Beschluss
1 L 72/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Weder das an das dem Beamten verliehene Statusamt anknüpfende Alimentationsprinzip noch der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (vgl. § 45 BeamtStG) oder der Leistungsgrundsatz (vgl. Art 33 Abs 2 GG) fordern eine finanzielle Honorierung der über die amtsangemessene Beschäftigung hinausgehenden Aufgabenerfüllung.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 15. April 2020 bleibt ohne Erfolg. a) Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (stRspr, vgl. etwa OVG LSA, Beschlüsse vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386, vom 31. Juli 2019 - 1 L 70/19 -, juris Rn. 22, und vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 29). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, Beschluss vom 24. Februar 2020, a. a. O.m. w. N.). Hinsichtlich der vom Kläger als besonders schwierig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angesehenen Frage, „ob der einfach gesetzliche ersatzlose Wegfall einer Anspruchsgrundlage [für] die ansonsten regelmäßig gewährte Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten i.S. des § 46 BBesG a.F. gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoßen [verstößt]“, ist der Zulassungsschrift schon nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen - und bezogen auf welchen (vermeintlichen) Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG - ihrer Beantwortung ein überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad beizumessen sein soll. Damit verfehlt der Zulassungsantrag bereits die sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Im Übrigen ist die Frage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil ohne Weiteres zu verneinen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die - auch langjährige - Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten dem Beamten ohne gesetzliche Grundlage (besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt, § 2 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA, § 2 Abs. 1 BBesG) keinen Anspruch auf eine höhere, „funktionsgerechte“ Besoldung vermittelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 - 6 C 43.67 -, BeckRS 1967, 31324199, vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, juris Rn. 20, und vom 13. Dezember 2018 - 2 C 52.17 -, juris Rn. 27 f.; Beschluss vom 18. Juli 1972 - 6 B 31.72 -, BeckRS 1972, 31288806; s. zudem BayVGH, Beschluss vom 4. April 2019 - 3 ZB 17.2484 -, juris Rn. 5, 8; ThürOVG, Urteil vom 20. August 2018 - 2 KO 301/16 -, juris Rn. 40 f.). Weder das an das dem Beamten verliehene Statusamt anknüpfende Alimentationsprinzip noch der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (vgl. § 45 BeamtStG) oder der Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) fordern hiernach eine solche finanzielle Honorierung der über die amtsangemessene Beschäftigung hinausgehenden Aufgabenerfüllung. Die im Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 LBesG LSA, § 18 BBesG) normierte Verknüpfung von Status und Funktion stellt keinen eigenen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 40). b) Aus denselben Erwägungen scheidet auch die vom Kläger beantragte Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus. Weder wird in der Zulassungsbegründung substantiiert dargetan, dass die Frage, „ob die ersatzlose Streichung der Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt“, grundsätzlich klärungsbedürftig wäre, noch ist dies unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der Fall. c) Soweit der Kläger, ohne sich ausdrücklich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu berufen, ferner der Sache nach geltend machen will, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, ist die Berufung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zuzulassen. Die mit der Klage verfolgte Besoldungsforderung findet in der Rechtsordnung keine Anspruchsgrundlage. Für die vom Kläger reklamierte Abwägung der „verschiedenen […] betroffenen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ ist kein Raum. Die Normzwecke des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. zwingen den Besoldungsgesetzgeber nicht, an einer Zulagenregelung dieser Art festzuhalten oder vergleichbare Zulagentatbestände im Besoldungsrecht zu schaffen. Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beamte einer dauerhaft nicht amtsangemessenen (höherwertigen) Beschäftigung mit einem Abwehranspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG wirksam entgegentreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 -, juris Rn. 23 ff.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 42 Abs. 1 und 3, § 47 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertbemessung, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).