Beschluss
1 O 25/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0413.1O25.21.00
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Leitsätze
Für das Inlaufsetzen der Jahresfrist für den Subventionswiderruf kommt es darauf an, dass der Kläger selbst Anlass zu der weiteren Aufklärung und Prüfung gegeben hat, ob die Beklagte aufgrund der weiteren Belege in Ausübung ihres Widerrufsermessens von dem bislang erwogenen Teilwiderruf ganz oder teilweise absehen kann.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Inlaufsetzen der Jahresfrist für den Subventionswiderruf kommt es darauf an, dass der Kläger selbst Anlass zu der weiteren Aufklärung und Prüfung gegeben hat, ob die Beklagte aufgrund der weiteren Belege in Ausübung ihres Widerrufsermessens von dem bislang erwogenen Teilwiderruf ganz oder teilweise absehen kann.(Rn.6) Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Teil-Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 10. März 2021 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, soweit sie die Anfechtung des Teilwiderrufsbescheides vom 6. Juni 2018 betrifft, wird von der Beschwerde nicht schlüssig infrage gestellt. Hinreichende Erfolgsaussichten sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeschrift vorträgt, der Kläger habe beweiserhebliche Tatsachen vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, die bestätigen würden, dass die Jahresfrist gemäß §§ 49 Abs. 3 S. 2, 48 Abs. 4 VwVfG bei Erlass des Teilwiderrufsbescheides vom 6. Juni 2018 bereits abgelaufen gewesen sei, sodass schon wegen der Notwendigkeit einer Beweiserhebung Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, ist der Einwand nicht durchgreifend. Im Rahmen einer im Prozesskostenhilfeverfahren zulässigen Beweisantizipation dürfte nach bisherigem Erkenntnisstand eine Beweisaufnahme nicht ernsthaft in Betracht kommen. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Beweisaufnahme dem um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Kläger zum Klageerfolg verhelfen könnte. Jedenfalls sind der Gerichtsakte bislang keine hinreichend konkretisierten und entscheidungserheblichen Beweisanregungen zu entnehmen. Soweit der frühere Bevollmächtigte des Klägers, Herr H., als Zeuge dafür benannt wird, dass bei dem Kläger seine mit Schreiben vom 30. Mai 2016 übersandten und von der Beklagten unter Beifügung der erforderlichen Formulare zurückgesandten Belege nicht eingegangen seien, ist schon nicht ersichtlich, welche den angeblichen Nicht-Eingang belegenden Tatsachen der Zeuge bekunden kann, zumal die Rücksendung nicht an ihn als Bevollmächtigten des Klägers, sondern an den Kläger selbst erfolgte. Ebenso erschließt sich bislang die Relevanz des Zeugenangebots dafür, dass die Verwendungsnachweis-Prüfung einschließlich Anhörung am 25. November 2015 abgeschlossen worden sei, nicht angesichts des Umstandes, dass auf Veranlassung des Klägers wegen seiner mit Schreiben vom 30. Mai 2016 übersandten weiteren Belege, die Beklagte seinem Anliegen entsprechend in eine weitere Sachaufklärung eingetreten ist. In einem solchen Fall läuft die Frist erst mit deren Abschluss und einer gegebenenfalls erneuten Anhörung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32). Es kommt daher entgegen dem Beschwerdevorbringen für das Inlaufsetzen der Jahresfrist für den Subventionswiderruf sehr wohl darauf an, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 30. Mai 2016 selbst Anlass zu der weiteren Aufklärung und Prüfung gegeben hat, ob die Beklagte aufgrund der weiteren Belege in Ausübung ihres Widerrufsermessens von dem bislang erwogenen Teilwiderruf ganz oder teilweise absehen kann. Ebenfalls nicht durchgreifend ist das Beschwerdevorbringen, dass die Jahresfrist jedenfalls mit Zugang des Schreibens vom 30. Mai 2016 bei der Beklagten begonnen habe. Weder waren zu diesem Zeitpunkt die mit diesem Schreiben übersandten weiteren Belege einer Nachweis-Prüfung unterzogen, sodass ihre Relevanz für das Widerrufsermessen hätte beurteilt werden können, noch wird der weitere vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss geschilderte Verfahrensablauf zu der von Frau D. erbetenen Bearbeitungsfrist und den Erinnerungsschreiben der Beklagten bis hin zu der erneuten Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 2. März 2018, zu der der Kläger ebenfalls Anlass gegeben hat, weil er auf die bisherigen Bemühungen der Beklagten die Sachaufklärung bezüglich der Verwendungsnachweise vom 30. Mai 2016 abzuschließen, nicht reagiert hat, schlüssig infrage gestellt oder erweist sich im Rahmen der vorliegend nur möglichen kursorischen Prüfung als unzutreffend. Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger mit Erfolg auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts wegen verzögerter Anhörung berufen kann. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (S. 5 Abs. 4 - S. 6 Abs. 1) sind nicht zu erinnern und werden mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht schlüssig infrage gestellt. Der reine Zeitablauf genügt insoweit grundsätzlich nicht; er begründet (noch) nicht die erforderliche Vertrauensgrundlage, d. h. die Annahme, dass ein bestimmtes Verhalten (hier bei der Beklagten) geeignet gewesen wäre beim Kläger die Vorstellung zu begründen, das Widerrufsrecht werde nicht mehr geltend gemacht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 24 Februar 2012 - 1 L 166/11 -, juris Rn. 14). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach der Ziff. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).