Urteil
1 L 126/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1124.1L126.19.00
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Leitsätze
Die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 2 MSG zur näheren Ausgestaltung der Fördervoraussetzungen berechtigt den Verordnungsgeber nicht zu einer Regelung bezüglich der Festanstellung der Lehrkräfte. (Rn.44)
Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Musikschul-Verordnung findet auch in § 4 Abs. 5 MSG keine geeignete Ermächtigungsgrundlage. (Rn.49)
Ein „planmäßiger Unterricht“ als Fördervoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG setzt keine für die Notwendigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses sprechende, eine unselbstständige Tätigkeit kennzeichnende Weisungsunterworfenheit (eines Teils) der Lehrkräfte unter das Direktionsrecht der Schule voraus. (Rn.53)
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für den Musikschulunterricht, was die Anforderungen an seine planmäßige Durchführung anbelangt, derselbe Maßstab zugrunde gelegt werden sollte, wie für allgemeinbildende Schulen und schulische Lehrgänge. (Rn.57)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 1. August 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin vom 25. Februar 2018 auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Musikschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 1. August 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin vom 25. Februar 2018 auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Musikschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Fördermittelantrages vom 25. Februar 2018, weil der Beklagte eine Bewilligung zu Unrecht unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Förderung der Musikschulen vom 19. März 2013 abgelehnt hat mit der Begründung, dass die Klägerin entgegen den dortigen Anforderungen den Unterricht im Wesentlichen durch freiberufliche Lehrkräfte absichere. § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO ist mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und als unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Rahmen einer Inzident-Prüfung als zwischen den Verfahrensbeteiligten unwirksam anzusehen (I.1.2.1.). Es ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Bewilligungsermessen des Beklagten auf Null reduziert sein könnte, d. h. dass eine erneute Ermessensausübung ausnahmsweise entbehrlich wäre, weil es nur die eine richtige Entscheidung, nämlich die Versagung der beantragten Gewährung der Zuwendung gäbe. Weder steht fest, dass die Klägerin mangels Durchführung eines planmäßigen Unterrichts nicht förderfähig ist (I.1.2.2.), noch dass der beantragte Zuwendungsbescheid in Kenntnis seiner Aufhebbarkeit nicht erteilt werden dürfte, weil die Klägerin zu einer separaten Abrechnung und einem Nachweis des leistungsorientierten Unterrichts im streitgegenständlichen Haushaltsjahr nicht in der Lage sein wird (I.1.2.3. und I.1.2.4.). I.1.1. Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren war gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO ausgeschlossen. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO wurde eingehalten. I.1.2. Die Klage ist - allerdings aus anderen Gründen als vom Verwaltungsgericht festgestellt - auch begründet, weshalb die erneute Bescheidung des Fördermittelantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu erfolgen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. I.1.2.1. Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung, das in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gilt (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 2 LC 21/17 -, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - II ZB 13/19 -, juris Rn. 13). Denn die Ablehnung der beantragten Förderung ist ermessensfehlerhaft erfolgt, indem sie sich ausschließlich auf eine zwischen den Verfahrensbeteiligten unwirksame, weil rechtswidrige Rechtsvorschrift - hier § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO - stützt. I.1.2.1.1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine mögliche Förderung der Klägerin ist § 6 MSG i. V. m. § 5 Abs. 1 MSG. Gemäß § 6 MSG können Musikschulen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der vom für Kultur zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien gefördert werden. Gemäß § 5 Abs. 1 MSG ist eine Musikschule förderfähig, wenn sie auf Dauer und planmäßig Unterricht durchführt und nach Rahmenlehrplänen arbeitet. Der Unterricht soll sowohl musikalische Grundausbildung, Instrumentalunterricht und Vokalunterricht in verschiedenen Schwierigkeitsgraden als auch Ensemble- und Ergänzungsfächer enthalten. Die Anerkennung einer Musikschule nach § 3 MSG ist nicht Fördervoraussetzung. Gemäß § 5 Abs. 2 MSG wird das für Kultur zuständige Ministerium ermächtigt, die nähere Ausgestaltung des Absatzes 1 zum Unterrichtsangebot, zur Qualifizierung der Musikschulleitung und der Lehrkräfte sowie zum Mindestunterrichtsumfang an den Musikschulen durch Verordnung zu regeln. Gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage regelt § 2 der MusikschulVO die Fördervoraussetzungen und enthält in Abs. 4 Satz 2 die Bestimmung: „Der Träger soll dafür Sorge tragen, dass der überwiegende Anteil der Wochenstunden durch festangestellte Lehrkräfte geleistet wird.“ Diese Bestimmung hat die Klägerin im Haushaltsjahr 2018 unstreitig nicht erfüllt. Allein auf diesen Umstand hat der Beklagte seine Ablehnung im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. August 2018 gestützt, wobei er die Bestimmung als Regelfall angesehen hat und Anhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser Regel erlaubten, nicht zu erkennen vermochte. Ausweislich Ziff. 1.2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (gem. RdErl. d. MK v. 2. April 2013 - 42-57001 -, MBl. LSA 2013, S. 186), die allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist, wie auch gem. Ziff. 1 Satz 2 der Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalt (gem. Erl. d. Staatskanzlei v. 27. Juli 2017 – StK-62-57001 -, MBl. LSA 2017, S. 668), seit 10. Oktober 2017 in Kraft getreten, besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Ermessensentscheidung hat der Beklagte ermessensfehlerhaft getroffen, weil er von einer rechtlichen Voraussetzung ausgegangen ist, die wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist. I.1.2.1.2. Die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 2 MSG zur näheren Ausgestaltung der Fördervoraussetzungen berechtigt den Verordnungsgeber nicht zu einer Regelung bezüglich der Festanstellung der Lehrkräfte. Die Festanstellung von Lehrkräften betrifft nicht die in § 5 Abs. 2 MSG angeführten Kriterien, wie das Unterrichtsangebot oder den Mindestunterrichtsumfang. Sie ist auch kein Merkmal der Qualifizierung der Lehrkräfte. „Qualifizierung“ ist ein Oberbegriff für Maßnahmen zum Aufbau, Erhalt und Ausbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Bewältigung beruflicher Anforderungen notwendig sind (vgl. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/qualifizierung-45524/version-268816). Die Art des Tätigkeitsverhältnisses - ob in Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) etwa als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis oder in selbständiger Weise als freier Mitarbeiter aufgrund eines Honorar-/Dienstvertrages bei einer juristischen Person des Privatrechts wie der Klägerin - gehört nicht dazu. Dies zeigen auch die Regelungen in § 30 SchulG LSA, die zwischen dem Status der Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Schulen in § 30 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA als in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehend einerseits und den Regelungen in § 30 Abs. 3 ff. SchulG LSA über deren Lehr- und Unterrichtsbefähigung bzw. Berufsqualifikation andererseits unterscheiden. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Landesgesetzgeber die Aufzählung hinsichtlich der durch Verordnung regelbaren Kriterien nicht abschließend bestimmt haben könnte. Eine Formulierung wie „vor allem“ oder „insbesondere“ findet sich in der Gesetzesfassung nicht. Vielmehr wird in der 1. Beratung des Entwurfes eines Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (MSG), Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/2471 durch Frau Dr. H. (… Partei) bemängelt: „Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte soll genügend gesichert sein. Auch dazu kein Wort in § 5. Die ist aber im Schulgesetz zum Beispiel für die Schulen in freier Trägerschaft Genehmigungsvoraussetzung.“ (vgl. Landtag von Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 4/67 v. 10. November 2005, S. 4830). Eine § 16 Abs. 3 Nr. 3 SchulG LSA für Ersatzschulen vergleichbare Regelung enthält das Musikschulgesetz nicht. Dies zeigt, dass das Problem der Art des Tätigkeitsverhältnisses von Lehrkräften in der Diskussion über den Gesetzesentwurf gesehen wurde, aber nicht zu einer entsprechenden Änderung des bzw. Regelung in § 5 Abs. 2 MSG geführt hat. Soweit sich die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf des MSG der Formulierung „vor allem“ bedient, bezieht sich diese auf die Qualifizierung des Personals und der Leitung der Einrichtung („Neben den strukturellen Voraussetzungen [Unterrichtsangebot] wird vor allem Wert auf die Qualifizierung des Personals und der Leitung der Einrichtung als Fördervoraussetzung gelegt“, vgl. S. 4 und 9 d. LT-Drs. v. Sachsen-Anhalt 4/2471 v. 2. November 2005), ohne dass dies den Schluss rechtfertigt, dass der Landesgesetzgeber den Kriterienkatalog für die MusikschulVO erweitern oder ihm Beispielscharakter beimessen wollte. Jedenfalls hätte eine solche gesetzgeberische Erwägung im Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 MSG nicht den für eine entsprechende Auslegung erforderlichen Niederschlag gefunden. I.1.2.1.3. Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Musikschul-Verordnung findet auch in § 4 Abs. 5 MSG keine geeignete Ermächtigungsgrundlage. Danach wird das für Kultur zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung die nähere Ausgestaltung der Absätze 1 bis 3 insbesondere zur musikalische Grundausbildung, zum Landesförderschüler und zur Begabtenförderung sowie zur musikalischen Bildung zu regeln. Davon hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 1 Abs. 1 der MusikschulVO Regelungen bezüglich der musikalischen Grundausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 MSG, in § 1 Abs. 2 der MusikschulVO Bestimmungen für die Landesförderschüler im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 MSG getroffen hat und in § 1 Abs. 3 der MusikschulVO das besondere Landesinteresse der Kooperation im Sinne des § 4 Abs. 3 MSG aufgegriffen hat. Das in § 4 Abs. 4 MSG zum Ausdruck gebrachte besondere Landesinteresse an der Fortbildung von Musikschulkräften wird von der Verordnungsermächtigung nicht erfasst. Die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ in § 4 Abs. 5 MSG bezieht sich auf die in § 4 Abs. 1 bis 3 MSG erfassten Aspekte des Landesinteresses und bezweckte eine genauere Bestimmung des Inhalts der Verordnungsermächtigung (vgl. LT v. Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 4/71 v. 19. Januar 2006, TOP 5, Frau Dr. H., Berichterstatterin d. Ausschusses für … zur Beschlussempfehlung, Drs. 4/2555, S. 5072 [5073]); sie stellt keine Generalermächtigung für das zuständige Ministerium dar, jede Form des besonderen Landesinteresses durch Verordnung näher zu regeln. Dass die Art des Tätigkeitsverhältnisses der Lehrkräfte von Musikschulen von dem in § 4 Abs. 1 bis 3 MSG formulierten Landesinteresse erfasst wird, ist nicht ersichtlich. Es betrifft weder die musikalische Grundversorgung (§ 4 Abs. 1 MSG) noch die Unterstützung der Entwicklung und Förderung von Landesförderschülern bzw. die Hochbegabtenförderung im Sinne des § 4 Abs. 2 MSG noch das Kooperationsinteresse im Sinne des § 4 Abs. 3 MSG. Soweit der Beklagte vorträgt, die über die reine Unterrichtserteilung hinausgehende kontinuierliche Begabtenfindung und -förderung und die damit verbundene, über Jahre zu gewährleistende Lehrer-Schüler-Bindung sowie die Vorbereitung auf diverse Wettbewerbe könnten auf Dauer zu einem wesentlichen Teil nur mit festangestelltem Personal ausgeführt werden, was vor allem auch mit Blick auf ihre Kombination mit Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen gelte, führen diese Erwägungen nicht dazu, dass die Regelung der Art des Tätigkeitsverhältnisses der Lehrkräfte als durch den Verordnungsgeber regelbarer Bestandteil der musikalischen Grundversorgung (i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 MSG), der musikalischen Grundausbildung in der Region, der Unterstützung der Entwicklung und Förderung der Landesförderschüler oder der Projektinitiierung im Rahmen der Hochbegabtenförderung (i. S. d. § 4 Abs. 2 MSG) oder als kooperationsbildend bzw. -fördernd (i. S. d. § 4 Abs. 3 MSG) anzusehen wäre. Dagegen spricht auch, dass der Landesgesetzgeber lediglich für die Fortbildung von Musikschullehrern in § 4 Abs. 4 MSG eine eigenständige explizite Regelung getroffen und diese gerade nicht der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 5 MSG unterstellt hat, sowie dass sich die Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 2 MSG „nur“ auf die Qualifizierung der Lehrkräfte und nicht - was sachthematisch nahegelegen hätte - auch auf deren Tätigkeitsstatus bezieht. Dass andererseits ein derart gravierender Einschnitt in die Eigenständigkeit und Selbstbestimmung einer Musikschule wie die Art der vertraglichen Ausgestaltung des Tätigkeitsverhältnisses ihrer Lehrkräfte immanenter oder gar notwendiger Bestandteil der in § 4 Abs. 1 bis 3 MSG angeführten Aspekte des Landesinteresses sein soll, überzeugt nicht. I.1.2.2. Weiter macht der Beklagte geltend, dass auch ohne die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO die Durchführung eines planmäßigen Unterrichts als Fördervoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG ohne festangestellte Lehrkräfte nicht gewährleistet sei. „Planmäßig“ bedeute, dass sich die Lehrkräfte dem Plan der Musikschule im Einklang mit den Anforderungen des MSG unterwerfen, sie sich in die Gesamtorganisation der Musikschule einordnen müssten und die Musikschulleitung die Lehrkräfte zu verbindlichem Einhalten der Stundenpläne verpflichten, sie zur Unterrichtsvertretung anweisen und zur Einhaltung von Schulferien verpflichten können müsse. Der Musikschulleitung müsse gegenüber den Lehrkräften die Anordnung konkreter thematischer Unterrichtsinhalte sowie zur Durchführung der jährlich bewerteten Vorspiele und die Einflussnahme möglich sein, dass die Lehrkräfte motivierend auf die Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Teilnahme an Musiktheorie und Ensembleunterricht einwirken. Um eine planmäßige Unterrichtsgestaltung zu gewährleisten, müsse die Musikschulleitung den Unterricht kontrollieren und auf ihn Einfluss nehmen können. Das Vorbringen des Beklagten ist nicht durchgreifend. Ein „planmäßiger Unterricht“ als Fördervoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG setzt keine für die Notwendigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses sprechende, eine unselbstständige Tätigkeit kennzeichnende Weisungsunterworfenheit (eines Teils) der Lehrkräfte der Klägerin unter ihr Direktionsrecht voraus. I.1.2.2.1. Der Beklagte unterscheidet insoweit bereits nicht hinreichend zwischen der für ein Weisungsrecht sprechenden Notwendigkeit von Einzelanordnungen der Schulleitung und der Begrenzungsmöglichkeit der Handlungsmöglichkeiten von Selbstständigen durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit eher in generell-abstrakter Weise umschreiben (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, juris Rn. 20). Dass es für einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb der Klägerin konkreter arbeitskraftbezogener Weisungen bedarf und Rahmenvorgaben bzw. die Vorgabe von „Eckpunkten“ des jeweiligen Einsatzauftrags nicht genügen, ist nicht ersichtlich. Die Lehrkräfte der Klägerin können auch ohne konkrete arbeitskraftbezogene Weisung hinsichtlich Zeit, Ort und äußerem Rahmen ihrer Tätigkeiten bestimmten Bedingungen der Klägerin unterliegen, z. B. über eine Schul- oder Hausordnung der Klägerin und deren Beachtung durch vertragliche Regelung oder im Wege einzelvertraglicher Regelungen von Leistungsbeschreibungen im Dienstvertrag. Konkretisierende Vereinbarungen darüber, was die Vertragsparteien zur Zielerreichung des Vertragsinhalts voneinander erwarten, belegen kein Weisungsrecht des Dienstgebers oder dessen Erfordernis, sondern sind Ausdruck der Gleichrangigkeit beider Vertragsparteien. Das Bundessozialgericht hat im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeit ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Dozenten nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen sei, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimme. Der Lehrbetrieb könne sowohl in allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen (entsprechendes gilt für Musikschulen) regelmäßig nur dann sinnvoll von statten gehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt würden. Allein aus dieser geminderten „Autonomie“ der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirkten und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssten, dürfe nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreiche, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibe. Auch Selbstständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln und Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R -, juris Rn. 29 m. w. N.). Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Tätigkeitsumstände der Lehrkräfte der Klägerin gerade nicht zwingend durch Einzelweisungen der Schulleitung erfolgen müssen und keine persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte von der Musikschule erfordern, sondern auch mittels generell-abstrakter Regeln als Gegenstand der Leistungsvereinbarung im Rahmen eines freien Dienstvertrages möglich sind, die den Honorarkräften eine größere Gestaltungsfreiheit einräumen, ohne dass damit zugleich ein planmäßiger Unterricht im Sinne der Förderbestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG infrage gestellt würde. Maßgeblich ist insoweit, was die Klägerin mit ihren selbstständig beschäftigten Lehrkräften vereinbart hat und ob die - ausschlaggebenden - tatsächlichen Verhältnisse, d. h. die tatsächliche Vertragsdurchführung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, a. a. O., Rn. 15; BAG, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 -, juris Rn. 12), einen planmäßigen Unterricht gewährleistet. I.1.2.2.2. Soweit der Beklagte darauf verweist, die Musikschulleitung müsse den Unterricht kontrollieren und auf ihn Einfluss nehmen können, ist nicht nachvollziehbar, weshalb insoweit für den Musikschulunterricht, was die Anforderungen an seine planmäßige Durchführung anbelangt, derselbe Maßstab zugrunde gelegt werden sollte, wie für allgemeinbildende Schulen und schulische Lehrgänge. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der stärkeren Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger entspricht. Für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen und im Rahmen von Kursen, die zu staatlich anerkannten Schulabschlüssen führen sollen, gebe es ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese beträfen nicht nur die Unterrichtsziele, die sehr genau beschrieben würden, sondern auch Inhalt, Art und Weise des Unterrichts. Der Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen müsse nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden. Wegen der großen allgemeinen Bedeutung unterlägen diese Lehrkräfte verstärkter Aufsicht und Kontrolle, abgesehen davon, dass die ständig stattfindenden Leistungskontrollen der Schüler mittelbar auch eine Kontrolle der Unterrichtenden bedeuten würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei Unterricht an allgemeinbildenden Schulen und im Rahmen schulischer Kurse zur Erlangung von Schulabschlüssen regelmäßig mehr Nebenarbeiten anfielen, als bei der Abhaltung u. a. von Musikschulunterricht. Neben der Unterrichtsvorbereitung stünden die Korrekturen von schriftlichen Arbeiten, die Beteiligung an der Abnahme von Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen, die Abhaltung von Schulsprechstunden, unter Umständen auch Pausenaufsichten und die Durchführung von Wandertagen und Schulreisen. Die Erteilung von Unterricht an allgemeinbildenden Schulen bedinge die Eingliederung der Lehrkräfte in die vom Schulträger bestimmte Arbeitsorganisation. Unterricht an allgemeinbildenden Schulen könne im Grundsatz nicht freien Mitarbeitern übertragen werden. Anders sei die Lage bei Volkshochschulen und Musikschulen. Hier sei die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger erheblich lockerer. Es bestehe kein Schulzwang; die Schüler könnten sich leicht von der Schule lösen. Es gebe regelmäßig - anders als bei den allgemeinbildenden Schulen - auch keine förmlichen Abschlüsse. Die Kurse dienten nicht der Berufsvorbereitung. Der Unterricht sei meist weniger reglementiert, das Ausmaß der Kontrolle geringer. Schließlich fielen weniger Nebenarbeiten an. Die auch hier nötige Organisation und Koordination für die inhaltlichen Vorgaben ließen den Lehrkräften regelmäßig mehr Spielraum als in allgemeinbildenden Schulen (vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 -, juris Rn. 29 bis 30; Urteil vom 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 -, juris Rn. 13). Die Fördervoraussetzung eines „planmäßigen Unterrichts“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG gibt keinen Anhalt für die Annahme, der Musikschulunterricht der Klägerin müsse aus Kontrollgründen den gleichen strengen Anforderungen in Bezug auf die persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Schulträger genügen, wie ein der Schulpflicht unterliegender bzw. zu förmlichen staatlich anerkannten Abschlüssen führender Unterricht. I.1.2.3. Soweit der Beklagte vorträgt, aufgrund seiner Erkenntnisse aus der Verwendungsnachweisprüfung für das Haushaltsjahr 2020 sei davon auszugehen, dass die Klägerin für das streitgegenständliche Haushaltsjahr nicht in der Lage sein werde, den leistungsorientierten Unterricht separat abzurechnen und nachzuweisen, und dass ihre Gebührenordnung im Hinblick auf die Anforderungen in den Ausführungsbestimmungen zur Musikschulrichtlinie zum leistungsorientierten Unterricht das vorgeschriebene Ergänzungsfach (Musiktheorie, Gehörsbildung, Musikgeschichte, Komposition u. a.) nicht dauerhaft bzw. als Kurs anbiete, handelt es sich nicht um lediglich ergänzende Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO, die prozessual berücksichtigungsfähig wären. I.1.2.3.1. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „ergänzen“. Diese Vorschrift ist auch bei Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklagen anwendbar (vgl. OVG LSA, Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 L 22/13 -, juris Rn. 68 m. w. N.). Diese Möglichkeit findet ihre Grenze aber dort, wo das Wesen der ursprünglichen Ermessensentscheidung verändert wird, indem die Behörde sie gleichsam mit einem neuen argumentativen Unterbau versieht (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 30. April 2010 - 10 ME 186/09 -, juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 46, 47; BayVGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 22 CS 14.1597 -, juris Rn. 18; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 VwGO Rn. 209). Die Errichtung eines dem ursprünglichen, nicht wesensgleichen Unterbaus stellt es dar, wenn - wie vorliegend - die Ablehnungsentscheidung anstatt auf die fehlende Festanstellung von Lehrkräften nunmehr darauf gestützt wird, dass die Klägerin die sich aus den Ausführungsbestimmungen zur Musikschulrichtlinie ergebenden Anforderungen an eine Förderung leistungsorientierten Einzelunterrichts nicht erfülle bzw. nicht nachweisen könne. Dies stellt eine substantielle Veränderung des Ablehnungsgrundes dar und nicht lediglich nur eine Präzisierung der im angefochtenen Verwaltungsakt bereits angeführten Begründung. Zudem macht das Beklagtenvorbringen zu dem Erkenntnisgewinn aus dem Zuwendungsverfahren des Jahres 2020 deutlich, dass bei Erlass der angefochtenen Ablehnungsentscheidung diese Ermessenserwägungen noch keine Rolle gespielt haben können. I.1.2.4. Im Übrigen genügen die neuen Ermessenserwägungen auch nicht dem Bestimmtheitserfordernis an die Änderung eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA. Selbst wenn daher ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO in Betracht käme, hätte der Beklagte dies nicht in der gebotenen Form getan. Ein solches Nachschieben muss genügend bestimmt geschehen. Die Behörde muss unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Es genügt nicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 L 22/13 -, juris Rn. 70 m. w. N.; BVerwG Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 18). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht. Es lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich der Beklagte nicht auf prozessuales Verteidigungsvorbringen beschränken, sondern einen (geänderten) Ablehnungsbescheid erlassen wollte und hierzu Ermessenserwägungen angestellt hat. I.1.2.5. Im Übrigen sei in der Sache - ohne dass es vorliegend entscheidungserheblich darauf ankäme - darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte bislang auf Vermutungen und Schlussfolgerungen stützt, die klägerseits vollumfänglich bestritten werden. Weder steht bislang fest, dass die Klägerin für das Jahr 2018 nicht in der Lage sein wird, den von ihr erbrachten leistungsorientierten Unterricht separat abzurechnen und nachzuweisen, noch erscheint es zwingend, aus dem Fehlen von oder nicht hinreichenden Angaben zum „gebührenfreien“ Ensembleunterricht und musiktheoretischen Ergänzungsfach in der jeweils maßgeblichen Gebührenordnung der Klägerin zu schließen, dass beides nicht in einer den Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalt genügenden Weise stattgefunden hat. Eine Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null lässt sich aufgrund des bisherigen Erkenntnisstandes nicht feststellen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung einer Zuwendung für das Haushaltsjahr 2018. Die Klägerin ist eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft - gUG - (haftungsbeschränkt) und nach eigenen Angaben zertifizierte Musikschule des Bundesverbandes der freien Musikschulen. Ihren mit Schreiben vom 25. Februar 2018 gestellten Antrag auf Gewährung einer Förderung im kulturellen Bereich, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2018 mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Fördervoraussetzungen gemäß den §§ 4 Abs. 5 und 5 Abs. 2 des Musikschulgesetzes Sachsen-Anhalt (MSG) i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Förderung der Musikschulen (MusSchulFöV) des Landes Sachsen-Anhalt 2013 (nachfolgend: MusikschulVO) nicht erfülle, wonach der Träger der Musikschule dafür Sorge tragen soll, dass der überwiegende Anteil der Wochenstunden durch festangestellte Lehrkräfte geleistet wird. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, weil der Unterricht im Wesentlichen von freiberuflichen Lehrkräften geleistet werde und keine Anhaltspunkte vorlägen, vom Regelfall der „Soll-Regelung“ abzuweichen. Hiergegen hat die Klägerin am 29. August 2018 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO sei rechtswidrig, weil in Widerspruch zu § 5 Abs. 2 MSG stehend, der zu dieser Regelung über das Anstellungsverhältnis der Lehrkräfte nicht ermächtige. Die Regelung betreffe die Organisation der Musikschule, nicht hingegen die Qualifizierung der Lehrkräfte. Mit letzterer sei die fachliche Eignung und Kompetenz des Lehrkörpers gemeint, was in keinem Zusammenhang damit stehe, ob die unterrichtenden Personen freischaffend oder angestellt seien. Die Form der Beschäftigung der Lehrkräfte sei eine wesentliche Entscheidung, die vom Gesetzgeber durch Gesetz zu regeln sei, was hier nicht geschehen sei. § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO benachteilige private Musikschulen gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten Musikschulen, z. B. gegenüber solchen in kommunaler Trägerschaft. Im Übrigen handle es sich bei der Klägerin um einen „atypischen“ Fall, weil eine Festanstellung der unterrichtenden Musiklehrer für sich ausschließlich selbstfinanzierende private Musikschulen nicht realisierbar sei, wohingegen Musikschulen in öffentlicher Trägerschaft auf andere Finanzhilfen zurückgreifen könnten. Die Entscheidung des Beklagten sei in Verkennung der Atypik ermessensfehlerhaft ergangen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen bzw. zu verpflichten, den Antrag der Klägerin über die Gewährung einer Förderung nach dem Musikschulgesetz des Landes Sachsen- Anhalt für das Jahr 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in den Klageverfahren zum Haushaltsjahr 2016 (Az: 3 A 84/18 HAL) und 2017 (Az.: 3 A 225/18 HAL) vorgetragen, § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG wolle eine dauerhafte Tätigkeit der Musikschulen sicherstellen und lege vor allem Wert auf die Qualifizierung des Personals und der Leitung der Einrichtung als Fördervoraussetzung. Die Formulierung „vor allem“ in der Gesetzesbegründung zeige, dass im Rahmen der zu erlassenden Verordnung nicht nur Regelungen im vorgenannten Sinne, sondern auch solche aufgenommen werden konnten, die die in § 5 Abs. 1 Satz 1 MSG statuierte dauerhafte Tätigkeit der Musikschulen sicherstellen sollten. Zudem sei als weitere Verordnungsermächtigung § 4 Abs. 5 MSG heranzuziehen, der mit der Formulierung „insbesondere“ klarstelle, dass das in § 4 Abs. 1 bis 3 MSG dargestellte Landesinteresse mit der Aufzählung (musikalische Grundausbildung, Landesförderschüler, Begabtenförderung, musikalische Bildung) nicht abschließend erfasst sei. Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens zum MSG sei auch die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte an Musikschulen zur Sicherung der Dauerhaftigkeit einer qualifizierten, hochwertigen Arbeit der Musikschulen thematisiert worden. Im Ergebnis sollte der Verordnungsgeber daher zur Ausgestaltung der inhaltlichen Bedingungen der Landesförderung ermächtigt sein, mithin auch zur Sicherstellung der qualitativ hochwertigen Erfüllung der im Gesetz beschriebenen Aufgaben der Musikschulen und damit zur Benennung der zur Erfüllung des Landesinteresses dienenden Kriterien. Eine fortlaufende Sicherstellung der im MSG definierten Qualitätsstandards sei ausschließlich mit Honorarkräften kaum zu leisten. Insbesondere die über die reine Unterrichtserteilung hinausgehende kontinuierliche Begabtenfindung und -förderung und die damit verbundene, über Jahre zu gewährleistende Lehrer-Schüler-Bindung und die Vorbereitung auf diverse Wettbewerbe könnten auf Dauer zu einem wesentlichen Teil nur mit fest angestelltem Personal ausgeführt werden. Dies gelte vor allem auch mit Blick auf ihre Kombination mit Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen, mit der Teilnahme an Fortbildungen sowie mit der Durchführung eines planmäßig und auf Dauer angelegten Unterrichts, der Arbeit nach vorgegebenen Rahmenlehrplänen und definierten Schwierigkeitsgraden bis hin zu Ensemble- und Ergänzungsfächern. Insbesondere die dauerhafte Erfüllung dieser Aufgaben führe letztlich zu einer Identifikation der Lehrkräfte mit der Einrichtung Musikschule. Freie Mitarbeiter könnten diese Struktur ergänzen, sie jedoch niemals vollständig ersetzen. Die landesweit zu beobachtende Fluktuation unter den Honorarkräften an Musikschulen lasse eine dauerhafte Erfüllung der im MSG definierten Qualitätsstandards nicht zu. Im Übrigen fördere der Beklagte eine Musikschule in privater Trägerschaft und zwar in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der die Fördervoraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO erfülle. Auch begründe die von der Klägerin beabsichtigte Übernahme von ein bis zwei Vollzeitlehrkräften in Festanstellung keine Atypik von der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO. Ein Ausnahmefall läge vor, wenn die Klägerin in die Nähe der (geforderten) hälftigen Quote käme. Mit Urteil vom 1. August 2019 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 25. Februar 2018 auf Gewährung einer Förderung nach dem Musikschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und den Bescheid des Beklagten vom 15. August 2018 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Anspruchsgrundlage für die mögliche Förderung der Klägerin sei § 6 MSG i. V. m. § 5 Abs. 1 MSG, § 2 der MusikschulVO. Die Klägerin erfülle die in § 5 Abs. 1 MSG, § 2 der MusikschulVO angegebenen Voraussetzungen für eine Förderung, wobei es sich bei § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO um eine sogenannte Soll-Vorschrift handle, die dem Beklagten bei Vorliegen eines atypischen Falles ein Ermessen einräume. Vorliegend sei ein atypischer Fall gegeben. Der Beklagte sei bei seiner Entscheidung jedoch von einem Regelfall ausgegangen und habe das ihm zukommende Ermessen nicht ausgeübt. Im Fall der Klägerin sei ein atypischer Fall zu bejahen, weil der mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1 MSG angestrebte Zweck durch die langjährige Beschäftigung von Lehrkräften auf Honorarbasis ebenfalls erreicht werde. § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO mit seinen Anforderungen zur Festanstellung von Lehrkräften könne im Regelfall zwar das Erfordernis des kontinuierlichen und planmäßigen Unterrichts indizieren, weil regelmäßig davon auszugehen sei, dass festangestellte Lehrer längere Zeit an der jeweiligen Musikschule verbleiben und damit ein kontinuierlicher Unterricht für die Schüler durch eine Lehrperson gewährleistet werde. Zwingend sei dies jedoch nicht. Auch Honorarkräfte könnten längerfristig an einer Musikschule tätig sein und den geforderten kontinuierlichen und planmäßigen Unterricht gewährleisten. Der Regelungszweck könne somit nicht nur durch den in der Vorschrift genannten Regelfall erreicht werden, sondern auch durch eine andere Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse. Der Halbsatz in § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO „der Träger soll dafür Sorge tragen“ deute darauf hin, dass die Vorschrift den Träger - lediglich - auffordere, für eine Festanstellung zu sorgen, dies aber gerade nicht zwingend sein soll, wenn durch andere Ausgestaltungen der mit der Regelung des § 5 MSG i. V. m. § 2 der MusikschulVO gewünschte Zweck der Norm erfüllt werde. Die Klägerin habe dargelegt, dass die bei ihr auf Honorarbasis arbeitenden Musiklehrer nicht nur über die erforderliche Qualifikation verfügten, sondern auch bereits über einen längeren Zeitraum bei ihr tätig seien. Auf die übersandte Liste Bl. 65 der Akte werde Bezug genommen. Damit habe sie nachgewiesen, einen kontinuierlichen und planmäßigen Unterricht über mehrere Jahre durchgeführt zu haben. Dass diese Liste zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Beklagten noch nicht vorgelegen habe, sei unschädlich, weil der Beklagte von einem Regelfall ausgegangen sei und allein aus diesem Grunde die Förderfähigkeit der Klägerin verneint habe; eine Ermessensausübung des Beklagten dahingehend, wie in diesem Ausnahmefall verfahren werden solle, sei nicht durchgeführt worden. Gegen das dem Beklagten am 18. Oktober 2019 zugestellte Urteil vom 1. August 2019 hat dieser am 14. November 2019 beim Verwaltungsgericht Halle die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 18. Dezember 2019 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt begründet. Mit Beschluss vom 11. November 2021, dem Beklagten am 12. November 2021 zugestellt, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die in Bezug genommene Liste der Klägerin vom 4. Januar 2018 mit Angaben zum Zeitpunkt des Beginns des Tätigwerdens der Lehrkräfte bei der Klägerin nicht aussagekräftig in Bezug auf die Gewährleistung der kontinuierlichen und planmäßigen Durchführung des Unterrichts sei und eine atypische Fallkonstellation nicht allein wegen einer langjährigen Beschäftigung von Lehrkräften auf Honorarbasis vorliege. Am 10. Dezember 2021 hat der Beklagte beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Begründung seiner Berufung eingereicht und führt unter Bezugnahme und in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens aus, die Planmäßigkeit der Musikschule umfasse das gesamte Leistungsspektrum der Musikschule und somit alle im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die über den eigentlichen Instrumental- und Vokalunterricht hinausgingen. Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO trage dem Rechnung, damit das Landesinteresse an einer dauerhaften und planmäßigen Arbeit der Musikschule, insbesondere bei der Betreuung der Landesförderschülerinnen und -schüler erreicht werde. Sie gehe über einen reinen Programmsatz hinaus; sie könne auch nicht durch Erteilung einer Nebenbestimmung gewährleistet werden. Allein der Umstand, dass ein großer Teil der Honorarkräfte langjährig bei der Klägerin tätig sei, führe nicht dazu, dass der mit § 5 Abs. 1 MSG angestrebte Zweck des dauerhaften und planmäßigen Unterrichts erreicht werde. Planmäßig bedeute, dass sich die Lehrkräfte dem Plan der Musikschule im Einklang mit den Anforderungen des MSG unterwerfen müssten, sie sich in die Gesamtorganisation der Musikschule einordneten. Planmäßigkeit bedeute für eine Musikschule auch, dass die Musikschulleitung die Lehrkräfte zum verbindlichen Einhalten der Stundenpläne verpflichte, sie zur Unterrichtsvertretung anweise und von ihnen verlangen könne, dass während der Schulferien kein Unterricht stattfinde. Auch müsse es der Musikschulleitung möglich sein, konkrete thematische Unterrichtsinhalte festzulegen, etwa die Einstudierung von Orchesterstimmen für eine Aufführung mit einem Musikschulensemble oder die Vorbereitung auf spezifische Musikschulprojekte. Weiter müsse die Musikschulleitung Lehrkräfte anweisen können, jährlich bewertete Vorspiele im Sinne der Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der geltenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt durchzuführen und diese Schülerinnen und Schüler für Musiktheorie und Ensembleunterricht im Sinne der Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der VO Musikschulen zu motivieren. Um eine planmäßige Unterrichtsgestaltung zu gewährleisten, müsse die Musikschulleitung den Unterricht kontrollieren und auf ihn Einfluss nehmen können, was prinzipiell nur mit einem Mindestmaß an weisungsgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglich sei. Auf diese Weise sei der Förderzweck, also die Umsetzung des Landesinteresses an Musikschulen, zu gewährleisten. Erkenntnisse im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zur Musikschulförderung im Haushaltsjahr 2020 zeigten hingegen, dass die Klägerin gegenwärtig und auch in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sei, die kontinuierliche und planmäßige Durchführung insbesondere des Unterrichts für Landesförderschülerinnen und -schüler sicherzustellen und durch entsprechende Belege nachzuweisen. Im Haushaltsjahr 2020 habe die Klägerin angegeben, den überwiegenden Anteil der Wochenstunden durch festangestellte Lehrkräfte zu leisten, weshalb sie durch Bescheid vom 14. September 2020 eine Musikschulförderung i. H. v. 45.992,73 € als Festbetragsfinanzierung erhalten habe. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung sei eine separate Abrechnung leistungsorientierten Unterrichts nicht möglich gewesen. Mit Schreiben vom 29. April 2021 habe die Klägerin eingeräumt, dass „es für sie wegen der ausbleibenden Förderung in den vergangenen Jahren bisher keinen Anlass gab, den leistungsorientierten Unterricht separat abrechnen zu lassen“. Ferner weise die Gebührenordnung der Klägerin, Stand 1. September 2019, nicht das in den Ausführungsbestimmungen zur Musikschulrichtlinie zum leistungsorientierten Unterricht vorgeschriebene Ergänzungsfach (Musiktheorie, Gehörsbildung, Musikgeschichte, Komposition u. a.) dauerhaft aus bzw. bietet es nicht als Kurs an. Ein Verfahren zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides 2020 sei eingeleitet worden. Es sei davon auszugehen, dass für das streitgegenständliche Haushaltsjahr vergleichbare Mängel vorliegen. Unbeschadet des Vorliegens einer Ermächtigungsgrundlage für § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO könne die Klägerin die Erteilung des leistungsorientierten Unterrichts in der erforderlichen Form weder von festangestellten noch von auf Honorarbasis tätigen Lehrkräften durch geeignete Belege nachweisen. Der beantragte Zuwendungsbescheid dürfe in Kenntnis seiner Aufhebbarkeit nicht erteilt werden. Im Übrigen hätten lediglich das Konservatorium H-Stadt und die Musikschule S-M im Jahr 2017 hinsichtlich der Festanstellungen zeitlich begrenzt und geringfügig unter der 50 v. H.-Grenze wegen Elternzeit bzw. Mutterschutz oder Langzeiterkrankung oder Ruhestandseintritt gelegen. Außer der Klägerin hätten im Land Sachsen-Anhalt keine Musikschulen in privater Trägerschaft Förderanträge gestellt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 1. August 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Musikschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Sie trägt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter vor, dass sie nach - vor der Antragstellung durch den Landesmusikschulverband geprüften - Rahmenlehrplänen arbeite. Die Landesregierung habe auf eine Anfrage des Abgeordneten Dr. Sch. im Jahr 2018 erklärt, dass an 21 durch das Land geförderten Musikschulen 377 festangestellte und 566 freiberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig gewesen seien, woraus schon zahlenmäßig folge, dass die 21 Musikschulen nicht zumindest zur Hälfte mit festangestellten Lehrkräften ausgestattet sein könnten. Die geförderten, in kommunaler Trägerschaft betriebenen Musikschulen S-M, H. und H-Stadt erfüllten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 der MusikschulVO nicht, wodurch der Beklagte gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Private Musikschulen seien im Zusammenhang mit der obigen Anfrage überhaupt nicht gelistet. Der Beklagte habe bundesweit nur eine private Musikschule („M. Musikschule“ in B-Stadt) benennen können, die tatsächlich überwiegend festangestellte Lehrkräfte beschäftige, woraus folge, dass das Kriterium der Festanstellung private Musikschulen faktisch von der Förderung ausschließe. Die Planmäßigkeit des Unterrichts bei der Klägerin sei bereits vor der Antragstellung durch den Landesverband der Musikschulen in Sachsen-Anhalt geprüft und als ordnungsgemäß eingestuft worden. Dem Beklagten liege ein mehr als 100 Seiten umfassender Fördergeldantrag mit sämtlichen, darin enthaltenen Lehrplänen vor, die sämtliche Kriterien des § 5 MSG umfassten. Die Einordnung von Honorarkräften in die Gesamtorganisation der Musikschule erfolge durch den Vertragspartner, also durch die Geschäftsführung der Musikschule. Sämtliche Honorar-Lehrkräfte der Klägerin seien erfahrene und versierte Musikpädagogen, die seit Jahren die vorgegebenen Unterrichtspläne umsetzten und sich auch in deren Gestaltung durch eigene Ideen einbrächten. Im Übrigen könne auch ein Musikschullehrer auf Honorarbasis durch vertragliche Vorgaben vergleichbar mit einem abhängig beschäftigten Musikschullehrer organisatorisch und unterrichtsmäßig eingebunden werden. Der vom Beklagten aufgestellten Behauptung zur Mangelhaftigkeit der Verwendungsnachweisprüfung für das Haushaltsjahr 2020 werde entgegengetreten; erst recht rechtfertigten sich keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Haushaltsjahres 2018. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten im anhängigen Verfahren und in den Verfahren 1 L 124/19 (3 A 84/18 HAL) sowie 1 L 125/19 (3 A 225/18 HAL) und die dort jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.