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Beschluss

1 L 35/21.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0112.1L35.21.Z.00
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Leitsätze
Nicht erfasst von der mit dem DAWI-Beschluss verbundenen Erklärung der Vereinbarkeit von Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind Ausgleichsleistungen, die einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gewährt werden, dem eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe übertragen wurde. (Rn.10) Ob der Adressat eines begünstigenden Verwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit kannte oder hätte kennen müssen, ist allenfalls für die Frage von Bedeutung, ob sein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts als schutzwürdig anzusehen ist (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 3 VwVfG). (Rn.16) Die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit von Angaben ist objektiv zu bestimmen. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG setzt kein Verschulden voraus. (Rn.19) Fehlt es im Zeitpunkt der Beihilfegewährung an einer rechtlich gebotenen Anmeldung bei der Kommission, begründet allein dies eine grundsätzliche Pflicht zur Rücknahme des Zuwendungsbescheids und zur Rückforderung der bereits aus formellen Gründen unrechtmäßig geleisteten Beihilfezahlung. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 31. März 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.305,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 31. März 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.305,22 € festgesetzt. I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 31. März 2021 hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 -, juris Rn. 9). Gemessen daran begründen die von der Klägerin im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne. a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 sowie 2 und 4 VwVfG für die Rücknahme des Bescheids vom 12. Dezember 2017 (in der Gestalt des 3. Änderungsbescheids vom 17. Mai 2018), mit dem der Beklagte die Klägerin - damals noch unter der Firmierung E. & M-Z gGmbH - im Rahmen des Projekts „Durchführung niedrigschwelliger Sprachkursangebote in der Landeshauptstadt Magdeburg“ mit der Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse zur sozialen Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen betraut und ihr für die Erbringung dieser Dienstleistungen eine Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds bis zur Höhe von 39.963,22 € bewilligt hat, vorliegen. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1), wobei dies bei Verwaltungsakten, die - wie im vorliegenden Fall - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet haben (begünstigender Verwaltungsakt), den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 unterliegt (vgl. Satz 2). Das Verwaltungsgericht hat den Zuwendungsbescheid vom 12. Dezember 2017 mit der Begründung als rechtswidrig angesehen, die Klägerin habe sich im Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Hieraus hat das Verwaltungsgericht - der Sache nach - darauf geschlossen, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung auf der Grundlage der maßgeblichen Förderrichtlinie erfüllt habe. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. (aa) Gemäß Ziffer 1.4.1 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niedrigschwelligen Sprachkursangeboten für Ausländerrinnen und Ausländer aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds der Förderperiode 2014 bis 2020 (Sprachkursförderrichtlinie 2014 bis 2020) - Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juli 2017 - 55-48100 - (MBl. LSA S. 372), zuletzt geändert durch Runderlass vom 9. August 2017 - 55-48100 - (MBl. LSA S. 692), sollen durch den Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Richtlinie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden. Nach Ziffer 1.4.2 der Sprachkursförderrichtlinie erhalten die Zuwendungsempfänger vom Land Ausgleichsleistungen. Diese Ausgleichsleistungen sind nach Ziffer 1.4.3 der Sprachkursförderrichtlinie gemäß dem Beschluss der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. EU Nr. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3, im Folgenden: DAWI-Beschluss), mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit, sofern sie die Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses unmittelbar erfüllen. Mit diesen Bestimmungen wollte der Richtliniengeber seiner Einschätzung Rechnung tragen, wonach die niedrigschwelligen Sprachkurse, deren Förderung in Rede stehe, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) eingestuft werden könnten und es sich bei deren Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handele (vgl. den vom Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Vermerk des vormaligen Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Januar 2017, Az. 54-46106). Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV wird die (Europäische) Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (vgl. Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Danach beschließt die Kommission, wenn sie feststellt, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass der betreffende Staat die gewährte Beihilfe binnen einer bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat, darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen (vgl. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Die vorgenannten Vorschriften gelten auch für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit ihre Anwendung nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert (vgl. Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV). Mit dem von Ziffer 1.4.3 der Sprachkursförderrichtlinie in Bezug genommenen DAWI-Beschluss hat die Kommission aber auf der Grundlage des Art. 106 Abs. 3 AEUV, wonach sie auf die Anwendung des Art. 106 AEUV achtet und erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten richtet, Voraussetzungen aufgestellt, unter denen staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit sind, da davon ausgegangen werden könne, dass sie mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar seien. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine finanzielle staatliche Unterstützung eines mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens erforderlich sein kann, um die sich aus gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergebenden spezifischen Kosten ganz oder teilweise zu decken und damit die Grundsätze und Bedingungen für bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse so zu gestalten, dass diese Aufgaben erfüllt werden können. Sofern die im DAWI-Beschluss aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, wird begrenzten Ausgleichsleistungen für Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, keine die Entwicklung des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs in einem Ausmaß, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderliefe, beeinträchtigende Wirkung (vgl. Art. 106 Abs. 2 Satz 2 AEUV) beigemessen (vgl. zum Vorstehenden die Erwägungsgründe 2 sowie 7 bis 9 des DAWI-Beschlusses). Nicht erfasst von der mit dem DAWI-Beschluss verbundenen Erklärung der Vereinbarkeit von Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind Ausgleichsleistungen, die einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gewährt werden, dem eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe übertragen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) ist der Tatbestand des Art. 106 Abs. 2 AEUV erfüllt, wenn die Verrichtung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben ohne die streitigen Rechte oder Unterstützungen gefährdet wäre oder wenn die Beibehaltung dieser Rechte oder dieser Unterstützungen erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen. Somit kommt diese Abweichung nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche und finanzielle Situation des durch diese Rechte oder Unterstützungen begünstigten Unternehmens es ihm zum Zeitpunkt ihrer Gewährung tatsächlich ermöglicht, die ihm übertragenen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu erfüllen (zum Vorstehenden: EuG, Urteil vom 6. April 2017 - T-219/14 -, juris Rn. 194 m. w. N.). Dementsprechend sieht auch Randnummer 9 der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 betreffend den „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ (ABl. EU Nr. C 8 vom 11. Januar 2012, S. 15, im Folgenden: DAWI-Rahmen) vor, dass Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die sich in Schwierigkeiten befinden, anhand der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu prüfen sind (s. auch Buchst. c des 6. Erwägungsgrundes des DAWI-Beschlusses, wonach der DAWI-Rahmen als weiteres Instrument für die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von Bedeutung ist). Ein Unternehmen, das sich im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, ist auf kürzere oder längere Sicht in seiner Existenz bedroht, so dass, solange seine Lebensfähigkeit nicht sichergestellt ist, nicht davon ausgegangen werden kann, es sei in der Lage, die ihm übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine staatliche Unterstützung, die einem sich in Schwierigkeiten befindenden Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wird, kann daher nicht als Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen angesehen werden, der die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Abweichung zugutekommt. Ggf. kann sie dem betroffenen Unternehmen zur Wiedererlangung seiner (wirtschaftlichen) Lebensfähigkeit verhelfen, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c) AEUV erfüllt, die von der Kommission in den Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erläutert werden (s. zum Vorstehenden: EuG, Urteil vom 6. April 2017, a. a. O. Rn. 195 f. und 199). In diesem Fall bedarf es aber einer Anmeldung der beabsichtigten Beihilfegewährung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, damit die Kommission über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entscheiden kann. In Anwendung der vorstehend dargestellten beihilferechtlichen Grundsätze kommt der Frage, ob sich ein Antragsteller, der - wie hier die Klägerin - mit der Durchführung von niedrigschwelligen Sprachkursen für Ausländerinnen und Ausländer im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut worden ist, in Schwierigkeiten befindet, im Hinblick auf die behördliche Entscheidung, ihm hierfür Ausgleichsleistungen nach der Sprachkursförderrichtlinie zu gewähren, eine maßgebliche Bedeutung zu. Nur wenn sich der Zuwendungsempfänger nicht in Schwierigkeiten nach den insoweit einschlägigen Leitlinien der Kommission befindet, ist eine Gewährung von Ausgleichsleistungen für die von ihm erbrachten Dienstleistungen auf der Grundlage der Sprachkursförderrichtlinie ohne vorherige Durchführung des Anmeldeverfahrens nach Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtlich zulässig. Dass sich das Land Sachsen-Anhalt als Zuwendungsgeber mit einer Förderung niedrigschwelliger Sprachkurse nicht in Widerspruch zu beihilferechtlichen Regelungen setzen wollte, kommt in Ziffer 1.4.3 der Sprachkursförderrichtlinie hinreichend zum Ausdruck. Von der beihilferechtlichen Vereinbarkeitserklärung in dem dort in Bezug genommenen DAWI-Beschluss sind - wie ausgeführt - Ausgleichsleistungen an Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, gerade nicht erfasst. Daraus folgt, dass Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, aus dem Kreis der möglichen Empfänger von Zuwendungen nach der Sprachkursförderrichtlinie ausscheiden. Dass dies auch tatsächlich dem Willen des Zuwendungsgebers entspricht, wird nicht zuletzt daran erkennbar, dass bei der Beantragung von Zuwendungen nach der Sprachkursförderrichtlinie eine Erklärung des Unternehmens zur Frage eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ (Anlage 8 der Antragsunterlagen) abzugeben ist. Die Klägerin hat ihrem Antrag vom 6. November 2017 dementsprechend auch eine solche Erklärung beigefügt. Mit den vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil das Verwaltungsgericht anknüpfend an Randnummer 9 des DAWI-Rahmens die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Zuwendungen nach der Sprachkursförderrichtlinie an ein Unternehmen in Schwierigkeiten verneint hat (vgl. S. 11 der UA, erster und dritter Absatz). Die Klägerin wendet mit ihrer Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang lediglich ein, das Verwaltungsgericht habe nicht von einer dynamischen Verweisung in der Randnummer 9 des DAWI-Rahmens auf die jeweils aktuellen Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ausgehen dürfen, da sie - die Klägerin - sich auf die geltenden Begriffsbestimmungen verlassen können müsse, um ein rechtswidriges Verhalten auszuschließen, und es nicht im Belieben des Fördermittelgebers stehe, die Antragsvoraussetzungen und Förderbedingungen nach der Antragstellung und Zuwendungsbewilligung zu verändern. Dieses Vorbringen geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die (aktuellen) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten aus der Mitteilung der Kommission vom 31. Juli 2014 (ABl. EU Nr. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1, im Folgenden: Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung) beachten müssen, auch wenn in der Fußnote 9 (tatsächlich gemeint ist die Fußnote 3) zur Randnummer 9 des DAWI-Rahmens lediglich die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union für die (früheren) „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ aus der Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244/2) genannt sei. Insoweit sei von einer dynamischen Verweisung auszugehen. Dem setzt die Klägerin lediglich ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt entgegen, ohne diesen näher zu begründen. Anders als die Klägerin meint, hat der Beklagte auch nicht nachträglich die Antragsvoraussetzungen und Förderbedingungen geändert. Vielmehr waren der Antragsprüfung nach den von der Klägerin nicht zulassungsbegründend in Frage gestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts allein die Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung vom 31. Juli 2014 zugrunde zu legen. Eine Unerheblichkeit der Frage, ob es sich bei der Klägerin im Zeitpunkt der Gewährung von Ausgleichsleistungen nach der Sprachkursförderrichtlinie um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt hat, legt die Klägerin auch nicht schlüssig mit dem Vortrag dar, es handele sich vorliegend um eine Projektförderung, bei der eine Auszahlung erst nach der (tatsächlichen) Leistungserbringung erfolge, während Unterstützungsleistungen an Unternehmen in Schwierigkeiten vorher erbracht würden und nur dann ausgeschlossen seien, wenn das Unternehmen nicht mehr gerettet werden könne. Dieses Vorbringen lässt die dargestellten Voraussetzungen für die beihilferechtliche Zulässigkeit einer staatlichen Unterstützung der Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse außer Betracht. (bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass sich das Unternehmen der Klägerin im Zeitpunkt der Gewährung von Ausgleichsleistungen nach der Sprachkursförderrichtlinie in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung vom 31. Juli 2014 befunden hat. Nach Nr. 20 Satz 2 Buchst. a) dieser Leitlinien befindet sich eine GmbH - wie hier die Klägerin - dann in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist, was der Fall ist, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. So verhielt es sich im Fall der Klägerin. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat das Stammkapital der Klägerin 108.000,00 € betragen. Die Gesellschafterversammlung habe (am 23. November 2017) beschlossen, den Jahresfehlbetrag (aus dem Jahr 2016) in Höhe von -75.523,31 € zusammen mit dem Verlustvortrag (aus dem Jahr 2015) in Höhe von -62.863,35 € (insgesamt -138.386,66 €) „auf neue Rechnung vorzutragen“. Diese von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem für sie erstellten Bilanzbericht vom 20. November 2017 betreffend das Jahr 2016. Der mit der Berichterstellung beauftragte Steuerberater hat in diesem Zusammenhang bescheinigt, dass die Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2016 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweise, welcher eine buchmäßige Überschuldung darstelle. Außerdem hat das Verwaltungsgericht seiner Einschätzung eine Jahresübersicht der Klägerin über das vorläufige betriebswirtschaftliche Ergebnis für das Jahr 2017 zugrunde gelegt, das einen Betrag von -94.332,64 € ausweise. Hiervon ausgehend hat sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin im Jahr 2017 nochmals verschlechtert und ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass deren aufgelaufenen Verluste im Zeitpunkt der Gewährung von Ausgleichsleistungen nach der Sprachkursförderrichtlinie mehr als der Hälfte ihres gezeichneten Stammkapitals entsprochen haben. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die Bilanz für das Jahr 2016 habe ihr weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch des Zuwendungsbescheids vorgelegen, kommt es hierauf in Bezug auf die Frage der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 1 VwVfG nicht an. Maßgeblich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ist allein die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, den die Behörde aufhebt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, juris Rn. 103; OVG LSA, Beschluss vom 20. August 2019 - 3 L 216/18 -, juris Rn. 77 m. w. N.). Ob der Adressat des begünstigenden Verwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit kannte oder hätte kennen müssen, ist allenfalls für die Frage von Bedeutung, ob sein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts als schutzwürdig anzusehen ist (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 3 VwVfG). Auch der Hinweis der Klägerin, zwei ihrer Gesellschafter hätten in der Gesellschafterversammlung am 23. November 2017 - und damit vor Erlass des Zuwendungsbescheids - den Betrag in Höhe von 84.000,00 € „zur Verfügung gestellt“, was jedenfalls gleichbedeutend mit dem Auffüllen des Stammkapitals sei, wodurch rechtsverbindlich belegt werde, dass das Stammkapital zur Verfügung gestanden habe, geht fehl. Das „Zur-Verfügung-Stellen von Verbindlichkeiten“ durch die Gesellschafter einer GmbH ist nicht gleichzusetzen mit der Einzahlung der Stammeinlagen, die in der Summe das Stammkapital bilden und zu deren Leistung die Gesellschafter verpflichtet sind (vgl. §§ 5, 14, 19, 20 GmbHG). Verbindlichkeiten sind Forderungen, die sich gegen die Gesellschaft richten, während mit der Leistung der Stammeinlagen ein Anspruch der Gesellschaft und damit eine Verbindlichkeit der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft erfüllt wird. Soweit in dem von der Klägerin angeführten Protokoll über die Gesellschafterversammlung am 23. November 2017 die Rede davon ist, dass zwei Gesellschafter „ihre Verbindlichkeiten zur Verfügung stellen“, kann damit nur gemeint sein, dass diese Gesellschafter ihrerseits bestehende Forderungen gegen die Klägerin nicht fällig stellen bzw. nicht vorrangig - vor anderen Gläubigern - geltend zu machen beabsichtigen. Hierauf lässt bereits der Zusammenhang schließen, in dem diese Erklärung abgegeben worden ist. Ausweislich des Protokolls knüpft der Vorschlag der beiden Gesellschafter daran an, dass die Bilanz für das Jahr 2016 eine Überschuldung in Höhe von ca. 138.000,00 € ausweise und die „Verbindlichkeiten“ der betreffenden Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden sollten, „um den Verlust des Stammkapitals zu minimieren“. Das Protokoll schließt sodann mit der Feststellung, es bestehe „keine Insolvenzpflicht“, da die Klägerin nicht zahlungsunfähig sei und die Zukunft eine positive Entwicklung aufzeige. Die vorstehenden Umstände weisen deutlich darauf hin, dass es in der Gesellschafterversammlung darum gegangen ist, eine Zahlungsunfähigkeit der Klägerin und die daran anknüpfende Notwendigkeit einer Insolvenzanmeldung dadurch zu vermeiden, dass bestehende Verbindlichkeiten gegenüber zwei Gesellschaftern einstweilen, nach dem Protokoll bis zu einem „Verkauf“ (gemeint ist offenbar der Verkauf von Geschäftsanteilen), nicht beglichen werden müssen. Diese Annahme wird zusätzlich gestützt durch ein Schreiben der Rechtsanwälte H. vom 25. Juli 2018 an die Klägerin, in dem die Rede davon ist, dass sich die bilanzielle Überschuldung am Ende des Jahres 2017 dadurch abmildern werde, dass die Klägerin mit der Gesellschafterin Frau M. einen Rangrücktritt bezüglich der dieser gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten vereinbart habe. Dass es sich bei den von Frau M. und einem weiteren Gesellschafter „zur Verfügung gestellten Verbindlichkeiten“ in Höhe von ca. 84.000,00 € um sonstige Verbindlichkeiten der Klägerin gehandelt hat und nicht um Stammeinlageverpflichtungen der Gesellschafter, wird auch in der Bilanz für das Jahr 2016 deutlich. Dort sind Verbindlichkeiten der betreffenden Gesellschafter in der vorgenannten Höhe explizit als „sonstige Verbindlichkeiten“ aufgeführt. Hierzu wird ergänzend ausgeführt, es handele sich jeweils um ein Gesellschafterverrechnungskonto. Auf einem solchen Konto werden gegenseitige Zahlungsansprüche verbucht, d. h. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der GmbH und einem Gesellschafter, die daraus entstehen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer Gelder für die GmbH auslegt, z. B. durch das Begleichen einer Rechnung für die Bewirtung von Geschäftspartnern, oder umgekehrt die GmbH Zahlungen für ihren Geschäftsführer leistet, die eigentlich dessen Privatbereich betreffen (vgl. hierzu etwa https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/bilanz-und-buchhaltung-der-gmbh-4-gesellschafterverrechnungskonto_idesk_PI20354_HI644773.html; aufgerufen am 9. Januar 2023). Weist das Konto einen Saldo zu Lasten der GmbH aus, ist dies entsprechend als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Umgekehrt wäre ein Saldo zu Lasten des Gesellschafters als Forderung der GmbH in die Bilanz aufzunehmen. Dass in diesem Zusammenhang ggf. bestehende Ansprüche der GmbH gegen einen Gesellschafter auf (vollständige) Einzahlung seiner Stammeinlage mit Forderungen des Gesellschafters gegen die GmbH verrechnet werden, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan und würde auch nicht dem Sinn und Zweck eines Gesellschafterverrechnungskontos entsprechen. (cc) Die Klägerin stellt auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage, sie könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG vorliege. Nach dieser Bestimmung kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig sind. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen als gegeben angesehen, weil der Klägerin die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens bei der Antragstellung bekannt gewesen seien. Der Beschluss der Gesellschafter am 23. November 2017, der GmbH „ihre Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen“, biete einen Anhaltspunkt dafür, dass der Geschäftsführung bewusst gewesen sei, dass durch die aufgelaufenen Verluste das Stammkapital verloren gegangen sei. Die Bilanzsituation sei der Geschäftsführung auch bereits vor der Bilanzerstellung für das Jahr 2016 bekannt gewesen, da sie dem damit beauftragten Steuerberater das Zahlenmaterial hierfür geliefert und auch den aufgrund der Bilanz für das Jahr 2015 ausgewiesenen Verlust des Vorjahres gekannt habe, der sich seither bis 2017 kontinuierlich erhöht habe. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinander. Unabhängig davon ist die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit von Angaben objektiv zu bestimmen. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG setzt kein Verschulden voraus. Es kommt also nicht darauf an, was der Begünstigte (bzw. dessen Vertreter) wusste oder hätte wissen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 -, juris Rn. 17; Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, juris Rn. 48; Urteil vom 12. Februar 2020 - 8 C 6.19 -, juris Rn. 26). Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG genügt in subjektiver Hinsicht die Annahme des Begünstigten, seine - objektiv unrichtigen oder unvollständigen - Angaben könnten bzw. müssten zum Erlass des ihn begünstigenden Verwaltungsakts führen (Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: August 2022, § 48 Rn. 175). Die Klägerin kann sich daher im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht darauf berufen, auf den Bestand des Zuwendungsbescheids vertraut zu haben, weil ihre Prokuristin mit den Antragsunterlagen eine am 6. November 2017 unterzeichnete Erklärung abgegeben hat, mit der sie versichert hat, die Klägerin sei kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Dass die Abgabe dieser Erklärung eine Voraussetzung für die Gewährung der mit dem Antrag begehrten Zuwendung war und daher zum Erlass eines Zuwendungsbescheids führen konnte (und letztlich auch geführt hat), musste der Klägerin bewusst sein, da die Erklärung als Anlage 8 der Antragsunterlagen einzureichen war. Damit war ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beklagte der Frage, ob sich das antragstellende Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, bei seiner Entscheidung über den Antrag eine maßgebliche Bedeutung in dem Sinne beimessen wird, dass einem Unternehmen in Schwierigkeiten keine Ausgleichsleistungen nach der Sprachkursförderrichtlinie gewährt werden. Insofern greift der - der Sache nach dahingehende - Einwand der Klägerin nicht Platz, es sei bei einer „Erstattung nur gegen Leistung“ und angesichts des Umstands, dass sie bereits zuvor gefördert worden sei, nicht anzunehmen, dass der Beklagte den Antrag wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten abgelehnt hätte. Insoweit ist es auch unschädlich, dass das bei der Antragstellung zu verwendende Formular zur Frage eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ noch auf die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geltenden Leitlinien aus der Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 2004 Bezug genommen hat. Denn die Klägerin war auch nach den Kriterien dieser Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen. Nach Randnummer 10 Buchst. a) der Leitlinien vom 1. Oktober 2004 wurde eine GmbH als sich in Schwierigkeiten befindend angesehen, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist. Dies war ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, welche die Klägerin nicht zulassungsbegründend in Frage gestellt hat, unzweifelhaft der Fall. Abgesehen davon konnte ein Unternehmen nach Randnummer 11 Satz 1 der Leitlinien vom 1. Oktober 2004 selbst dann als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und zwar wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie z. B. steigende Verluste, zunehmende Verschuldung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögens. Diese Kriterien waren in der dem Antrag als Anlage 8 beizufügenden Erklärung ausdrücklich genannt. Ihr Vorliegen wurde von der Prokuristin der Klägerin durch die Unterzeichnung der Erklärung verneint. Dabei steht es nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu der sich in den Jahren 2015 bis 2017 abzeichnenden wirtschaftlichen Entwicklung der Klägerin außer Frage, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach der Sprachkursförderrichtlinie typische Symptome im Sinne der Leitlinien vom 1. Oktober 2004 für ein Unternehmen in Schwierigkeiten aufgewiesen hat. (dd) Hat die Klägerin die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG nicht schlüssig in Zweifel gezogen, erweist sich auch ihr Einwand als nicht durchgreifend, ein Widerruf des Zuwendungsbescheids nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG scheide aus, da keine Zweckverfehlung vorliege, sondern das geförderte Projekt vielmehr erfolgreich abgeschlossen worden sei. Für die Anwendung des § 49 VwVfG bedarf es eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, der mit dem Zuwendungsbescheid nach den von der Klägerin nicht zulassungsbegründend in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht vorliegt. b) Ebenso wenig ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Beklagten zu Unrecht als ermessensfehlerfrei beurteilt haben könnte. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG lenkt das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen, indem er für die Fälle eines nach Satz 3 ausgeschlossenen Vertrauensschutzes die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Ein solcher atypischer Sachverhalt ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe die ihr gewährten Fördermittel ausgegeben. Dass der Begünstigte ihm gewährte Leistungen verbraucht hat, begründet ggf. ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG), mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme des (rechtswidrigen) Verwaltungsakts nicht gegeben sind (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Im vorliegenden Fall kann sich die Klägerin aber - wie dargestellt - gerade nicht auf ein Vertrauen berufen. Auch mit dem Verweis darauf, dass das Projekt des geförderten Sprachkurses zweckgemäß durchgeführt worden sei, benennt die Klägerin keinen atypischen Fall, der ein Abweichen von dem Regelfall einer Rückforderung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG möglich erscheinen lässt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 4 A 151/17 -, juris Rn. 16). Gleiches gilt für ihren Vortrag, es müsse berücksichtigt werden, dass sie nicht insolvent sei. Beides vermag nicht zu überwiegen, dass die Umstände, die zu der rechtswidrigen Zuwendungsgewährung geführt haben, allein in der Verantwortungssphäre der Klägerin liegen. Hinzu tritt, dass es sich bei einer Zuwendung an einen sich in Schwierigkeiten befindenden Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse um eine staatliche Beihilfe handelt, die - wie ausgeführt - einer vorherigen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV bei der Kommission bedarf, damit diese über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entscheiden kann, und dass bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission ein Durchführungsverbot nach Art 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV besteht. Fehlt es im Zeitpunkt der Beihilfegewährung - wie hier - an einer rechtlich gebotenen Anmeldung bei der Kommission, begründet allein dies eine grundsätzliche Pflicht zur Rücknahme des Zuwendungsbescheids und zur Rückforderung der bereits aus formellen Gründen unrechtmäßig geleisteten Beihilfezahlung (vgl. Müller in: Bader/Ronellenfitsch BeckOK VwVfG, Stand: 1. Oktober 2022, § 48 Rn. 152; s. auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47.92 -, juris Rn. 16; Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 -, juris Rn. 13). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind die nationalen Verwaltungsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 5. März 2019 - C-349/17 -, juris Rn. 91 m. w. N.). Im Hinblick auf die sich aus Art. 108 Abs. 3 AUEV ergebenden, unmittelbar anwendbaren und daher von den nationalen Behörden zwingend zu beachtenden Vorgaben ist das Rücknahmeermessen damit auf Null reduziert (vgl. Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 48 Rn. 90 f. m. w. N.; Schoch in: Schoch/Schneider, a. a. O. Rn. 311). 2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache in Betracht. Die Klägerin behauptet in ihrer Zulassungsschrift zwar, die Rechtssache habe in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Dies begründet sie allein mit aus ihrer Sicht bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Um den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Bezug auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu genügen, muss ein Antragsteller im Einzelnen darlegen, dass und weshalb die von ihm angesprochenen Gesichtspunkte die Rechtssache nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus schwierig machen, die Rechtssache mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. zu diesen Darlegungsanforderungen OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. 3. Schließlich ist die Zulassung der Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe mit seinem gerichtlichen Hinweis vom 1. Februar 2021 den Eindruck vermittelt, die Klage werde Erfolg haben, diese dann aber gestützt auf die Argumente des Beklagten und Tatsachen, die es zuvor anders gewertet habe, abgewiesen, ohne zuvor einen „abkehrenden“ Hinweis zu erteilen und ihr - der Klägerin - Gelegenheit zur Stellungnahme zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen und seiner geänderten Rechtsauffassung zu geben. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargetan. Die von der Klägerin angeführte gerichtliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und zielt hiermit insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 B 52.17 -, juris Rn. 6 m. w. N.; Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Das Gericht ist indes nicht verpflichtet, den Beteiligten vorab bekannt zu geben, wie es bestimmte Erkenntnismittel versteht und bewertet und welche Folgerungen es aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 -, juris Rn. 24; Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 -, juris Rn. 38 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7). Deshalb stellt es grundsätzlich auch keine einen Gehörsverstoß begründende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht eine zuvor geäußerte (vorläufige) Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht aufrechterhält und seinem Urteil als maßgeblich zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 4 B 82.01 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 L 34/04 -, juris Rn. 9). Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn die geänderte Rechtsauffassung zur Berücksichtigung bislang gänzlich unerörterter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte führt, mit denen die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 4 L 52/16 -, juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 1. Februar 2021 lediglich seine - ausdrücklich auch als solche bezeichnete - vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt und dem Beklagten Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen, falls er den Bescheid aufrechtzuerhalten beabsichtige. Hiervon hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat auf diesen Schriftsatz der Beklagten ihrerseits mit Schriftsatz vom 17. März 2021 erwidert. Infolgedessen musste der Klägerin jedenfalls die mögliche Entscheidungsrelevanz der in der vorläufigen gerichtlichen Einschätzung aufgeworfenen Fragen bewusst sein. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin im Zulassungsverfahren auch nicht dargelegt, auf welche konkreten, bislang gänzlich unerörtert gebliebenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stattdessen gestützt haben soll. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte nicht nur seinen Bescheid vom 12. Dezember 2017 in der Gestalt des 3. Änderungsbescheids vom 17. Mai 2018, mit welchem der Klägerin Zuwendungen in Höhe von 39.963,22 € gewährt worden sind, aufgehoben. Er hat zugleich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 342,00 € festgesetzt. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid außerdem erhobenen Zinsen bleiben bei der Streitwertfestsetzung dagegen außer Betracht (vgl. § 43 Abs. 1 GKG). IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).