Beschluss
1 M 40/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0515.1M40.12.0A
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Leitsätze
1. Dem Antragserfordernis i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung der Beschwerdegründe eindeutig ergibt. (Rn.2)
2. Die Möglichkeit einer dienst- oder fachaufsichtlichen Weisung oder eines sich aus dem Weisungsrecht ableitenden Selbsteintrittsrechts der Eisenbahnaufsichtsbehörde wird mit dem Verweis auf die mangelnde Einschlägigkeit ordnungs- bzw. vollstreckungsrechtlicher Eingriffsermächtigungen nicht ausgeschlossen.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Antragserfordernis i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung der Beschwerdegründe eindeutig ergibt. (Rn.2) 2. Die Möglichkeit einer dienst- oder fachaufsichtlichen Weisung oder eines sich aus dem Weisungsrecht ableitenden Selbsteintrittsrechts der Eisenbahnaufsichtsbehörde wird mit dem Verweis auf die mangelnde Einschlägigkeit ordnungs- bzw. vollstreckungsrechtlicher Eingriffsermächtigungen nicht ausgeschlossen.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Zwar wurde die Beschwerdebegründungsschrift vom 10. April 2012 - entgegen der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss - an das Verwaltungsgericht adressiert und ist dort am 10. April 2012 eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdebegründungsschrift aber an das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 12. April 2012 und damit fristwahrend innerhalb der (am 13. April 2012 endenden) Rechtsmittelfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangen ist. Es erweist sich auch als unschädlich, dass weder die Beschwerdeschrift vom 23. März 2012 noch die Beschwerdebegründungsschrift vom 10. April 2012 einen konkret formulierten Antrag enthalten. Dem Antragserfordernis im Sinn des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung der Beschwerdegründe eindeutig ergibt. Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdebegründung zu Folge ist das Rechtsschutzziel des Antragsgegners erkennbar darauf gerichtet, im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Ablehnung des Eilantrages des Antragstellers zu erreichen. Die zulässige Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Soweit der Antragsgegner vorträgt, es gebe weder im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) noch im Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG LSA) eine geeignete Rechtsgrundlage dafür, dass die Eisenbahnaufsicht selbst oder durch eine nachgeordnete Behörde oder durch einen von ihr beauftragten Dritten Bauarbeiten an einer Eisenbahninfrastruktur vornehmen dürfe, wird damit die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss, dass der Rückbau des Bahnübergangs in der Ortslage in N. aufgrund einer zwischen der DB N. AG und dem Landesbetrieb B. Sachsen-Anhalt als Kreuzungsbeteiligten getroffenen Vereinbarung vom 26. Juni 2007/5. Juli 2007 durch den Landesbetrieb B. vorgenommen worden sei und dieser durch den Antragsgegner, dem die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb obliege, behördenintern angewiesen werden könne, den von ihm selbst rückgebauten Bahnübergang wieder herzustellen, nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Möglichkeit einer dienst- oder fachaufsichtlichen Weisung oder eines sich aus dem Weisungsrecht ableitenden Selbsteintrittsrechts des Antragsgegners wird mit dem Verweis auf die mangelnde Einschlägigkeit ordnungs- bzw. vollstreckungsrechtlicher Eingriffsermächtigungen nicht ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner nicht den Erlass einer neuen - an einen anderen Adressaten als den Antragsteller - gerichteten Ordnungsverfügung angesonnen, sondern auf die rein behördeninterne Möglichkeit verwiesen, die Folgen eines schlicht tatsächlichen Handelns in Ausführung der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung vom 26. Juni/5. Juli 2007 durch eine der Weisungsbefugnis des Antragsgegners unterstehende Landeseinrichtung selbst (in tatsächlicher Hinsicht) rückabzuwickeln. Es kommt deshalb auch nicht auf eine eisenbahnrechtliche Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Verhaltensverantwortlichkeit bzw. auf die Frage an, ob das AEG den „Störerbegriff“ kennt; auch liegt hier, bezogen auf das Verhältnis Eisenbahn zu Eisenbahnaufsicht (vgl. § 2 Abs. 1, § 5 AEG), keine Herbeiführung eines eisenbahnrechtlich rechtswidrigen Zustandes durch einen „Dritten“ vor. Die Rückgängigmachung einer (nach Auffassung des Antragsgegners rechtswidrigen) tatsächlichen Baumaßnahme durch die (nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes) ausführende Stelle bzw. deren Aufsichtsbehörde stellt faktisch eine Maßnahme der Folgenbeseitigung dar, die für hoheitliche Eingriffe ihre Rechtfertigung im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundrechten findet (vgl. Bayr. VGH, Beschl. v. 24.01.2005 - 8 ZB 04.1223 -, juris). Soweit der Antragsgegner mit Nichtwissen bestreitet, ob der Landesbetrieb B. den nach seiner Auffassung rechtswidrigen Zustand des Bahnüberganges herbeigeführt hat, kommt eine entsprechende Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO im Hinblick auf den Ermittlungsgrundsatz des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechtes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 24 Abs. 1 VwVfG, § 86 Abs. 1 VwGO) bereits nicht in Betracht; im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsgegner an einer Klärung des in seinen Geschäftsbereich fallenden Sachverhaltes gehindert sein sollte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründungsschrift hat das Verwaltungsgericht auch nicht aus dem Umstand, dass der Landesbetrieb B. ggf. die Kosten für die Erneuerung des rückgebauten Bahnüberganges zu tragen habe, geschlossen, dass dieser die Baumaßnahme an der Infrastruktur selbst vornehmen könne; letzteres ergab sich für das Verwaltungsgericht bereits aus § 4 Satz 1 der vorgenannten Kreuzungsvereinbarung, wonach sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau des fraglichen Bahnübergangs durch den Landesbetrieb B. durchgeführt worden seien, weshalb „danach davon ausgegangen werden (könne), dass der Landesbetrieb B. auch die zur Erneuerung dieses Bahnübergangs erforderlichen Arbeiten auszuführen vermag“ (vgl. S. 4 Abs. 1 d. BA). Der vom Antragsgegner angeführte „Kostenaspekt“ diente lediglich als weiteres Argument für eine behördeninterne Anweisung gegenüber dem Landesbetrieb B.. Weiter macht die Beschwerdebegründungsschrift geltend, § 62 Abs. 1 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) verbiete der Aufsichtsbehörde und dem Landesbetrieb B., Baumaßnahmen an der Eisenbahninfrastruktur vorzunehmen. Nach dieser Norm dürfen Bahnanlagen und Fahrzeuge von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt. Der Antragsgegner legt indes nicht schlüssig dar, inwiefern es ihm bzw. einer ihm nachgeordneten Behörde an der in der Norm erwähnten „amtlichen Befugnis“ mangelt; auch wird nur die Behauptung aufgestellt, ein besonderes Nutzungsverhältnis zwischen Betreibern und LBB sei nicht begründet worden, ohne dass diese Rechtsauffassung substantiiert dargelegt und auf das durch die Kreuzungsvereinbarung zwischen der DB N. AG und dem Landesbetrieb B. begründete Rechtsverhältnis näher eingegangen wird. Schließlich macht der Einwand auch nicht plausibel, inwiefern die Wiederherstellung der Gleisanbindung im Kreuzungsbereich ein Betreten oder Benutzen von Bahnanlagen erfordert. Soweit der Antragsgegner unter Verweis auf § 62 Abs. 2 EBO ausführt, Mitarbeiter des Landesbetriebs B. dürften sich zwischen den Gleisen nicht aufhalten, wird weder diese Notwendigkeit als solche noch das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen „es sei denn, dass dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich“ bzw. „oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen worden ist“ schlüssig dargelegt. Die Behauptung, das Wiederherstellen der Gleise durch Schweißen und Schrauben sei keine amtliche Aufgabe, sondern die Aufgabe des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, lässt unberücksichtigt, dass die bauliche Maßnahme (nach Auffassung des Antragsgegners) der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes dient, dessen Sicherstellung dem Antragsgegner gemäß §§ 5, 5a Abs. 1 Satz 1 AEG als amtliche Aufgabe obliegt; auch dürfte die Folgenbeseitigung eines (möglicherweise) rechtswidrigen behördlichen tatsächlichen Handelns jedenfalls dann als amtliche Aufgabe anzusehen sein, wenn das Anlass gebende tatsächliche behördliche Handeln hoheitlicher Natur war. Mit all dem setzt sich die Beschwerdebegründungsschrift nicht auseinander. Der schlichte Verweis auf die Maßnahme des Gleisbaus legt danach jedenfalls nicht schlüssig dar, dass im konkreten Fall eine seitens des Antragsgegners veranlasste Folgenbeseitigung nicht „zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich“ wäre und vom Verbot des § 62 Abs. 2 EBO erfasst würde. Auch lässt sich das in § 62 Abs. 2 EBO genannte Nutzungsverhältnis nicht bereits damit in Abrede stellen, dass der Landesbetrieb B. nicht die Absicht habe, die Gleise zu nutzen bzw. zu keinem Zeitpunkt ein derartiges Verhältnis mit dem Eisenbahninfrastrukturbetreiber eingegangen sei. Dass der Kreuzungsvereinbarung vom 26. Juni/5. Juli 2007 keine Auswirkungen in Bezug auf ein „Nutzungsverhältnis“ im Sinn des § 62 Abs. 2 EBO beizumessen sind, wird damit nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Landesbetrieb B. sei fachlich für den Gleisbau nicht zugelassen, so dass jede Handlung seinerseits an den Gleisen als betriebsgefährdende Handlung im Sinn des § 64 EBO zu qualifizieren sei, schließt eine behördeninterne Maßnahme der Folgenbeseitigung - sei es durch Selbsteintritt des Antragsgegners oder aufgrund einer entsprechenden Weisung an eine nachgeordnete Behörde - nicht aus, dass sich die jeweilige Stelle (auf ihre Kosten) fachkundiger Hilfe in dem Umfange bedient, als ihr selbst Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation nicht zur Verfügung stehen. Soweit der Antragsgegner als Eisenbahnaufsicht auch die Einhaltung der Sicherheitspflichten gemäß § 4 AEG sicherzustellen hat, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, wie er diese Aufgabe ohne fachkundige Unterstützung durch eigenes oder beauftragtes, sachverständiges Personal erfüllen will; dass er sich dabei nicht des (fachkundigen) Personals der zu überprüfenden „Eisenbahn“ im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz AEG bedienen wird, erscheint naheliegend. All dies kann indes einer weiteren Vertiefung im Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Dass der Antragsgegner aus rechtlichen Gründen an einer Folgenbeseitigungsmaßnahme gehindert ist (und sich demgemäß zur Herstellung eines eisenbahnrechtlich rechtmäßigen Zustandes im Kreuzungsbereich „N.“ der Erlass der streitgegenständlichen Verfügung rechtfertigt), ist aus den vorgenannten Gründen jedenfalls nicht hinreichend plausibel gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).