Beschluss
1 M 23/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0517.1M23.21.00
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Leitsätze
Ein Aufbewahrungsverstoß in Form des ungesicherten Belassens von Waffe und Munition im Wohnbereich stellt keine Lappalie dar. Ebenso wenig wird der Verstoß dadurch abgeschwächt, dass sich der Waffenbesitzer durch seine Familienangehörigen hat ablenken lassen und dem Umgang mit Waffe und Munition nicht die notwendige Sorgfalt und Konzentration gewidmet hat.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 11. März 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die Einwendungen der Beschwerde(begründungs)schrift rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Die Behauptung, der angefochtene Beschluss werde der Sach- und Rechtslage nicht gerecht und übersehe die obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht durchgreifend. 1.1. Soweit die Beschwerdeschrift unter Pkt. I.1. auf die Entscheidung des VG Köln (Urteil vom 21. Februar 2019 - 20 K 8077/17 -, juris) verweist und hieraus ableitet, bei der vorliegend zu treffenden Prognose einer waffenrechtlich absoluten Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG seien individuelle Entschuldigungsgründe des Betroffenen zu berücksichtigen, wird der Prüfungsmaßstab verkannt. Das VG Köln ist davon ausgegangen, dass keine Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Es hat keine „Entschuldigungsgründe“ des Betroffenen angenommen, sondern ein von Fahrlässigkeit geprägtes Verhalten in Bezug auf die Aufbewahrung von Waffen und Munition verneint, sodass für eine negative Prognose wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt seitens des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen (Rn. 18, 25). Dass sich der Antragsteller auf ein vergleichbares Nichtvorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG berufen kann bzw. weshalb bei ihm kein von Fahrlässigkeit geprägtes Verhalten in Bezug auf die Aufbewahrung seiner Waffe und Munition angenommen werden kann, die er unstreitig nicht im Waffenschrank, sondern im Arbeitszimmer aufbewahrt hat, wo sie bei einem Einbruch in Abwesenheit des Antragstellers und seiner Familie entwendet wurden, legt die Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar dar. 1.2. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des VG Minden vom 23. Juni 2015 (- 8 K 2615/14 -, juris), wonach bei einer einmaligen Verfehlung besonders zu prüfen sei, ob diese so schwer wiege, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit herangezogen werden könne, ist nicht zielführend. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb die ungesicherte Aufbewahrung von Waffe und Munition im Arbeitszimmer des Antragstellers - statt im Waffenschrank - vorliegend nicht als schwerwiegender Aufbewahrungsverstoß zu bewerten sein sollte bzw. anders gewendet im Sinne des Urteils des VG Minden vom 23. Juni 2015 (a. a. O., Rn. 51) derart geringfügig und unerheblich sein sollte, dass er die Annahme einer Negativprognose nicht zu begründen vermag. 1.3. Das nachfolgende Vorbringen zur groben Fahrlässigkeit nach der Rechtsprechung des BGH macht weder plausibel, dass sich eine Negativprognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG, §§ 18, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG nur bei grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, noch dass dem Antragsteller - wie vorgetragen - „schlichtweg das passiert ist, was jedem Menschen einmal passieren kann, nämlich in der Hektik eines Geschehensablaufes etwas zu vergessen, dass man eigentlich nicht vergessen sollte und nicht vergessen darf.“ Soweit das diesem Vorbringen zu Grunde liegende Geschehen - ungeachtet des Umstandes, dass es vom Verwaltungsgericht für nicht glaubhaft erachtet wurde - auf die Ablenkung des Antragstellers durch Ehefrau und Tochter beim Reinigen der Waffe abzielt, weil diese zum Aufbruch zu einer Geburtstagsfeier gedrängt hätten, ist der Einwand nicht geeignet, den Aufbewahrungsverstoß des Antragstellers als geringfügig zu bewerten. Wer sich in der geschilderten häuslichen Situation derart leicht „unter Druck setzen lässt“ (vgl. S. 3 Abs. 4 d. BA) oder auch nur infolge Zeitknappheit und wegen der noch anstehenden Versorgung der Jagdhunde von einem pflichtgemäßen Verhalten abgelenkt wird, lässt weder das erforderliche Verantwortungsgefühl noch die gebotene Konzentration und Sorgfalt im Umgang mit Waffen erkennen. Erst recht rechtfertigt der angeführte „Auslöser“ (Zeitdruck, Drängen durch Dritte, Vergessen) nicht die Annahme, dass eine Wiederholung auszuschließen sei. 1.4. Die mit der Beschwerde vorgelegten Erklärungen des Obmanns der Pächtergemeinschaft D-Stadt/G-Dorf C. F. vom 22. März 2021, des Mitpächters F. H. vom 22. März 2021, des Geschäftsführers des Antragstellers U. Sch. vom 22. März 2021 und des Vorsitzenden der Pächtergemeinschaft G-Stadt J. M. vom 23. März 2021 zur waffen- /jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und seines Charakters lassen keine Entscheidungsrelevanz in Bezug auf seinen häuslichen Umgang mit Waffen und Munition erkennen. 1.5. Soweit der Antragsteller seine eigene Verantwortlichkeit wegen des Einbruchsdiebstahls als „auf ein absolutes Mindestmaß reduziert“ ansieht, mangelt es ihm an der gebotenen Einsicht in sein eigenes Fehlverhalten. Ein Aufbewahrungsverstoß in Form des ungesicherten Belassens von Waffe und Munition im Wohnbereich stellt keine Lappalie dar. Ebenso wenig wird der Verstoß dadurch abgeschwächt, dass sich der Antragsteller durch seine Familienangehörigen hat ablenken lassen und dem Umgang mit Waffe und Munition nicht die notwendige Sorgfalt und Konzentration gewidmet hat. Im Gegensatz zu den Tatumständen in der Entscheidung des VG Köln vom 21. Februar 2019 (a. a. O.) beruhte die Möglichkeit des Zugriffs auf Waffe und Munition durch unbefugte Dritte auch gerade nicht auf einer besonders hohen kriminellen Energie der Einbrecher, denn Waffe und Munition waren im Wohnbereich ohne nennenswertes Hindernis griffbereit ihrem Zugriff ausgesetzt. 2. Unter Pkt. II. der Beschwerdeschrift wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, soweit es die Rechtfertigung des Antragstellers für die Aufbewahrung der Waffe und Munition außerhalb des Waffenschranks als nicht glaubhafte Schutzbehauptung angesehen habe. Die Waffe sei wegen seines Reviergangs in der Nacht vom 14. auf den 15. Februar 2020 reinigungsbedürftig gewesen. Die Reinigung habe der Antragsteller am Abend des 15. Februar 2020 in seinem Arbeitszimmer vorgenommen. Waffe und Munition würden in einem Hartschalenkoffer transportiert, weshalb sich die Munition auch im Arbeitszimmer befunden habe. Letzteres mag zwar erklären, warum sich die Munition bei der Waffenreinigung im Arbeitszimmer befunden haben soll, steht aber nicht in Einklang mit den Angaben des Antragstellers bei seiner Erstbefragung durch die Polizei vom 19. Februar 2020, wonach „eine Repetierbüchse … mit Koffer entwendet (wurde). Des Weiteren wurden aus dem bereitgestellten Rucksack 6 Schuss RWS … Doppelkernmunition, 4 Schuss S&B, ein Fernglas …, zwei Nachtsichtgeräte, ein Laptop Acer und 800 € Bargeld entwendet“. (vgl. Bl. 15 d. Beiakte A). Ausweislich des Vermerks über das Telefonat des Antragstellers mit einem Sachbearbeiter des Antragsgegners vom 16. Februar 2020 wurden bei dem Einbruch eine Waffe und 10 Patronen zur Waffe entwendet (Bl. 1 d. Beiakte A). Ob der Hartschalenkoffer, entgegen der Annahme des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2021, in den Waffenschrank passt, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und lässt auch für das Beschwerdeverfahren keine Relevanz erkennen. Das vorgenannte Vorbringen rechtfertigt jedenfalls nicht die Schlussfolgerung, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe Waffe und Munition für den am nächsten Morgen geplanten Reviergang in seinem Arbeitszimmer bereitgelegt, nachweislich falsch und widerlegt sei. Die Reinigung der Waffe und ihre Aufbewahrung einschließlich Munition im Hartschalenkoffer sowie die Frage, ob der Hartschalenkoffer in den Waffenschrank passt, stellen die sich aus dem polizeilichen Aktenvermerk vom 16. Februar 2020 ergebende Begründung des Antragstellers: „Nach dem Stehlgut befragt gab Herr A. an, dass er Jäger sei und ihm ein Jagdgewehr plus dazugehöriger Munition entwendet worden sei. Das Gewehr habe sich frei zugänglich im Wohnzimmer befunden. Er beabsichtigte am nächsten Morgen auf die Jagd zu gehen und hatte vergessen das Gewehr zurück in den Waffenschrank zu legen.“ (vgl. Bl. 12 d. Beiakte A) sowie den Inhalt der Gesprächsnotiz über das Telefonat des Antragstellers mit einem Sachbearbeiter des Antragsgegners vom 16. Februar 2020, „Er habe die Waffe mit Munition und seine Jagdausrüstung für die Schwarzwildjagd am 16/02/20 morgens so vorbereitet und hingestellt, dass er seine Ausrü-stung nur noch nehmen muss und er nicht an den Waffenschrank muss damit er niemanden weckt.“ (Bl. 1 d. Beiakte A) nicht schlüssig infrage. 3. Soweit die Beschwerdeschrift unter Pkt. III. zu dem vorgenannten Telefonat mit dem Antragsgegner vom 16. Februar 2020 ausführt, dieses stehe nicht in Widerspruch zu dem vom Antragsteller geschilderten Reinigungsvorgang und dem Vergessen des Zurückbringens des Hartschalenkoffers in den Waffentresor, liegt der maßgebliche Widerspruch darin begründet, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner angegeben hat, er habe die Waffe mit Munition und seine Jagdausrüstung für die Schwarzwildjagd am 16. Februar 2020 morgens so vorbereitet und hingestellt, dass er seine Ausrüstung nur noch mitnehmen musste. Von einem „Vergessen“ des Zurückbringens von Waffe und Munition in den Waffenschrank war hier nicht die Rede. Die Begründung des Bereitstellens steht auch in Einklang mit den Angaben des Antragstellers bei seiner polizeilichen Erstbefragung vom 19. Februar 2020, wonach die Waffe mit Koffer und „aus dem bereitgestellten Rucksack“ neben der Munition, ein Fernglas etc. entwendet wurden. Das weitere Beschwerdevorbringen, der Antragsgegner müsse ihn missverstanden haben, weil die Begründung für den angeblichen Verbleib der Waffe im Arbeitszimmer, nämlich um schlafende Familienangehörige beim Aufbruch zur Jagd nicht zu stören, unlogisch sei, da es hierdurch gerade zu einer Störung der Nachtruhe der Familienmitglieder komme, weil das Arbeitszimmer in der Wohnung sei, der Waffentresor sich hingegen in der Garage befinde, ist nicht überzeugend. Denn es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb unter den geschilderten Umständen eine Störung der Nachtruhe der Familienmitglieder eintreten sollte, da das aus den Verwaltungsvorgängen ersichtliche Bereitstellen der Jagdausrüstung „Abmarsch bereit“ erfolgte und außer der Mitnahme der Ausrüstung - soweit ersichtlich - keine weiteren Maßnahmen erforderte. Im Übrigen wird das Bereitstellen der Jagdausrüstung für den - auch vor der Polizei angegebenen - geplanten Reviergang am nächsten Morgen nicht durch das Motiv des Antragstellers hierfür infrage gestellt; das Verneinen des Beweggrundes zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass im Hinblick auf die im Rucksack befindliche weitere, ebenfalls gestohlene Jagdausrüstung, das Zurückstellen von Waffe und Munition in den Waffenschrank lediglich „vergessen“ wurde. 4. Unter Pkt. IV. der Beschwerdeschrift wird vorgetragen, es mangele an einer ausreichenden Begründung für den angeordneten Sofortvollzug, weil der Antragsgegner fast ein Jahr für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 29. Januar 2021 gebraucht habe. Die Begründung des Antragsgegners, man habe die Entscheidung des Amtsgerichts Haldensleben zwecks weiteren Erkenntnisgewinns abgewartet, sei nicht schlüssig, weil eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sofortiges Handeln erfordere oder wenn sie nicht festzustellen sei, einen Sofortvollzug nicht rechtfertige. Das Vorbringen ist nicht durchgreifend. Es stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass die Vollziehungsanordnung notwendig sei, um Gefahren, die von einer weiteren Jagdausübung des Antragstellers ausgehen und die damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben zeitnah zu vermeiden, und dass selbst, wenn die längere Verfahrensdauer auf vorwerfbarem Verhalten der Behörde beruhen sollte, das die Eilbedürftigkeit des „verspäteten“ Handelns der Behörde nicht nehmen könne, nicht schlüssig infrage. Im Übrigen kann eine Vollziehbarkeitsanordnung frühestens mit Erlass des Verwaltungsaktes und in jedem Stadium des Verfahrens getroffen werden. Dass die für das besondere Vollzugsinteresse maßgebliche zeitliche Dimension, nämlich die streitgegenständliche Regelung bereits vor Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft umsetzen zu können, vorliegend allein durch die Verfahrensdauer zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zum Wegfall kommt bzw. das vom Verwaltungsgericht angeführte besondere Vollzugsinteresse der Gefahrenabwehr entfallen lässt, macht die Beschwerde nicht plausibel. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers - wie die Beschwerde behauptet - vorliegend nicht feststellen lässt bzw. ihr Vorliegen durch die Verfahrensdauer für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides infrage gestellt wird. Eine Verwirkung in dem Sinne, dass ein Fehlverhalten, welches länger als ein Jahr zurückliegt, nicht mehr für eine Maßnahme herangezogen werden dürfte, kennt das Gefahrenabwehrrecht nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. August 2009 - 8 B 2641/08 -, juris Rn. 4). Vorliegend liegt zwischen dem Fehlverhalten des Antragstellers und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht einmal ein Jahr. 4. Soweit die Beschwerde im Übrigen auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder - wie hier - ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen nämlich unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinander setzen muss (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. 7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).