Beschluss
1 O 81/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wenn die Beteiligten ausdrücklich ihren Willen bekundet haben, ihr Dienstverhältnis solle „privatrechtlicher Natur“ sein, handelt es sich bei dem Streit um die Kündigung eines Chefarztvertrages um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG. (Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn die Beteiligten ausdrücklich ihren Willen bekundet haben, ihr Dienstverhältnis solle „privatrechtlicher Natur“ sein, handelt es sich bei dem Streit um die Kündigung eines Chefarztvertrages um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG. (Rn.6) Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Rechtswegbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht A-Stadt als sachlich und örtlich zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen hat, ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Streitigkeit, für die gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 Abs. 1 BRRG oder gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG. Die Annahme einer Streitigkeit im Sinne der aufdrängenden Sonderzuweisung (§ 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO) des § 54 Abs. 1 BeamtStG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem für alle Klagen der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Kläger ist zwar im Amt eines Universitätsprofessors (W 3 LBesO LSA) Beamter des Landes Sachsen-Anhalt. Für das Vorliegen einer Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis ist jedoch entscheidend, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamtenrecht hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 -, juris Rn. 32, und vom 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 -, juris Rn. 21). Das ist hier zu verneinen. Die für das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner maßgebenden Rechtsnormen sind nicht solche des Beamtenrechts. Zwischen den Beteiligten besteht kein Beamtenverhältnis (§ 3 Abs. 1 BeamtStG); der Antragsgegner ist nicht beamtenrechtlicher Dienstherr des Antragstellers. Die dienstrechtliche Beziehung der Beteiligten hat ihre Grundlage vielmehr in dem von ihnen zuletzt am 24. Januar 2014 vereinbarten Chefarztvertrag (in der Fassung des am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 2. Änderungsvertrags). Dessen zeitliche Geltung haben die Beteiligten zwar an die Dauer des (aktiven) Beamtenverhältnisses des Antragstellers zum Land Sachsen-Anhalt geknüpft (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2, wonach der Vertrag „im Falle der Entlassung des Chefarztes aus dem Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt sowie mit Eintritt in den Ruhestand“ endet). Zudem heißt es bereits in der Präambel, dass die Wahrnehmung der Aufgaben als Chefarzt von der Tätigkeit als Universitätsprofessor abhängig sei und diesem Umstand im Rahmen der Ausgestaltung des Vertrags Rechnung getragen werde. In § 2 Abs. 1 („Stellung des Chefarztes“) wird darüber hinaus klargestellt, dass die Aufgaben als Universitätsprofessor, die sich aus dem parallel mit dem Land Sachsen-Anhalt geschlossenen Dienstvertrag ergäben, unberührt blieben. Der Chefarztvertrag trifft danach aber gerade keine beamtenrechtlichen Regelungen, sondern konstituiert ein neben dem Beamtenverhältnis stehendes Dienstverhältnis (vgl. BAG, Beschluss vom 22. November 2016 - 9 AZB 41/16 -, juris Rn. 12, 15). Dass § 1 Abs. 2 des Vorgängervertrags vom 24. Februar 2009 bestimmt hatte, es solle „kein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis“ begründet werden, steht Letzterem schon deshalb nicht entgegen, weil dieser Vertrag von den Beteiligten aufgehoben wurde. Aus diesem Dienstverhältnis leitet der Antragsteller seine im Wege des Eilrechtsschutzes verfolgten Ansprüche gegen den Antragsgegner her, indem er sich gegen die vom Antragsgegner erklärte Vertragskündigung wendet, die er für unwirksam hält und mit der er von seinen „Dienstpflichten aus dem Chefarztverhältnis“ freigestellt worden ist. Da seine vertraglich begründete Rechtsbeziehung zum Antragsgegner indes nicht öffentlich-rechtlicher Natur ist, ergibt sich die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auch nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für die Abgrenzung eines öffentlich-rechtlichen von einem privatrechtlichen Vertrag kommt es dabei auf dessen Gegenstand und Zweck an. Die Rechtsnatur des Vertrags bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2010 - 6 A 5.09 -, juris Rn. 17; BAG, Beschluss vom 22. November 2016, a. a. O. Rn. 9). Die Beteiligten haben unter dem 24. Januar 2014 keinen Vertrag auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts geschlossen. Insoweit kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass sie in § 1 Abs. 2 ausdrücklich ihren Willen bekundet haben, ihr Dienstverhältnis solle „privatrechtlicher Natur“ sein. Diese Rechtsform entspricht überdies den Regelungen in § 34 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA, wonach für den Bereich der Krankenversorgung mit den betreffenden Professoren und Professorinnen auf privatrechtlicher Grundlage ergänzende Verträge abgeschlossen werden können, sowie § 22 Satz 1 HMG LSA, wonach für Professoren und Professorinnen, die zum Leiter oder zur Leiterin einer Klinik oder eines klinisch-theoretischen Instituts des Universitätsklinikums bestellt sind oder bestellt werden sollen, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage zu übertragen ist. Eine abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf den Einwand der Beschwerde gerechtfertigt, der Chefarztvertrag diene lediglich der Konkretisierung der sich für den Antragsteller aus seiner Rechtsstellung als beamteter Universitätsprofessor ergebenen Dienstplichten in der Krankenversorgung. Denn Gegenstand des Vertrags sind nicht die sich aus gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 HSG LSA) ergebenden oder anderweitig vereinbarten Dienstaufgaben des Antragstellers gegenüber seinem Dienstherrn, sondern seine von seinem beamtenrechtlichen Status gesondert zu betrachtende Tätigkeit in einer leitenden Position als Chefarzt beim Antragsgegner. Soweit der Antragsteller (ohne nähere Substantiierung) meint, der Vertrag gehe in seinen einzelnen Regelungen (vgl. insbesondere die §§ 3 bis 6) über die ihm statusrechtlich übertragenen Aufgaben nicht hinaus, ist dem mit dem Verwaltungsgericht nicht zuzustimmen, sondern das Gegenteil zutreffend. Auch aus § 6 HMG LSA kann der Antragsteller in diesem Zusammenhang nichts für sich herleiten. Dass er als Professor nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA bei der Hochschule beschäftigt wird, ist für die Qualifizierung des Chefarztvertrags unerheblich. Die Zuordnung eines Professors zum „Arbeitgeber Land (Medizinische Fakultäten der Universitäten)“ (LTag-Drs. 4/1842 S. 27 zu § 6 Abs. 1) schließt - wie § 22 HMG LSA verdeutlicht - ein weiteres (privatrechtliches) Dienstverhältnis zum Universitätsklinikum nicht aus. Ebenso wenig ist schließlich zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Dienstverhältnis zwischen den Beteiligten als Arbeits- und nicht als freies Dienstverhältnis eingestuft hat. Auch die Beschwerde hat insoweit keine Einwände erhoben. Eine weitere Begründung ist hierzu nicht geboten (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedurfte es wegen der Festgebühr gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses nicht. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht gemäß § 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen, da Gründe nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).