Beschluss
1 L 60/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Ablehnung eines Beweisantrags wegen mangelnder Substantiiertheit.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ablehnung eines Beweisantrags wegen mangelnder Substantiiertheit.(Rn.12) I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 9. März 2020 hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Hieran gemessen wird ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO von der Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dargelegt. Entgegen der Rüge des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch verfahrensfehlerhaft gehandelt, dass es den in mündlicher Verhandlung am 9. März 2020 gestellten Beweisantrag des Klägers abgelehnt hat (2.) und die mündliche Begründung hierfür nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, sondern erst in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargelegt hat (1.). Auch ist kein Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht oder die eigene gerichtliche Aufklärungspflicht feststellbar (3.). 1. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Verfahrensweise weder gegen die Protokollpflicht gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO noch gegen die Begründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verstoßen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2020 gestellte Beweisantrag des Klägers wurde gemäß § 86 Abs. 2 VwGO förmlich abgelehnt. In der Sitzungsniederschrift ist festgehalten, dass das Gericht diese Entscheidung begründet hat. Es ist unschädlich, dass die Sitzungsniederschrift keinen Aufschluss über die Einzelheiten der Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages gibt. Nach § 105 VwGO i. V. m. §§ 160 Abs. 2 ZPO sind in das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Dazu gehört die Angabe, dass die Ablehnung eines Beweisantrages im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO begründet worden ist. Der Inhalt der Begründung zählt indes nicht zu den Vorgängen, auf deren Feststellung in der Niederschrift nach § 160 Abs. 3 ZPO nicht verzichtet werden darf (so BVerwG, Beschluss vom 27. August 2003 - 4 B 69.03 -, juris Rn. 4; vgl. ferner, BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 10. Juni 2003 - 8 B 32.03 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2015 - OVGE 10 N 14.13 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die zwecks Ermöglichung der Verfahrenskontrolle für das Rechtsmittelgericht erforderliche „Aktenkundigkeit“ der Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages ist in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (S. 6 Abs. 3 d. UA), wie die Antragsbegründungsschrift selbst einräumt. Damit ist auch der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt. 2. Auch ein Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und das rechtliche Gehör des Klägers gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO wegen der Ablehnung des Beweisantrages ist nicht schlüssig dargelegt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts findet im Prozessrecht eine hinreichende Stütze. Es hat zu Recht die mangelnde Substantiiertheit des Beweisantrages bemängelt. Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (so BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 -, juris Rn. 9). Dies ist vorliegend der Fall. Das Verwaltungsgericht stellt rechtlich zutreffend fest, dass sich weder aus den AGB des Bildungsträgers noch aus der schriftlichen Erklärung des benannten Zeugen vom 26. Juni 2018 die Möglichkeit eines kostenfreien Rücktritts ergibt und mit dem Beweisantrag keine substantiierten Angaben gemacht worden seien, wie im Hinblick auf die Inanspruchnahmemöglichkeit geldwerter Leistungen des Bildungsträgers durch Freischaltung des Internetzugangs bereits drei Tage nach Zahlung des Rechnungsbetrages am 5. Mai 2017 eine förderunschädliche Rückabwicklung möglich gewesen sei. Es sei nicht unter Beweis gestellt, dass auch noch nach Zahlung des Rechnungsbetrages und Freischaltung des Internetzugangs eine kostenfreie Rücktrittsmöglichkeit bestanden habe. Der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger hat, obgleich ihm ausweislich der Sitzungsniederschrift Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, keine ergänzenden Angaben gemacht. Der Wahrheitsgehalt der mit dem Beweisantrag aufgestellten Behauptung, dass der Rücktritt von der Lehrgangsanmeldung auch nach der Anmeldung am 29. April 2017 bzw. nach der Bestätigung durch den Bildungsträger kostenfrei habe erfolgen können, wird nicht einmal in der Antragsbegründungsschrift schlüssig dargelegt. Vielmehr weist die abschließende Anmerkung, es komme nicht darauf an, „ob am Ende der Zeuge das Beweisthema tatsächlich wie vom Antragsteller vorgegeben bestätigt“ (S. 9 Abs. 1 d. Antragsbegründungsschrift) ebenfalls darauf hin, dass der Kläger den Beweisantrag auf eine bloße Vermutung hin, ins Blaue hinein gestellt hat. Soweit die Antragsbegründungsschrift bemängelt, das Gericht habe sich mit der Begründung mangelnder Substantiiertheit allein auf die AGB des Bildungsträgers gestützt, ohne hinreichende Sachaufklärung, ob im konkreten Fall dem Kläger tatsächlich drei Tage nach Zahlung des Lehrgangsbeitrages das Online-Angebot zur Verfügung gestanden habe und nicht erst mit Beginn des Lehrgangs am 10. Juni 2017, verkennt das Antragsvorbringen, dass es Sache des Klägers ist, die Relevanz eines Beweisantrages schlüssig darzulegen und, wozu die mündliche Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages bereits hinreichend Anlass geboten hat, alle Umstände vorzutragen, die die Notwendigkeit der beantragten Beweiserhebung plausibel machen, zumal wenn sie - wie die Freischaltung des Online-Angebots - auch in den eigenen Erkenntnisbereich des Klägers fallen dürften. Aus welchen Gründen sich bei der gegebenen Sachlage dem Verwaltungsgericht hätte „aufdrängen“ müssen, dass sich der Bildungsträger nicht an seine AGB hält, erschließt sich nicht. Entgegen dem Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch nicht gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung verstoßen und allein aufgrund der schriftlichen Erklärung vom 26. Juni 2018 „unterstellt“, eine (fehlende) Kostenfreiheit des Rücktritts sei ausgeschlossen. Das Antragsvorbringen berücksichtigt bereits nicht in der gebotenen Weise, dass es vorliegend nicht allein - wie im Beweisantrag angegeben - um eine kostenfreie Rücktrittsmöglichkeit nach Anmeldung am 29. April 2017 bzw. nach Bestätigung durch den Bildungsträger geht, sondern in entscheidungserheblicher Weise um die Frage, ob und warum auch noch nach Zurverfügungstellung geldwerter Leistungen in Form der Freischaltung des Internetzugangs drei Tage nach Zahlungseingang der Seminargebühren (ausweislich der AGB des Bildungsträger), eine kostenfreie Kündigung in Betracht kommen sollte. Es stellt ferner keine vorweggenommene Beweiswürdigung dar, wenn das Verwaltungsgericht bei Prüfung der Frage, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache spricht, die ihm vorliegenden Erkenntnismittel daraufhin in den Blick nimmt, ob sich hieraus Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben. Letzteres ist im Übrigen von der Frage zu unterscheiden, ob die behauptete Tatsache unwahrscheinlich, die Unergiebigkeit der beantragten Beweisaufnahme nur zu befürchten, aber nicht mit Sicherheit vorauszusehen ist. Dies war hier aber nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt hat, die seine Beweisbehauptung als möglich erscheinen lassen (vgl. zur Abgrenzung: BVerwG, Beschluss vom 12. März 2010 - 8 B 90.09 -, juris Rn. 21, 25). Selbst die Antragsbegründungsschrift benennt keine greifbaren Anhaltspunkte, die für die behauptete Kostenfreiheit des Rücktrittsrechtes sprechen könnten. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung des Antragsvorbringens, das Verwaltungsgericht sei bei der Bescheidung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung aufgrund des Schreibens vom 26. Juni 2018 bereits vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt gewesen und habe mithin die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise vorweggenommen, nicht gerechtfertigt. 3. Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liege auch darin begründet, dass das Verwaltungsgericht nicht vor Durchführung der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es auf die Kostenfreiheit der Rücktrittsmöglichkeit entscheidungserheblich ankomme. Dies habe dem Kläger die Möglichkeit genommen, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Bildungsträgers abzufordern. Der in der Sache damit geltend gemachte Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der im Klageverfahren von Anbeginn an anwaltlich vertretene Kläger angesichts der bereits im Rücknahmebescheid vom 19. Juni 2018 explizit erwähnten Maßgeblichkeit eines kostenfreien Rücktrittsrechtes und der Ausführungen in der Klagebegründung vom 7. Dezember 2018 eines entsprechenden Hinweises bedurfte. Dass sich das Schreiben des Bildungsträgers vom 26. Juni 2018 nur zum Rücktrittsrecht, nicht zur Frage der Kostenfreiheit verhält, war für den Prozessbevollmächtigten des Klägers erkennbar, zumal die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2019 ausdrücklich hierauf eingeht. Bis zu der mündlichen Verhandlung am 9. März 2020 verblieb dem Prozessbevollmächtigten des Klägers genügend Zeit, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Bildungsträgers einzuholen (vgl. im Übrigen zur Hinweispflicht bei einem anwaltlich vertretenen Kläger, BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris Rn. 11). Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, das Verwaltungsgericht wäre im Rahmen der eigenen Aufklärungspflicht gehalten gewesen, den (benannten) Zeugen zur Frage der Kostenfreiheit zu vernehmen, wird auch damit ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht schlüssig dargelegt. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse des Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen gestellten Beweisantrag nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts im Rahmen der Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags so zu substantiieren, dass er in der Gesamtschau der Sachlage und vorliegenden Erkenntnismittel nicht lediglich als Behauptung ins Blaue hinein erscheint, wie dies vorliegend der Fall ist. Angesichts fehlender Anhaltspunkte für die behauptete Kostenfreiheit eines Rücktritts bzw. einer Kündigung mussten sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen auch nicht aufdrängen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).