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Beschluss

1 M 92/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Prüfungsverfahren nach § 2 Abs. 1a (a.F.) bzw. Abs. 3 (n.F.) SchwarzArbG ist unverzüglich abzubrechen, wenn sich der Verdacht für eine Ordnungswidrigkeit soweit konkretisiert, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden kann. Wird hiergegen verstoßen, kann dies ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot zur Folge haben.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Prüfungsverfahren nach § 2 Abs. 1a (a.F.) bzw. Abs. 3 (n.F.) SchwarzArbG ist unverzüglich abzubrechen, wenn sich der Verdacht für eine Ordnungswidrigkeit soweit konkretisiert, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden kann. Wird hiergegen verstoßen, kann dies ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot zur Folge haben.(Rn.12) Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 25. Juli 2019, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen der Beschwerdebegründungsschrift rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses weder nach dem Hauptantrag noch nach dem Hilfsantrag. Die Beschwerde trägt vor, die Vollzugsanordnung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil eine Folgeabwägung mit den gegenläufigen Interessen des Antragstellers nicht vorgenommen worden sei. Dies ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht stellt im angefochtenen Beschluss zu Recht fest, dass der Antragsgegner das von ihm geltend gemachte besondere Vollzugsinteresse (Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen durch Schwarzarbeit, Vernichtung von Arbeitsplätzen, Verhinderung der Schaffung neuer Arbeitsplätze, Einbußen des Staates an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen…, vgl. S. 3 Abs. 6 d. Bescheides vom 24. Mai 2019, Bl. 6 GA) gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers abgewogen (vgl. S. 3 Abs. 6 d. Bescheides vom 24. Mai 2019) und zum Ergebnis des Vorrangs der sofortigen Vollziehbarkeit gekommen sei. Andere „gegenläufige Interessen“ als das Aufschubinteresse des Antragstellers legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die sich aus § 2 Abs. 1a (i. d. F. v. 21. Februar 2017) bzw. Abs. 3 (i. d. F. v. 11. Juli 2019) SchwarzArbG ergebenden Prüfungsaufgaben mangelt es mit den zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses aufgezeigten Folgen eines möglichen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nicht an dem erforderlichen konkreten Bezug der Vollziehungsanordnung zu dem Antragsteller. Auf die Frage, ob die behauptete Begründung inhaltlich zutreffend ist, insbesondere ob dem Antragsteller ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterstellt oder lediglich auf die möglichen Auswirkungen eines entsprechenden Verstoßes verwiesen wird, kommt es im Rahmen des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht entscheidungserheblich an. Denn das Gericht trifft bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eine eigene originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten einer Klage führen jedoch nicht dazu, dass eine Interessenabwägung entbehrlich wäre (Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (siehe zum Vorstehenden etwa: OVG LSA, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris [m. w. N.]). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus (vgl. S. 4/5 d. angefochtenen Beschlusses). Der Hinweis der Beschwerde, dass es vorliegend lediglich darum gehe, die vorläufige Vollziehbarkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, ist im Hinblick darauf, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches und der Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit oder wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels endet (vgl. § 80b Abs. 1 S. 1 VwGO), nicht zielführend. Weiter macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass aus der anonymen Anzeige vom 7. Februar 2019 kein Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit hergeleitet werden könne. Sofern die Überprüfung Erkenntnisse über eine verbotswidrige Tätigkeit erbringen würde, seien diese unumkehrbar und der Antragsteller habe damit an seiner Selbstbelastung mitwirken müssen. Von Bedeutung sei, dass die Prüfung nicht anlasslos, sondern wegen der einen Verbotstatbestand enthaltenden anonymen Anzeige erfolge, was der Antragsteller als Beginn eines ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ermittlungsverfahrens ansehe. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Überprüfungsbefugnisse in Bezug auf Personen und Geschäftsunterlagen vor Ort gemäß § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 1a (i. d. F. v. 6. März 2017) bzw. Abs. 2 (i. d. F. v. 11. Juli 2019) SchwarzArbG wurde den Landesbehörden erst durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl. I, 399) mit Wirkung vom 10. März 2017 übertragen. Der Gesetzgeber hat diese Vor-Ort-Prüfung als notwendig angesehen, damit die „nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden“ ihre gesetzliche Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1a SchwarzArbG (i. d. bis 17. Juli 2019 wirksamen Fassung) bzw. Abs. 3 (i. d. seit 18. Juli 2019 wirksamen Fassung) SchwarzArbG erfüllen können. Ausweislich der Gesetzesbegründung können „die benötigten Angaben (…) allein durch die Überprüfung der betroffenen Personen vor Ort gewonnen werden. Bislang können die Landesbehörden nur solche Sachverhalte prüfen, bei denen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits eingeleitet war. Die eingeräumten Befugnisse beziehen sich entsprechend dem Prüfungsauftrag der Landesbehörden auf solche Angaben und Sachverhalte, die eine Prüfung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1a nötig sind. Im Gegensatz zu den Behörden der Zollverwaltung dürfen die zuständigen Landesbehörden die eingeräumten Befugnisse lediglich dann wahrnehmen, wenn Anhaltspunkte für Verstöße gegen Verpflichtungen aus der Gewerbe- oder Handwerksordnung (beispielsweise aufgrund von Behördenerkenntnissen oder aufgrund von Hinweisen Dritter) vorliegen. Ein verdachtsunabhängiges Vorgehen wird den zuständigen Landesbehörden danach nicht gestattet“ (vgl. BT-Drs. 18/9958 vom 12. Oktober 2016, S. 16, 17 zu den Nr. 3 und 4 [§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 1a SchwarzArbG]). Die Prüfungsanordnung in Bezug auf Personen (§ 3 Abs. 6 SchwarzArbG) oder Geschäftsunterlagen (§ 4 Abs. 1a (a. F.) bzw. Abs. 2 (n. F.) SchwarzArbG) vor Ort setzt danach stets einen Anlass voraus („… sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird“). Allerdings ist ein solcher Anlass nicht gleichbedeutend mit einem Anfangsverdacht gegen den Antragsteller in Bezug auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO, der die Behörden in Strafsachen aufgrund des Legalitätsprinzips zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zur Verfolgung verpflichtet (§ 163 StPO) bzw. im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Erforschung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 OWiG in das pflichtgemäße Ermessen der Ermittlungsorgane stellt (vgl. Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 53 OWiG Rn. 9). Beide Verfahren verlangen einen Anfangsverdacht, was bedeutet, dass das Ermittlungsorgan von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Kenntnis haben muss, die den Verdacht begründen, der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (bzw. Straftat) könnte erfüllt sein. Sind die in einer Ordnungswidrigkeitenanzeige enthaltenen Angaben oder die tatsächlichen Anhaltspunkte zu allgemein, mithin noch nicht zureichend, ist die eigentliche Erforschungstätigkeit noch nicht aufzunehmen, sondern zunächst durch informatorische Befragung und Vorermittlungen zu klären, ob sich der Verdacht - gegebenenfalls auf einen bestimmten Betroffenen - erhärtet (vgl. BeckOK OWiG, Graf, 23. Edition, Stand 15. Juni 2019, OWiG § 53 Rn. 52, 54; Karlsruher Kommentar zum OWiG, a. a. O., § 53 OWiG Rn. 13). Sobald sich aufgrund der informatorischen Befragung (oder Vorermittlung) der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ergibt, ist der Vernommene (bzw. der Betroffene) unverzüglich als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu behandeln und entsprechend zu belehren (vgl. BeckOK, a. a. O., § 55 OWiG Rn. 60 m. w. N.), da anderenfalls die Verfolgungsbehörde ein Verwertungsverbot bezüglich der gewonnenen Informationen und Erkenntnisse in einem Bußgeldverfahren riskiert (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2. November 2004 - 1 St RR 109/04 -, juris Rn. 10, 11). Vorliegend begründet die telefonisch und anonym erstattete Anzeige (vgl. Bl. 2 der Beiakte A) noch keinen Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit. Anonyme Anzeigen bzw. Angaben anonymer Hinweisgeber sind als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen nicht generell ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, juris Rn. 17). Die schlichte Behauptung, der Antragsteller repariere seit mehreren Jahren Autos, ohne eine Zulassung zu haben, begründet indes noch keine zureichenden tatsächlichen und konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit. Die Anzeige geht über die Schwelle einer bloßen Vermutung nicht hinaus. Bei anonymen Anzeigen ist zudem die erhöhte Gefahr und das nur schwer bewertbare Risiko einer falschen Verdächtigung zu berücksichtigen; so kann der Hinweisgeber weder weiter befragt werden, noch lassen sich seine Glaubwürdigkeit und die Gründe der Nicht-Offenlegung seiner Identität beurteilen. Ein Anfangsverdacht für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wird eine anonyme Anzeige daher in der Regel nur auslösen können, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O., Rn. 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Als „Anhaltspunkt“ für eine Prüfungsanordnung im Sinne des § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 1a (a. F.) bzw. Abs. 2 (n. F.) SchwarzArbG dürfte die vorliegende anonyme Anzeige dagegen ausreichen; die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (vgl. S. 6 - 7 d. BA zur Abgrenzung der angezeigten gewerblichen Tätigkeit vom zulassungspflichtigen Handwerk) werden jedenfalls durch die Beschwerdebegründungsschrift nicht schlüssig infrage gestellt. Im Übrigen verweist der angefochtene Beschluss auch zutreffend auf das Auskunftsverweigerungsrecht des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 (i. d. bis 17. Juli 2019 geltenden Fassung) bzw. S. 2 (i. d. F. v. 11. Juli 2019) SchwarzArbG, das sich auch auf Geschäftsunterlagen bezieht, die insofern Teil der Auskunftspflicht sind (vgl. Brüssow/Petri, Arbeitsstrafrecht, 2. Aufl. 2016, in Nebengesetzen normierte Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, Rn. 292; Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, Stand März 2019, beck-online, § 5 SchwarzArbG Rn. 5). Zudem ist das Prüfungsverfahren nach dem SchwarzArbG unverzüglich abzubrechen, wenn sich der Verdacht für eine Ordnungswidrigkeit soweit konkretisiert, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden kann. Wird hiergegen verstoßen, kann dies ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot zur Folge haben (vgl. Brüssow/Petri, Arbeitsstrafrecht, a. a. O., Rn. 295, 296). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, juris) zu der Konfliktsituation der Auskunftsperson durch rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflichten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden, ausgeführt, dass die Rechtsordnung kein ausnahmsloses Gebot kennt, dass niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Vielmehr unterschieden sich die Regelungen und die darin vorgesehenen Schutzvorkehrungen je nach der Rolle der Auskunftsperson und der Zweckbestimmung der Auskunft. Art und Umfang des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes hänge auch davon ab, ob und inwieweit andere auf die Information der Auskunftsperson angewiesen sind, ob insbesondere die Auskunft Teil eines durch eigenen Willensentschluss übernommenen Pflichtenkreises ist (Rn. 15, 16). Am weitesten reiche der Schutz gegen Selbstbezichtigungen insbesondere für Beschuldigte im Strafverfahren oder in entsprechenden Verfahren. Gegen eine Offenbarungspflicht werde dieser Personenkreis durchgängig durch Zubilligung eines Schweige- oder Aussageverweigerungsrechts geschützt (Rn. 17). Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Rechtsposition finde ihre Grenze an den Rechten anderer. Das Grundrecht gebiete daher keinen lückenlosen Schutz gegen Selbstbezichtigungen ohne Rücksicht darauf, ob dadurch schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden (Rn. 26). Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe macht die Beschwerdebegründungsschrift nicht plausibel, dass der Antragsteller in dem der Sache nach einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgeschalteten und im Hinblick auf die prozessualen Schutzrechte eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nur begrenzt möglichen Prüfungsverfahren nach dem SchwarzArbG in seinem Selbstbezichtigungsschutz unangemessen eingeschränkt wird und auch die Möglichkeit eines Verwertungsverbots bei Verstößen hiergegen ihm in der Gesamtschau nicht ausreichenden Schutz zu gewährleisten vermag, selbst wenn die streitgegenständliche Prüfungsanordnung „unumkehrbare“ Erkenntnisse über eine verbotswidrige Tätigkeit erbringen würde. Soweit die Beschwerdebegründungsschrift behauptet, die Prüfungsmaßnahme diene dazu, Beweismittel für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und für einen möglichen Durchsuchungsbeschluss zu erlangen, ist dies nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss lediglich davon aus, dass mittels der Prüfungsanordnung der Sachverhalt so weit aufgeklärt werden kann, „dass die Mitarbeiter des Antragsgegners den Eindruck gewinnen, eine Ordnungswidrigkeit könne in Betracht gezogen werden“ (vgl. S. 7 Abs. 1 d. BA). Es geht bei der Prüfungsmaßnahme um die Gewinnung hinreichend konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit begründen und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechtfertigen können bzw. um die Ausräumung eines entsprechenden - hier wegen der anonymen Anzeige - im Raum stehenden Verdachts gegen den Antragsteller. Ebenfalls nicht zutreffend ist die Behauptung der Beschwerde, die im Rahmen von Vorermittlungen des Antragsgegners gewonnene Erkenntnis, dass der Antragsteller über keine Eintragung in die Handwerksrolle verfüge, bestätige die sinngemäße Behauptung in der anonymen Anzeigen und rechtfertige die Annahme des Vorliegens eines Anfangsverdachts. Aus den angeführten Umständen folgt nicht, dass der Antragsteller über seinen angezeigten Betrieb u. a. für Reifenservice und Selbsthilfewerkstatt hinaus zulassungspflichtige Autoreparaturen durchführt. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur Aussage und Herausgabe von Belegen in steuerrechtlichen Verfahren sowie zum Grundsatz des „fair trial“ (Art. 6 EMRK) machen nicht plausibel, dass die streitgegenständliche Prüfungsanordnung im Hinblick auf die oben angeführte Abgrenzung zum Ordnungswidrigkeitenverfahren, zum Aussageverweigerungsrecht des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 S. 3 (a. F.) bzw. S. 2 (n. F.) SchwarzArbG und die gegebenenfalls eröffnete Möglichkeit, sich auf ein Verbot der Beweisverwertung zu berufen, gegen die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindestgarantien im Strafprozess - hier gegen den Selbstbezichtigungsschutz in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren - verstößt. Mit der Prüfung nach dem SchwarzArbG ist eine Entscheidung über die Verwertbarkeit der von dem Antragsgegner im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfungsmaßnahme erlangten Feststellungen in einem etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller noch nicht verbunden (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - VII B 110/07 -, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG).