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Beschluss

1 L 53/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0530.1L53.12.0A
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Leitsätze
Zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen (Polizei)Dienstunfähigkeit unter Beachtung des Verbotes der Diskriminierung wegen Behinderung nach dem AGG und der Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000).(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen (Polizei)Dienstunfähigkeit unter Beachtung des Verbotes der Diskriminierung wegen Behinderung nach dem AGG und der Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000).(Rn.6) Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 28. Februar 2012 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Beamte auf Lebenszeit sind gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Polizeivollzugsbeamte - wie hier der Kläger - sind gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG i. V. m. § 107 LBG LSA dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Das Verwaltungsgericht hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach beurteilt, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 7. Dezember 2010 - nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Beamte dauernd dienstunfähig ist, so dass danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267; OVG LSA, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 1 L 181/05 -, juris). Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung das nach § 24 Nr. 1 AGG i. V. m. §§ 1, 7 Abs. 1 AGG auch für Beamte geltende Benachteiligungsverbot aufgrund Behinderung nicht berücksichtigt, tritt er den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Der Kläger legt schon nicht plausibel dar, dass der Kläger wegen der bei ihm diagnostizierten Krankheiten der Alkoholabhängigkeit sowie der Leberzirrhose unter die von ihm herangezogenen Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (ABl. L 303, 16) fällt. Nach dem vom Kläger hierzu angeführten Urteil des EuGH vom 11. Juli 2006 in dem Verfahren C-13/05 („Chacón Navas“; DVBl. 2006, 656) lassen sich die Begriffe „Behinderung“ und „Krankheit“ nicht einander gleichsetzen. Der Begriff „Behinderung“ ist so zu verstehen, dass er eine Einschränkung erfasst, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet. Damit die Einschränkung unter den Begriff „Behinderung“ fällt, muss wahrscheinlich sein, dass sie von langer Dauer ist, denn mit der Verwendung des Begriffes „Behinderung“ in Artikel 1 der Richtlinie 2000/78/EG hat der Gesetzgeber bewusst ein Wort gewählt, das sich von dem der „Krankheit“ unterscheidet. Der EuGH hat daher ausdrücklich festgestellt, dass eine Person, der von ihrem Arbeitgeber ausschließlich wegen Krankheit gekündigt worden ist, nicht von dem durch die Richtlinie 2000/78/EG zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung geschaffenen allgemeinen Rahmen erfasst wird. Der Kläger legt insofern nicht schlüssig dar, dass im gegebenen Fall die Zurruhesetzung nicht ausschließlich wegen seiner Erkrankungen erfolgt ist. Ungeachtet dessen hat der EuGH in der vorbezeichneten Entscheidung zudem ausgeführt, dass unbeschadet der Verpflichtung, für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, die Einstellung, der berufliche Aufstieg oder - wie hier - die Weiterbeschäftigung einer Person nicht vorgeschrieben wird, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen steht der Entlassung daher nicht entgegen, wenn sie - unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen - dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Dies zugrunde legend legt die Antrags(begründungs)schrift ebenso wenig plausibel dar, dass - entgegen den polizeiärztlichen Gutachten und der Annahme der Beklagten in den angefochtenen Verfügungen - der Kläger künftig überhaupt in der Lage wäre, seinen Dienstposten im Polizeivollzugsdienst oder auch nur irgend einen anderen Dienstposten im Dienstherrnbereich ausüben zu können. Dies ist für den Senat auch nicht anderweitig ersichtlich. Unabhängig vom Vorstehenden hat der EuGH in dem vorgenannten Urteil, was die nach Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG gestellten Anforderungen anbelangt, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, geklärt, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen - zumutbaren - Maßnahmen ergreifen muss, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes und den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Es handelt sich mithin - entgegen der Annahme des Klägers - allein um arbeitsplatzbezogene Pflichten (vgl. auch: Däubler/Bertzbach, AGG, 2. Auflage, § 8 Rn. 36, § 24 Rn. 46, 52). Ungeachtet dessen ist - entgegen dem weiteren Antragsvorbringen - den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zu entnehmen, dass diese sich über Jahre hinweg ernstlich und intensiv bemüht hat, dem Kläger seine Erkrankung, deren Folgen und ihre zwingende Behandlungsbedürftigkeit eindringlich vor Augen zu führen. Von einer „verfrühten“ Zurruhesetzung kann insofern, insbesondere im Hinblick auf das dokumentierte wie auch von ihm selbst geschilderte Verhalten des Klägers - entgegen dem Antragsvorbringen - mithin nicht ausgegangen werden. Angesichts der Dauer der - letztlich erfolglos gebliebenen - Versuche einer Verhaltensänderung bzw. eines Therapieerfolges ist im Übrigen davon auszugehen, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides weitere Maßnahmen den Dienstherrn unverhältnismäßig belasteten; Gegenteiliges legt auch die Antrags(begründungs)schrift nicht - weiter - dar. Bei erkennbar unveränderter Sachlage bestand für die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch keine Veranlassung, ein weiteres amtsärztliches Gutachten einzuholen (vgl. u. a.: Fürst, GKÖD, Band I, Teil 2a, § 42 BBG a. F., Rn. 17 [m. w. N.]). Auf das weitere Antragsvorbringen hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht neben der Alkoholerkrankung zudem in Bezug genommenen Leberzirrhose kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn von einer Benachteiligung aufgrund einer Behinderung ausgegangen würde, wäre gemäß § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Davon, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sein sollten, ist nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich nicht auszugehen (vgl. insoweit auch: Däubler/Bertzbach, a. a. O., § 8 Rn. 36 [m. w. N.]). Gegenteiliges legt auch die Antrags(begründungs)schrift nicht dar. Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht gehe auf die in § 107 LBG LSA geregelte Zwei-Jahres-Frist nicht ein, und im Widerspruchsbescheid fehle ebenfalls eine entsprechende Begründung, vermag er damit nicht durchzudringen. Schon im Ausgangsbescheid vom 15. Juni 2009 ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten „dauernd unfähig“ ist, und hat dies im Einzelnen begründet. Nichts Anderes hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 unter Bezugnahme auf die polizeiärztliche Begutachtung festgestellt und u. a. ausgeführt, dass die physischen Schäden so schwer seien, dass der Kläger „keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen kann“. Die Beklagte hat mithin die Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit des Klägers dauerhaft, damit zugleich innerhalb einer Frist von zwei Jahren verneint und auch entsprechend in der Sache begründet. Diese Feststellung entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, d. h. die Feststellung bezöge sich gerade nicht auf die Fiktionsregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, der § 107 LBG LSA hinsichtlich seiner Fristenbestimmung nachgebildet ist. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen auf die Zwei-Jahres-Frist ausdrücklich Bezug genommen und ist - entgegen dem Antragsvorbringen - auf diese auch in der Sache eingegangen, indem es „irrevisible“, d. h. dauerhafte Schädigungen angenommen hat, welche „die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers begründen“, und es als „unwahrscheinlich“ angesehen hat, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers in der Zukunft insoweit bessert. Schließlich tritt die Antrags(begründungs)schrift den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit der Kläger rügt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG seien nicht nachvollziehbar, es treffe seine „Feststellung, ohne dies zu begründen“. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann, wobei die Übertragung eines anderen Amtes auch ohne Zustimmung zulässig ist, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (§ 26 Abs. 2 BeamtStG). Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - entgegen dem Antragsvorbringen - zutreffend aus. Es hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die gutachterlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass der Kläger insgesamt gesundheitlich auch für den allgemeinen Verwaltungsdienst nicht geeignet ist. Dies entspricht dem polizeiärztlichen Gutachten vom 3. September 2010, wonach der Kläger wegen der konstatierten Schäden am Verdauungssystem, am Nervensystem sowie am Blut und am Blutgerinnungssystem „keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen kann“. Darauf, dass das Verwaltungsgericht „fälschlich von einer unbehandelten Alkoholerkrankung des Klägers“ ausgegangen sei, kommt es hiernach schon nicht entscheidungserheblich an. Unabhängig davon erschöpft sich dieser Einwand lediglich in einer bloßen Behauptung. Soweit sich der Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Denn bei den in der Antrags(begründungs)schrift aufgeworfenen „Fragen nach Ursache, Charakteristik und Folgen einer Leberzirrhose, nach Auswirkungen und Ursachen einer Alkoholabhängigkeit und den Auswirkungen und Ursachen einer Eisenspeicherkrankheit“ handelt es sich schon nicht um hinreichend konkrete, ausformulierte Fragestellungen, sondern um das Aufwerfen eines allgemeinen Problemkreises. Ungeachtet dessen kommt es aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates teilweise auf die aufgeworfene „Fragen“, nämlich soweit es die Ursache der Leberzirrhose betrifft, nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen macht das Antragsvorbringen aber auch nicht plausibel, worin die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache begründet liegen sollen, nachdem hierzu mehrere (polizei-) ärztliche Gutachten und Stellungnahmen vorliegen. Überdies ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antrags(begründungs)schrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt und ist aus den vorbezeichneten Gründen auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen des gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmangels in Gestalt einer Aufklärungsrüge. Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris). Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 -: 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt die Antrags(begründungs)schrift indes nicht. Es ist seitens des Klägers nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Der Kläger legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Unabhängig vom Vorstehenden kann der Kläger insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der - anwaltlich vertretene - Kläger hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)-schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 42, 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder - wie hier - die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, als Streitwert bei Dienst- oder Amtsverhältnissen auf Lebenszeit der 13-fache Betrag des Endgrundgehaltes (hier: Besoldungsgruppe A 8 LBesO) im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung anzusetzen. Eine Halbierung des Streitwertes gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG scheidet aus, da diese Regelung lediglich Streitigkeiten erfasst, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens, zum Streitgegenstand haben, nicht aber Streitigkeiten, in denen - wie im gegebenen Fall - die Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich in Streit steht (siehe nunmehr auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, juris; so schon: OVG LSA, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 1 L 181/05 -, juris; zudem: Beschluss vom 22. April 2009 - 1 L 35/09 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).