Beschluss
1 O 114/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0830.1O114.16.0A
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Leitsätze
Die sich aus dem Antrag auf vorläufige, ordnungsgeldbewährte Untersagung der Jagdausübung gegenüber einem Nichtberechtigten ergebende Bedeutung der Rechtssache ist mit einer Streitigkeit über das Bestehen oder die Dauer eines Pachtvertrages nicht vergleichbar.(Rn.3)
(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die sich aus dem Antrag auf vorläufige, ordnungsgeldbewährte Untersagung der Jagdausübung gegenüber einem Nichtberechtigten ergebende Bedeutung der Rechtssache ist mit einer Streitigkeit über das Bestehen oder die Dauer eines Pachtvertrages nicht vergleichbar.(Rn.3) (Rn.4) Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 10 Kammer - vom 14. Juni 2016, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin zu entscheiden hat, ist zulässig aber nicht begründet. Die Beschwerde trägt vor, der Anwendungsbereich des Auffangwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG sei nicht eröffnet, weil das für die Wertbemessung gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Interesse der Antragsteller darauf gerichtet sei, wem das Jagdausübungsrecht im streitgegenständlichen Jagdbezirk zustehe. Dieses sei aufgrund des eingereichten Jagdpachtvertrages mit jährlich 8.449,50 € und wegen der 12-jährigen Vertragslaufzeit mit 101.394,00 € zu bemessen. Wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens sei der Wert zu halbieren, mithin auf 50.697,00 € festzusetzen. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der genannte Pachtzins von jährlich 8.449,50 € lässt sich aufgrund des Pachtvertrages der Antragsteller vom 18. März 2004 i. V. m. der Vertragsverlängerung vom 16. Oktober 2013 bereits nicht nachvollziehen, da dieser 5,50 € pro Hektar der der Jagdnutzung unterfallenden Fläche beträgt und diese mit ursprünglich 456,3015 ha, abgeändert auf 351,2514 ha angegeben wird (vgl. § 4 i. V. m. § 2 Abs. 2 des Vertrages vom 18. März 2004). Hieraus ergäbe sich eine Jahrespacht von 2.509,66 € bzw. 1.931,88 €. Eine Vervielfachung mit der Vertragslaufzeit käme zudem wegen § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht in Betracht, der den Streitwert für eine Streitigkeit über das Bestehen oder die Dauer eines Pachtverhältnisses auf den Jahrespachtzins begrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 -, juris; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 66/09 -, juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. September 2011 - 4 U 75/11 -, juris, Rdnr. 61). Im Übrigen wird die sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebende Bedeutung der Rechtssache (§ 52 Abs. 1 GKG) in Bezug auf das eingestellte Verfahren mit dem Wert des Jagdausübungsrechtes in Form der Jahrespacht nicht zutreffend erfasst. Denn das vorläufige und wegen Antragsrücknahme eingestellte Rechtsschutzverfahren bezog sich hinsichtlich des Antragsgegners auf den mit Schriftsatz der Antragsteller vom 22. April 2016 hilfsweise gestellten Antrag zu 4 (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 19. Mai 2016, S. 3 Abs. 3), womit dem Antragsgegner als - aus Sicht der Antragsteller – Nichtberechtigtem ordnungsgeldbewährt die Jagdausübung im Jagdbezirk P. vorläufig (bis zur Entscheidung über die Feststellungsbegehren der Hauptsache) untersagt werden sollte. Ein solches (vorläufiges) Unterlassungsbegehren ist mit der gesetzlich geregelten Streitigkeit über das Bestehen oder die Dauer eines Pachtvertrages nicht vergleichbar und rechtfertigt vorliegend mangels anderer Anknüpfungspunkte die Bemessung des Streitwertes mit dem Auffangstreitwert (gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG) sowie die Halbierung dieses Wertes wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens. Die subjektive Antragshäufung auf Antragstellerseite wirkt sich wegen wirtschaftlicher Identität des Streitgegenstandes nicht streitwerterhöhend aus. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).