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Beschluss

1 L 5/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2017:0620.1L5.17.0A
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen bei Einbehaltung der Dienstbezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens und späterer Nachzahlung.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen bei Einbehaltung der Dienstbezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens und späterer Nachzahlung.(Rn.24) I. Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus einem Besoldungsanspruch. Durch Urkunde vom 29. Oktober 2012 ernannte die Beklagte, ein in der Rechtsform einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts errichteter Trinkwasser- und Abwasserbetrieb, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA). Der Kläger wurde zum Vorstand der Anstalt bestellt. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 wurde der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung als Vorstand der Beklagten abberufen und mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 sein dagegen eingelegter Widerspruch zurückgewiesen. Nachdem der Kläger im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung der Abberufung erreicht hatte, hob die Beklagte ihre Bescheide vom 30. Juli und 6. Oktober 2015 auf. Seit Dezember 2015 zahlte die Beklagte dem Kläger nicht mehr die volle Höhe seiner Dienstbezüge aus. Am 9. März 2016 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger, dem zahlreiche Dienstpflichtverletzungen - unter anderem Veruntreuung, Betrug, eigennützige Dienstführung und weisungswidrige Vertretung nach außen - vorgeworfen wurden. Mit Verfügung vom 10. März 2016 ordnete die Beklagte auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 DG LSA die vorläufige Dienstenthebung des Klägers sowie mit weiterer Verfügung vom 24. Mai 2016 auf der Grundlage von § 38 Abs. 2 DG LSA die Einbehaltung von 30 v.H. seiner Dienstbezüge an. Auf Antrag des Klägers vom 4. April bzw. 10. Juni 2016 hob das Verwaltungsgericht Magdeburg - Disziplinarkammer - durch Beschlüsse vom 7. und 29. Juni 2016 - 15 B 19/16 und 15 B 24/16 - die disziplinarrechtlichen Maßnahmen im Verfahren nach § 61 Abs. 1 DG LSA auf. Auf die Beschwerden der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Senat für Landesdisziplinarsachen - mit unanfechtbarem Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 10 M 4/16; 10 M 5/16 - die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magdeburg ab und lehnte die Aufhebungsanträge des Klägers ab. Bereits am 29. April 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage auf Nachzahlung einbehaltener Dienstbezüge erhoben und sein Begehren wegen des fortgesetzten Einbehalts mehrfach erweitert. Nach Abgabe übereinstimmender Teilerledigungserklärungen infolge der Auszahlung der für die Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 einbehaltenen Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 8.021,10 € hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.188,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Rechtshängigkeit und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.021,10 € für den Zeitraum vom 29. April bis zum 28. Juli 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 23. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte - bezogen auf den Bezügezeitraum ab Juni 2016 - verurteilt, an den Kläger 8.188,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.673,70 € seit dem 9. Juli 2016, aus 1.275,32 € seit dem 8. August 2016, aus 2.550,64 € seit dem 13. Oktober 2016 und aus 1.688,64 € seit dem 9. November 2016 zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagte - bezogen auf die Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 - verurteilt, aus 6.684,25 € fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 29. April bis zum 28. Juli 2016 und aus 1.336,85 € fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 28. Juli 2016 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Für den Einbehalt des Dienstbezüge ab Juni 2016 gebe es keine gesetzliche Grundlage, weil es angesichts der Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2016 an einer vollziehbaren Einbehaltungsverfügung fehle. Dass die Beklagte Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss eingelegt habe, führe zu keiner abweichenden Beurteilung, denn gemäß § 149 VwGO habe die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die Einbehaltungsverfügung sei deshalb zumindest so lange beseitigt, als das Oberverwaltungsgericht in der Disziplinarsache nicht gegenteilig entscheiden habe. Am 2. Januar 2017 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 23. November 2016 beantragt. Im Berufungszulassungsverfahren hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Klage nicht auf die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen - einschließlich solcher aus der Hauptforderung in Höhe von 8.188,30 € für den Zeitraum ab Juni 2016 - richtet. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung in diesem Umfang angeschlossen und ausgeführt, die dem Kläger zugesprochenen Rechtshängigkeitszinsen aus 6.684,24 € und aus 1.336,85 € seien „erkennbar nicht Ziel des Antrags auf Zulassung der Berufung“ gewesen. Mit Beschluss vom 9. März 2017 hat der Senat das Berufungszulassungsverfahren eingestellt, soweit die Beklagte ihren Zulassungsantrag in Bezug auf die Verurteilung, aus 6.684,25 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 29. April bis zum 28. Juli 2016 und aus 1.336,85 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 28. Juli 2016 an den Kläger zu zahlen, (konkludent) zurückgenommen hat. Ferner hat der Senat das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Verurteilung der Beklagten, einbehaltene Dienstbezüge ab Juni 2016 in Höhe von 8.188,30 € an den Kläger zu zahlen, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. November 2016 insoweit für wirkungslos erklärt. Schließlich hat der Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil vom 23. November 2016 nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.673,70 € seit dem 9. Juli 2016, aus 1.275,32 € seit dem 8. August 2016, aus 2.550,64 € seit dem 13. Oktober 2016 und aus 1.688,64 € seit dem 9. November 2016 an den Kläger zu zahlen. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 stehe nunmehr fest, dass der Kläger eine Auszahlung der ungekürzten Dienstbezüge für die Zeit ab Juni 2016 (jedenfalls bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens) nicht verlangen könne. Stehe dem Kläger jedoch - wovon er offenkundig selbst ausgehe - die Hauptforderung in Höhe von 8.188,30 € nicht zu, könne er auch den Annexanspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nicht erfolgreich geltend machen. Die Beklagte beantragt, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 23. November 2016, soweit es nicht rechtskräftig und soweit es nicht wirkungslos geworden ist, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, ihm habe ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen zugestanden, der durch die oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 20. Dezember 2016 nicht entfallen sei. Diese Entscheidung habe keine Rückwirkung entfaltet. Dazu hätte es eines entsprechenden ausdrücklichen Ausspruchs bedurft, an dem es jedoch fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die zulässige Leistungsklage des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen aus der Hauptforderung (in Höhe von 8.188,30 €) auf Auszahlung des von der Beklagten ab Juni 2016 einbehaltenen Teils seiner Dienstbezüge besteht nicht. Nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Prozesszinsen immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 46 m.w.N.). Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Voraussetzung dieser Verpflichtung ist indes ein fälliger und durchsetzbarer Hauptanspruch (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 1992 - 8 AZR 20/92 -, juris Rn. 42). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger kann die geltend gemachte Verzinsungspflicht nicht auf einen fälligen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des aufgrund der nach § 38 Abs. 2 DG LSA ergangenen Anordnung vom 24. Mai 2016 einbehaltenen Teils seiner Dienstbezüge stützen. Da die Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA nur eine vorläufige Maßnahme ist, berührt deren Anordnung den Anspruch des Beamten auf Leistung der vollen Dienstbezüge dem Grunde nach nicht. Der Beamte behält vielmehr den Anspruch auch auf den einbehaltenen Teil seiner Bezüge; dieser Anspruch steht vom Wirksamwerden der Anordnung mit dem auf die Zustellung dieser Entscheidung folgenden Fälligkeitstag an (§ 39 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) bis zu deren Ende aber unter einer auflösenden Bedingung. Das bedeutet, dass der Beamte vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung nach § 38 Abs. 2 DG LSA an am jeweiligen Fälligkeitstag seiner Dienstbezüge (vgl. § 3 Abs. 4 LBesG LSA) die Leistung des zur Einbehaltung angeordneten Teils dieser Bezüge nicht verlangen kann. Der einbehaltene Teil seiner Bezüge wird mithin während der Dauer der Anordnung nicht fällig. Wird die Einbehaltungsanordnung durch gerichtlichen Beschluss endgültig mit Rückwirkung aufgehoben, endigt die auflösende Bedingung, und dem Beamten erwächst ein sofort fälliger Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge, und zwar für den gesamten Zeitraum, von dem an die Aufhebung zu seinen Gunsten wirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1994 - 2 WDB 1.94 -, juris Rn. 8 f. m.w.N. zur wehrdisziplinarrechtlichen Einbehaltung der Dienstbezüge von Soldaten; s. ferner BayVGH, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 16a DS 06.3292 -, juris Rn. 38, vom 6. November 2007 - 16a CD 07.2007 -, juris Rn. 18, und vom 27. Juni 2013 - 16a DZ 12.558 -, juris Rn. 11). Der Kläger kann sich zur Begründung des im Streit stehenden Zinsanspruchs nicht durchgreifend darauf berufen, dass die Geltung der Einbehaltungsanordnung zwischenzeitlich dadurch entfallen sei, dass das Verwaltungsgericht Magdeburg sie mit Beschluss vom 29. Juni 2016 in dem in § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 DG LSA geregelten eigenständigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. LTag-Drs. 4/2364 S. 115, 117) aufgehoben und die dagegen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DG LSA eingelegte Beschwerde der Beklagten keine aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Wird entgegen der Sichtweise des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass abgesehen vom Fall des § 38 Abs. 4 DG LSA die auflösende Bedingung für den Anspruch des Klägers auf den einbehaltenen Teil seiner Dienstbezüge in der Zeit bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens (vgl. § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2 DG LSA) nur infolge einer endgültigen gerichtlichen Aufhebung der Einbehaltungsanordnung endigen konnte, hätte dieser Anspruch erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 29. Juni 2016 fällig werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1994, a.a.O. Rn. 10). Dies würde ungeachtet der gemäß § 3 DG LSA in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlenden aufschiebenden Wirkung der gegen jenen Beschluss erhobenen Beschwerde gelten (s. hierzu Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 67 BDG Rn. 7; Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl. 2016, § 63 Rn. 16). Da das Oberverwaltungsgericht jedoch mit nach § 3 DG LSA in Verbindung mit § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbarem Beschluss vom 20. Dezember 2016 die Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den Rechtsschutzantrag des Klägers gegen die Einbehaltungsverfügung abgelehnt hat, würde hieraus folgen, dass der einbehaltene Teil der Bezüge des Klägers wegen der ununterbrochen schwebenden Fortdauer der Anordnung nach § 38 Abs. 2 DG LSA niemals fällig geworden ist. Dieselbe Beurteilung ergibt sich allerdings auch dann, wenn - wie es der Senat für zutreffend hält - dem Rechtsstandpunkt des angefochtenen Urteils darin zugestimmt wird, dass dem Kläger im Hinblick auf die unmittelbar „vollziehbare“ verwaltungsgerichtliche Aufhebung der Einbehaltungsanordnung bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren einstweilen ein als fällig zu betrachtender (Nach-) Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf die vollen Dienstbezüge zugestanden habe. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht die Einbehaltungsanordnung rückwirkend oder lediglich für die Zukunft aufgehoben hat. Da der zweitinstanzliche Beschluss vom 20. Dezember 2016 erkennbar darauf abzielte, korrigierend diejenige Rechtslage in Kraft zu setzen, die von Anfang an bestanden hätte, wenn das Verwaltungsgericht die Einbehaltung der Dienstbezüge nicht - wegen der vom Oberverwaltungsgericht nicht geteilten ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit - aufgehoben hätte, hat er den Ausgangsbeschluss rückwirkend (ex tunc) beseitigt. Dies entspricht einem Grundsatz des allgemeinen Verfahrensrechts (vgl. OLG Köln, 9. Januar 1995 - 16 Wx 4/95 -, juris Rn. 5 m.w.N. zur sofortigen Beschwerde, der die Beschwerde nach § 65 Abs. 1, 3 DG LSA wegen ihrer Fristgebundenheit entspricht; auf gleicher Linie VGH BW, Beschluss vom 30. März 1990 - 1 S 295/90 -, juris Rn. 4). Den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Änderungsbeschluss vom 20. Dezember 2016 sind demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den Kläger die dem Grunde und der Höhe nach als beanstandungsfrei angesehene Kürzung der Dienstbezüge allein für die Zukunft treffen sollte. Eine Vergleichbarkeit zu dem Verfahren nach § 61 Abs. 3 DG LSA in Verbindung mit § 80 Abs. 7 VwGO, bei dem es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren handelt, in dem über die Richtigkeit einer zuvor ergangenen gerichtlichen Entscheidung zu befinden ist, sondern um ein Verfahren, mit dem insbesondere Veränderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage Rechnung getragen werden soll (vgl. Gansen, a.a.O., § 63 BDG Rn. 17 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 191, 197), besteht insoweit entgegen der Berufungserwiderung nicht. Damit ist jedenfalls in Anbetracht der Rückwirkung der Beschwerdeentscheidung die Einbehaltung der Bezüge des Klägers als seit dem in § 39 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bestimmten Zeitpunkt durchgehend wirksam und vollziehbar und der Bezügeanspruch des Klägers als in diesem Umfang nicht fällig geworden anzusehen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten bezüglich der Forderung des Klägers, einbehaltene Dienstbezüge ab Juni 2016 in Höhe von 8.188,30 € an ihn nachzuzahlen, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Anders als im Fall einer nachträglichen rückwirkenden Rechtsänderung musste der Kläger ohne Weiteres damit rechnen, dass sich seine unrichtige Rechtsauffassung, die Einbehaltung der Dienstbezüge begegne ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 65 DG LSA nicht bestätigen würde. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit den §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132, 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG liegen nicht vor. 6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.