Beschluss
1 M 122/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1128.1M122.22.00
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Leitsätze
Ein im schriftlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangener Beschluss ist einer Änderung durch das Gericht aufgrund interner Bindungswirkung nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 318, 329 ZPO nicht bereits dann entzogen, wenn die Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben worden ist, sondern erst dann, wenn sich das Gericht der Entscheidung „entäußert“ hat, d. h. wenn die Entscheidung - wie im Fall der Verkündung in öffentlicher Sitzung - mit dem Willen des Gerichts aus seinem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist, etwa durch Hinausgabe in den Postlauf oder fernmündliche Mitteilung des Tenors. (Rn.3)
Kommt das Gericht seiner Verpflichtung zur „Zurückholung“ seiner Entscheidung bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache nicht nach, sind die Beteiligten, von den auf dieser unrichtigen Sachbehandlung beruhenden Mehrkosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG freizuhalten. (Rn.3)
Tenor
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 12. Oktober 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden insoweit nicht erhoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 12. Oktober 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden insoweit nicht erhoben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen, der erstinstanzliche Beschluss nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog für wirkungslos zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da die angefochtene Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2022 sich im Erledigungszeitpunkt weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig darstellte, so dass ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angesichts des aus § 54 Abs. 4 BeamtStG folgenden grundsätzlichen Vorrangs des öffentlichen Vollzugsinteresses im Fall einer Entscheidung nach § 30 Abs. 1 LBG LSA voraussichtlich nicht hätte festgestellt werden können. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die von ihm in der Verfügung vom 30. März 2022 angeführten dienstlichen Gründe für die Abordnung des Antragstellers im Sinne des § 30 Abs. 1 LBG LSA, nämlich die Abdeckung eines längerfristigen akuten Unterrichtsbedarfs im Fach Physik an der Kooperativen Gesamtschule „H.“, nur vorgeschoben und die Maßnahme in Wahrheit disziplinarische Zwecke verfolgt hätte. Ebenso wenig dürfte es zu beanstanden sein, dass sich der Antragsgegner in Ausübung seines (weiten) Ermessensspielraums von der Erwägung hat leiten lassen, mit der Abordnung des zuvor dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zugewiesenen Antragstellers anstelle einer anderen Lehrkraft habe ein Eingriff in die Unterrichtsplanung und -versorgung an anderen Schulen vermieden werden sollen. Dass der Antragsteller zur Wiederherstellung seines Rufs einen erneuten Einsatz an den Sportschulen H. anstrebt, stellt die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. Zwar ist der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, gegenüber dem Beamten auf dessen persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 -, juris Rn. 10). Dienstliche Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten, wobei die Möglichkeit der Abordnung aus dienstlichen Gründen dem Beamtenverhältnis immanent ist (vgl. OVG SH, Beschluss vom 23. November 2017 - 2 MB 21/17 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 8. März 2013 - 3 C 12.2365 -, juris Rn. 26). Auch wenn der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren danach voraussichtlich unterlegen wäre, ist bei der vorliegend zu treffenden Kostenentscheidung allerdings dem weiteren Umstand Rechnung zu tragen, dass das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 12. Oktober 2022 abgegebene Erledigungserklärung unberücksichtigt gelassen und dem Antragsgegner keine Gelegenheit gegeben hat, sich - wie nunmehr im Beschwerdeverfahren geschehen - dieser Erledigungserklärung anzuschließen. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Berücksichtigung der Erledigungserklärung des Antragstellers mit der (den Beteiligten unter dem 13. Oktober 2022 mitgeteilten) Begründung abgelehnt, dass diese „das Gericht erst erreicht hat, nachdem der Beschluss bereits in der Geschäftsstelle vorlag.“ Ein im schriftlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangener Beschluss ist einer Änderung durch das Gericht aufgrund interner Bindungswirkung nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 318, 329 ZPO nicht bereits dann entzogen, wenn die Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben worden ist, sondern erst dann, wenn sich das Gericht der Entscheidung „entäußert“ hat, d. h. wenn die Entscheidung - wie im Fall der Verkündung in öffentlicher Sitzung - mit dem Willen des Gerichts aus seinem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist, etwa durch Hinausgabe in den Postlauf oder fernmündliche Mitteilung des Tenors (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1994 - 6 C 2.92 -, juris Rn. 16, und vom 5. Mai 2022 - 10 C 4.21 -, juris Rn. 24; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8.96 -, juris Rn. 16, und vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 -, juris Rn. 8; OVG LSA, Beschluss vom 20. September 2007 - 3 M 230/07 -, BA S. 2; VGH BW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2007 - 11 S 2231/07 -, juris Rn. 4, vom 2. Dezember 2016 - A 11 S 2011/16 -, juris Rn. 14, und vom 29. April 2021 - 12 S 3237/20 -, juris Rn. 7; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Februar 2008 - OVG 5 NC 67.08, OVG 5 M 6.08 -, juris Rn. 4; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, 41. EL Juli 2021, § 122 Rn. 6). Das war hier nicht der Fall, denn der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 12. Oktober 2022 befand sich noch im Aktenbock der Geschäftsstelle, als der Erledigungsschriftsatz des Antragstellers dort einging (vgl. GA Bl. 60). Wäre das Verwaltungsgericht seiner damit ungeachtet der von ihm mit Verfügung vom 26. September 2022 gesetzten Äußerungsfrist bestehenden Pflicht zur „Zurückholung“ nachgekommen, ist nach dem weiteren Verfahrensgang davon auszugehen, dass der Rechtsstreit bereits erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren - mit einer streitigen, nicht zu einer Gerichtsgebührenermäßigung führenden (vgl. Nr. 5211 KV GKG) Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers - eingestellt worden wäre. Von den auf dieser unrichtigen Sachbehandlung beruhenden Mehrkosten des Beschwerdeverfahrens sind die Beteiligten - soweit rechtlich zulässig - nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG freizuhalten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden deshalb nicht erhoben. Im Übrigen ist es sachgerecht, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Da weder der Antragsteller noch der Antragsgegner es zu vertreten haben, dass es zu dem vorliegenden (überflüssigen) Beschwerdeverfahren gekommen ist, erschiene es für beide Seiten unzumutbar, sich an den außergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu beteiligen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 M 521/14 -, juris Rn. 5; HambOVG, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 3 Nc 151/09 -, juris Rn. 3). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gestellten Antrags der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).