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Beschluss

1 L 22/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0502.1L22.12.0A
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Leitsätze
Der Regelungsgehalt eines Bescheides ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen und entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Regelungsgehalt eines Bescheides ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen und entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 19. Januar 2012 hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass mit Erlass des 2. Änderungsbescheides (vom 29. März 2004) die Nebenbestimmung 8.1 dahingehend geändert worden sei, dass aus der ursprünglich (im Zuwendungsbescheid vom 2. September 2003 enthaltenen) auflösenden Bedingung (i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) eine Befristung (i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) geworden sei. Das Verwaltungsgericht habe den Aktenvermerk des Beklagten vom 10. Juli 2004 (richtigerweise: vom 20. Juli 2004, Bl. 392 der Beiakte) nicht gewürdigt, in dem festgehalten sei, aus welchen Gründen der Beklagte von der Regelung über das Unwirksamwerden des Zuwendungsbescheides abgesehen habe. Die (Änderungs)Bescheide vom 3. August 2004 und 16. August 2004 seien daher rechtmäßig, der streitgegenständliche Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 30. März 2006 dagegen rechtswidrig. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Welchen Regelungsgehalt der 2. Änderungsbescheid vom 29. März 2004 aufweist, ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen und entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Hierzu sind in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst heranzuziehen; ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde, namentlich auf einen vorangegangenen Antrag oder auf die zugrunde liegenden Rechtsnormen. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2009 - 8 B 64.09 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 24.02.2010 - 1 L 1/10 -, juris). Hiervon ausgehend regelt der 2. Änderungsbescheid in Ziff. 1 ausdrücklich die Verlängerung des Bewilligungszeitraumes bis zum 17. Mai 2004 und legt fest, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung bis zum 17. Mai 2004 vorliegen und der Auszahlungsantrag gestellt sein müssen. Ziff. 2 des Bescheides vom 29. März 2004 stellt klar: „Die übrigen im Zuwendungsbescheid vom 02.09.03 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.11.2003 getroffenen Regelungen gelten mit gleichem Inhalt weiter“. Die Begründung des Bescheides verweist auf den Antrag der Klägerin vom 25. März 2004, der seinerseits nur um eine Fristverlängerung für die geförderte Maßnahme bis zum 17. Mai 2004 nachsucht, weil die Abnahmen und Schlussrechnungen sowie deren Prüfung infolge witterungsbedingter Verzögerung der Arbeiten nicht rechtzeitig erfolgen könnten. Bei objektiver Betrachtung ergibt sich danach weder aus dem Bescheid vom 29. März 2004 noch aus dem Antrag der Klägerin vom 25. März 2004 ein Anhaltspunkt für die Annahme, dass Ziff. 1 der Nebenbestimmungen (Pkt. 8) des Zuwendungsbescheides vom 2. September 2003 außer in Bezug auf die gesetzte Frist („31.03.2004“) eine weitere Änderung erfahren sollte. Vielmehr spricht der Verweis in Ziff. 2 des Bescheides vom 29. März 2004 auf die Weitergeltung der übrigen Regelungen im Zuwendungsbescheid vom 2. September 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. November 2003 gegen eine solche Annahme. Auch der Umstand, dass der Beklagte mit 4. Änderungsbescheid vom 16. August 2004 „die Festlegung, dass der Zuwendungsbescheid unwirksam wird, wenn der Auszahlungsantrag nicht bis zum genannten Termin gestellt wird“ ausdrücklich aufgehoben hat, macht ein entsprechendes Tätigwerden der Behörde nicht plausibel, wenn besagte Aufhebung bereits Regelungsgegenstand des 2. Änderungsbescheides gewesen wäre. Es ist von der Klägerin zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die im Aktenvermerk vom 20. Juli 2004 enthaltenen Erwägungen des Beklagten kein reines Behördeninternum geblieben sind, sondern der Klägerin bereits bei Erlass des Bescheides vom 29. März 2004 bekannt gewesen sind, die Klägerin mithin Anlass hatte, den Regelungsgehalt des 2. Änderungsbescheides in der nunmehr behaupteten Weise zu verstehen. Vielmehr machen die Ausführungen auf Seite 7 der Klageschrift vom 24. September 2009, wonach „gerade durch den Fristablauf am 17.05.2004 und der drohenden Erledigung des Zuwendungsbescheides, …. durch den Bescheid vom 03.08.2004 geregelt (wurde), dass der Zuwendungsbescheid vom 02.09.2003 weiterhin wirksam ist“, deutlich, dass auch die Klägerin den Regelungsgehalt des 2. Änderungsbescheides vom 29. März 2004 dahingehend verstanden hat, dass mit Ablauf der darin enthaltenen Fristsetzung zum „17.05.04“ (weiterhin) eine Erledigung des Zuwendungsbescheides durch dessen Unwirksamwerden drohte. Dass es vor Fristablauf zu keiner rechtzeitigen erneuten Verlängerung der gesetzten Frist gekommen ist, beruht maßgeblich darauf, dass der vom 14. Mai 2004 datierende Änderungsantrag der Klägerin erst am 10. bzw. 11. Juni 2004 (vgl. Bl. 390,391 der Beiakte) und damit nach Ablauf der im 2. Änderungsbescheid gesetzten Frist beim Beklagten eingegangen ist. Nach alldem rechtfertigt sich nicht die Annahme, dass die im Aktenvermerk vom 20. Juli 2004 (Bl. 392 der Beiakte) niedergelegte Rechtsauffassung eines Behördenbediensteten des Beklagten auch tatsächlich umgesetzt worden ist und bei objektiver Würdigung in den Regelungsgehalt des 2. Änderungsbescheides vom 29. März 2004 Eingang gefunden hat. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senates vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 1. Senates vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senates vom 23.06.2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.). Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Soweit die Antragsbegründungsschrift darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht eine Kammerentscheidung getroffen und den Rechtsstreit nicht dem Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat, ist diesem Umstand keine Aussagekraft für den geltend gemachten Zulassungsgrund beizumessen. Weder ist der Senat an eine entsprechende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes gebunden, noch rechtfertigt sich im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung der Schluss, ein - unterstellt - ursprünglich schwieriger Fall weise auch nach tatsächlicher und rechtlicher Aufarbeitung durch das Verwaltungsgericht weiterhin besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Absehens einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO, zumal eine erstinstanzliche Entscheidung durch Gerichtsbescheid auch bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts steht und ein Absehen von dieser Form der Entscheidung nicht den Umkehrschluss rechtfertigt, die gesetzlichen Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen bzw. die Rechtssache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. April 2012 durch Geltendmachung eines neuen Zulassungsgrundes ihr Vorbringen erweitert, kann dieses mit Blick auf die bereits am Dienstag, den 17. April 2012 abgelaufene Antragsbegründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine Berücksichtigung mehr finden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Magdeburg folgt aus §§ 63 Abs. 3, 40, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 47, 52 Abs. 2 und 3 GKG. Das erstinstanzliche und das Zulassungsverfahren haben mehrere Streitgegenstände zum Gegenstand, die wertmäßig zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG). Der Klageantrag zu 1. betrifft nicht nur die Festsetzung des Erstattungsbetrages in Höhe von 47.700,00 €, welche gemäß § 52 Abs. 3 GKG mit der bezifferten Geldleistung bei der Streitwertfestsetzung in Ansatz zu bringen ist, sondern auch die Aufhebung der Rücknahmeentscheidung bezüglich der Änderungsbescheide vom 3. August 2004 und 16. August 2004, was wertmäßig mangels genügender Anhaltspunkte je betroffenem Bescheid mit dem Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen ist. Der Klageantrag zu 2. wirkt sich wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Klageantrag zu 1. nicht streitwerterhöhend aus. Der beschiedene Hilfsantrag (Klageantrag zu 3) ist dagegen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG zu berücksichtigen, da er im Verhältnis zu den Hauptanträgen nicht denselben Gegenstand betrifft; wertmäßig rechtfertigt die begehrte Feststellung, ob die Bescheide vom 3. August 2004 und 16. August 2004 jeweils den Neuerlass eines wirksamen Zuwendungsbescheides darstellen, je Bescheid den Ansatz des Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).