitz und Gebäuden für angemessen hielten. Der baufällige Zustand des in den 1920er Jahren errichteten, zuletzt 1993 teilsanierten und seit 2002 unbewohnten Gebäudes ergebe sich aus vorliegenden Lichtbildern. Diesen sei zu entnehmen, dass Türen und Fensterscheiben fehlten und der Putz an den Außenwänden sowie in mehreren Räumen abgeschlagen oder beschädigt gewesen sei. Außerdem habe ein früherer Interessent im Jahr 2004 Kostenvoranschläge für notwendige Sanierungsmaßnahmen eingeholt. Hierbei handele es sich um ein Angebot für die Errichtung der Elektroinstallation in Höhe von 5.538,65 €, ein Angebot für eine Kessel- und Boiler- sowie Abgas- und Heizkörper-Anlage sowie sanitäre Einrichtungen in Höhe von 20.513,97 € sowie um ein Angebot für die Dacheindeckung in Höhe von 17.559,33 €. Der frühere Kaufinteressent habe ausgesagt, dass das Gebäude nicht bewohnbar gewesen sei. Die Fenster seien zerstört, im Erdgeschoss Wände herausgerissen und die Fußböden „aufgemacht“ gewesen. Strom habe zwar noch „angelegen“. Wasser sei aber nicht vorhanden gewesen. Er habe angefangen, die Elektroleitungen herauszureißen. Es sei auch ständig eingebrochen und Material entwendet worden. Vor diesem Hintergrund, so das Verwaltungsgericht, könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, das Gebäude habe über eine intakte Bausubstanz verfügt und sei grundsätzlich funktionstüchtig gewesen. Auch wenn die geltend gemachten Schäden durch das Hochwasser verstärkt worden sein könnten, seien sie ganz überwiegend bereits vor dem Hochwasser vorhanden gewesen. Diese Erwägungen werden vom Kläger nicht zulassungsbegründend in Frage gestellt. Er behauptet in seiner Zulassungsschrift schon nicht, dass das Gebäude, für welches er den Zuschuss erhalten hat, vor dem Hochwasser nutzbar gewesen sei. Er führt vielmehr selbst aus, das Objekt habe erst noch betriebsfähig gemacht werden müssen (vgl. S. 20 des Schriftsatzes vom 17. März 2022). Auch soweit er die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Angaben des früheren Kaufinteressenten S. als ungenau und unbrauchbar ansieht, da diese nicht bzw. unzureichend zwischen dem flutgeschädigten Erdgeschoss und dem nicht flutgeschädigten ersten Stockwerk unterschieden, zieht er die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Gebäude habe bereits vor dem Hochwasser einen so erheblichen Sanierungsbedarf aufgewiesen, dass es an einer Nutzbarkeit gefehlt habe, nicht substantiiert in Zweifel. Soweit der Kläger vorträgt, andere - in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs vernommene - Zeugen hätten den Einlassungen des Zeugen S. entgegenstehende Aussagen vorgenommen, welche die Feststellungen des Verwaltungsgerichts widerlegten, fehlt es an näheren Ausführungen hierzu. Weder werden diese Zeugen in der Zulassungsschrift benannt, noch wird im Einzelnen dargelegt, welchen Inhalt deren Aussagen haben und weshalb die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hiermit widerlegt werden. Auch mit dem inhaltlich nicht weiter vertieften Einwand, die Glaubwürdigkeit des Zeugen S. werde schon dadurch maßgeblich in Frage gestellt, dass er seine Aussage gegenüber anderen Zeugen zurückgenommen habe, zeigt der Kläger nicht schlüssig auf, dass das in Rede stehende Gebäude entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor dem Hochwasser nutzbar gewesen ist. (2) Mit seinem Zulassungsvorbringen zieht der Kläger auch nicht die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, in ständiger Verwaltungspraxis seien in Übereinstimmung mit der RL Hochwasserschäden nur Vorhaben an bereits vor dem Hochwasser betriebsfähigen - nutzbaren - Objekten gefördert worden. Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe seinen Erwägungen rechtsfehlerhaft nur die Verwaltungspraxis der Beklagten zugrunde gelegt und damit außer Acht gelassen, dass das Land Sachsen-Anhalt als Fördermittelgeber neben der Beklagten das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit der Fördermittelvergabe beauftragt habe, so dass auch dessen Verwaltungspraxis bei der Frage heranzuziehen sei, ob die ihm - den Kläger - gewährte Zuwendung einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) darstelle. Bei diesem Einwand nimmt der Kläger nicht in den Blick, dass sich die Zuständigkeiten der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt auf unterschiedliche Bereiche beziehen, in denen nach der RL Hochwasserschäden Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 gewährt worden sind. Die Beklagte war alleinige Bewilligungsbehörde u. a. für - hier dem Kläger mit dem Zuwendungsbescheid vom 27. Dezember 2013 gewährte - Hilfen zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur (vgl. Abschnitt 2 Teil A Nr. 5.1 der RL Hochwasserschäden) und für Hilfen zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen (vgl. Abschnitt 2 Teil C Nr. 6.1.3 der RL Hochwasserschäden). Demgegenüber war das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zuständige Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Hilfen zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrichtungen und Religionsgemeinschaften, bei der Infrastruktur in den Gemeinden und weiteren Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es nicht um Sportstätten geht, und bei anderen Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufbauhilfefonds-Einrichtungsgesetzes wie Vereine und Stiftungen (vgl. Abschnitt 2 Teil D Nr. 4.1, Teil E Nr. 5.1 und Teil H Nr. 4.1 der RL Hochwasserschäden). Für die Bewilligung von Hilfen zur Schadensbeseitigung in einigen anderen als den vorgenannten Bereichen war mit dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wiederum eine andere Behörde zuständig (vgl. z. B. Abschnitt 2 Teil B Nr. 1.7.1. und Nr. 3.7.1 der RL Hochwasserschäden). Die Zuwendungsbestimmungen für Hilfen zur Schadensbeseitigung sind für die einzelnen Bereiche teilweise sehr unterschiedlich ausgestaltet, was naturgemäß zu einer den jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragenden verschiedenartigen Verwaltungspraxis der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde führen konnte. Diese Gesichtspunkte werden von der Zulassungsschrift nicht aufgegriffen, so dass unklar bleibt, weshalb es für die - vom Verwaltungsgericht bejahte - Frage, ob dem Kläger ein Zuschuss gewährt worden ist, obwohl die ansonsten bei der regelmäßigen Anwendung der einschlägigen Förderrichtlinienbestimmungen geforderten Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, auf die Verwaltungspraxis anderer Landesbehörden als der für Zuwendungen in dem hier in Rede stehenden Bereich allein zuständigen Beklagten ankommen soll. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung geben auch keinen Anlass zu der Annahme, das Verwaltungsgericht habe die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten verkannt. Der Kläger macht der Sache nach geltend, in einer „Vielzahl gleichartiger Fälle“ sei die Gewährung von Zuwendungen nicht davon abhängig gemacht worden, dass das betreffende Objekt bereits vor dem Hochwasser nutzbar gewesen ist. Eine Förderung sei weder vom Vorhandensein einer intakten Bausubstanz abhängig gemacht noch deswegen abgelehnt worden, weil bei der baulichen Anlage bereits vor dem Hochwasser ein Sanierungsbedarf bestanden habe. Da - wie vorstehend ausgeführt - für eine Förderung jedenfalls dann kein Raum war, wenn das betreffende Gebäude - wie hier - wegen Baufälligkeit schlechterdings nicht nutzbar war, kommt es auf die Kriterien des Bestehens einer „intakten“ Bausubstanz und eines Sanierungsbedarfs schon nicht maßgeblich an. Die hierzu in der Zulassungsbegründung auszugsweise wiedergegebenen Äußerungen der Zeugin P., Mitarbeiterin der Beklagten, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger vernommen wurde, sowie die vom Kläger in Bezug genommenen Antworten der Landesregierung auf verschiedene Kleine Anfragen von Landtagsabgeordneten legen im Übrigen gerade nicht hinreichend nahe, dass Zuwendungen in der Verwaltungspraxis der Beklagten bewusst und regelhaft in dem vom Kläger behaupteten Sinne und damit abweichend von den bereits dargestellten Vorgaben der RL Hochwasserschäden gewährt worden sind. Soweit sich der Kläger auf die Aussage der Zeugin P. beruft, wonach „es […] damals Verwaltungspraxis [war], dass auch für Immobilien in einer Übergangsphase, bei denen noch keine gewerbliche Nutzung stattfinden konnte, eine Subvention hinsichtlich der Hochwasserschäden erfolgen kann“ und es „Grundsatz war, dass Hochwasserschäden auch für zukünftige Nutzungen durch die [Beklagte] gefördert werden sollen“, folgt aus dieser Einlassung nicht, dass es Verwaltungspraxis war, auch die Sanierung solcher Objekte zu fördern, die - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts das im Eigentum des Klägers stehende Gebäude - aufgrund ihres baulichen Zustands unmittelbar vor dem Hochwasser nicht ansatzweise für gewerbliche Zwecke - und auch sonst nicht - nutzbar waren und bei denen auch noch nicht mit konkreten Sanierungsmaßnahmen begonnen worden war. Darauf lässt schon die Einschränkung in der Aussage der Zeugin schließen, es habe für Immobilien „in einer Übergangsphase“, bei denen „noch“ keine gewerbliche Nutzung habe stattfinden können, eine Subvention gewährt werden können. Außerdem geht aus der Aussage deutlich hervor, dass eine Förderung nur hinsichtlich der Beseitigung von Hochwasserschäden in Betracht gekommen ist. Dies schließt jedenfalls die Förderung von Sanierungsmaßnahmen aus, mit denen nicht nur durch das Hochwasser verursachte Schäden eines zuvor nicht nutzbaren Gebäudes beseitigt werden sollen, sondern die darüber hinaus darauf abzielen, das Gebäude überhaupt erst einmal nutzbar zu machen. Abgesehen davon dürfen bei der inhaltlichen Einordnung der vom Kläger in der Zulassungsbegründung nur auszugsweise wiedergegebenen Äußerung der Zeugin nicht deren weitere Einlassungen unbeachtet bleiben. So hat die Zeugin ausweislich des der Zulassungsschrift beigefügten Vernehmungsprotokolls der Staatsanwaltschaft Halle vom 23. Januar 2018 u. a. angegeben, sie sei davon ausgegangen, bei den einzelnen Sanierungspositionen in dem der Entscheidung über die Gewährung der Zuwendung an den Kläger zugrunde gelegten Gutachten handele es sich um die unmittelbar durch das Hochwasser eingetretenen Schäden. Bei Kenntnis der Angebote aus September bzw. Oktober 2004 wäre die Beklagte bei der Antragsbearbeitung hinsichtlich der dort aufgeführten Sanierungsleistungen nicht mehr von einem Flutschaden ausgegangen. Für „Bauruinen“ habe es keine Fördermittel gegeben. Wenn der Beklagten die Lichtbilder über den Zustand der Immobilie vor dem Hochwasser vorgelegen hätten, wäre die Förderung „so sicher nicht vorgenommen“ worden. Eine Förderung habe grundsätzlich nur die Wiederherstellung des Zustands vor dem Flutereignis beinhaltet, was sich ihres Erachtens auch aus der Richtlinie und dem Antrag, in dem nur die durch das Flutereignis entstandenen Schäden hätten dargestellt werden sollen, ergebe. Zwar vermochte sich die Zeugin daran zu erinnern, dass bis zum Hochwasser in dem Gebäude ein Leerstand vorhanden gewesen sei. Sie sei allerdings von einer „intakten Bausubstanz“ ausgegangen. Diese Ausführungen sprechen zweifellos gegen eine von den Richtlinienbestimmungen abweichende Verwaltungspraxis, auf die sich der Kläger beruft. Diese Einschätzung wird auch nicht durch die vom Kläger in der Zulassungsbegründung wiedergegebene Einlassung der Zeugin in Frage gestellt, sie sei damals nicht von einer sofortigen Nutzbarkeit der Immobilie vor dem Flutereignis ausgegangen; vielmehr habe die Immobilie auch vor dem Flutereignis vor einer Nutzung noch saniert werden müssen. Diese Äußerung bezieht sich erkennbar allein auf das Vorhaben des Klägers und lässt schon deshalb, insbesondere aber auch ausgehend von den weiteren, vorstehend dargestellten inhaltlichen Einlassungen der Zeugin, nicht den Schluss auf eine generell von den Zuwendungsvoraussetzungen der RL Hochwasserschäden abweichende Verwaltungspraxis zu, wenn sich ein Objekt in einem derartigen ruinösen Zustand befunden hat, dass es auch schon vor dem Hochwasser einer Sanierung von Grund auf bedurft hat, um das Objekt überhaupt irgendeiner Nutzung zugänglich zu machen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten B. (LT-Drs. 7/3807). Der Kläger beruft sich auf die dortige die Frage 7 betreffende Auskunft der Landesregierung, das Merkmal „intakte Bausubstanz“ sei nach der RL Hochwasserschäden keine Fördervoraussetzung. Auch insoweit nimmt die Zulassungsbegründung nicht den Zusammenhang in den Blick, in dem diese Aussage steht. Der Fragensteller wollte wissen, in welchen Fällen das „Landesverwaltungsamt“ eine Förderung nach der RL Hochwasserschäden abgelehnt habe, weil die Merkmale „nutzbarer Zustand“ (im Zeitpunkt der Flut) und/oder „intakte Bausubstanz“ nicht vorgelegen hätten. Wie bereits ausgeführt, hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mangels Zuständigkeit nicht über - hier dem Kläger gewährte - Zuwendungen nach Abschnitt 2 Teil A der RL Hochwasserschäden entschieden und zeigt die Zulassungsbegründung schon nicht schlüssig auf, weshalb es vorliegend auf die Verwaltungspraxis einer anderen Behörde als der insoweit allein als Bewilligungsbehörde zuständigen Beklagten ankommen soll. Abgesehen davon erschließt sich bei vollumfänglicher Betrachtung der vom Kläger nur auszugsweise zitierten Antwort der Landesregierung, dass sich die Frage nach dem Vorhandensein einer intakten Bausubstanz bzw. einer Nutzbarkeit vor dem Hochwasser bei den Bewilligungsentscheidungen, für die das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zuständig war, nicht gleichermaßen gestellt hat wie bei der Förderung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit von gewerblichen Unternehmen. Die Antwort der Landesregierung auf die Frage 7 der vorgenannten Kleinen Anfrage bezieht sich erkennbar auf Förderungen durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zur Schadensbeseitigung bei der kommunalen Infrastruktur (vgl. Abschnitt 2 Teil E der RL Hochwasserschäden). Hierzu hat die Landesregierung ausgeführt, dass eine Förderung in keinem Fall mangels vor dem Hochwasser vorhandener intakter Bausubstanz bzw. Nutzbarkeit abgelehnt worden sei, da die Kommunen grundsätzlich nur zu tatsächlich genutzter kommunaler Infrastruktur Anträge auf Hochwasserschadensbeseitigung gestellt hätten. In der Antwort auf Frage 5 der Kleinen Anfrage wird darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt habe eine Förderung im Fall eines bereits vor der Flut bestehenden Sanierungsbedarfs „bei tatsächlich genutzten bzw. nutzbaren Objekten“ nie abgelehnt. Dass es zudem auch der Verwaltungspraxis der Beklagten entsprach, eine Schadensbeseitigung nur dann zu fördern, wenn das betreffende Gebäude vor dem Hochwasser - ggf. trotz eines gewissen Sanierungsbedarfs - für den vorgesehenen Zweck als Betriebsstätte nutzbar war, wird im Übrigen in der Antwort der Landesregierung auf Frage 1 der Kleinen Anfrage ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Beantwortung der Frage 3 unmissverständlich, dass das Vorliegen von Schäden vor dem Hochwasser zwar nicht zwingend zur Ablehnung einer Zuwendungsgewährung geführt habe, daneben aber Schäden an der im Zeitpunkt des Hochwassers „intakten Bausubstanz“ hätten vorliegen müssen. In diesem Fall seien Zuwendungen nur für die Beseitigung der ausschließlich durch das Hochwasser verursachten Schäden bewilligt worden. Das Vorstehende zugrunde gelegt ist auch der vom Kläger mit der Zulassungsbegründung in Bezug genommene interne E-Mail-Verkehr eines Mitarbeiters des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt, der sich auf inhaltliche Zuarbeiten zu den die Verwaltungspraxis des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt betreffenden Fragen der genannten Kleinen Anfrage bezieht, nicht geeignet, greifbare Anhaltspunkte für eine - vom Kläger behauptete - von den Richtlinienbestimmungen abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten zu geben. Gleiches gilt im Hinblick auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten W. (LT-Drs. 7/5727). Der Kläger meint, daraus schlussfolgern zu können, nach der Verwaltungspraxis sei eine Förderung nicht nur bei Fehlen einer intakten Bausubstanz möglich gewesen, sondern auch, wenn im Zeitpunkt des Hochwasserereignisses überhaupt keine Bausubstanz vorhanden gewesen sei. Dieses Vorbringen liegt neben der Sache. Nach den Vorbemerkungen des Fragenstellers dieser Kleine Anfrage sei die dortige Zuwendungsempfängerin Mieterin eines Tonstudios gewesen, dessen Räumlichkeiten durch das Hochwasser vollständig zerstört worden seien, woraufhin die Errichtung eines neuen Betriebssitzes mit eigenem Tonstudio nach der RL Hochwasserschäden „finanziert“ worden sei. Hierdurch sei die Zuwendungsempfängerin Eigentümerin eines Tonstudios geworden, obwohl sie vor dem Hochwasser nur Mieterin gewesen sei. In diesem Fall gab es also ersichtlich vor dem Hochwasser ein betriebsfähiges gewerbliches Unternehmen, welches in einem dem Unternehmenszweck entsprechend nutzungsfähigen Gebäude ansässig war. Die Förderung nach der RL Hochwasserschäden bezog sich auf eine Ersatzbeschaffung, weil das ursprünglich genutzte Gebäude durch das Hochwasser vollständig zerstört worden war. Die fehlende Vergleichbarkeit dieser Konstellation mit dem vorliegenden Fall, in dem das betreffende Gebäude nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits vor dem Hochwasser nicht ohne Weiteres zu irgendeinem Zweck nutzbar war, liegt auf der Hand. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann auch nicht die Rede davon sein, dass - wie der Kläger vorträgt - das „ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ‚Nutzbarkeit‘ […] erst […] circa 5 Jahre nach der Förderung [entwickelt]“ worden sei. Der mit der Zulassungsbegründung vorgelegte behördeninterne E-Mail-Verkehr aus Dezember 2018 zur Vorbereitung der Beantwortung der Kleinen Anfragen des Abgeordneten B. und der Abgeordneten H. belegt vielmehr die Übereinstimmung der Verwaltungspraxis der Beklagten mit den Richtlinienbestimmungen, welche die Beklagte ihrer Entscheidung über den Zuwendungsantrag des Klägers zugrunde gelegt hat. Die von einem Mitarbeiter des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt verfasste Zuarbeit, auf die sich der Kläger beruft, ist für die Auslegung und Handhabung der Richtlinienbestimmungen in Bereichen, in denen allein die Beklagte zuständige Bewilligungsbehörde war, unmaßgeblich. Soweit sie sich im Übrigen auf die Bereiche bezieht, in denen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zuständig war, trägt sie den dortigen Besonderheiten Rechnung, die - wie bereits ausgeführt - im Anwendungsbereich der von der Beklagten in Bezug auf das Vorhaben des Klägers herangezogenen Richtlinienbestimmungen nicht gleichermaßen zur Geltung kommen. Dies wird nicht zuletzt durch die Ausführungen in der Zuarbeit zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten B. mit E-Mail vom 17. Dezember 2018 bestätigt, indem dort zur Frage 7 u. a. erläutert wird, im Bereich der Förderung der Schadensbeseitigung bei Kultureinrichtungen, Denkmälern und den ebenfalls regelmäßig unter Denkmalschutz stehenden Einrichtungen der Religionsgemeinschaften (vgl. Abschnitt 2 Teil D der RL Hochwasserschäden) stehe der Grundsatz der Erhaltungswürdigkeit im Vordergrund, so dass das Merkmal „nutzbarer Zustand“ nur im Ausnahmefall von Bedeutung sein könne. Eine Berechtigung für den vom Kläger behaupteten „ausdrückliche[n] Protest“ gegen die vorgeschlagene Formulierung eines Mitarbeiters des für die Beantwortung der Kleinen Anfragen federführenden Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt und für einen Hinweis „auf die anders ausgerichtete RL“ lässt sich den vom Kläger in Bezug genommenen E-Mails daher nicht entnehmen. bb) Das Zulassungsvorbringen bietet auch keine plausiblen Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts ein Vertrauensschutz i. S. v. § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG zukommen könnte. Ein ggf. bestehendes Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Zuwendungsbescheids der Beklagten ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht schutzwürdig. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Der Kläger hat den Erlass des Zuwendungsbescheids dadurch erwirkt, dass er in seinem Antrag vom 25. November 2013 den an seinem Gebäude bestehenden Schaden mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 206.740,84 € angegeben und zur näheren Aufschlüsselung der Schadenspositionen auf die der Beklagten vorgelegte Kostenermittlung des Dipl.-Ing. W. aus September 2013 verwiesen hat. Diese Angaben waren insoweit unrichtig, als sie nicht haben erkennen lassen, dass sich das Gebäude nach den nicht zulassungsbegründend in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits vor dem Hochwasser in einem baufälligen Zustand befunden hat. Sie waren ohne Weiteres geeignet, den Eindruck zu vermitteln, die aufgeführten Schäden seien ausschließlich durch das Hochwasser entstanden. Dies liegt nicht zuletzt deshalb auf der Hand, weil - worauf auch das Verwaltungsgericht abgehoben hat - die in der Antragstellung vom Kläger in Bezug genommene Ausarbeitung des Dipl.-Ing. W. ausdrücklich als „Bestandsaufnahme und Kostenermittlung Überflutungsschaden Gebäude B-Straße ... Z-Stadt“ bezeichnet und die textliche Darstellung der geplanten Maßnahmen mit „Baubeschreibung der Maßnahmen zur Sanierung der Hochwasserschäden“ überschrieben war. Auch die inhaltlichen Ausführungen der Ausarbeitung geben einem unbefangenen Betrachter vor, die einzelnen Maßnahmen beträfen ausschließlich die Beseitigung von baulichen Mängeln, die auf das Hochwasser 2013 zurückzuführen seien. Zwar wird das Gebäude als zum Zeitpunkt des Hochwassers leerstehend bezeichnet. Zugleich wird aber angegeben, es habe „jedoch über eine intakte Bausubstanz“ verfügt. Dies war nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger nicht schlüssig in Zweifel zieht, gerade nicht der Fall. Die unrichtigen Angaben des Klägers bei der Antragstellung waren sowohl für den Erlass des Zuwendungsbescheids als auch für dessen Rechtswidrigkeit kausal. In objektiver Hinsicht wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, wenn die Behörde bei richtigen und vollständigen Angaben den Verwaltungsakt gar nicht oder so nicht erlassen hätte (s. Schoch, in: Schneider/Schoch, Verwaltungsrecht, VwVfG, Stand: August 2022, § 48 Rn. 172 m. w. N.). Dass die Beklagte dem Kläger bei einer bereits vor dem Hochwasser fehlenden Nutzbarkeit des in Rede stehenden Gebäudes keine Zuwendung nach der RL Hochwasserschäden hätte bewilligen dürfen und nach ihrer Verwaltungspraxis auch nicht gewährt hätte, wurde bereits ausgeführt. Anders als der Kläger meint, ist auch für das Verwaltungsgericht entscheidend gewesen, dass der Beklagten der tatsächliche bauliche Zustand des Gebäudes des Klägers vor dem Hochwasser bei der Zuschussgewährung nicht bekannt war. Dies ergibt sich unmissverständlich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Beklagte „hätte den Zuwendungsbescheid an den Kläger nicht erlassen, wenn ihr der tatsächliche bauliche Zustand des Gebäudes vor dem Hochwasser bekannt gewesen wäre“, die zuständige Mitarbeiterin habe im Strafverfahren ausgesagt „wenn sie die Fotos vom Zustand der Gebäude vor dem Hochwasser gesehen hätte, hätte sie die Zuwendung nicht bewilligt“ und „mit der Bezeichnung ‚leerstehendes Gebäude‘ [werde] suggeriert, dass es sich um ein betriebsfähiges Objekt handele“ (vgl. S. 15 der Urteilsabschrift, zweiter und letzter Absatz). Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung ist das Verwaltungsgericht also nicht davon ausgegangen, der Kläger habe allein über den Förderumfang getäuscht, indem er unrichtige Angaben zur Höhe der Schäden gemacht habe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus den Angaben des Klägers zu den Gebäudeschäden, für deren Beseitigung er eine Zuwendung beantragt hat, den nachvollziehbaren Schluss darauf gezogen, dadurch werde der Eindruck vermittelt, es handele sich um auf das Hochwasser zurückzuführende Schäden, obwohl der Großteil der aufgeführten Kosten „auf den bereits vor dem Hochwasser bestehenden baufälligen Zustand des Gebäudes zurückzuführen“ sei (vgl. S. 15 der Urteilsabschrift, erster Absatz). Da somit nach den nicht zu erinnernden Erwägungen des Verwaltungsgerichts für den Ausschluss eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers allein die Unrichtigkeit seiner Angaben zum Gebäudezustand vor dem Hochwasserereignis und deren Kausalität für die rechtswidrige Zuschussgewährung maßgeblich ist, musste das Verwaltungsgericht auch nicht, wie der Kläger meint, den Umfang der im Antragsformular aufgeführten Schäden ermitteln, deren Beseitigung für sich betrachtet ggf. förderfähig war, weil sie ausschließlich auf das Hochwasser zurückzuführen waren. Ob und in welchem Umfang mittels der dem Kläger - rechtswidrig - gewährten Zuwendungen tatsächlich Hochwasserschäden beseitigt worden sind, ist daher ebenfalls ohne rechtliche Relevanz. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, es sei nie in Zweifel gezogen worden, „dass ein Flutschaden in Höhe von 179.285,66 €“ vorgelegen habe, und seinen Hinweis, die Beklagte habe die sachgerechte Verwendung der an ihn ausgezahlten Mittel in Kenntnis der (laufenden) staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen selbst überprüft und daraufhin in einem bestandskräftigen Verwendungsnachweisprüfungsbescheid die sachgerechte Verwendung der Mittel bestätigt. Eine Verwendungsnachweisprüfung beschränkt sich regelmäßig auf die Frage, ob die bewilligten Zuwendungen zweckentsprechend, d. h. gemäß den Festlegungen des Zuwendungsbescheids, verwendet worden sind. Ihr Ergebnis lässt mithin keine Aussage dahingehend zu, ob die Zuwendung als solche zu Recht gewährt worden ist. Gegenteiliges wird auch von der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt. Der Kläger vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, die Angaben bei der Antragstellung zu den einzelnen Schadenspositionen stammten nicht von ihm, sondern von einem neutralen Sachverständigen und hätten dementsprechend einen eigenen, ihm - dem Kläger - nicht zuzurechnenden Aussagewert. Es hat dem Kläger als Antragsteller oblegen, den Umfang der Schäden, für die er eine Zuwendung nach der RL Hochwasserschäden beantragt hat, bei der Antragstellung anzugeben und auch im Einzelnen auf geeignete Weise nachzuweisen. Diese Obliegenheit ist eine Selbstverständlichkeit und ergibt sich zudem aus Abschnitt 1 Nr. 4.2 der RL Hochwasserschäden. Danach kann der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Nachweise und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. In diesem Sinne war auch in dem vom Kläger verwendeten Antragsformular der Hinweis darauf enthalten, dass geeignete Nachweise zur Schadensdokumentation (z. B. Fotos, Gutachten, o. ä.) beizufügen seien. Insofern liegt der Einwand des Klägers, bei der seinem Antrag beigefügten Kostenzusammenstellung des Dipl.-Ing. W. handele es sich nicht um ein freiwilliges Gutachten, welches seine Angaben habe stützen sollen, sondern um das Gutachten eines neutralen Sachverständigen, zu dessen Beibringung die Beklagte ihn aufgefordert habe, ersichtlich neben der Sache. Indem der Kläger die Gesamtschadenshöhe aus der Ausarbeitung des Dipl.-Ing. W. in den Antrag übernommen und wegen der einzelnen Schadenspositionen auf die beigefügte Kostenermittlung Bezug genommen hat, hat er sich - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die dortigen Angaben zu Eigen gemacht. Dass der Kläger die einzelnen Schadenspositionen und die Gesamtschadenssumme nicht selbst ausgearbeitet hat, hat ihn nicht davon entbunden, die dortigen Angaben zumindest auf Ungenauigkeiten oder Widersprüchlichkeiten zu prüfen. Dass und weshalb ihm dies weder möglich noch zumutbar gewesen sein soll, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich war ihm der bauliche Zustand seines Gebäudes vor dem Hochwasser bekannt. Nach eigenem Bekunden in der Beschuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft Halle am 12. September 2017 ist der Kläger selbst Handwerker und damit diesbezüglich auch nicht gänzlich fachunkundig. Dessen ungeachtet hat er mit seiner Unterschrift unter den Antrag zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu diesem Antrag erklärt (vgl. Ziff. 9 Buchst. e] des Antragsformulars). Damit hat er die Verantwortung für die ggf. bestehende Unrichtigkeit übernommen und muss diese dementsprechend auch gegen sich gelten lassen. Hieran vermag auch die vom Kläger in der Zulassungsbegründung angeführte zeugenschaftliche Aussage der Frau P., Mitarbeiterin der Beklagten, man habe sich „grundsätzlich […] darauf verlassen, dass die Angaben des unabhängigen Dritten, also der Sachverständigen, die mit ihren Gutachten die Angaben der Antragsteller glaubhaft gemacht haben, zutreffen“, nichts zu ändern. Dessen ungeachtet setzt § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kein Verschulden voraus, sondern kommt es für den Ausschluss eines Vertrauens nach dieser Norm auf die objektive Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben an. Es ist also nicht maßgeblich, was der Begünstigte (bzw. dessen Vertreter) wusste oder hätte wissen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 -, juris Rn. 17; Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, juris Rn. 48; Urteil vom 12. Februar 2020 - 8 C 6.19 -, juris Rn. 26). § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG geht vielmehr davon aus, dass es Sache des Begünstigten ist, richtige und vollständige Angaben zu machen, und dessen Schutzwürdigkeit entfällt, wenn die Ursache für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts in seinem Verantwortungsbereich liegt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 3. Juni 2020 - 3 KO 341/16 -, juris Rn. 72 m. w. N.). Soweit für den Ausschluss eines Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG wegen der dort enthaltenen tatbestandlichen Voraussetzung des „Erwirkens“ ein zweck- und zielgerichtetes Handeln des Begünstigten verlangt wird (vgl. z. B. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 48 Rn. 157; Müller, in: BeckOK VwVfG, Stand: 1. Oktober 2022, § 48 Rn. 77), bedeutet dies nicht, anders als der Kläger offenbar meint, dass das Verhalten des Begünstigten - subjektiv - darauf ausgerichtet gewesen sein muss, den Erlass eines fehlerhaften (rechtswidrigen) Verwaltungsakts herbeizuführen. Vielmehr dient dieses Erfordernis der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche des Begünstigten und der den beantragten Verwaltungsakt erlassenden Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 7/910, S. 70; s. auch Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: August 2022, § 48 Rn. 173). Die bloße Verursachung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts durch den Begünstigten genügt für den Ausschluss von Vertrauensschutz (vgl. Müller, a. a. O. Rn. 78). Allein der Umstand, dass die Bewilligungsbehörde eine Mitverantwortung trifft, schließt die Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht ohne Weiteres aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 3 C 33.86 -, juris Rn. 155). Vielmehr muss der Begünstigte bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt aufgebracht haben, beispielsweise durch eine Erkundigung bei der zuständigen Behörde, sodass die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Dies ist etwa der Fall, wenn er die falsche oder fehlende Angabe aufgrund unrichtiger Beratung durch die Behörde gemacht bzw. nicht gemacht hat (vgl. Sachs, a. a. O.). Ebenso wenig kann eine Unvollständigkeit von Angaben seinem Verantwortungsbereich zugeordnet werden, wenn die Behörde erkennbar auf bestimmte Informationen keinen Wert gelegt hat. Das bedeutet aber nicht, dass der Begünstigte nur zu offenbaren braucht, was ihn die Behörde ausdrücklich fragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1991 - 3 C 46.86 -, NVwZ 1992, 473 [474 f.]). Hiervon ausgehend erweist sich der Einwand des Klägers, er habe das Beratungsgespräch mit der Beklagten gesucht, um „alles richtig zu machen“ und sicherzugehen, dass eine zutreffende Förderung erfolge, hierbei die zugrundeliegende Situation „breit geschildert“ und danach den Vorgaben der Beklagten folgend die „gewünschten Unterlagen“ eingereicht, als nicht durchgreifend. Der Kläger führt hierzu aus, er habe in einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten - Frau P. - angegeben, dass es sich bei dem Gebäude um einen Leerstand handele und ein „Sanierungsstau“ vorliege. Außerdem habe er den Kaufvertrag über das Gebäude vorgelegt, aus dem sich der Kaufpreis in Höhe von 1.500,00 € ergebe und in dem ausdrücklich auf die Sanierungsbedürftigkeit hingewiesen werde. Die Beklagte habe dies jedoch nicht zum Anlass genommen, Nachfragen zu stellen oder Nachforschungen zu unternehmen, obwohl er wiederholt angeboten habe, dass sich ein Vertreter der Beklagten das Gebäude anschauen könne. Mit diesem Vorbringen wird nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Zuwendung und die insoweit erforderlichen Angaben falsch beraten und hierdurch maßgeblich zur Unrichtigkeit der Angaben des Klägers bei der Antragstellung beigetragen hätte. Aus dem bloßen Hinweis auf einen Leerstand und eine auch bereits vor dem Hochwasser bestehende Sanierungsbedürftigkeit musste die Beklagte nicht zwangsläufig darauf schließen, dass sich das Gebäude bereits vor dem (vermeintlichen) Schadensereignis in einem nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts baufälligen Zustand befunden hat, der ohne vorherige umfassende Sanierung jedwede zweckentsprechende Nutzung ausgeschlossen hat. Es musste sich der Beklagten mithin nicht aufdrängen, dass das Gebäude die Voraussetzungen für eine Zuwendung nach der RL Hochwasserschäden nicht ohne Weiteres erfüllt. Sie war daher auch nicht zu weiteren Nachfragen oder Nachforschungen, wie z. B. einer Besichtigung des Gebäudes, verpflichtet. Vielmehr lag es nach den dargestellten rechtlichen Grundsätzen allein in der Verantwortungssphäre des Klägers, die Beklagte vollumfänglich und mit der gebotenen Eindeutigkeit über den tatsächlichen baulichen Zustand des Gebäudes vor und nach dem Hochwasser aufzuklären und diesbezüglich ggf. erforderliche Nachweise vorzulegen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht rechtlich zu erinnern, dass die Beklagte ausschließlich die vom Kläger eingereichten Erklärungen und Unterlagen als für ihre Entscheidung über die Gewährung der beantragten Zuwendung maßgeblich angesehen hat. Die vom Kläger angeführte „maßgeschneiderte Beratung“, welche die Beklagte generell angeboten habe, hätte vorausgesetzt, dass der Kläger von sich aus sämtliche ihm bekannten Tatsachen zu dem bereits vor dem Hochwasser bestandenen baulichen Zustand des Gebäudes, für das er eine Zuwendung beantragt hat, in unmissverständlicher Art und Weise offenlegt. In diesem Fall hätte er allerdings, wie bereits ausgeführt, keinen Zuschuss erhalten. Der Hinweis des Klägers, bei einem leerstehenden Haus seien Strom, Wasser und Gas schon aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht abgestellt, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, es handele sich um ein betriebsfähiges Objekt, veranlasst keine andere Bewertung. Allein die „Stilllegung“ eines Gebäudes wegen Leerstands ist nicht gleichzusetzen mit einer fehlenden Nutzbarkeit aufgrund der vom Verwaltungsgericht angenommenen Baufälligkeit. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht anzunehmen, das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Antragsformular sei in wesentlicher Hinsicht unvollständig, weil dort nicht nach einem „Sanierungsstau“ oder der „Nutzbarkeit im Zeitpunkt der Flut“ gefragt worden sei, mit der Folge, dass hierzu fehlende Angaben dem Kläger nicht vorgeworfen werden könnten. Gestaltung und Inhalt des zu verwendenden Antragsformulars lassen in der Zusammenschau mit den Vorgaben der RL Hochwasserschäden unmissverständlich erkennen, dass die Gewährung einer Zuwendung zur Schadensbeseitigung an Gebäuden grundsätzlich nur für Maßnahmen in Betracht kommt, welche unmittelbar durch das Hochwasser 2013 hervorgerufene Schäden betreffen. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der RL Hochwasserschäden auch mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Förderung nicht ohne Weiteres in Betracht kommt, wenn sich ein Gebäude bereits vor dem Hochwasser in einem derart schlechten Bauzustand befunden hat, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung ohne vorherige umfangreiche Sanierung ausgeschlossen war. Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars hat der Kläger zugleich erklärt, die RL Hochwasserschäden zu kennen und anzuerkennen (vgl. Ziff. 9 Buchst. a] des Antragsformulars). Liegt die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben - wie hier - im Verantwortungsbereich des Begünstigten, genügt im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG in subjektiver Hinsicht die Annahme des Begünstigten, seine - objektiv unrichtigen oder unvollständigen - Angaben könnten bzw. müssten zum Erlass des ihn begünstigenden Verwaltungsakts führen (Schoch, a. a. O. Rn. 175). Davon ist vorliegend auszugehen. Dem Kläger musste bewusst sein, dass die Beklagte über den Antrag auf der Grundlage seiner Angaben in dem diesbezüglich zur Verfügung gestellten Antragsformular und den hierzu eingereichten Unterlagen entscheiden wird. cc) Ernstliche Richtigkeitszweifel weckt das Zulassungsvorbringen auch nicht im Hinblick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensfehlerfreiheit der vollständigen Aufhebung des Zuwendungsbescheids. Der Kläger macht insoweit - jedenfalls der Sache nach - geltend, der Zuwendungsbescheid habe allenfalls teilweise aufgehoben werden dürfen, weil mit dem gewährten Zuschuss (zumindest auch) hochwasserbedingte Schäden beseitigt worden seien. Darauf kommt es indes nicht an, da nach der nicht schlüssig in Zweifel gezogenen Auffassung des Verwaltungsgerichts überhaupt keine Förderfähigkeit gegeben war. Außerdem hat das Verwaltungsgericht tragend auf die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG abgestellt, wonach ein Verwaltungsakt in den Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander. 2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache in Betracht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 m. w. N.). Um den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Bezug auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu genügen, muss ein Antragsteller im Einzelnen darlegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Entgegen der Zulassungsbegründung ergeben sich die Voraussetzungen für die Gewährung der hier in Rede stehenden Zuwendungen ohne Weiteres aus den Vorschriften der RL Hochwasserschäden. Selbst wenn man deren Regelungen mit dem Kläger als „teilweise ungenau und auslegungsbedürftig“ sowie „aus sich heraus nicht verständlich“ ansähe, ist nicht dargetan, dass und weshalb die Auslegung dieser - vom Kläger bis auf ein Beispiel nicht im Einzelnen genannten - Regelungen erheblich überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereiten sollte. Anders als der Kläger meint, ist auch die Erfassung und Bestimmung der Verwaltungspraxis nicht mit besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Wie bereits ausgeführt, war in Bezug auf die hier in Rede stehenden Zuwendungen allein die Verwaltungspraxis der Beklagten von Bedeutung. Entgegen dem Zulassungsvorbringen haben sich auch nicht „beim Fördermittelgeber unterschiedliche Auffassungen über die Gestaltung der Verwaltungspraxis“ entwickelt. Die außerdem vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob und inwieweit ungeschriebene Fördervoraussetzungen Wirkung entfalten und ob diese auch nachträglich für bereits beschiedene Förderanträge Geltung beanspruchen können“, würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Wie bereits erörtert, wurden der Zuschussbewilligung und dem hier streitgegenständlichen Rücknahmebescheid keine verschiedenen, sondern genau die Zuwendungsvoraussetzungen zugrunde gelegt, die sich zweifelsfrei aus der RL Hochwasserschäden ergeben. Die Beklagte hatte bei ihrer Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses an den Kläger lediglich infolge unrichtiger Angaben bei der Antragstellung keine vollständige Sachverhaltskenntnis und hat den Antrag des Klägers infolgedessen als förderfähig angesehen, obwohl die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Davon abgesehen hat der Kläger auch in Bezug auf die vorstehenden Gesichtspunkte nicht aufgezeigt, weshalb deren tatsächliche oder rechtliche Einordnung Schwierigkeiten begegnen soll, die signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweichen. 3. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerechtfertigt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2). Nach diesen Maßstäben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache durch den Kläger nicht dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage „Ist in dem Fall, in dem verschiedene Behörden in die Fördermittelvergabe eingebunden sind, die Vergabepraxis an der tatsächlichen Vergabepraxis der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu messen oder richtet sich die Vergabepraxis dann nach dem Maßstab der Praxis aller ausreichenden Behörden insgesamt?“ würde sich in einem Berufungsverfahren schon nicht stellen, da - wie bereits ausgeführt - ausschließlich die Beklagte für die Bewilligung von Zuwendungen in dem Bereich, in dem auch der Kläger einen Zuschuss erhalten hat, zuständig war. Gleiches gilt für die vom Kläger formulierte Frage „Wie ist das Merkmal der Vergabepraxis zu handhaben, wenn im Zeitablauf sich unterschiedliche Gestaltungen der Vergabepraxis entwickeln - insbesondere ergibt sich die Frage, ob und inwieweit ungeschriebene Fördervoraussetzungen insoweit Wirkung entfalten können und ob die geänderte Förderpraxis auch nachträglich für bereits beschiedene Förderanträge Geltung beanspruchen kann?“. Wie bereits dargestellt, hat es in Bezug auf die hier in Rede stehenden Zuwendungen weder eine unterschiedliche oder eine (später) geänderte Verwaltungspraxis gegeben, noch wurden den Bewilligungsentscheidungen „ungeschriebene Fördervoraussetzungen“ zugrunde gelegt. Auch in Bezug auf die weitere vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage „Können in einer Situation, in der einem Bürger vom Fördermittelgeber eine ‚maßgeschneiderte Beratung‘ angeboten wird, die Folgen einer unrichtigen Beratung durch die Behörde in den Verantwortungsbereich des Bürgers gestellt werden?“ ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht ersichtlich. Wie bereits erörtert, hat der Kläger nicht zulassungsbegründend aufgezeigt, dass die Beklagte ihn im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Zuwendung und die insoweit erforderlichen Angaben falsch beraten und hierdurch maßgeblich zur Unrichtigkeit der Angaben des Klägers bei der Antragstellung beigetragen hätte. Überdies fehlt es in Bezug auf sämtliche der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen an der Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit. Der - erstmals im Schriftsatz vom 5. September 2022 und damit nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegebene - Hinweis des Klägers auf die „neue Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichts Düsseldorf „zur Fördermittelrückforderung“ ist nicht geeignet, eine Klärungsbedürftigkeit der Fragen des Klägers aufzuzeigen. Eine Abweichung von der maßgeblichen Förderpraxis, zu der sich diese Rechtsprechung nach dem Vorbringen des Klägers verhalten soll, hat es im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Beklagte hat dem Kläger mit dem Zuwendungsbescheid vom 27. Dezember 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28. Juni 2016 und 13. März 2017 eine Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 179.285,66 € gewährt. Diese Bescheide hat die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Rücknahmebescheid vom 9. November 2018 mit Wirkung für die Vergangenheit vollumfänglich aufgehoben. Infolgedessen hat der Kläger nicht nur den ihm bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 170.321,38 € zu erstatten, sondern auch seinen Anspruch auf Auszahlung des noch fehlenden Differenzbetrags zur ursprünglich gewährten (Gesamt-)Zuschusssumme verloren. Für die Streitwertfestsetzung ist mithin der (höhere) Betrag des dem Kläger insgesamt gewährten Zuschusses maßgeblich. Gleichwohl sieht der Senat von der Möglichkeit, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzungsentscheidung zu ändern (vgl. 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG), ab. Denn mit dem an sich für beide Instanzen festzusetzenden höheren Streitwert wird nicht die nächste Wertstufe erreicht (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid außerdem erhobenen Zinsen bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. § 43 Abs. 1 GKG). IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).