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Beschluss

1 O 103/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:0928.1O103.22.00
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Leitsätze
Maßgeblich für die Wertberechnung des Streitwertes ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Abzustellen ist insoweit auf den Eingang der Klageschrift. (Rn.3) Ob sich bei einer nachträglichen Änderung des Streitgegenstandes durch eine Beschränkung auf einen von mehreren Klageanträgen eine Neuberechnung des Gebührenstreitwertes in dem Sinne rechtfertigt, dass für den Zeitraum ab dem Eingang der Beschränkung des Klageantrages bei Gericht eine reduzierte Wertfestsetzung in Betracht zu ziehen wäre, bleibt offen. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 16. August 2022 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichts-gebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblich für die Wertberechnung des Streitwertes ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Abzustellen ist insoweit auf den Eingang der Klageschrift. (Rn.3) Ob sich bei einer nachträglichen Änderung des Streitgegenstandes durch eine Beschränkung auf einen von mehreren Klageanträgen eine Neuberechnung des Gebührenstreitwertes in dem Sinne rechtfertigt, dass für den Zeitraum ab dem Eingang der Beschränkung des Klageantrages bei Gericht eine reduzierte Wertfestsetzung in Betracht zu ziehen wäre, bleibt offen. (Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 16. August 2022 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichts-gebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet. Die statthafte Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2022, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde und ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG nicht vorliegt, ist zulässig, aber unbegründet. Eine Herabsetzung des gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzten Streitwertes von 5000 € auf 1000 € - wie vom kostenpflichtigen und beschwerdeführenden Kläger beantragt - ist nicht gerechtfertigt. Wie die Beschwerdeschrift vom 29. August 2022 selbst einräumt, wurden mit der Klage „zunächst“ mehrere Streitgegenstände wegen satzungswidrigen Verhaltens des Jagdgenossenschaftsvorstandes gerügt, bevor angeblich mit Schreiben vom 11. Mai 2022 nur noch „ein einziger klar definierter Streitgegenstand erklärt (worden sei) … Und zwar die satzungswidrige Zurückhaltung eines allseits unterzeichneten Jagdpachtvertrages entgegen dem durch die Jagdgenossen einstimmig am 11.03.2011 getroffenen Beschluss zur Verpachtung an mich und Herrn H..“ Maßgeblich für die Wertberechnung des Streitwertes ist gemäß § 40 GKG indes der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Abzustellen ist insoweit auf den Eingang der Klageschrift. Die Vorschrift bezweckt eine Vereinfachung der Wertberechnung. Streitwerterhöhende oder streitwertmindernde Umstände des unveränderten Streitgegenstands, die erst danach eintreten, bleiben unberücksichtigt. Ändert sich jedoch der Streitgegenstand selbst, z. B. durch Klageerhöhung oder Widerklageerhebung, so ist für deren Bewertung auf den Zeitpunkt der den „jeweiligen Streitgegenstand“ betreffenden neuen Antragstellung abzustellen (so OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2022 - 1 O 98/22 -). Ob sich bei einer nachträglichen Änderung des Streitgegenstandes durch eine - wie hier geltend gemacht wird - Beschränkung auf einen von mehreren Klageanträgen eine Neuberechnung des Gebührenstreitwertes in dem Sinne rechtfertigt, dass für den Zeitraum ab dem Eingang der Beschränkung des Klageantrages bei Gericht eine reduzierte Wertfestsetzung in Betracht zu ziehen wäre (vgl. bejahend: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 21, § 40 GKG Rn. 3; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 8 W 31/17 -, BeckRS 2017, 133688 Rn. 17; a. M.: OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16 -, juris Rn. 16) kann vorliegend auf sich beruhen, weil ein Eingang des angeblichen Schriftsatzes vom 11. Mai 2022 über die behauptete Antragsänderung bei Gericht nicht feststellbar ist. Im Übrigen ergibt sich vorliegend auch kein Anhalt für eine gebührenrechtlich relevante Auswirkung einer zeitlich differenzierenden Streitwertfestsetzung im Hinblick auf die kurzzeitig danach am 15. August 2022 erfolgte Klagerücknahme. Ein Anfall neuer, nach einem niedrigeren Streitwert zu bemessender Gebühren ist nicht ersichtlich. Die Gebührenermäßigung wegen Klagerücknahme betrifft den Gebührenansatz, nicht die Bemessung des Streitwerts. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5,66 Abs. 3 Satz 3 GKG).