Beschluss
1 P 62/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2014:0626.1P62.14.0A
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Leitsätze
Zur Entbindung eines ehrenamtlichen Richters gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO wegen Verlustes der gesundheitlichen Befähigung zur Ausübung seines Amtes.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Entbindung eines ehrenamtlichen Richters gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO wegen Verlustes der gesundheitlichen Befähigung zur Ausübung seines Amtes.(Rn.2) Dem gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO statthaften Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Halle auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters von seinem Amt war zu entsprechen. Die gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO geregelte vorherige Anhörung des ehrenamtlichen Richters war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weil das Entbindungsverfahren auf Antrag des ehrenamtlichen Richters selbst durchgeführt wird, der Sachverhalt zureichend geklärt ist und dem Antrag entsprochen wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 6. August 2010 - 1 P 122/10 - [m. w. N.]). Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ist der ehrenamtliche Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht bereits dann vor, wenn der ehrenamtliche Richter in irgendeiner Form gesundheitlich beeinträchtigt ist. Vielmehr müssen die Beeinträchtigungen ohne verbleibende erhebliche Zweifel feststellbar und so schwerwiegend sein, dass der ehrenamtliche Richter ihretwegen nicht mehr in der Lage ist, den mit der Ausübung des Amtes verbundenen Anforderungen gerecht zu werden (ebenso: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. November 1997 - 2 P 10/97 -, juris = NVwZ-RR 1998, 784). Hiervon ausgehend ist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und den hinzutretenden plausiblen Erklärungen des ehrenamtlichen Richters vorliegend davon auszugehen, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen dauerhaft gehindert ist und daher sein Amt nicht mehr weiter ausüben kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).