OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 M 11/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2015:0303.1M11.15.0A
1mal zitiert
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kein Wegfall von Handlungsverbot für abgelehnten Richter vor Entscheidung über Anhörungsrüge.(Rn.1) 2. Allein die spruchkörperbedingte Zusammenarbeit rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Richter stünden in einer engeren, als sich aus der bloßen Zusammenarbeit und dem Kollegialitätsverhältnis ergebenden beruflichen oder privaten Beziehung zueinander.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Wegfall von Handlungsverbot für abgelehnten Richter vor Entscheidung über Anhörungsrüge.(Rn.1) 2. Allein die spruchkörperbedingte Zusammenarbeit rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Richter stünden in einer engeren, als sich aus der bloßen Zusammenarbeit und dem Kollegialitätsverhältnis ergebenden beruflichen oder privaten Beziehung zueinander.(Rn.3) An der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 2. Februar 2015 nicht beteiligt sind, neben der abgelehnten Richterin, die mit Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren bzw. wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossenen Richter (PräsOVG Dr. (E.) und Ri´inOVG (F.)) sowie der VRiOVG (G.) und der RiVG (H.), weil der Antragsteller zugleich mit dem Ablehnungsgesuch eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO und eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 erhoben hat. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den VRiOVG (G.) und den RiVG (H.) vom 19. Januar 2015 hat sich damit noch nicht erledigt; das Handlungsverbot für abgelehnte Richter im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO ist vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33.09 -, juris). Das gegen die Ri´inVG (D.) gerichtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Als Ablehnungsgrund führt der Antragsteller an, dass die Richterin und der Beigeladene demselben Spruchkörper angehören. Der genannte Grund ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu begründen. Allein die spruchkörperbedingte Zusammenarbeit rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Richter stünden in einer engeren, als sich aus der bloßen Zusammenarbeit und dem Kollegialitätsverhältnis ergebenden beruflichen oder privaten Beziehung zueinander. Letzteres wird vom Antragsteller auch weder geltend gemacht noch ergeben sich für den Senat hierfür Anhaltspunkte. Soweit die vom Antragsteller für seinen Rechtsstandpunkt in Bezug genommene Rechtsprechung auf das Erfordernis des Hinzutretens besonderer Umstände, die über die übliche kollegiale Zusammenarbeit hinausreichen, verzichtet, teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht. Der pauschale Hinweis auf eine kollegiale Nähe und ein berufliches Miteinander als Mitglied desselben Spruchkörpers oder des Gerichts, ist in dieser Pauschalität, ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit, von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 4.13 u. a. -, juris). Soweit der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch zudem auf die Tätigkeit der Richterin in der Gerichtsverwaltung stützt und eine Befassung mit der Personal-, Beurteilungs- und Stellenbesetzung im Vorhinein behauptet, vermag er damit nicht durchzudringen. Es liegt weder eine Mitwirkung im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO noch ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit vor. Letzteres gilt auch für die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der E-Mail der Richterin vom 12. April 2012 und des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 (vgl. Ziff. 2 und 3 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 13. Februar 2015). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Senatsbeschluss vom selben Tage im Verfahren 1 M 3/15 verwiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO.