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1 L 90/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dienstlicher Grund für eine Versetzung kann das Bestreben des Dienstherrn sein, eine in der bisherigen Dienststelle aufgetretene innerdienstliche Spannungslage zu beseitigen, an der der Versetzte objektiv beteiligt war.(Rn.116) 2. Die dienstlichen Spannungen dürfen nicht unterhalb der Schwelle einer Gefährdung der reibungslosen Zusammenarbeit und einer Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs liegen.(Rn.127) 3. Es bedarf seitens des Dienstherrn nicht des Nachweises, dass die Erfüllung der behördlichen - hier polizeilichen - Aufgaben infolge des intern gestörten Vertrauens etwa durch Pflichtverstöße, Fehlleistungen oder Unachtsamkeiten im Verhalten einzelner Beamter bereits konkret in Mitleidenschaft gezogen worden ist.(Rn.127)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dienstlicher Grund für eine Versetzung kann das Bestreben des Dienstherrn sein, eine in der bisherigen Dienststelle aufgetretene innerdienstliche Spannungslage zu beseitigen, an der der Versetzte objektiv beteiligt war.(Rn.116) 2. Die dienstlichen Spannungen dürfen nicht unterhalb der Schwelle einer Gefährdung der reibungslosen Zusammenarbeit und einer Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs liegen.(Rn.127) 3. Es bedarf seitens des Dienstherrn nicht des Nachweises, dass die Erfüllung der behördlichen - hier polizeilichen - Aufgaben infolge des intern gestörten Vertrauens etwa durch Pflichtverstöße, Fehlleistungen oder Unachtsamkeiten im Verhalten einzelner Beamter bereits konkret in Mitleidenschaft gezogen worden ist.(Rn.127) 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den formellen Anforderungen des 124a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO, wonach die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Auch wenn der Begründungsschriftsatz des Beklagten vom 20. Oktober 2020 zumindest teilweise wie die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abgefasst ist und sich mehrfach und ausdrücklich auf verschiedene Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO bezieht, lässt er nach seinem Gesamtinhalt und dem eingangs gestellten Antrag zweifelsfrei erkennen, dass es sich um eine Berufungsbegründung handelt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 L 5/18 -, juris Rn. 35 f.). Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Anfechtungsklage des Klägers ist abzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Versetzungsverfügung des Beklagten vom 22. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Versetzung des Klägers an die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd ist § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA. Gemäß § 31 Abs. 1 LBG LSA können Beamtinnen und Beamte auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Die Versetzung eines Beamten ist ein belastender Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit das Gericht im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, regelmäßig des Widerspruchsbescheids, überprüft. Denn das materielle Recht gebietet auch unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit der Maßnahme keine Abweichung von der prozessrechtlichen Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung bei einer Anfechtungsklage die letzte Verwaltungsentscheidung ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42.00 -, juris Rn. 3, und vom 18. Februar 2013 - 2 B 51.12 -, juris Rn. 16). a) Die angefochtene Verfügung ist entgegen dem erstinstanzlichen Urteil nicht wegen eines formellen Fehlers rechtswidrig. Insbesondere wurde (was vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch gar nicht gerügt worden war) die Beteiligung des Personalrats nach § 66 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PersVG LSA ordnungsgemäß durchgeführt. Gemäß § 66 Satz 1 Nr. 3 PersVG LSA bestimmt der Personalrat bei der Versetzung eines Beamten mit. Gemäß § 66 Satz 2 PersVG LSA ist bei Versetzungen und bei Abordnungen nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, bei Versetzungen von einem anderen Dienstherrn auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen. Um eine dienstherrenübergreifende Versetzung handelt es sich hier nicht. Ausweislich des nicht im Verwaltungsvorgang enthaltenen, jedoch (erstmals) im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Vordrucks zur „Beteiligung gemäß PersVG LSA“ vom 15. August 2017 hat der Personalrat des Beklagten am 22. August 2017 der Versetzung des Klägers zum 1. September 2017 an die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd zugestimmt. Auch anderweitig bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme. b) Die Versetzung ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2018 auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dienstliche Gründe im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA erlaubten die Versetzung des Klägers zu einer anderen Polizeibehörde desselben Dienstherrn. Der Beklagte hat zudem das ihm bei der Versetzungsentscheidung obliegende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. aa) Dienstlicher Grund für die streitgegenständliche Versetzung war - jedenfalls auch - das zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht zur Verdeckung anderer Beweggründe bloß vorgeschobene Bestreben des Beklagten, eine im MEK II zu Tage getretene innerdienstliche Spannungslage zu beseitigen, an der der Kläger objektiv beteiligt war. Bei dem Begriff der „dienstlichen Gründe“ im Sinne des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LBG LSA handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der - auch wenn insoweit die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, regelmäßig zugrunde zu legen sind - der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, juris Rn. 10, vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, juris Rn. 16, und vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 6 ZB 12.2055 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 2760/13 -, juris Rn. 46; OVG SH, Beschluss vom 23. November 2017 - 2 MB 21/17 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. November 2018 - 10 B 4.16 -, juris Rn. 47). Der Bedeutungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Erkennbarer Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des Dienstherrn, einen Beamten ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen zu versetzen, ist es, die Funktionalität der öffentlichen Verwaltung zu sichern und womöglich zu steigern. Dies unterscheidet sie maßgeblich von der Möglichkeit der Versetzung auf Antrag, die Ausprägung der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ist. Zu den dienstlichen Gründen zählt danach das engere öffentliche, d. h. das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009, a. a. O., und vom 19. März 2015, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2014, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015, a. a. O. Rn. 38 ff.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. November 2018, a. a. O.). Zwar darf die Versetzung nicht ausschließlich auf den Zweck gestützt werden, einen Beamten zu bestrafen oder zu disziplinieren. Ebenso wenig darf ein Beamter wegen eines behaupteten Fehlverhaltens versetzt werden, obwohl er insoweit von einem Disziplinargericht freigesprochen wurde. Eine Versetzung wird jedoch nicht schon deshalb zu einer Bestrafungs- oder Disziplinierungsmaßnahme, weil sie an ein bestimmtes Verhalten des Beamten mit dienstlichem Bezug anknüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 2 B 16.12 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Beim Vorliegen ernsthafter innerdienstlicher Spannungen gilt für Beamte nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist danach ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig. Nach der Rechtsprechung lässt sich allerdings im Einzelfall nicht ausschließen, dass das Verschulden eines der Streitbeteiligten für die Rechtmäßigkeit des behördlichen Ermessens bedeutsam sein kann. Sind etwa Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, von einer Person allein verschuldet worden, so wäre es in aller Regel ermessensfehlerhaft, das „Opfer“ dieses schuldhaften Verhaltens zu versetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschlüsse vom 8. März 2013 - 3 CS 12.2365 -, juris Rn. 25 ff., und vom 10. Januar 2018 - 3 CS 17.2383 -, juris Rn. 21, 25; SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 A 695/16 -, juris Rn. 8; OVG SH, Beschluss vom 18. November 2019 - 2 MB 2/19 -, juris Rn. 8). In Anwendung dieser Grundsätze ist - in der Gesamtschau zahlreicher einzelner Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass sich vor der Abordnung des Klägers an die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd zum 1. Mai 2017 (mit anschließender Versetzung zum 1. September 2017) eine ernsthafte, die sachgemäße und reibungslose Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben gefährdende Spannungslage innerhalb des MEK II des Beklagten entwickelt hatte, an der neben dem Kläger mehrere andere Bedienstete, vor allem die Beamten Sch., V., H. und F., als Konfliktparteien beteiligt waren. Dass zwischen dem Kläger und dem Dezernatsleiter Sch. schwerwiegende Spannungen bestanden, lässt sich zunächst dem Umstand entnehmen, dass sich der Kläger unter dem 16. Januar 2017 bei einer anderen Abteilung des Beklagten schriftlich über diesen Vorgesetzten wegen der - seiner Meinung nach - verspäteten Weitergabe einer Dienstunfallanzeige vom 16. Dezember 2016 und der - seiner Meinung nach - eigenmächtigen und unerlaubten Durchführung von Ermittlungen zum Unfallsachverhalt beschwerte. Dass der Kläger in dem Beschwerdeschreiben betonte, er empfinde das Vorgehen seines Kollegen für sich selbst „als beschädigend, herabwürdigend und diskriminierend“ und sehe darin sowohl einen Akt des Mobbings in einer Reihe von „anderen Maßnahmen der jüngsten Vergangenheit“ als auch einen bewussten Verstoß gegen geltendes Disziplinarrecht, zeigt, dass er entgegen seiner Behauptung keineswegs lediglich an einer schlichten Aufklärung der Angelegenheit interessiert war, sondern dass er sich subjektiv einer gezielten, vorsätzlich rechtswidrigen Anfeindung und Schikanierung durch den Dezernatsleiter ausgesetzt glaubte und als Erwiderung hierauf disziplinarische Konsequenzen zu dessen beruflichem Nachteil erreichen wollte. Wäre es dem Kläger in einem (weitgehend) intakten kollegialen Verhältnis allein um Aufklärung gegangen, hätte er sich in einem persönlichen Gespräch unmittelbar an den Dezernatsleiter wenden und auf diese Weise eine rasche, informelle Bereinigung suchen sowie seinem Wunsch nach unverzüglicher Weiterleitung der Anzeige Nachdruck verleihen können. Dafür ist nichts erkennbar oder vorgetragen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch weder entscheidend darauf an, ob der Kläger - wie er vorträgt - „nach vorheriger Absprache und auf Anraten des Abteilungsleiters“ handelte, noch ist von Relevanz, dass ihm die für Verwaltung zuständige Abteilungsleiterin des Beklagten mit Schreiben vom 24. März 2017 zwar „nicht in allen Punkten“, darunter insbesondere der Frage des Vorliegens eines vom Dezernatsleiter verübten Dienstvergehens, aber doch zumindest darin zustimmte, dass seine Unfallanzeige nicht hinreichend zeitnah weitergeleitet worden sei und dass es „möglicherweise wünschenswert“ gewesen wäre, ihn in die Zeugenbefragungen einzubeziehen. Auch dass der Kläger den Unfall erst mehr als drei Monate nach dem Ereignis dem Dezernatsleiter meldete und anschließend das Verstreichen eines weiteren Monats zum Anlass einer Beschwerde (unter anderem) wegen Verzögerung der Bearbeitung durch den Dezernatsleiter nahm, weist darauf hin, dass die Beschwerde als Ausdruck eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses zu werten ist, zumal das Beschwerdeschreiben keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, der Kläger habe konkrete Nachteile durch den von ihm kritisierten Zeitablauf befürchtet. Weitere Indizien für eine ernsthafte Konfliktlage zwischen dem Kläger und dem Dezernatsleiter sind die mit dem ausdrücklich auf das Ergreifen personalrechtlicher Maßnahmen gerichteten Ansinnen verbundene Einschätzung des Dezernatsleiters in dessen Vermerk vom 22. März 2017, das ihm von anderen Beamten berichtete Verhalten des Klägers sei geeignet, den Dienstfrieden erheblich zu stören, und die den Kläger belastenden Ausführungen im Vermerk des Dezernatsleiters vom 26. Juni 2017 zur unzulässigen Anrechnung von Bereitschaftsdienststunden aus dem im MEK II vorgehaltenen „Leitungsdienst“, den hiernach auch andere Beamte („Einsatzgruppenleiter[n] und deren Stellvertreter[n] sowie einzelne[n] Einsatzbeamte[n] der Laufbahngruppe 2.1“) wahrgenommen hatten und den derselbe Dezernatsleiter bereits am 19. Januar 2016 untersagt hatte. Von einem gestörten Vertrauensverhältnis ist auch in der Beziehung zwischen dem Kläger und dem Kommandoführer V. auszugehen. Das ist zwar nicht schon für sich genommen aus dem Umstand zu schließen, dass zwischen diesen Beamten ein Konkurrentenstreit um die Besetzung des dem Kriminalrat V. am 1. Dezember 2015 übertragenen Beförderungsdienstpostens des Leiters des MEK II schwebte, der erst durch Abbruch des Auswahlverfahrens im Januar 2018 endete. Dass der Kläger im Zusammenhang mit diesem beamtenrechtlichen Streit eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung im Hinblick auf einen seinen Mitbewerber betreffenden Beurteilungsbeitrag bzw. Beurteilungsentwurf erstattete, die „wegen erwiesener Unschuld, unabhängig von den ohnehin bestehenden Zweifel[n] an der Tatbestandsmäßigkeit“, auch nach mehreren Beschwerden des Klägers erfolglos blieb, spricht allerdings dafür, dass er die Auseinandersetzung mit besonderer Entschlossenheit in der Wahl der rechtlichen Mittel und gesteigertem Argwohn gegen Angehörige seiner Beschäftigungsbehörde führte. Soweit der Kläger einwendet, die Strafanzeige habe nur der fairen Bewerberauswahl gedient, hätte es zur Verfolgung dieses an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Zwecks - unabhängig von der sachlichen Berechtigung des Fälschungsvorwurfs - offenkundig nicht der Ingangsetzung eines auf Strafverhängung gerichteten Ermittlungsverfahrens bedurft. Davon abgesehen hat der Kommandoführer in seiner Email vom 1. Februar 2018 angesichts des von ihm dem Kläger zugeschriebenen Vorwurfs der widerrechtlichen Nutzung von Dienstfahrzeugen selbst verneint, dass ein ungestörtes Vertrauensverhältnis zum Kläger bestehe. Ob der Kläger den besagten Vorwurf entgegen seinem Bestreiten tatsächlich - wenn auch nicht in schriftlicher Form - erhoben hat, wie es im Vermerk des Abteilungsleiters H. vom 20. Februar 2018 dezidiert bestätigt wird, ist insoweit nicht maßgeblich. Deutlich ist jedenfalls, dass aus Sicht des Kommandoführers das Verhältnis zum Kläger derart beeinträchtigt war, dass die vermeintliche Bezichtigung nicht (mehr) durch eine offene Aussprache und interne Lösung unter vier Augen ausgeräumt werden konnte. Dazu steht nicht die Beobachtung des Abteilungsleiters H. in Widerspruch, anscheinend habe es „darüber hinaus [...] zumindest keine offen ausgetragenen Spannungen“ zwischen dem Kläger und dem Kommandoführer gegeben. Ein ernsthaftes inneres Spannungsverhältnis, das die Versetzung eines Beamten rechtfertigen kann, setzt keine unheilbare Zerrüttung voraus. Da den an einem solchen Verhältnis beteiligten Arbeitskollegen häufig und typischerweise daran gelegen sein wird, den Konflikt nicht nach außen dringen zu lassen, und eine offene Eskalation zu vermeiden, lässt sich daraus, dass untereinander oder gar vor Dritten keine Spannungen ausgetragen worden sind, nicht der Befund ihrer fehlenden (latenten) Existenz oder ihrer Vernachlässigbarkeit als nicht gravierend herleiten. Auch aus der Behauptung des Klägers, der Kommandoführer habe seine Arbeit nicht ein einziges Mal kritisiert oder ein vertrauliches Gespräch mit ihm geführt, ergibt sich daher kein Hinweis auf ein ungetrübtes Vertrauen. (Im Übrigen hat der Kommandoführer nach seinem Vermerk vom 1. Februar 2018, dem die Klage in diesem Punkt nicht entgegentritt, den Kläger am 3. März 2017 auf dessen Aussagen gegenüber Kriminalkommissar F. und Frau H., so wie sie ihm am Vortag mitgeteilt worden seien, durchaus in einer persönlichen Unterredung angesprochen.) Ebenso wenig sind - aus dem genannten Grund - der am 24. und 26. Januar 2017 mit den Anreden „Hallo J.“/“Guten Morgen J.“ und „Hallo D.“ geführte dienstliche Email-Verkehr und die umgehende Erledigung der ihm vom Kommandoführer darin erteilten Aufträge durch den Kläger in dieser Richtung aussagekräftig. Soweit nach dem Vermerk des Polizeiobermeisters H. vom 22. März 2017 der Kläger angemerkt haben soll, dass er den Kommandoführer „auch sehr schätzt und mit ihm selber keine Probleme hat“, bedeutet auch dies nicht, dass die - danach grundsätzlich bejahten - innerdienstlichen Schwierigkeiten des Klägers mit verschiedenen Mitarbeitern des Beklagten nicht auch aus dem Verhältnis zum Kommandoführer herrührten, der - anders als womöglich der Kläger - dieses Verhältnis als mehr als geringfügig gestört ansah. Angespannt war weiter das Verhältnis des Klägers zu Polizeiobermeister H.. In seiner die Ablegung von Sportnormen betreffenden „Mitteilung über Betrugsverdacht“ vom 23. März 2017 spricht Polizeiobermeister H. von einer „offensichtlichen Antipathie“ des Klägers „gegen meine Person“ und von der eventuellen Absicht, das MEK II „schweren Herzens“ wegen eines beschädigten Vertrauensverhältnisses zum Kläger zu verlassen. Umgekehrt hat der Kläger im Klageverfahren vorgetragen, Polizeiobermeister H. habe in Wahrheit eine Antipathie gegen ihn gehegt, da er sich durch ihn in seinen dienstlichen Leistungen nicht gerecht bewertet gefühlt habe. Polizeiobermeister H. habe wegen der Differenzen in der Beurteilungsfrage „persönliche Probleme“ mit dem Kläger (gehabt) und sei dadurch bewogen worden, die disziplinarrechtlich verfolgten, jedoch haltlosen Anschuldigungen im Hinblick auf die Absolvierung und Übermittlung der Ergebnisse des Kasten-Bumerang-Tests für das MEK II zu erheben. Diese wechselseitige Unterstellung persönlicher Abneigung der jeweils anderen Partei mit den daraus gezogenen oder erwogenen Folgerungen macht ein tiefgreifendes Zerwürfnis, jedenfalls eine ernsthafte Spannungssituation erkennbar, die über mehr oder weniger alltägliche Unstimmigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen einem über- und einem untergeordneten Beamten im Rahmen eines Beurteilungsverfahrens weit hinausgeht. Nichts Abweichendes lässt sich daraus gewinnen, dass der Kläger nach dem Vermerk des Polizeiobermeisters H. vom 22. März 2017 ein persönliches Gespräch mit Polizeiobermeister H. suchte und sich in dessen Verlauf für die Offenheit bedankte, mit der Polizeiobermeister H. ihm bei dieser Gelegenheit verdeutlichte, dass er den Führungsstil des Dienstpostenkonkurrenten V. bevorzuge und sich einen entsprechenden Ausgang des Konkurrentenstreits (d. h. zum Nachteil des Klägers) wünsche. Vielmehr schließt der Vermerk mit dem Fazit des Polizeiobermeisters H., ihm sei es während der gesamten Zeit so vorgekommen, als habe der Kläger nicht die richtigen Worte gefunden, um ihm etwas zu sagen. Der Konflikt zwischen dem Kläger und Polizeiobermeister H. wird ferner durch den Vermerk des Abteilungsleiters H. vom 20. März 2017 belegt, in dem geschildert wird, dass Polizeiobermeister H. sich nach dem Gruppengespräch der Dienstversammlung vom 14. März 2017 vertraulich an den Abteilungsleiter wandte und ausführte, dass schwer erträgliche Spannungen durch den Kläger in das MEK II hineingetragen würden und das Verhältnis „insbesondere“ zum Kläger angespannt sei. Der Entschluss, den Gegenstand an den Abteilungsleiter heranzutragen, ist ein klares Anzeichen für die Ernsthaftigkeit der Spannungslage. Aus den gleichen Gründen wie in Bezug auf Polizeiobermeister H. geht aus dem Vermerk des Abteilungsleiters H. vom 20. März 2017 auch eine Spannungslage zwischen dem Kläger und Kriminalkommissar F. hervor. Dabei bedarf es weder der Aufklärung durch den Senat, ob und wann der Kläger diesem Beamten (scherzhaft oder nicht) eine „Strafversetzung“ nach Zeitz angedroht hat, noch der gerichtlichen Feststellung, ob der Kläger ihm in einer Bemerkung gegenüber Kriminalkommissar W. am Nachmittag des 21. März 2017 die Vertrauenswürdigkeit und persönliche Integrität abgesprochen hat. Kriminalkommissar F. hat ausweislich seines Vermerks vom 22. März 2017 die ihm von Kriminalkommissar W. zugetragene abschätzige Charakterisierung seiner Person durch den Kläger ersichtlich ohne Weiteres für wahr gehalten, sie als „direkten Ausfluss der Streitigkeiten, die Neubesetzung der Kommandoführer-Stelle betreffend“, eingeordnet und in ihr eine Reaktion auf sein vorangegangenes Gespräch mit dem Abteilungs- und dem Dezernatsleiter erblickt. So wenig, wie der Kläger dem Vermerk zufolge Kontakt mit Kriminalkommissar F. suchte, ging seinerseits Kriminalkommissar F. nach Kenntnisnahme der Wiedergabe durch Kriminalkommissar W. auf den Kläger zu, sondern unterrichtete stattdessen den Kommandoführer über die Negativäußerung (vgl. Vermerk des Dezernatsleiters Sch. vom 22. März 2017). In dieser Unfähigkeit der kommunikativen Konfliktbeseitigung manifestiert sich das Bestehen erheblicher, nicht nur kurzfristiger Spannungen. Hierzu und in den Ablauf der Geschehnisse fügt sich, dass der Kommandoführer V. nach seinem Vermerk vom 1. Februar 2018 von Kriminalkommissar F. bereits am 2. März 2017 darüber informiert wurde, dass der Kläger ihm „mangelnde Einstellung zur Arbeit vorgeworfen hat, nur weil er aus persönlichen Gründen an diesem Tag nicht länger als 15:00 Uhr arbeiten konnte.“ Darauf angesprochen habe der Kläger am folgenden Tag entgegnet, „dass er das so gar nicht gesagt hat und Herr F. dies nur unnötig aufbauscht.“ Dieser Darstellung hat der Kläger in seiner Einlassung zu den Begebenheiten vom 3. März 2017 nicht widersprochen. Soweit er und mit ihm das Verwaltungsgericht bemängeln, dass der Vermerk vom 1. Februar 2018 erst längere Zeit, nämlich mehr als zehn Monate, nach dem Ende des in ihm betrachteten Zeitraums (2. bis 15. März 2017) erstellt worden sei, war dies der Notwendigkeit geschuldet, auf die in der Widerspruchsbegründung des Klägers aufgestellten Behauptungen substantiiert zu erwidern, und genügt nicht, um die Richtigkeit der schlüssigen und detaillierten Angaben pauschal in Zweifel zu ziehen oder sie etwa pauschal zu verneinen. Das belastete Verhältnis des Klägers zu Mitarbeitern des MEK II wird auch in seinem Verhalten gegenüber Kriminaloberkommissar S. sichtbar. Die ausführliche Antwort des Klägers vom 16. Januar 2018 auf die knapp, höflich und ohne jeden persönlichen Vorwurf gestellte Bitte des Kriminaloberkommissars S. um Fertigung einer Verlustmeldung für mehrere vermisste Dienstgegenstände beginnt zwar - wie der Kläger hervorhebt - mit dem Gruß „Ein, Hallo und guten Morgen´ zurück!“ Schon insoweit ist aber nicht zu übersehen, dass der Kläger die Wendung „Hallo und guten Morgen“ durch Anführungszeichen als Zitat der Eingangsformel aus der Email des Kriminaloberkommissars S. vom 15. Januar 2018 gekennzeichnet hat, so dass sie vom Empfänger leicht und naheliegenderweise als Ironie verstanden werden konnte. Entscheidend für die Würdigung ist jedoch, dass die sich daran anschließenden Ausführungen und Fragen des Klägers nach Inhalt und Wortwahl nicht nur, wie von ihm reklamiert, darauf gerichtet waren, als sachdienliche Fragen und Hinweise den Verbleib der Gegenstände zu klären und zu ihrem Wiederauffinden beizutragen, sondern sich mit Angriffen gegen die Person des Kriminaloberkommissars S. verbanden. So hielt es der Kläger für angebracht, seinen Kollegen an dessen Unerfahrenheit bei der Rückempfangnahme von Ausrüstungsmitteln, insbesondere bestimmten elektronischen Ausrüstungsgeräten, zu erinnern und diesen Umstand eindringlich herauszustreichen („Gemäß Deiner eigenen Schilderung wusstest Du nicht, was ich wie und in welchem Umfang zu übergeben habe. Nach Deiner Darstellung hast Du vorher zu noch keinem einzigen Zeitpunkt, eine Rücknahme von Ausrüstungsgegenständen insb. derer, welche mit Kommunikation/Foto-/Bildaufzeichnung in Verbindung stehen, vorgenommen. Dir waren weder Art noch Weise der notwendigen Komponenten bekannt. [...] Du selbst wusstest nicht, was zu wem und was zusammen gehört.“). Dass der Kläger im Weiteren einen Katalog von Fragen verfasste, „die eventuell zu einer Lösung beitragen können“, und ihm die Formulierung „Hier ergehen an Dich folgende Fragen“ voranstellte, musste der Adressat als ein unangemessenes, seine berufliche Kompetenz offen in Zweifel ziehendes Handeln „von oben herab“ empfinden. Auch aus dem Inhalt der Fragen tritt hervor, dass sie nicht allein darauf abzielten, „zu einer Lösung beizutragen“, sondern sich konfrontativ (auch) gegen Kriminaloberkommissar S. richteten. Welche gutwillige und konstruktive Absicht des Klägers etwa hinter den Fragen „Wie oft hast Du vor mir die Abgabe von FEM [Führungs- und Einsatzmitteln] bei Beamten durchgeführt, welche das MEK Il verließen?“, „Warum durften Dritte meinen Arbeitsplatz, den ich als Einsatzgruppenleiter innehatte, nutzen?“ oder „Ist es richtig, dass ich ein Betretungsverbot zum Betreten des Dienstobjektes hatte [...]? Wieso hatte ich das? Was ist oder war der Grund?“ gestanden haben sollte, ist nicht zu erkennen. Den vom Kläger behaupteten Zielen der Aufhellung der Sachlage und des (auch eigenen) besseren Verständnisses des Schicksals der Gegenstände waren sie nicht förderlich. Die unkollegiale und unkooperative Haltung, die aus der Reaktion des Klägers spricht und die weder mit einem bloßen Überraschtsein von der Bitte um Fertigung der Verlustmeldung noch mit der „gründlichen Art des Klägers als Kriminalbeamter“ oder mit einer von ihm als grundlos angesehenen Verweigerung des Zutritts zu den Räumlichkeiten des MEK II erklärbar ist, wurde auch von den zuständigen Mitarbeitern des MEK II in diesem Sinne als unverständlich und deplatziert aufgefasst, wie der bei der Weiterleitung hinzugesetzte Kommentar des Kriminaloberkommissars S. „Ohne Worte ...“ sowie der Entschluss des neuen Dezernatsleiters M. zeigen, „nicht auf die Email [...] zu antworten, da es uns nur Zeit kostet und keinen Erfolg verspricht.“ Soweit der Kläger seine Beziehung zu Kriminaloberkommissar S. ungeachtet des Tonfalls und Inhalts der Email vom 16. Januar 2018 als keinesfalls angespannt, sondern im Gegenteil als „kollegial und freundlich geprägt“ und „eher lockeres Verhältnis“ beschreibt, machen seine fehlende Bereitschaft (oder Unfähigkeit) zur Wahrung eines adäquaten Umgangs gerade gegenüber diesem Beamten, darüber hinaus aber auch sein zugleich das dienstliche Verhalten anderer Beamter betreffender Fragenkatalog und seine persönlichen Differenzen mit anderen Beamten des MEK II eine generelle und grundlegende Störung im Verhältnis zu Mitarbeitern dieser Organisationseinheit offenbar. Deshalb kann sich der Kläger nicht darauf berufen, eine als bestehend angenommene innerdienstliche Spannungslage habe sich jedenfalls dadurch erledigt, dass Kriminalrat Sch. zum 1. August 2017 die Leitung eines anderen Dezernats in einer anderen Abteilung des Beklagten übernommen und dies schon geraume Zeit zuvor festgestanden habe. Allein mit dem Weggang des Dezernatsleiters wurde keine Wiederherstellung des Dienstfriedens bewirkt. Weitere Anhaltspunkte stützen die Annahme eines angespannten Arbeitsklimas im MEK II. Dazu zählen die vom Beklagten angeführten zwei anonymen Schreiben, in denen die Durchführung von Baumaßnahmen an einer Teeküche während der Dienstzeit angeprangert wurde, und die vom Kläger auf Nachfrage des Abteilungsleiters H. vom 21. März 2017 diesbezüglich geäußerte Vermutung, dass „das Schreiben von anderer Seite verfasst worden sei, ggf. um ihm selbst zu schaden, da er zum Zeitpunkt des beschriebenen Verhaltens [...] im Dienst und ,verantwortlich´ gewesen sei.“ Auch die Behauptung des Klägers, die vom Abteilungsleiter am 14. März 2017 abgehaltene Dienstversammlung habe nach dem Eindruck teilnehmender Kollegen einzig dem Zweck gedient, „Stimmung“ gegen den Kläger zu machen, ohne dass auch nur einmal sein Name gefallen sei, und sein Vortrag, die Versammlung habe damit begonnen, dass er diffamiert worden sei, und sich in einer so gut wie ausschließlich seiner Person gewidmeten Diskussion fortgesetzt, sprechen dafür, dass sich ein schwerer innerdienstlicher Konflikt aufgestaut und aufgeschaukelt hatte. Nach dem Dargelegten ist nicht zweifelhaft, dass die innerhalb des MEK II entstandenen Spannungen nicht unterhalb der Schwelle einer Gefährdung der reibungslosen Zusammenarbeit und einer Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs lagen. Dafür bedarf es nicht des Nachweises, dass die Erfüllung der behördlichen - hier polizeilichen - Aufgaben infolge des intern gestörten Vertrauens etwa durch Pflichtverstöße, Fehlleistungen oder Unachtsamkeiten im Verhalten einzelner Beamter bereits konkret in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Stellt der Dienstherr ernsthafte innerdienstliche Spannungen fest, muss er nicht den Eintritt negativer Auswirkungen auf die Funktionalität seiner Verwaltung oder eine wie auch immer geartete Eskalation abwarten, um einen dienstlichen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LBG LSA für ein Einschreiten zu sehen. Es genügt, dass eine Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs des Dienstbetriebs zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012, a. a. O. Rn. 6). Gerade im Polizeidienst kommt es auf Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Aufrichtigkeit und Kollegialität an; gegenseitiges Vertrauen ist unabdingbar (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Januar 2016 - 3 B 14.1487 -, juris Rn. 50). Das gilt wegen der erhöhten Gefährlichkeit der Einsätze in besonderer Weise für Beamte einer Spezialeinheit wie des MEK II. Ob es - wie zwischen den Beteiligten streitig - dazu gekommen ist, dass der Kläger am 10. März 2017 ein zu observierendes Zielfahrzeug nicht bemerkt hat oder ihm bei der Dienstausübung in dieser Zeit sonstige Fehler unterlaufen sind, kann mithin auf sich beruhen. bb) Der Beklagte hat von der ihm gesetzlich eingeräumten Versetzungsermächtigung ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Bei Bestehen dienstlicher Gründe für die Versetzung eines Beamten hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von der Versetzungsbefugnis Gebrauch macht. Die Folgen der Maßnahme für die private Lebensführung des Beamten sind aus Fürsorgegründen mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die Ermessensabwägung einzustellen. Der Dienstherr ist bei der Ausübung des Versetzungsermessens an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012, a. a. O. Rn. 18 m. w. N.). Dass die angegriffene Verfügung des Beklagten zu dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids nicht dem Gebot genügt hätte, sämtliche betroffenen Belange des Klägers zu ermitteln und bei der Ermessensentscheidung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2013, a. a. O.), ist nicht feststellbar. Von der Versetzung musste nicht deshalb abgesehen werden, weil dem Kläger in der vom Beklagten erkannten Konflikt- und Spannungslage innerhalb des MEK II die Rolle eines schuldlosen „Opfers“ zukäme. Ob die Spannungen nicht vielmehr primär und ganz wesentlich in vorwerfbarer Weise durch den Kläger verursacht worden sind, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger ist jedenfalls nicht zum alleinigen „Opfer“ einseitiger Angriffe seiner Vorgesetzten und Kollegen gemacht worden, sondern hat - namentlich im Beschwerdeschreiben vom 16. Januar 2017 im Hinblick auf den Dezernatsleiter Sch. und in der Email an Kriminaloberkommissar S. vom 16. Januar 2018 - seinerseits (auch) seine Vorgesetzten und Kollegen persönlich kritisiert und angegriffen sowie nicht zuletzt durch die teils scharfe und konfrontative Wortwahl seiner Äußerungen aktiv zu einer Aufrechterhaltung und Intensivierung der Spannungen beigetragen. Seine Handlungen bzw. Äußerungen haben sich insoweit auch gerade nicht darauf beschränkt, „in der Abwehr sich vielleicht dann und wann in begreiflicher Erregung im Ton“ zu vergreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, juris Rn. 37). Nach den oben dargelegten Maßstäben ist diese objektive und nicht etwa untergeordnete oder gar wertungsmäßig vernachlässigbare Beteiligung des Klägers an dem Spannungsverhältnis als sachlicher Grund für seine Versetzung ausreichend und kommt es auf ein Verschulden - und damit auf eine Ermittlung möglicher „Schuldbeiträge“ der Beteiligten - nicht an. Dabei lag es auf der Hand, den Kläger und nicht einen oder mehrere andere Polizeibeamte zu versetzen, um die Spannungslage effektiv im Interesse der Verwaltungsfunktionalität aufzulösen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte bei der Versetzung nicht hinreichend auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers Rücksicht genommen hat. Ein Wechsel des Dienstorts war mit der Entscheidung nicht verbunden. Soweit der Kläger vorträgt, durch die Versetzung seien ihm ein „herausgehobener“ Dienstposten und Führungsverantwortung entzogen worden, musste der Beklagte diesen Gesichtspunkten kein relevantes Gewicht beimessen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Beamte nicht geltend machen kann, die Versetzung sei ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr seine besondere Eignung für die bislang wahrgenommenen Aufgaben nicht bedacht habe. Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben. Besonderheiten der bisherigen Tätigkeit wie Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder ein besonderes Interesse des Beamten an der Ausübung der Tätigkeit schränken das Ermessen regelmäßig nicht ein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2000 - 2 B 42.00 -, juris Rn. 5, und vom 16. Juli 2012, a. a. O. Rn. 20 m. w. N.). Nichts Anderes gilt für die spekulative Befürchtung des Klägers, durch die Versetzung werde - mit der Folge weiterer beruflicher Nachteile - sein Ruf in der Polizei geschädigt. Die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung wird auch nicht durch den Einwand des Klägers in Frage gestellt, die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd habe ihn als aufnehmende Behörde entgegen Art. 33 Abs. 5 GG durch Übertragung des Dienstpostens eines Sachbearbeiters im Fachkommissariat 6 des Zentralen Kriminaldienstes nicht amtsangemessen beschäftigt. Zum einen waren dem Kläger nach eigenen Angaben bereits seit dem 1. März 2018 - und damit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2018 - bei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd Aufgaben in einer Besonderen Aufbauorganisation (BAO) zugewiesen worden, hinsichtlich derer er selbst nichts dafür geltend macht und auch sonst nichts dafür ersichtlich ist, dass sie seinem Statusamt nicht angemessen gewesen seien. Zum anderen betrifft eine Versetzung nach § 31 LBG LSA grundsätzlich allein das Amt im ab-strakt-funktionellen Sinne, nicht das Amt im konkret-funktionellen Sinne, d. h. sie richtet sich nicht auf die Wahrnehmung eines bestimmten Dienstpostens. Im Rahmen einer Versetzungsentscheidung muss daher nicht notwendig schon der konkrete neue Tätigkeitsbereich des versetzten Beamten (exakt) beschrieben werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2019 - 1 B 1048/18 -, juris Rn. 18; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 7 S 32.15 -, juris Rn. 4; s. auch SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 A 695/16 -, juris Rn. 13). Das ist hier auch nicht geschehen, denn die Regelung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG) beschränkt sich auf die Versetzung des Klägers an eine andere Polizeibehörde seines Dienstherrn. Der Maßnahme lag auch nicht das Ziel (Wegversetzungsinteresse) zugrunde, für den Kläger angesichts einer bislang unterwertigen Beschäftigung bei seiner Stammbehörde eine amtsgemäße Verwendung erst sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, juris Rn. 13). Das Vorhandensein eines für den Kläger in Aussicht genommenen amtsangemessenen Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA hatte die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd dem Beklagten vor Verfügungserlass fernmündlich bestätigt. Grund, an dieser Auskunft zu zweifeln, bzw. Grund zu der Annahme, dem Kläger drohe nach der Versetzung eine seinem Statusamt nicht entsprechende Beschäftigung, hatte der Beklagte nicht. Bei dieser Sachlage war der Kläger gehalten, seinen Anspruch auf amtsangemessene Verwendung bei seiner neuen Dienststelle geltend zu machen und ihn gegebenenfalls gesondert mit einer allgemeinen Leistungsklage oder im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Oktober 2015, a. a. O.). Weitere Ermittlungen (insbesondere durch Anforderung einer Funktionsbeschreibung und Dienstpostenbewertung) oder Erwägungen waren in diesem Zusammenhang bei der Ausübung des Ermessens vom Beklagten nicht anzustellen. cc) Ergab sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung des Klägers aus dem Vorliegen innerdienstlicher Spannungen und ist die Ermessensbetätigung des Beklagten insoweit nicht zu beanstanden, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die in den angefochtenen Bescheiden auf Tatbestandsebene weiter angeführten Gründe, darunter das Interesse an der Befriedigung eines spezifischen Personalbedarfs der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd sowie an einer Erhöhung der Verwendungsbreite des Klägers, tatsächlich gegeben und nicht nur vorgeschoben waren, um die Versetzung für den Fall der Nichterweislichkeit der Spannungen „vorsorglich“ zu rechtfertigen. Der Beklagte hat die Verfügung kumulativ auf mehrere, selbständig und unabhängig nebeneinander stehende Gründe gestützt. dd) Für eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 VwGO war bei dieser Sachlage kein Raum. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 125 Abs. 2 Satz 4, § 132, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG). Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung vom Beklagten an die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd, deren Personal mit Auflösung dieser Behörde zum 1. Januar 2019 auf die Polizeiinspektion Halle (Saale) übergegangen ist (vgl. Gesetz zur Polizeistrukturreform vom 29. November 2018, GVBl. LSA S. 406). Der 1974 geborene Kläger bekleidete seit dem 2. Oktober 2012 das Statusamt eines Kriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA und wurde am 22. November 2016 zum Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA befördert. Er war bis zum 30. April 2017 beim Beklagten im Dezernat 33 (Mobile Einsatzkommandos [MEK]) der Abteilung 3 (Einsatz- und Ermittlungsunterstützung/Spezialeinheiten [SE]) in einer nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA bewerteten Funktion als Sachbearbeiter und Einsatzgruppenleiter sowie zuletzt stellvertretender Kommandoführer des MEK II am Dienstort H. eingesetzt. Im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. November 2015 waren ihm zusätzlich die Aufgaben des Kommandoführers des MEK II übertragen. Im Verfahren um die dauerhafte Besetzung dieses am 30. Juni 2015 hausintern ausgeschriebenen Dienstpostens (Dezernent 33.2 - Kommandoführer MEK II am Dienstort H.) wurden mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 die Bewerbung des Klägers abgelehnt und Kriminalhauptkommissar (später Kriminalrat) V. ausgewählt, der die Dienstgeschäfte ab dem 1. Dezember 2015 wahrnahm. Gegen die Auswahlentscheidung erhob der Kläger am 30. Oktober 2015 Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens erstattete er unter dem 22. Juli 2016 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Erstellung eines seinen Mitbewerber betreffenden Beurteilungsbeitrags bzw. Beurteilungsentwurfs durch den früheren Kommandoführer. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde staatsanwaltschaftlich nach mehreren Beschwerden des Klägers „wegen erwiesener Unschuld, unabhängig von den ohnehin bestehenden Zweifel[n] an der Tatbestandsmäßigkeit im Allgemeinen“, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - vom 29. März 2019; Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg vom 3. September 2019). Im Januar 2018 gab der Beklagte dem Kläger bekannt, dass er das in mehrfacher Hinsicht fehlerbehaftete Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen habe und eine neuerliche Ausschreibung des Dienstpostens nicht beabsichtige. Hiergegen wurden keine Rechtsbehelfe eingelegt. Am 16. Januar 2017 reichte der Kläger bei der Leiterin der Abteilung 1 (Verwaltung) eine schriftliche Beschwerde gegen den Dezernatsleiter 33, Kriminalrat Sch., ein, dem er die verzögerte Weiterleitung einer Anzeige des Klägers vom 16. Dezember 2016 über einen Dienstunfall, den er am 30. August 2016 erlitten hatte, an das für die Bearbeitung zuständige Dezernat sowie die widerrechtliche, „heimliche“ Untersuchung des angezeigten Sachverhalts durch Zeugenbefragungen im Kollegenkreis vorwarf. Der Kläger führte aus, dass er das Vorgehen des Dezernatsleiters für sich selbst als „beschädigend, herabwürdigend und diskriminierend“ empfinde. Es handele sich um „nur eine von anderen Maßnahmen der jüngsten Vergangenheit, die dazu geeignet sind, mich gezielt zu schädigen“; dies seien für ihn „nicht nur Anzeichen und erste Züge von Mobbing, das stellt es für mich dar.“ Durch das „Ignorieren der Substanzlosigkeit seiner ,Vermutungen´ und der eigenen Nichtzuständigkeit bzw. fehlenden Befugnis“ habe der Dezernatsleiter bewusst gegen geltendes Disziplinarrecht verstoßen und trage dafür die volle persönliche Verantwortung. Mit Schreiben vom 24. März 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ihm sei zwar darin zuzustimmen, dass Kriminalrat Sch. seine Unfallanzeige nicht hinreichend zeitnah weitergeleitet habe; ein vorsätzliches Fehlverhalten und insbesondere eine disziplinarisch relevante Pflichtverletzung seien in dem fraglichen Geschehen aber nicht zu erkennen. Am 2. Februar 2017 führte der Abteilungsleiter 3, Kriminaldirektor H., unter Einbeziehung des Leiters des Personaldezernats des Beklagten, Oberregierungsrat Dr. P., mit dem Kläger ein erstes Personalgespräch zum Vorliegen innerdienstlicher Spannungen im MEK II, insbesondere im Verhältnis des Klägers zu seinen Vorgesetzten Kriminalhauptkommissar V. und Kriminalrat Sch.. Am 14. März 2017 hielt Kriminaldirektor H. eine Dienstversammlung mit den Mitarbeitern des MEK II ab, an der der wegen einer Fortbildungsveranstaltung ortsabwesende Kläger nicht teilnahm. In einem zum Ablauf dieser Versammlung aufgenommenen Vermerk vom 20. März 2017 wird von Kriminaldirektor H. ausgeführt: „Bei der Diskussion um zwei anonyme Briefe, die mutmaßlich von MEK II-Beamten oder einer/mehreren Person(en), welche dem MEK II nahe steht/stehen[,] geschrieben worden sind, machte ich deutlich, dass ich mir den Personenkreis sehr gut vorstellen kann, aus welchem die Briefe stammen. [...] Spontan wurde aus den Reihen der Bediensteten der Konflikt um den Kommandoführerdienstposten als Ursache für die Briefe festgemacht. Speziell wurde, ohne einen Namen zu nennen, die zurzeit laufende gerichtliche Auseinandersetzung um diesen Dienstposten benannt. Aus den Reihen der Bediensteten wurde das dadurch schlechte Klima im MEK II kritisiert. Ein Beamter wies darauf hin, dass alle hier über Dienstwaffen verfügen. Er geht zwar nicht davon aus, dass etwas passiert [,] aber eine diffuse Sorge schon da sei. Unterzeichner hat diesbezüglich mit dem Dezernatsleiter Rücksprache geführt. Dieser hat die Aussage ähnlich in Erinnerung. Eine akute Gefahr ist jedoch nicht zu erkennen. Die Aussage ist eher als Zeichen für das zurzeit sehr schlechte Klima zu werten, für welches der Dezernatsleiter ebenso den Herrn [...] [Kläger] verantwortlich macht. Mehrere Bedienstete machten deutlich, dass sie die Arbeit des m. d. W. d. Dienstgeschäfte beauftragten Kommandoführers sehr positiv sehen. Von diesem würden keine Spannungen bezüglich des Betriebsklimas ausgehen. Im Anschluss an das Gespräch in der Gruppe wollten zwei Beamte [es handelte sich um Polizeiobermeister H. und Kriminalkommissar F.] mit mir ein Gespräch unter vier Augen führen. Beide Kollegen führten aus, dass sie grundsätzlich gern im MEK II arbeiten. Die Spannungen, die ihrer Meinung nach durch Herrn [...] [Kläger] hineingetragen werden, sind jedoch sehr schwierig zu ertragen. Ein Kollege führte aus, dass der Konflikt seiner Meinung nach bereits Einfluss auf das Einsatzgeschehen hat. So hätte Herr [...] [Kläger] im Einsatz ein zu observierendes Fahrzeug nicht bemerkt. Grundsätzlich ist so etwas selten, kann aber vorkommen. Bemerkenswert ist jedoch nach Ansicht des Bediensteten, dass dies gerade jetzt, in der angespannten Situation innerhalb des MEK II, passiert. Darüber hinaus wurde nochmals von beiden Kollegen bestätigt, dass das Verhältnis insbesondere zu Herrn [...] [Kläger] angespannt ist. Ein Kollege teilte mir mit, dass Herr [...] [Kläger] bei einem Konflikt dem Kollegen gegenüber gesagt hätte, er könne sich schon mal in Zeitz nach einem Dienstposten umschauen. Dies empfindet er als unsachlich und bezüglich eines kooperativen Umganges miteinander nicht angemessen.“ Am 21. März 2017 fand im Beisein des Oberregierungsrats Dr. P. ein weiteres Personalgespräch zwischen Kriminaldirektor H. und dem Kläger statt. Kriminaldirektor H. vermerkte hierzu am 22. März 2017: „Neben den positiven Aspekten thematisierte ich auch zwei anonyme Schreiben. In den Schreiben werden insbesondere die Kommandoführer MEK I und/oder II und der Dezernatsleiter angegriffen. Auf meine Frage, wer außer ihm noch ein Interesse daran hätte, dass ggf. nach einem Disziplinarverfahren eine Absetzung eines Kommandoführers erfolgen würde, antwortete Herr [...] [Kläger] ausweichend. Dazu könnte er nichts sagen. Er hätte keine anonymen Briefe geschrieben. Im Gegenteil, er wäre sogar während der Baumaßnahme der amtierende Kommandoführer gewesen und hätte auch noch Geld für die Baumaßnahme beigesteuert. Aus seiner Sicht wurde der Brief geschrieben, um ihm zu schaden. Im Übrigen würden sowohl der amtierende Kommandoführer als auch der Dezernatsleiter ihn ständig untergraben. Sinngemäßer Vorhalt des Unterzeichners an Herrn [...] [Kläger]: Im Rahmen meines Besuchs vom 14.03.2017 in H. habe ich von den Beamten des MEK II erfahren, dass sich das Betriebsklima seit einiger Zeit deutlich verschlechtert hat. Grund hierfür ist nach Einschätzung der Kollegen der Konflikt um den Dienstposten des Kommandoführers. Darüber hinaus wurde mir mitgeteilt, dass die Arbeit des Kommandoführers, welcher mit der Wahrnahme der Geschäfte beauftragt ist, überwiegend positiv beurteilt wird. Die Ursache für den Konflikt und das angespannte Betriebsklima würde insbesondere im Verhalten des Herrn [...] [Kläger] liegen. Sie wüssten teilweise nicht [,] wie sie sich bei ihm verhalten sollen. Mit diesen Vorhaltungen konfrontiert [,] äußerte Herr [...] [Kläger], dass er das nicht so sieht. Aus seiner Sicht könnte er das nicht nachvollziehen. Auf meine Anmerkung, dass ich gehört habe, dass er Kollegen damit gedroht haben soll, sich in Zeitz nach einem Dienstposten umzusehen, falls sie nicht machen würden [,] was er angewiesen hat, fragte er nach dem Namen des/der Beamten. Auf nachdrückliche Frage, ob er das denn angedroht hat oder nicht, wich er erneut aus und meinte, nur Herr F. könne das gewesen sein. Herr [...] [Kläger] wurde im Verlauf des Gespräches sowohl von Herrn Dr. P. als auch von mir danach befragt, wie er das Betriebsklima z. Z. im MEK II einschätzt. Daraufhin antwortete er sinngemäß, dass er zufrieden ist und nur in Ruhe seine Arbeit machen wolle. Er würde sehr gern im MEK II arbeiten. Auf Nachfrage, ob er die persönlichen Auseinandersetzungen gedanklich mit nach Hause nehmen würde, verneinte er. Sowohl Dr. P. als auch ich teilten ihm daraufhin mit, dass wir das nicht glauben können ...“ Oberregierungsrat Dr. P. legte in einem Vermerk vom 22. März 2017 zu den Gesprächen mit dem Kläger vom 2. Februar und 21. März 2017 nieder: „Herr [...] [Kläger] äußerte jeweils in den Gesprächen, dass er das Gefühl habe, von verschiedenen Personen „mit Dreck beworfen zu werden“. Der Beamte vermied zwar insoweit eine eindeutige personelle Zuordnung dieses Vorwurfs, im Verlaufe der Gespräche wurde jedoch jeweils deutlich, dass er offenbar den Eindruck hat, von seinem unmittelbaren Vorgesetzten (KHK V.) und dem Dezernatsleiter (KR Sch.) in ungerechtfertigter Weise negativ behandelt zu werden. Herr [...] [Kläger] meint, er habe den Beteiligten mehrfach „die Hand gereicht“, darauf sei jedoch nicht eingegangen worden, vielmehr werde mit allen Mitteln versucht, „etwas zu finden“ und ihn aus dem MEK zu drängen. Von Herrn AL3 auf das Betriebsklima im MEK in H. angesprochen, äußerte Herr [...] [Kläger], dass er seit Ende 2014 den Eindruck habe, dass sich dieses verschlechtert habe. Auch hätten langjährige Mitarbeiter aus diesem Grund das MEK H. verlassen. Die Ursache für die negative Änderung des Betriebsklimas sieht KHK [...] [Kläger] offenbar in Handlungen von KHK V. und KR Sch.. Bereits im Gespräch vom 02.02.2017 war Herrn [...] [Kläger] nahegelegt worden, über eine Verwendung außerhalb des MEK H., etwa in der PD ST Süd nachzudenken ... Herr [...] [Kläger] verdeutlichte daraufhin, dass er im MEK bleiben wolle, da er „nicht angefangen“ und die angespannte Situation nicht verursacht habe. Er verrichte unbeeindruckt seinen Dienst, negative Auswirkungen auf den Dienst gebe es nicht. [...] Im Gespräch am 21.03.2017 wurde KHK [...] [Kläger] seitens AL3 mit zwei anonymen Schreiben, darunter auch ein anonymer Beschwerdevorgang konfrontiert (das Beschwerdeschreiben selbst wurde jedoch nicht vorgelegt). Beide Schreiben zielten nach Ansicht AL3 - auf unterschiedlichen Wegen - darauf ab, den Dezernatsleiter anzugreifen und gleichzeitig bestimmte personelle Veränderungen im MEK zu forcieren. Herr [...] [Kläger] verdeutlichte, dass er das fragliche Schreiben nicht verfasst habe. Er stellte vielmehr die Vermutung auf, das Schreiben könnte von anderer Seite verfasst worden sein, um ihm zu schaden, da er zum Zeitpunkt des beschriebenen Verhaltens (Ausbau/Renovierung einer Teeküche während der Dienstzeit) im Dienst und „verantwortlich“ gewesen sei. Herr AL3 wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Herr [...] [Kläger] in dem Schreiben nicht erwähnt werde, sich das letzte Schreiben jedoch - neben den handelnden Beamten - explizit auch gegen KHK V. und KR Sch. richte. Es sei unlogisch, dass sich der Verfasser des Schreibens damit selbst bezichtigt. KHK [...] [Kläger] machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass er es für denkbar halte, dass der Verfasser des Schreibens seine Identität gerade durch konkrete Nennung seiner Person im Schreiben verschleiern wolle. KHK [...] [Kläger] äußerte zwar insoweit keinen expliziten Vorwurf gegenüber KHK V. oder KHK [...] [Kläger], es wurde jedoch aus dem Zusammenhang und den sonstigen Äußerungen deutlich, dass KHK [...] [Kläger] als Verfasser bzw. Initiator des Schreibens KHK V. bzw. KR Sch. vermutet. Herr AL3 teilte Herrn [...] [Kläger] zudem mit, dass er bei seinem kürzlich erfolgten Besuch in H. den Beschwerdevorgang angesprochen habe. [...] Daraufhin sei von verschiedenen Bediensteten unmittelbar Herr [...] [Kläger] als möglicher Initiator des Schreibens genannt worden. Im weiteren Verlauf sei - für AL3 überraschend - von verschiedenen Mitarbeitern geäußert worden, dass das Betriebsklima im MEK in H. nicht gut sei, die Beamten unter der angespannten Situation leiden und hierfür das Verhalten des KHK [...] [Kläger] mindestens mitursächlich sei. Die angespannte Situation beginne sich auch bereits negativ auf den Dienstbetrieb auszuwirken. Für die Beamten sei unklar, wie sie mit der Situation umgehen sollen. Für KHK [...] [Kläger] kam diese Aussage augenscheinlich überraschend, er konnte sich diese Äußerungen nicht erklären. [...] Auf die Aussage des AL3, es habe sich eine große Mehrheit der Bediensteten in H. derart geäußert, bezog KHK [...] [Kläger] dies wiederholt allein auf die Gesprächsführung des AL3. Außerdem vermutete KHK [...] [Kläger], dass sich insbesondere ein Beamter, KK F., derart negativ über KHK [...] [Kläger] geäußert haben könnte.“ In einer dienstlichen Äußerung vom 22. März 2017 berichtete Polizeiobermeister H. über eine am Vortag geführte Unterredung mit dem Kläger: „Kurz vor dem Feierabend hat Herr [...] [Kläger] mich auf sein Zimmer gebeten. Als wir beide im Zimmer waren, machte Herr [...] [Kläger] die Tür zu und begann mir zu erzählen, dass er mir schon viel geholfen hätte und dass er immer nur das Beste für mich und andere im Kommando getan habe. Weiterhin teilte er mit, dass Probleme nicht nach außen dringen dürfen und alles innerhalb des Kommandos bleiben müsse. Ich konnte zu diesem Zeitpunkt den Sinn des Gespräches nicht herausfiltern. Deshalb fragte ich, um welche Probleme es denn geht. Daraufhin sagte er, dass er gerade eine Unterredung mit dem AL hatte und erfahren hatte, worum es am Dienstag[,] den 14.03.17 in der Besprechung mit dem AL ging. Weiterhin teilte er mir mit, dass es auf ihn eine Menge Leute abgesehen haben und ihm Böses wollen, er jedoch nichts gemacht habe. Da ich noch immer nichts verstand, fragte ich nach, wie ich ihm jetzt helfen könne. Nun sagte er mir, dass es super war, wie Herr B. und ich die Teeküche erneuert haben. Weiter sagte er, das[s] auch 30 € von ihm beigesteuert wurden und das an Tagen, an denen D. V. abwesend war, die Anweisung zum Umbau der Teeküche somit indirekt von ihm kam. So langsam kam mir der Gedanke, dass es in diesem Gespräch um die Klärung von Aussagen ging, welche ich am Dienstag den 14.03.17 in der Dienstversammlung getroffen habe. […] Da Herr […] [Kläger] am 14.03.17 zur Besprechung abwesend war, nutzte ich jetzt gleich die Gelegenheit, ihm persönlich zu sagen, dass ich den Führungsstil des D. V. bevorzuge und mir wünsche[,] das[s] dieser auch der neue Kommandoführer wird. Er bedankte sich für so viel Offenheit und merkte an, dass er D. auch sehr schätzt und mit ihm selber keine Probleme hat. Seine Probleme sitzen weiter oben, sagte er.“ In einer dienstlichen Äußerung des Kriminalkommissars F. vom 22. März 2017 heißt es: „Am 22.03.17 wurde mir durch den Kollegen KK W. folgender Sachverhalt bekannt: Nach der Rückkehr von einer Fortbildung am 21.03.2017 verließ ich gegen 15.30 Uhr mein Büro und begab mich in ein anderes Zimmer. Währenddessen kam Kollege […] [Kläger], stellvertretender Kommandoführer, in mein Büro und sagte sinngemäß zu meinem Büro-Kollegen: „Pass auf den da drüben auf, der ist falsch." Dabei zeigte er auf meinen leeren Schreibtischstuhl. Mit mir selbst suchte Kollege […] [Kläger] keinen Kontakt. Diese Äußerung ist nach meiner Ansicht ein direkter Ausfluss der Streitigkeiten, die Neubesetzung der Kommandoführer-Stelle betreffend. In der vorhergehenden Woche hatte ich ein persönliches Gespräch mit dem DL 33 und dem AL 3, Herrn KD H.. Die oben genannte missbilligende Äußerung sehe ich als Reaktion auf dieses vertrauliche Gespräch, da es in der Zeit davor keinerlei Kritik an meiner Person gab.“ Kriminalrat Sch. hielt in einem Vermerk vom 22. März 2017 unter Bezugnahme auf mit den Beamten V., F., W. und H. am selben Tag geführte Telefonate fest: „Im Rahmen der Vorbereitung der täglichen Frühlage informierte mich der Kommandoführer des MEK 2, Herr KHK V., dass ihn der Beamte KK M. F. heute telefonisch über einen Vorfall am gestrigen Tage in Kenntnis setzte. Am Nachmittag des 21.03.2017 sei KHK […] [Kläger] in das Dienstzimmer von KK W. gekommen und habe sich in unangemessener Art und Weise über ihn geäußert. Aufgrund dieser Information telefonierte ich mich KK F. persönlich und ließ mir den Vorfall schildern. Er gab auf Nachfrage an, aufgrund der Rückkehr von einer Fortbildungsmaßnahme und den damit verbundenen Entladetätigkeiten selbst nichts von dem Vorfall wahrgenommen zu haben. Allerdings sei ihm dieser im Nachgang von KK T. W. geschildert worden. Ein im Anschluss durch den Unterzeichner geführtes Telefonat mit KK T. W. ergab, dass KHK […] [Kläger] am Nachmittag des 21.03.2017 gegen 15:30 Uhr, die genaue Zeit sei ihm nicht erinnerlich, in sein Dienstzimmer gekommen sei. Er deutete mit dem Arm in Richtung des Schreibtisches von KK M. F.[,] äußerte[,] „...das[s] man auf den da aufpassen müsse, dem könne man nicht vertrauen." Der exakte gesamte Wortlaut ist KK W. nicht mehr erinnerlich, gleichwohl habe er die Äußerung als Warnung vor KK F. und in diesem Sinne verstanden. Er selbst ging nicht weiter auf diese Äußerung ein, so dass KHK […] [Kläger] im Anschluss das Zimmer verlassen habe. Des Weiteren wurde bekannt, dass KHK […] [Kläger] am gestrigen Nachmittag den Beamten POM D. H. zu einem Gespräch in sein Dienstzimmer bat. Dabei sei es thematisch um Äußerungen gegangen, die er im Rahmen des Besuches des AL 3 im MEK 2 am 14.03.2017 getätigt habe. […] Das durch den Beamten KK W. beschriebene und durch die Beamten KK F. und POM H. in den dienstlichen Äußerungen dargelegte Verhalten des KHK […] [Kläger] lassen den Schluss zu, dass dieses im Zusammenhang mit dem am 21.03.2017 geführten Personalgespräch des AL 3 steht. Dieses Verhalten ist geeignet, den Dienstfrieden im MEK 2 erheblich zu stören. Ich bitte daher um Prüfung und Einleitung personalrechtlicher Maßnahmen.“ Am 5. April 2017 bestätigte die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilungsleiterin der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd auf telefonische Nachfrage von Oberregierungsrat Dr. P., dass im Fachkommissariat 6 des Zentralen Kriminaldienstes der Polizeidirektion ein Personalbedarf an einer Verwendung des Klägers auf einem seit längerem vakanten, nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA bewerteten Dienstposten eines Sachbearbeiters im Bereich der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität bestehe. Nach Zustimmung des Personalrats vom 18. April 2017 wurde der Kläger durch Verfügung des Beklagten vom 20. April 2017 zum 1. Mai 2017 für die Dauer von sechs Monaten „mit dem Ziel der Versetzung“ an die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd abgeordnet. Mit Schreiben vom 24. April 2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Abordnung. Durch Verfügung vom 22. August 2017 versetzte der Beklagte den Kläger zum 1. September 2017 an die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd, nachdem diese am 15. August 2017 einen Zuversetzungsbedarf erneut bestätigt hatte. Die Zustimmung des Personalrats des Beklagten zu dieser Maßnahme wurde ebenfalls am 22. August 2017 erteilt. Zum 1. August 2017 übernahm Kriminalrat Sch. die Leitung eines anderen Dezernats in einer anderen Abteilung des Beklagten. Mit Verfügung des Direktors des Beklagten vom 28. August 2017 wurde - zurückgehend auf eine „Mitteilung über Betrugsverdacht“ des Polizeiobermeisters H. vom 23. März 2017 betreffend die Ablegung von Sportnormen im MEK II und einen Vermerk des Kriminalrats Sch. vom 26. Juni 2017 betreffend die Anrechnung von Bereitschaftsdienststunden - ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens war zum einen der Verdacht, der Kläger habe im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2016 Mehrzeiten von 119 Stunden unberechtigt in die Arbeitszeiterfassung eingebracht, weil er - neben anderen Beamten - einen im MEK II in Form einer unzulässigen Rufbereitschaft vorgehaltenen „Leitungsdienst“ wahrgenommen habe. Zum anderen wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe als kommissarischer Kommandoführer entgegen der am 5. Oktober 2010 erlassenen Dienstanweisung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit des Personals der Spezialeinheiten die Nichtdurchführung des sogenannten Kasten-Bumerang-Tests und die Meldung falscher Testergebnisse an die Dezernatsleitung und den Sportbeauftragten des Beklagten angeordnet bzw. zugelassen. In ihrem Abschlussbericht vom 7. März 2018 kam die zur Ermittlungsführerin bestellte Kriminalhauptkommissarin T. zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger keines Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ohne Feststellung eines Dienstvergehens ein. Mit der Übertragung des Amts des Kommandoführers zum 1. Mai 2014 habe der Kläger einen in den Jahren 1996/1997 in mündlicher Absprache zwischen dem damaligen Kommandoführer und dem damaligen Abteilungsleiter eingeführten und sodann über die Jahre hin aufrechterhaltenen Leitungsdienst fortgeführt. Zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Januar 2016 hätten insgesamt 13 Personen den Leitungsdienst abwechselnd durchgeführt. Der Abteilungs- und der Dezernatsleiter hätten von der Einrichtung dieses Dienstes, auf den der Kläger seinen Nachfolger als Kommandoführer ausdrücklich hingewiesen habe, durch Einsatzübersichten und aufgrund von Beratungen Kenntnis haben müssen. Ebenso wenig sei dem Kläger die Nichtdurchführung des Kasten-Bumerang-Tests und die Meldung falscher Testergebnisse im Jahr 2014 vorwerfbar. Die Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen an die körperliche Lei-stungsfähigkeit und deren Übermittlung an den Sportsachbearbeiter des Beklagten habe Kriminaloberkommissarin B. oblegen. Die Ermittlungen hätten nichts dafür ergeben, dass der Kläger darauf hingewirkt habe, dass der Kasten-Bumerang-Test von den Angehörigen des MEK II nicht abgelegt, gleichwohl jedoch Ergebnisse hierfür erfasst und weitergegeben worden seien. Für diese Versäumnisse treffe den Kläger keine Verantwortung. Am 19. Dezember 2017 übergab der Kläger ihm für seine Tätigkeit beim MEK II ausgehändigte Führungs- und Einsatzmittel dem zuständigen Kriminaloberkommissar S.. Auf dessen Bitte vom 15. Januar 2018 um Fertigung einer Verlustmeldung für mehrere fehlende Gegenstände erwiderte der Kläger in einer Email vom 16. Januar 2018, die er mit der Eingangsformel „Ein, Hallo und guten Morgen´ zurück!“ eröffnete: „Gemäß Deiner Bitte „fertigst Du bitte für die fehlenden FEM und den Stahlblechschrankschlüssel eine Verlustmeldung […]“ kann wie folgt geantwortet werden: Eine Abgabe der mir zur dienstlichen Verwendung überlassenen Gegenstände erfolgte gem. der mir vom Dez. 11 zugeleiteten Auflistung. Ich habe selbst Sachgüter übergeben, welche nicht oder nicht mehr[,] in der Auflistung genannt waren. Die Prüfung und das Ergebnis dazu wolltest Du mir zuleiten, es steht aber bisher aus. Gemäß Deiner eigenen Schilderung wusstest Du nicht, was ich wie und in welchem Umfang zu übergeben habe. Nach Deiner Darstellung hast Du vorher zu noch keinem einzigen Zeitpunkt[,] eine Rücknahme von Ausrü-stungsgegenständen[,] insb. derer, welche mit Kommunikation/Foto-/Bildaufzeichnung in Verbindung stehen, vorgenommen. Dir waren weder Art noch Weise der notwendigen Komponenten bekannt. Ich habe alle mir überlassenen, zur dienstlichen Durchführung vorgesehenen Sachmittel, die sich noch in meinem Gewahrsam befanden, ordnungsgemäß an Deine Person übergeben. Dabei wurden die Gegenstände in einem ausgezeichneten Zustand und fast alle mit dem Originalkarton übergeben. Verwunderlich ist nur, dass jetzt nach vier Wochen aufgefallen ist, dass die Vollständigkeit aufgrund der o. a. Positionen doch nicht vollständig sein soll. Du selbst wusstest nicht, was zu wem und was zusammen gehört. Wie bereits erwähnt, war zum Zeitpunkt des Ausräumens meines ehemaligen Dienstzimmers Nr. 110[,] dieses in einem Zustand, wie ich es 7 ½ Monate zuvor nicht verlassen hatte. Es fehlten u. a. mein Papierkorb, die Schreibtischleuchte, eine Mehrfachsteckdose (Verlängerungsschnur). Hinzu kamen Schmutzflecken und „Umlagerungen“ von persönlichen Gegenständen. Diese situativen Umstände deuten auf ein intensives Nutzungsverhältnis meines Arbeitsplatzes hin. So lagerte ich Ladegeräte schon immer auf meinem Schreibtisch, wo sich die Verlängerungsschnur mit Mehrfachverteiler befand. Nachdem Du die Vollzähligkeit der o. a. Gegenstände in Frage gestellt hast, bleibt die Möglichkeit bestehen, dass sich ein Dritter dieser ausnahmsweise bemächtige und diese für sich nutzte bzw. weiterhin nutzt, da Defekte an Ladekabeln bzw. Kommunikationsgegenständen häufiger vorkamen. Hier ergehen an Dich folgende Fragen, die eventuell zu einer Lösung beitragen können: - Wie oft hast Du vor mir die Abgabe von FEM bei Beamten durchgeführt, welche das MEK Il verließen? - Hast Du bereits alle Mitarbeiter des Dez. 33.2 befragt, ob sie die o. a. Gegenstände nutzten oder noch zur Nutzung bei sich haben? - Wann und wie oft hast Du sie schon befragt? - War mein Dienstzimmer während meiner Abwesenheit immer verschlossen? - Wurde mein Dienstzimmer/mein Schreibtisch, der nicht verschließbar war, gegen Wegnahme gesichert? - Waren Dritte, die nicht zum Belegungspersonal meines Dienstzimmers gehörten, in meinem Dienstzimmer? - Waren Dritte während meiner Abwesenheit seit 01.05.2017 an meinem Schreibtisch, nutzten diesen und arbeiteten an dem mir zugewiesenen Rechner? (nach Aussagen mehrere[r] Mitarbeiter des Dez. 33.2 war dies so) - Wenn ja: Warum durften Dritte meinen Arbeitsplatz, den ich als Einsatzgruppenleiter innehatte, nutzen? Für welche Tätigkeiten? - Wann, wie oft, wie lange erfolgte die Nutzung meines Rechners an meinem Arbeitsplatz? - Ist es richtig, dass ich ein Betretungsverbot zum Betreten des Dienstobjektes hatte und so die mir überlassenen Sachen nicht sichern konnte? Wieso hatte ich das? Was ist oder war der Grund? - Wann wurde von wem mein Papierkorb, meine Schreibtischleuchte sowie meine Verlängerungsschnur mit Mehrfachverteilung „umgelagert“? - Den Schlüssel für den Stahlblechschrank, in welchem die Schusswaffen lagern (Waffenfach), habe ich Dir persönlich am 19.12.2017 übergeben. Weitere dienstliche Schlüssel besaß ich seit einem Zeitraum von über 2 Jahren nicht mehr, da sie mit der Übertragung der Wahrnahme der Dienstgeschäfte des Dezernenten 33.2 alle demjenigen übergeben wurden, welcher dann die Dienstgeschäfte innehatte. Auch dieser Umstand ist Dir bekannt, den[n] in diesem Zusammenhang fällt auch das Einbehalten des DT 33.2 der gesamten Schlüssel des damaligen Leitungsdienstes.“ Kriminaloberkommissar S. leitete die Nachricht an seine Vorgesetzten weiter und fügte hinzu: „Für Euch unten stehende „Korrespondenz“ z. k. Ohne Worte …“ Kriminalrat V. äußerte in einem Vermerk vom 1. Februar 2018 zum Thema „Angespanntes Arbeitsklima im MEK H.“: „Beispielhaft habe ich für zwei Wochen Stichpunkte niedergeschrieben, die meiner Meinung nach Beleg dafür sind, dass das Klima zum damaligen Zeitpunkt sehr angespannt war. 02.03.2017 KK F. sucht mit mir das persönliche Gespräch. Er setzt mich darüber in Kenntnis, dass KHK […] [Kläger] ihm mangelnde Einstellung zur Arbeit vorgeworfen hat, nur weil er aus persönlichen Gründen an diesem Tag nicht länger als 15:00 Uhr arbeiten konnte. Am selben Tag informiert mich Frau H., Sachbearbeiterin im FK 6 der PD Süd, dass KHK […] [Kläger] im Rahmen einer Einsatzvorabsprache äußerte, dass ich ihm als Kommandoführer jegliche Informationen vorenthalte. 03.03.2017 In einem persönlichen Gespräch spreche ich KHK […] [Kläger] auf die Situationen des Vortages an. Zu seinem Gespräch mit Herrn F. gibt er an, dass er das so gar nicht gesagt hat und Herr F. dies nur unnötig aufbauscht. Gegenüber Frau H. hätte er solche Aussage nie getroffen. Er verbitte es sich, solche „Lügen zu verbreiten“. Im Rahmen einer Einsatzplanung für den Nachmittag des 03.03.2017 spricht Frau M. als verantwortliche Einsatzleiterin KHK […] [Kläger] an, ob er zur Verfügung stünde und mit mir gemeinsam den Tower übernehmen würde. Er entgegnete darauf, dass er sich mit mir nicht in den Tower setze und deshalb diesen Einsatz nicht mitmachen werde. 06.03.2017 Frau T., damals verantwortlich für die Registratur der Arbeitszeit, setzt mich über ein Streitgespräch mit KHK […] [Kläger] in Kenntnis. Sie hatte ihn weisungsgemäß mit Fragen zum Arbeitszeitnachweis an mich verwiesen. Daraufhin entgegnete er, dass er mit mir nicht reden würde. 07.03.2017 KHK […] [Kläger] ist mit KOK M. im Rahmen des Einsatzauftrages „Dave“ zusammen auf einem Einsatzfahrzeug. Während des Einsatzes ist KOK M. sehr verwundert über das Verhalten von KHK […] [Kläger]. (…) Aus völligem Unverständnis heraus[,] fragt KOK M., warum KHK […] [Kläger] entgegen jeder Regel so entscheidet und den Einsatzerfolg aufs Spiel setzt. Er antwortet, dass sie „heute schon genug gemacht hätten und jetzt die anderen auch mal was tun könnten“. Eine Überprüfung des Observationsberichtes ergab, dass das besagte Team an diesem Einsatztag keine einzige Beobachtung beigetragen hatte. KOK M. berichtete mir erst im Mai 2017. 10.03.2017 Im Einsatz Pizzabote ist KHK […] [Kläger] (…) in der Observation geplant. Gegen 20:54 Uhr fährt eines der Zielfahrzeuge in seine Richtung. Eine Meldung seinerseits bleibt aus. In der Folge gerät dieses Fahrzeug außer Kontrolle. Diese Position war in der Vergangenheit mehrfach von anderen Observanten besetzt worden. Dabei konnte immer die Fahrtrichtung bestimmt werden. Auch an diesem Einsatztag trug KHK […] [Kläger] keine Feststellungen bzw. Beobachtungen zum Observationsbericht bei. Im Nachgang sprach ich KHK […] [Kläger] auf die Situation während der Observation an. Er war sich keiner Schuld bewusst. Er habe zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug gesehen. 15.03.2017 Herr C., Leiter des FK 6 der PD Süd, ruft mich an und beschwert sich über das Verhalten des KHK […] [Kläger] als verantwortlicher Einsatzleiter. Er reagiere seit dem 08.03.2017 weder auf Anrufe noch auf Emails seiner Sachbearbeiter bezüglich der Vorbereitung eines (…) Einsatzes. Darauf angesprochen antwortet mir KHK […] [Kläger], dass sie wohl „aneinander vorbei telefoniert" hätten. Er wird jetzt gleich noch einmal Kontakt zum verantwortlichen Sachbearbeiter des FK6 […] aufnehmen und alles organisieren.“ In einer Email vom selben Tag ergänzte Kriminalrat V.: „Herr […] [Kläger] hat mir mehrfach unterstellt, dass ich widerrechtlich Dienstkraftfahrzeuge nutze. Dies brachte er sowohl beim DL als auch in der Abteilung 1 zum Ausdruck. Mit mir gesprochen hat er darüber nicht mal ansatzweise. Daraufhin wurde seitens des LKA diesbezüglich eine Untersuchung eingeleitet. Deren Ergebnis war meines Wissens die Feststellung der Haltlosigkeit dieses Vorwurfs. Das ist definitiv nicht Ausdruck eines ungestörten Vertrauensverhältnisses zwischen diesem Kollegen und mir.“ Auf die Frage, ob es „außer KK F., KK W. und POM H. noch andere Beamte [gab], die von Spannungen und einem angespannten Betriebsklima berichteten“, antwortete Kriminaldirektor H. mit Vermerk vom 20. Februar 2018: „Außer den in der Mail genannten Beamten wäre noch der zuständige Dezernatsleiter KR T. Sch. zu nennen. Darüber hinaus schien es zumindest keine offen ausgetragenen Spannungen zwischen dem m. d. W. d. D. b. KHK V. zu geben. Gleichwohl unterstellte KHK […] [Kläger] dem Herrn KHK V.[,] widerrechtlich das Dienstkraftfahrzeug zu nutzen. Dies beanstandete Herr KHK […] [Kläger] mehrfach in persönlichen Gesprächen mir gegenüber. Aus diesem Grund führte ich eine stichprobenartige Kontrolle (Zeitraum ½ Jahr) durch. Unregelmäßigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Herrn KHK V. selbst schien er nicht daraufhin angesprochen zu haben. Insofern kann m. E. nicht von einem ungestörten Vertrauensverhältnis und einer kollegialen Zusammenarbeit gesprochen werden.“ Den gegen die Versetzung eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2018 zurück und führte zur Begründung unter anderem aus: Die Versetzung des Klägers stütze sich auf das Vorliegen mehrerer dienstlicher Gründe. Dazu zähle wesentlich der konkrete Personalbedarf der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd an erfahrenen Kriminalbeamten, insbesondere, wenngleich nicht ausschließlich im Fachkommissariat 6. Der Kläger sei als ein solcher Beamter für den ihm zugedachten und zugewiesenen neuen Dienstposten hervorragend geeignet, während der Bedarf an erfahrenen Kriminalisten im MEK II geringer ausgeprägt sei. Ein weiterer dienstlicher Grund für die Versetzung liege in der Erhöhung der Verwendungsbreite des Klägers, der seinen Dienst nahezu 20 Jahre im MEK II verrichtet habe. Unabhängig davon erforderten erhebliche innerdienstliche Spannungen zu verschiedenen Mitarbeitern des MEK II eine dauerhafte Herauslösung des Klägers aus der Organisationseinheit. Aufgrund der aktenkundigen Schilderungen und Einschätzungen des Kriminaldirektors H., des Kriminalrats Sch., des Polizeiobermeisters H. sowie der Kriminalkommissare F. und W. über diverse Vorkommnisse im MEK II sei davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Verhalten gegenüber Kollegen in Wort und Tat zu einer erheblichen Verschlechterung des Betriebsklimas und einer erheblichen Störung des Dienstfriedens beigetragen habe. An der Wortwahl der Email des Klägers an Kriminaloberkommissar S. zeige sich ein angespanntes Verhältnis auch zu diesem Bediensteten. Der Kläger habe in den mit ihm geführten Personalgesprächen die bestehenden Spannungen grundsätzlich bestätigt und sein Gefühl zum Ausdruck gebracht, von anderen „mit Dreck beworfen“ und aus dem MEK II herausgedrängt zu werden. Gleichfalls ein gesonderter Grund für die Herauslösung des Klägers aus dem MEK II ergebe sich aus den im Disziplinarverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfen wegen der Durchführung des Leitungs- bzw. Bereitschaftsdienstes und der Nichtabnahme von Sportnormen im Hinblick auf den Kasten-Bumerang-Test. Diese Vorwürfe seien nicht als haltlos anzusehen. Die Versetzung des Klägers sei ferner aus Gründen der Fürsorge zur Erhaltung seiner Gesundheit und seiner körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit geboten. Aus dem nicht durchweg kollegialen Verhalten des Klägers sprächen eine extreme Dünn-häutigkeit gegenüber anderen Bediensteten des MEK II und eine deutlich gesteigerte Reizbarkeit bei einfachsten Sachverhalten. Auch in seine Arbeit hätten sich Fehler eingeschlichen, die auf eine verminderte Leistungsfähigkeit infolge der entstandenen Spannungslage schließen ließen. Die Interessen des Klägers rechtfertigten keine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage. Sein Dienstort ändere sich durch die Versetzung nicht, wesentliche Teile seiner Besoldung blieben unberührt, und etwaige negative Auswirkungen auf seinen beruflichen Werdegang seien nicht gravierend. Die Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens bei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd wiege den Verlust des - nicht besonders herausgehobenen - Dienstpostens eines Einsatzgruppenleiters im MEK II, eines von zwei Dienstposten dieser Art, auf. Der Kläger hat am 8. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und zur Begründung unter anderem geltend gemacht: Die Versetzungsverfügung beruhe auf unberechtigten Vorwürfen. Fürsorgegesichtspunkte seien generell ungeeignet, als dienstliche Gründe eine Versetzung zu rechtfertigen. Auch sonst lägen solche Gründe im Streitfall nicht vor. Spannungen zwischen ihm und Kriminalrat V. habe es nicht gegeben. Kriminalrat V. habe die Arbeit des Klägers zu keinem Zeitpunkt kritisiert und auch nie ein vertrauliches Gespräch mit ihm geführt. Erst am 1. Februar 2018 habe Kriminalrat V. vorgebliche Verhaltensweisen des Klägers aus dem März 2017 festgehalten, die zuvor weder schriftlich vermerkt noch mit dem Kläger besprochen worden seien. Es entspreche auch weder den Tatsachen, dass der Kläger ein zu observierendes Fahrzeug nicht bemerkt habe, noch dass er gegenüber Kriminalkommissar W. eine gegen Kriminalkommissar F. gerichtete Aussage gemacht habe. Zudem seien die vom Beklagten herangezogenen Angaben teilweise widersprüchlich. Der Kläger habe auch nicht gegenüber Polizeiobermeister H. geäußert, dass es eine Menge Leute auf ihn abgesehen hätten und ihm Böses wollten sowie, dass seine Probleme „weiter oben säßen“. Die persönlichen Schwierigkeiten des Polizeiobermeisters H. mit dem Kläger hätten ihre Ursache allein darin, dass jener sich in seinen dienstlichen Leistungen vom Kläger ungerecht bewertet gefühlt habe. Der Kläger habe Kriminalrat V. auch nicht unterstellt, widerrechtlich Dienstkraftfahrzeuge genutzt zu haben, und in den Personalgesprächen von einer Verschlechterung des Betriebsklimas gesprochen. Vermutungen dazu, dass Kriminalrat V. oder Kriminalrat Sch. anonyme Schreiben verfasst oder initiiert hätten, habe er nicht angestellt. Er bestreite mit Nichtwissen, dass Mitarbeiter verlautbart hätten, sein Verhalten sei mitverantwortlich dafür gewesen, dass das Betriebsklima im MEK II nicht gut gewesen sei. Die Dienstversammlung vom 14. März 2017 habe nach dem Eindruck von Kollegen einzig dazu gedient, „Stimmung“ gegen den Kläger zu machen. Zu Kriminalkommissar F. habe er nicht gesagt, dieser könne sich schon einmal in Zeitz nach einem Dienstposten umsehen. Die Vorwürfe zum Bereitschaftsdienst und zur Nichtdurchführung des Kasten-Bumerang-Tests hätten sich als haltlos herausgestellt. Die Versetzung wirke für den Kläger rufschädigend und könne sich nachteilig auf seinen beruflichen Werdegang auswirken. Sein kontinuierlicher Aufstieg im MEK II sei abrupt beendet worden. Die Verfügung sei auch ermessensfehlerhaft, weil die persönlichen und beruflichen Belange des Klägers das dienstliche Interesse an der Versetzung überwögen. Der ihm bei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd zugewiesene Dienstposten im Fachkommissariat 6 habe im Widerspruch zu dem vom Beklagten behaupteten dringenden Personalbedarf einfachste Sachbearbeitertätigkeiten zum Gegenstand gehabt und sei seinem Statusamt nicht angemessen gewesen. Bereits zum 1. März 2018 sei er in eine Besondere Aufbauorganisation (BAO) für Straßenkriminalität umgesetzt worden. Zur Ermöglichung seiner Versetzung sei trotz eines beim MEK II bestehenden Personalbedarfs ein Dienstposten bei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd gezielt gesucht worden. Der Kläger hat beantragt, die Versetzungsverfügung des Beklagten vom 22. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2018 aufzuheben. Der Beklagte ist der Klage im Einzelnen entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 17. Juni 2020 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 22. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2018 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Versetzungsverfügung sei schon formell rechtswidrig, da es an der erforderlichen Zustimmung des Personalrats fehle. Der Personalrat des Beklagten habe lediglich der Abordnung des Klägers mit dem Ziel der Versetzung zur Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd zugestimmt. Eine Zustimmung zu der rechtlich gesondert zu beurteilenden Personalmaßnahme der Versetzung sei nach Lage der Akten dagegen nicht erteilt worden. Darüber hinaus sei die Versetzung auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, weil das Vorliegen der nach dem gesetzlichen Tatbestand geforderten dienstlichen Gründe nicht belegt sei, und zwar weder im Sinne eines Weg- noch eines Zu-Versetzungsinte-resses. Als Zuversetzungsbedürfnis könne der geltend gemachte Personalbedarf der damaligen Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd die Versetzung nicht rechtfertigen. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob der Dienstposten, den der Kläger bei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd wahrnehmen solle, amtsangemessen sei. Ein Nachweis durch eine entsprechende Dienstpostenbewertung liege nicht vor. Dem Gericht sei es auch verwehrt, etwa im Wege der Amtsermittlung selbst eine solche Dienstpostenbewertung vorzunehmen. Die vom Beklagten für ein Weg-Versetzungsbedürfnis angeführten Gründe erschienen als vorgeschoben. Die gegen den Kläger erhobenen Disziplinarvorwürfe wegen nicht genehmigter Rufbereitschaft sowie der Nichtabsolvierung des Kasten-Bumerang-Tests seien von Anfang an haltlos gewesen. Der Kläger habe sich lediglich darauf beschränkt, einen Leitungsdienst fortzusetzen, der aufgrund einer in den 1990er Jahren zwischen Kommandoführer und Abteilungsleiter getroffenen mündlichen Absprache über viele Jahre hin von zahlreichen Beamten des MEK II abwechselnd durchgeführt worden sei. Den Vorgesetzten des Klägers habe die Existenz dieses Dienstes nicht verborgen bleiben dürfen. Deshalb könne der Beklagte den diesbezüglichen Feststellungen der Ermittlungsführerin im Disziplinarverfahren auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er bei Erlass des Widerspruchsbescheids über die in der Einstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 niedergelegten Erkenntnisse noch nicht verfügt habe. Dasselbe gelte im Hinblick auf den Kasten-Bumerang-Test. Für die Annahme, der Kläger habe zugelassen oder angewiesen, diesen Test nicht abzunehmen und dem Sportbeauftragten falsche Ergebnisse zu melden, habe es bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Disziplinarverfahrens keinen Anhaltspunkt gegeben. Der Kläger sei kein lizensierter Sportausbilder und infolgedessen zur Abnahme von Sporttests nicht befugt. Nichts weise darauf hin, dass ihm die von Kriminaloberkommissarin B. gemeldeten Testergebnisse bekannt gewesen seien. Er sei nicht zuständig gewesen. Die vom Beklagten behaupteten, nach seinem Vorbringen eine Herauslösung des Klägers erfordernden Spannungen im MEK II seien nicht nachvollziehbar; der Sachvortrag des Beklagten hierzu wirke konstruiert. Den im Verwaltungsvorgang enthaltenen, teilweise widersprüchlichen Ausführungen verschiedener Beamter zu zumindest mitursächlich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführenden Spannungen sei der Kläger ausdrücklich entgegengetreten. Sämtliche insoweit gefertigten Vermerke seien erst nach dem 21. März 2017 erstellt worden, obwohl bereits am 2. Februar und 21. März 2017 Gespräche zu diesem Thema zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten geführt worden sein sollten. Der sich auf den Zeitraum vom 2. bis zum 15. März 2017 beziehende Vermerk des Kriminalrats V. datiere sogar erst vom 1. Februar 2018; darin gehe es um angebliche Verfehlungen des Klägers, die ihm gegenüber zuvor nie problematisiert worden seien. Ein Wegversetzungsbedürfnis ergebe sich auch nicht aus einem fehlenden Personalbedarf im MEK II. Dagegen spreche bereits der Umstand, dass der dem Kläger beim Beklagten zugewiesene Dienstposten bereits am 8. Mai 2018, d. h. etwa einen Monat nach Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids, neu ausgeschrieben worden sei. Zur Begründung seiner mit - ihm am 12. Oktober 2020 zugestelltem - Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2020 wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensfehlers der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassenen Berufung macht der Beklagte mit am 20. Oktober 2020 eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums geltend: Die Versetzungsverfügung sei nicht mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats des Beklagten formell rechtswidrig. Die erforderliche Zustimmung des Personalrats sei bereits im Wege der ihm im April 2017 übermittelten Vorlage zur „Abordnung mit dem Ziel der Versetzung" eingeholt worden. Überdies sei der Personalrat nochmals gesondert vor der Versetzung des Klägers zum 1. September 2017 beteiligt worden. Selbst im Fall eines Verstoßes gegen Personalvertretungsrecht seien dadurch jedenfalls nicht zugleich subjektive Rechte des Klägers verletzt worden, so dass eine Aufhebung der Verfügung aus diesem Grund ausscheide. Im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung genüge es für das Vorliegen dienstlicher Gründe im Sinne der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, wenn (alternativ) entweder ein Weg- oder ein Zuversetzungsbedürfnis gegeben sei. Um einen Beamten versetzen zu können, bedürfe es mithin nicht (kumulativ) sowohl eines Interesses der bisherigen Beschäftigungsbehörde an einer Wegversetzung als auch eines Interesses der neuen Dienststelle an einer Zuversetzung. Die Frage der Amtsangemessenheit des Dienstpostens, der dem Kläger bei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd im Fachkommissariat 6 übertragen worden sei, habe für die Beurteilung des Vorliegens eines Versetzungsgrunds keine Bedeutung. Ohnehin sei es nicht Sache des Beklagten, die Dienstposten einer anderen Polizeibehörde zu bewerten. Die zuständige Abteilungsleiterin der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd habe vor Erlass des Abordnungs- und des Versetzungsbescheids mehrfach bestätigt, dass der für den Kläger ins Auge gefasste Dienstposten eine Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA besitze. Diese Angabe sei sachlich zutreffend. Weitere Ermittlungen des Beklagten in dieser Richtung seien nicht geboten gewesen. Dass dem Kläger, wie er rüge, auf dem späteren Dienstposten keine Führungsaufgaben mehr zugefallen seien, sei unbeachtlich, zumal es sich auch bei dem ihm vor der Abordnung zugewiesenen Dienstposten um denjenigen eines „Sachbearbeiters“ gehandelt habe. Lediglich aufgrund der notwendigen Einarbeitung nach seiner langjährigen Tätigkeit beim Beklagten habe der Kläger anfänglich zunächst an die komplexen Aufgaben der neuen Funktion herangeführt werden müssen. Hinzu komme, dass der Kläger eine von ihm behauptete unterwertige Beschäftigung durch Verfolgung seines Anspruchs auf amtsgemäße Verwendung gegen die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd bzw. deren Nachfolger abwehren könne und müsse. Die Rechtmäßigkeit der zeitlich vorgelagerten Versetzung bleibe davon unberührt. Schon der generelle Personalbedarf der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd, den auch das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen habe, sei als dienstlicher Grund geeignet, die Versetzungsentscheidung zu tragen. Darüber hinaus könne von den beim Beklagten eingesetzten Beamten H., S., V., M., Sch., H. und F. bezeugt werden, dass im Verhältnis zum Kläger erhebliche innerdienstliche Spannungen im MEK II geherrscht hätten. Es könne keine Rede davon sein, dass diese Spannungen vom Beklagten „konstruiert“ oder nur vorgeschoben seien, um etwaige andere Motive für die Versetzung zu verschleiern. Dass der Kläger den in den Akten dokumentierten, glaubhaften Darstellungen der anderen Bediensteten entgegengetreten sei und die betreffenden Vermerke teilweise erst zu späteren Zeitpunkten gefertigt worden seien, ändere daran nichts. Auch habe der Beklagte nicht von der Haltlosigkeit der gegen den Kläger im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Rufbereitschaft und des Sporttests ausgehen können. Vielmehr habe es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht gegeben, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen habe. Daraus habe sich die behördliche Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens begründet. Nachforschungen zur Entkräftung des einmal entstandenen, konkreten Verdachts habe der Beklagte - außerhalb des Disziplinarverfahrens und gegebenenfalls ohne Kenntnis des Klägers - nicht mehr anstellen dürfen. Der im Abschlussbericht der Ermittlungsführerin vom 7. März 2018 dargestellte Sachverhalt sei dem Beklagten demzufolge nicht bekannt gewesen. Die Ermittlungsführerin habe ihre Erkenntnisse erst durch umfangreiches Aktenstudium und Befragung mehrerer Zeugen erlangt. Derartige Mittel seien dem Beklagten im Rahmen der disziplinarischen Vorermittlungen verwehrt gewesen. Das vom Verwaltungsgericht angenommene Mitverschulden des Dienstherrn wegen fahrlässiger Unkenntnis der Verhältnisse beim MEK II würde den gegen den Kläger gerichteten Vorwurf des Fehlverhaltens genau so wenig entfallen lassen wie eine ungleichmäßige Ausübung der Disziplinarbefugnis bei verschiedenen Beamten; erst recht könnten diese Gesichtspunkte den Verdacht nicht als von Anfang haltlos erweisen. Zwar habe es auch im MEK II einen Personalbedarf gegeben; in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd habe aufgrund der personellen Entwicklungen der vergangenen Jahre indes ein ungleich größerer Bedarf an erfahrenen Kriminalisten wie dem Kläger bestanden. Der Beklagte habe insoweit von seinem Organisationsermessen Gebrauch gemacht, zugunsten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd auf einen erfahrenen Beamten zu verzichten und Nachwuchskräften Entwicklungsmöglichkeiten im MEK II einzuräumen. Auch aus Fürsorgegründen sei die Versetzung gerechtfertigt. Für den Kläger habe sich eine hochgradig belastende Situation daraus ergeben, dass er seinen Dienst mit Kollegen und Vorgesetzten habe verrichten müssen, denen er nicht mehr das für die Zusammenarbeit in einer Spezialeinheit erforderliche Vertrauen habe entgegenbringen können. Daneben habe die Versetzung der Erhöhung der Verwendungsbreite des Klägers gedient. Durch den nicht nur ermittlungsunterstützenden Einsatz in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd habe der Kläger seinen Erfahrungsschatz und seine Kenntnisse in einer Weise erweitern können, die ihm im MEK II nicht möglich gewesen wäre. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 17. Juni 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Halle unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats zurückzuverweisen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung sowohl aus formellen als auch materiellen Gründe festgestellt. Das Mitbestimmungsrecht der zuständigen Personalvertretung sei nicht beachtet worden. Der Vertreter des Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst darauf hingewiesen, dass in der Zustimmung des Personalrats zu einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung grundsätzlich auch eine Zustimmung zu der sich anschließenden Versetzung gesehen werde. Eine Zustimmung zur Versetzung habe der Beklagte deshalb für entbehrlich gehalten und dem Personalrat jegliche Informationen vorenthalten. Wenn nunmehr im zweitinstanzlichen Verfahren aufgrund nachgeholter Recherchen die im Verwaltungsvorgang nicht enthaltene Zustimmung des Personalrats zur Versetzung des Klägers doch noch vorlegt werde, so zeige sich daran eine schlechte Organisation des Personal- und Verwaltungsbereichs sowie eine missliche Aktenführung des Beklagten. Davon abgesehen fehle es materiell-rechtlich an einem dienstlichen Grund für die Versetzung. Keiner der vom Beklagten insoweit angeführten Gründe sei tragfähig. Was die Amtsangemessenheit der Verwendung des Klägers als Sachbearbeiter im Fachkommissariat 6 der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd angehe, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten habe, mangele es bereits an dem erforderlichen Nachweis durch eine Dienstpostenbewertung, hinsichtlich derer ein behördlicher, vom Gericht zu respektierender Beurteilungsspielraum bestehe. Die Versetzung eines Beamten auf einen unterwertigen Dienstposten sei jedoch rechtswidrig, ohne dass die versetzende Behörde den Betreffenden auf die Inanspruchnahme gesonderten gerichtlichen Rechtsschutzes zur Erlangung einer amtsgemäßen Beschäftigung verweisen könne. Ein dienstlicher Grund für die Versetzung habe sich auch nicht aus einem dringenden Personalbedarf der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd ergeben. Ein dringender Personalbedarf sei im Gegenteil durch die rechtswidrige Versetzung des Klägers im Bereich des Beklagten entstanden. Dem Verwaltungsgericht sei auch in der Einschätzung zu folgen, dass die vom Beklagten aus nachträglich erstellten und teilweise widersprüchlichen Vermerken „konstruierten“ innerdienstlichen Spannungen im MEK II als Versetzungsgrund nur vorgeschoben und - falls es sie denn gegeben habe - jedenfalls nicht dem Verhalten und der Verantwortung des Klägers zuzuschreiben seien. Da sich die disziplinarischen Vorwürfe nach den Feststellungen der Ermittlungsführerin als haltlos erwiesen hätten und das Disziplinarverfahren darum eingestellt worden sei, könne es auch nicht Grundlage für eine Versetzung des Klägers sein. Ebenso wenig lasse sich die Versetzung mit Fürsorgegesichtspunkten oder dem Interesse an einer Steigerung der Verwendungsbereite des Klägers begründen. Ein planvolles und strukturiertes Handeln im Rahmen der Personalentwicklung sei nicht erkennbar. Dem Kläger sei ohne Rücksichtnahme auf seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Leistungen der herausgehobene Dienstposten eines Einsatzgruppenleiters mit Führungsverantwortung unter Zuweisung einer „schlichten“ Sachbearbeitertätigkeit entzogen worden. Die angefochtene Verfügung sei danach auch ermessensfehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.