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Beschluss

1 L 126/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Aus der Art 33 Abs 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will.(Rn.33) 2. Sind disziplinarrechtliche Vorermittlungen anhängig, rechtfertigt deren notwendige Aufklärung eine spätere Übernahme eines die Laufbahnprüfung bestanden habenden Anwärters in das Probebeamtenverhältnis.(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Art 33 Abs 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will.(Rn.33) 2. Sind disziplinarrechtliche Vorermittlungen anhängig, rechtfertigt deren notwendige Aufklärung eine spätere Übernahme eines die Laufbahnprüfung bestanden habenden Anwärters in das Probebeamtenverhältnis.(Rn.36) I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihn nach Bestehen der Laufbahnprüfung zu einem früheren Zeitpunkt als geschehen in ein Probebeamtenverhältnis hätte übernehmen müssen. Der 1996 geborene Kläger trat mit seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf am 1. September 2015 als Polizeimeisteranwärter in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei ein. Gegen ihn wurde mit Verfügung des Leiters des Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums E-Stadt (AFZ E..) vom 19. Mai 2017 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ihm wurde zum einen vorgeworfen, Angehörige seiner Lehrgangsgruppe belästigt, ein Umfeld von Einschüchterungen, Anfeindungen und Beleidigungen geschaffen und damit eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens herbeigeführt zu haben, zum anderen, dass er im Vorfeld eines Praktikums bei der Bundespolizeidirektion Flughafen F-Stadt Regelungen zur Zielinspektion unter Missachtung und Umgehung des Dienstwegs eigenmächtig geändert und es zudem unterlassen habe, diese Änderung seiner Dienststelle anzuzeigen. Der abschließende Ermittlungsbericht vom 22. Januar 2018 gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch verschiedene Verhaltensweisen seine Pflicht zum Wohlverhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, teilweise in Verbindung mit § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1 und § 24 Nr. 1 AGG, sowie die ihm obliegende Folgepflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG vorsätzlich verletzt und aufgrund dessen ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen habe. In einem Bericht vom 18. Januar 2018 äußerte der Leiter des AFZ E.. erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst. Zusammenfassend führte er aus, der Kläger scheine nicht in der Lage zu sein, Schwächen anderer Personen anzuerkennen und diese als gleichrangig anzusehen. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Lehrgangskollegen habe gezeigt, dass er sich selbst überschätze und die persönliche Integrität der Kollegen nicht akzeptiere. Im Hinblick auf ein teamorientiertes und respektvolles Verhalten, Toleranz und „gegenseitige, geschlechterübergreifende Neutralität“, die Einhaltung des Dienstwegs und die Anerkennung hierarchischer Strukturen erfülle der Kläger nicht die Anforderungen für eine Tätigkeit bei der Bundespolizei. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 wandte sich die Bundespolizeidirektion M-Stadt zu dem Betreff „Verwendung der Laufbahnabsolventen des mittleren Polizeivollzugsdienstes“ „an alle neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei Flughafen M-Stadt“ und erteilte ihnen „Erstinformationen zum Dienstantritt bei der Bundespolizei am Flughafen M-Stadt“ unter Beifügung einer Begrüßungsmappe, einer „Anfahrtsskizze Musterhaus“ und einer „Anfahrtsskizze Bundespolizei Flughafen M-Stadt“. In dem Schreiben, das auch dem Kläger übermittelt wurde, heißt es: „Liebe Kolleginnen und Kollegen, vermutlich befinden Sie sich noch alle im Prüfungsstress. Wir drücken Ihnen allen die Daumen und freuen uns auf Ihr Kommen im März 2018. Damit wir eine so große Anzahl an neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern effektiv und gut in unsere Abläufe integrieren können, müssen wir vorher bereits einige organisatorische Dinge mit Ihnen abwickeln. Außerdem möchten wir die Gelegenheit nutzen und Ihnen zumindest vorab einen kleinen Einblick in unsere Organisation am M-Stadter Flughafen verschaffen. […] Dienstantritt: Ihr Dienstantritt bei der BPOL M.. wird für den 2. März 2018 um 8:00 Uhr angeordnet. […] Vereidigung: Ihre Vereidigung ist für den 6. März 2018 geplant.“ Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 eröffnete das Bundesverwaltungsamt dem Kläger zu dem Betreff „Einstellung/dienstliche Verwendung nach bestandener Laufbahnausbildung - Erklärung zur Berechnung des Familienzuschlages und Besoldungsaufnahme“, dass er nach erfolgreich bestandener Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizeidirektion M-Stadt, Bundespolizeiinspektion K-Stadt, eingestellt werde. Er werde daher gebeten, beiliegende Formulare zur Berechnung des Familienzuschlags und zur Besoldungsaufnahme ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Mit Prüfungszeugnis vom 20. Februar 2018 wurde dem Kläger das Bestehen der Laufbahnprüfung mit der Abschlussnote „befriedigend“ (8,12 Punkte) bescheinigt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 teilte ihm die Bundespolizeiakademie mit, dass er nach erfolgreich absolvierter Laufbahnausbildung kraft Gesetzes entlassen sei und nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde; über einen etwaigen Antrag auf Wiedereinstellung beim Bundespolizeipräsidium befinde ein noch einzurichtendes Gremium. Alle anderen Polizeimeisteranwärter, die gleichzeitig mit dem Kläger die Laufbahnprüfung bestanden hatten und als gesundheitlich und charakterlich geeignet angesehen wurden, wurden mit Wirkung vom 1. März 2018 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 beantragte der Kläger beim Bundespolizeipräsidium seine Wiedereinstellung in den Dienst der Bundespolizei. Mit Schreiben vom 5. März 2018 erhob er Widerspruch gegen die „als Ablehnungsbescheid zu wertende Mitteilung“ der Bundespolizeiakademie vom 27. Februar 2018. Unter dem 19. April 2018 unterrichtete das Bundespolizeipräsidium ihn darüber, dass es den Widerspruch als Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auslege und dass die für die Entscheidung notwendige Sichtung der Unterlagen der Bundespolizeiakademie und interne Abstimmungen in der Angelegenheit noch einige Zeit in Anspruch nehmen könnten. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 gab das AFZ E.. dem Kläger bekannt, dass das Disziplinarverfahren gegen ihn mit Ablauf des 27. Februar 2018 eingestellt worden sei. Zwar sei es hinreichend wahrscheinlich, dass bei Fortführung des Verfahrens auf eine Disziplinarmaßnahme zu erkennen gewesen wäre; wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung (infolge bestandener Laufbahnprüfung) sei das Verfahren jedoch einzustellen gewesen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 setzte das Bundespolizeipräsidium den Kläger davon in Kenntnis, dass ihm vor abschließender Beurteilung seiner charakterlichen Eignung und Entscheidung über seine Übernahme Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch mit dem Präsidenten der Bundespolizeidirektion M-Stadt gegeben werde. Am 14. August 2018 führte der Vizepräsident der Bundespolizeidirektion M-Stadt ein Personalgespräch mit dem Kläger. Am selben Tag informierte die Bundespolizeidirektion M-Stadt das Bundespolizeipräsidium darüber, dass vorbehaltlich des Ergebnisses einer erneuten Polizeidienstfähigkeitsuntersuchung eine Einstellung des Klägers voraussichtlich zum 1. September 2018 erfolgen werde. Die Prüfung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers durch den Sozialmedizinischen Dienst fand am 28. September 2018 statt. Mit Schreiben gleichen Datums teilte die Bundespolizeidirektion M-Stadt dem Kläger mit, dass er bei ihr zum 1. Oktober 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeimeister in der Funktion eines Kontroll- und Streifenbeamten eingestellt werde. Am 1. Oktober 2018 wurde der Kläger durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde vom 31. August 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt. Der Kläger hat bereits am 29. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihn mit Wirkung vom 28. Februar 2018, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt zum Polizeimeister auf Probe zu ernennen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2018 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich unter anderem geltend gemacht: Nach Beendigung der Laufbahnausbildung habe er aus Fürsorgegesichtspunkten einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gehabt. Für eine Auswahlentscheidung sei kein Raum gewesen, da die Anzahl freier Stellen höher gewesen sei als die Zahl geeigneter Bewerber. Die Eignungsvoraussetzungen habe der Kläger erfüllt. Erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung seien nicht gerechtfertigt gewesen. Aufgrund des eingestellten Disziplinarverfahrens habe ihn die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zwingend zum Probebeamten ernennen müssen. In diesem Beamtenverhältnis hätte seine Eignung für den Polizeivollzugsdienst geklärt und gegebenenfalls von einer Ernennung zum Lebenszeitbeamten abgesehen werden können. Im Gespräch vom 14. August 2018 habe er die geäußerten Eignungszweifel ausräumen können. Dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn erkannt worden wäre, sei spekulativ. Dem Vorwurf, ein inakzeptables „sexistisches“ und durch „Selbstüberschätzung, Respektlosigkeit und Schwierigkeiten in der Akzeptanz hierarchischer Strukturen“ geprägtes Verhalten in der Ausbildung gezeigt zu haben, widerspreche er. Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger mit Wirkung zum 28. Februar 2018, spätestens zum 18. Mai 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeivollzugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei Einreihung in die Besoldungsgruppe A 7 BBesG zu ernennen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 9. September 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren habe sich durch die Ernennung des Klägers mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 erledigt. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger zu einem früheren Zeitpunkt zum Polizeimeister auf Probe zu ernennen. Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung habe das Widerrufsbeamtenverhältnis des Klägers geendet. Allein das Bestehen der Laufbahnprüfung habe ihm keinen Ernennungsanspruch vermittelt. Einen solchen Anspruch gebe es grundsätzlich nicht. Der Dienstherr wähle gemäß § 9 BBG unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 GG nach seinem Ermessen die Bewerber aus, die er in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernehme. Die Ernennung eines Bewerbers, der nach Einschätzung des Dienstherrn nicht geeignet sei, sei damit ausgeschlossen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG stehe dem Bewerber lediglich ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu, der davon abhänge, dass ein Auswahlverfahren betrieben werde. Vorliegend habe die Beklagte alle Bewerber mit bestandener Laufbahnprüfung ernannt, die sie für geeignet gehalten habe. Ein Anspruch auf Ernennung komme mithin für den Kläger nur in Betracht, wenn er im Rahmen dieser Einstellungen entweder aus Sicht der Beklagten zu den leistungsstärksten Bewerbern gehört habe oder für das Gericht anhand des Auswahlprozesses feststellbar sei, dass jede andere Entscheidung als eine Ernennung des Klägers rechtswidrig wäre. Dies sei nicht der Fall. Soweit sich die Beklagte auf den Ablehnungsgrund der Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers aufgrund des Disziplinarverfahrens stütze, fehle es dafür zwar an einer tragfähigen Grundlage. Die im Ermittlungsbericht vom 22. Januar 2018 enthaltenen Vorwürfe zum Verhalten des Klägers in der Ausbildung seien nicht durch Tatsachen untersetzt; zahlreiche Wertungen seien nicht objektiv, sondern stark zu Lasten des Klägers getroffen worden, während das Verhalten anderer Beamter ausgeblendet worden sei. Dies begründe jedoch allenfalls einen Anspruch auf Neubescheidung. Denn der Kläger habe weder ein Konkurrentenstreitverfahren geführt noch eine Zusicherung erhalten. Einerseits habe er die Übernahme der Konkurrenten in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht angefochten. Zwar habe die Beklagte mit ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2018 die den unterlegenen Konkurrenten zur Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zustehende Zweiwochenfrist nicht eingehalten. Der Kläger sei indes gegen die Ernennung der übrigen Widerrufsbeamten zu Probebeamten nicht gerichtlich vorgegangen. Er habe auch keine Zusicherung erhalten, die sein Rechtsschutzbedürfnis für einen Widerspruch hätte entfallen lassen. Sowohl das Schreiben der Bundespolizeidirektion M-Stadt vom 19. Januar 2018 als auch das Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 15. Februar 2018 über die Einstellung zur dienstlichen Verwendung hätten lediglich informatorischen Charakter, weil eine Zusicherung von der zur Ernennung zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Amtswalter ausgestellt worden sein müsse, was hier nicht gegeben sei. Auch vor dem Hintergrund der vom Kläger beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatz wegen „verspäteter Beförderung“ komme die von ihm begehrte Feststellung nicht in Betracht. Den Anspruch auf Neubescheidung seines Ernennungsantrags, der dem Kläger allenfalls zugestanden habe, habe die Beklagte zwischenzeitlich erfüllt und sei dabei zu einem für den Kläger positiven Ergebnis gekommen. Eine darüber hinausgehende Feststellung, dass die überobligatorische Ernennung zum Probebeamten bereits früher hätte erfolgen müssen, könne der Kläger deshalb nicht mit Erfolg geltend machen. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020, dem Kläger am 14. Dezember 2020 zugestellt, hat der Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit am 13. Januar 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Januar 2021 begründet. Er macht unter anderem geltend: Da bei der Bundespolizei unstreitig eine ausreichende Zahl freier und besetzbarer Planstellen für sämtliche Laufbahnabsolventen des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Verfügung gestanden habe, habe er nach Erhalt der Mitteilung über seine Nichtübernahme im Februar 2018 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anlass gehabt, ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren einzuleiten, um gerichtlich gegen die Ernennung anderer Anwärter zu Probebeamten vorzugehen. Eine Konkurrentenverdrängung habe unter den Anwärtern nicht stattgefunden; einer Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese habe es von vornherein nicht bedurft. Die erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 vorgenommene Ernennung des Klägers sei verspätet. Durch den Besoldungsausfall im Zeitraum März bis September 2018 habe er erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Die Verzögerung habe ihn in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht die von der Beklagten vorgebrachten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers als nicht hinreichend substantiiert bewertet, so dass die Einstellung des Klägers nicht aus diesem Grund habe abgelehnt werden dürfen. Die insoweit gebotene Gesamtwürdigung und -abwägung aller Umstände und Belange unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen des Klägers sei nicht erfolgt. Die Ernennung zum 1. Oktober 2018 sei auch nicht Folge einer wesentlichen Änderung einer zuvor als defizitär eingeschätzten charakterlichen Eignung des Klägers gewesen. Weder könne sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das bestandskräftig eingestellte Disziplinarverfahren berufen, noch habe es sonst objektive Versagungsgründe gegeben. Unabhängig davon hätten die Bundespolizeidirektion M-Stadt und das Bundesverwaltungsamt in ihren Schreiben vom 19. Januar bzw. 15. Februar 2018 dem Kläger seine Ernennung verbindlich zugesichert. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 9. September 2020 zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger mit Wirkung zum 28. Februar 2018, spätestens zum 18. Mai 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister zu ernennen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und auf die Berufungsbegründung des Klägers nicht erwidert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Die mit Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2020 zugelassene Berufung ist statthaft und im Übrigen zulässig. Sie ist vom Kläger mit Schriftsatz vom 11. Januar 2021 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in der nach § 124a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO einzuhaltenden Form begründet worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers - allerdings nur im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. a) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der ursprüngliche Antrag des Klägers war auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, den Kläger rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor Klageerhebung, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt im Probebeamtenverhältnis zum Polizeimeister zu ernennen. Nicht erst durch die Ernennung des Klägers zum 1. Oktober 2018 ist im Hinblick auf den davor liegenden Zeitraum Erledigung eingetreten. Nach Rechtshängigkeit, die am 29. Juni 2018 begann, hat sich das datumsbezogene Ernennungsbegehren vielmehr bis zum 30. September 2018 fortlaufend durch Zeitablauf erledigt. Insoweit ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Verpflichtungsklagen die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, die auf die Feststellung zielt, der Kläger habe schon am 29. Juni 2018 oder frühestmöglich danach als Probebeamter übernommen werden müssen. Da § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG eine rückwirkende Ernennung zu einem bereits vergangenen Zeitpunkt ausdrücklich verbietet, war die Verpflichtungsklage des Klägers, soweit sie den Zeitraum vom 28. Februar bis zum 28. Juni 2018 betraf, dagegen von Anfang an mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Auch insoweit war indes vorprozessual durch Zeitablauf fortlaufend Erledigung eingetreten. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist in der Verpflichtungssituation § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ebenfalls analog anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, juris Rn. 19; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 304). Die Zulässigkeit der diesbezüglichen Klageänderung - vom Kläger wäre insoweit sachgerechterweise bereits mit Klageerhebung eine Fortsetzungsfeststellung zu beantragen gewesen - begegnet keinen Bedenken, weil sich die Beklagte, ohne der Änderung zu widersprechen, schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Präjudizwirkung der Feststellung für einen beabsichtigten, nicht offensichtlich aussichtslos erscheinenden Schadensersatzanspruch zu bejahen. Aus Gründen der Prozessökonomie gilt dies hier ausnahmsweise auch insoweit, als die Feststellung den Zeitraum vor Klageerhebung umfasst, weil der Kläger andernfalls wegen eines zusammengehörigen Prozessstoffs zwei Prozesse führen müsste (s. auch BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, juris Rn. 20). Bei Annahme der teilweisen Statthaftigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ergäbe sich keine andere Beurteilung. b) Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger vor dem 1. Oktober 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister zu ernennen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt für beamtenrechtliche Beförderungsbegehren, dass aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will. Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch auf eine zügige Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 29, und vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, juris Rn. 35). Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens muss aber dem grundgesetzlich verbürgten Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung tragen und darf dessen Inanspruchnahme nicht vereiteln oder unangemessen erschweren. Der Dienstherr darf seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Bewerber zu steuern (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 18, und vom 17. November 2016, a. a. O. Rn. 36). Auch die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sind an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 61). Die angeführten Grundsätze zu einer angemessenen Verfahrensgestaltung durch den Dienstherrn beanspruchen auch hier Geltung. Deshalb werden durch Verzögerungen im Ernennungsverfahren für sich genommen Bewerbungsverfahrensansprüche der Einstellungsbewerber auch dann nicht verletzt, wenn sie im Nachhinein vermeidbar erscheinen; der Bewerbungsverfahrensanspruch schützt in diesem Zusammenhang lediglich vor manipulativen Verzögerungen (vgl. BVerwG. Urteile vom 29. November 2012, a. a. O.). Eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016, a. a. O. Rn. 38). Nach der die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG konkretisierenden Regelung des § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Für die Annahme, die Beklagte habe die Übernahme des Klägers im Zeitraum zwischen dem 28. Februar und dem 30. September 2018 in manipulativer Absicht hinausgezögert, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hatte zum Ende der Laufbahnausbildung des Klägers berechtigten Anlass, an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst zu zweifeln und das Vorliegen dieses Ernennungskriteriums in einem zwangsläufig eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nehmenden Verfahren unter Einschluss eines Vorstellungsgesprächs bei der Bundespolizeidirektion M-Stadt näher zu überprüfen. Tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers ergaben sich zum einen aus den Berichten des Ausbildungsleiters beim AFZ E. vom 23. November 2017 zum Persönlichkeits- und Leistungsbild des Klägers sowie des Leiters des AFZ E. vom 18. Januar 2018. In Letzterem wurden dem Kläger „erhebliche charakterliche Mängel“ bescheinigt. Dabei wurde unter anderem darauf verwiesen, dass interne und externe Lehrpersonen das Verhalten des Klägers im zweiten Dienstjahr für deutlich kritikwürdig hielten, der Kläger in einem Praktikumsbericht den Ausbildungsverantwortlichen „größte Unverschämtheit“ im Zusammenhang mit einem Tausch der Praktikumsdienststelle vorgeworfen hatte und ihm im Rahmen eines Kritikgesprächs am 22. März 2017 klargelegt worden war, dass eine Fortsetzung seines „überheblichen Auftretens“ nicht gebilligt werde. Zum anderen lag der Beklagten in dem gegen den Kläger am 19. Mai 2017 eingeleiteten Disziplinarverfahren der Ermittlungsbericht vom 22. Januar 2018 vor, demzufolge der Kläger im Zeitraum zwischen August 2016 und Mai 2017 durch verschiedene, im Einzelnen beschriebene Handlungen - darunter die Diffamierung zweier Anwärterinnen als „Verräterinnen“ - seine Wohlverhaltens- und Folgepflicht vorsätzlich verletzt und damit insgesamt ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es habe keine hinreichend tragfähige Grundlage für den Kläger betreffende Eignungszweifel gegeben, teilt der Senat vor diesem Hintergrund nicht. Dass die Beklagte ihre Bedenken gegen die Eignung des Klägers nachfolgend nicht aufrechterhalten und den Kläger am 1. Oktober 2018 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen hat, weist nicht auf ein sachwidriges Vorgehen hin. Der Ernennung vorausgegangen waren vor allem eine Beiziehung und Sichtung der Akten durch das Bundespolizeipräsidium, die Erarbeitung einer rechtlichen Bewertung zur vorgenommenen Eignungsbeurteilung durch das zuständige Referat, die Einholung einer Entscheidung des Präsidenten, die Vorbereitung und Durchführung eines Personalgesprächs mit dem Kläger bei der Bundespolizeidirektion M-Stadt und die medizinische Feststellung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers. Gegen diese Verfahrensgestaltung ist in rechtlicher Hinsicht nichts einzuwenden. Trotz der dadurch entstandenen Verfahrensdauer von sieben Monaten ist für eine manipulative Verzögerung nichts ersichtlich. Da die Einstellung des Disziplinarverfahrens auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung (nach Bekanntgabe des Bestehens der Laufbahnprüfung, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG) erfolgte, obwohl nach der Verfügung vom 18. Mai 2018 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Disziplinarmaßnahme gegen den Kläger zu erkennen gewesen wäre, lässt sich auch daraus für eine aus rechtsmissbräuchlichen, etwa aus der Luft gegriffenen oder bloß vorgeschobenen Erwägungen verneinte oder in Zweifel gezogene charakterliche Eignung des Klägers nichts herleiten. Auch ein Verhalten eines Anwärters, das ohne disziplinarischen Folgen bleibt, kann im Rahmen der Beurteilung der charakterlichen Eignung vor der Ernennung zum Probebeamten mit einbezogen werden (vgl. OVG SH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 MB 33/16 -, juris Rn. 37). bb) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ihm sei seine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis im Anschluss an die mit bestandener Laufbahnprüfung abgeschlossene Laufbahnausbildung schriftlich zugesichert worden. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine Zusicherung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den selbstverpflichtenden Willen zum Ausdruck bringt, den Verwaltungsakt später vorzunehmen oder zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, juris Rn. 25 m. w. N.). Bei objektiver Würdigung konnte der Kläger einen solchen Bindungswillen dem Schreiben der Bundespolizeidirektion M-Stadt vom 19. Januar 2018 nicht entnehmen. Das Schreiben war - offenkundig routinemäßig und in Kenntnis der von den Anwärtern erst noch zu absolvierenden Laufbahnprüfung - „an alle neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei Flughafen M-Stadt“ gerichtet und diente erklärtermaßen rein organisatorischen und informatorischen Zwecken. Es konnte nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht als behördliche Selbstverpflichtung zur Übernahme der Adressaten in ein Probebeamtenverhältnis verstanden werden, sondern enthielt Mitteilungen für den prognostisch unterstellten Fall der Übernahme. Gleiches gilt für das allein der zügigen und reibungslosen Besoldungsbearbeitung dienende Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 15. Februar 2018, wonach der Kläger nach erfolgreich bestandener Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizeidirektion M-Stadt, Bundespolizeiinspektion K-Stadt, eingestellt werde. Die Annahme einer rechtliche Wirksamkeit entfaltenden Zusicherung scheidet insoweit ferner schon deshalb aus, weil das Bundesverwaltungsamt für die Ernennung des Klägers zum Polizeimeister nicht zuständig war (vgl. zur Behördenzuständigkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung der Zusicherung etwa Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 38 VwVfG Rn. 26; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 62). cc) Ist es demnach in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Kläger nicht vor dem 1. Oktober 2018 zum Polizeimeister auf Probe ernannt wurde, kann dem Umstand, dass er die Übernahme anderer Laufbahnabsolventen durch die Beklagte zum 1. März 2018 nicht angefochten hat, keine ergebnisrelevante Bedeutung mehr zukommen. Die für die erstinstanzliche Klageabweisung mittragende Begründung, der Kläger habe kein Konkurrentenstreitverfahren geführt, geht allerdings fehl. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, zwar habe die Beklagte „mit ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2018 die den unterlegenen Konkurrenten zur Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zustehende Zweiwochenfrist“ nicht eingehalten; der Kläger sei indes gegen die Ernennung der übrigen Widerrufsbeamten zu Probebeamten nicht gerichtlich vorgegangen. Dieser Einwand der versäumten Drittanfechtung kann dem Kläger nicht beachtlich entgegengehalten werden. Es ist zwar zutreffend, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers um eine konkrete Planstelle nach dem Grundsatz der Ämterstabilität erlischt, wenn diese Stelle unwiderruflich an einen anderen Bewerber vergeben, dessen Ernennung also rechtsbeständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 27 ff.). Daraus folgt aber nicht in jedem Fall eine Anfechtungsobliegenheit des erfolglosen Bewerbers, um die rechtliche Möglichkeit offenzuhalten, mit seiner Bewerbung noch zum Zuge kommen zu können. Ist nämlich über die anderweitig besetzten Stellen hinaus eine freie und besetzbare Stelle vorhanden, kann der darauf bezogene und zu beziehende Bewerbungsverfahrensanspruch eines Einstellungsbewerbers, der insoweit nicht durch einen Stellenkonkurrenten verdrängt worden ist, nicht aus Gründen der Ämterstabilität untergegangen sein. So lagen die Dinge hier. Bereits vor dem Verwaltungsgericht hatte der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass die Anzahl der freien Stellen für die Laufbahnabsolventen die Zahl der Bewerber überstiegen habe. Die Beklagte hat zudem auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass zum 1. März 2018 für alle Laufbahnabsolventen freie und besetzbare Planstellen zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verfügbar waren; da im Polizeivollzugsdienst grundsätzlich nicht über Bedarf ausgebildet werde, würden Anwärter, die den Vorbereitungsdienst erfolgreich beendet hätten und die die sonstigen Voraussetzungen erfüllten, auch in das Probebeamtenverhältnis übernommen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor. 6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 6 GKG.