Beschluss
1 L 31/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0424.1L31.12.0A
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Leitsätze
1. Zur Versetzung eines Beamten gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA (juris: BG ST) aus dienstlichen Gründen. (Rn.5)
2. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung, die auf innerdienstliche Spannungen und eine dadurch verursachte Gefährdung des Dienstbetriebes gestützt ist, ist die Verschuldensfrage nicht schlechthin belanglos. (Rn.7)
3. Zur Ermessensausübung im Falle eines sog. Dauerspannungsverhältnisses. (Rn.9)
4. Ob der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Anspruch des Beamten erfüllt ist, ihm einen Aufgabenbereich zu übertragen, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden. (Rn.13)
5. Der Dienstherr ist gemäß § 18 Satz 1 LBesG LSA (vormals schon: § 8 LBesG LSA a. F.) (juris: BG ST) gesetzlich verpflichtet, im Falle einer fehlenden normativen Ämterbewertung eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Versetzung eines Beamten gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA (juris: BG ST) aus dienstlichen Gründen. (Rn.5) 2. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung, die auf innerdienstliche Spannungen und eine dadurch verursachte Gefährdung des Dienstbetriebes gestützt ist, ist die Verschuldensfrage nicht schlechthin belanglos. (Rn.7) 3. Zur Ermessensausübung im Falle eines sog. Dauerspannungsverhältnisses. (Rn.9) 4. Ob der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Anspruch des Beamten erfüllt ist, ihm einen Aufgabenbereich zu übertragen, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden. (Rn.13) 5. Der Dienstherr ist gemäß § 18 Satz 1 LBesG LSA (vormals schon: § 8 LBesG LSA a. F.) (juris: BG ST) gesetzlich verpflichtet, im Falle einer fehlenden normativen Ämterbewertung eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen.(Rn.13) Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 13. Dezember 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung, soweit es sich gegen die selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, die Versetzungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft, wendet. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA können Beamte aus dienstlichen Gründen auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Das Vorliegen dienstlicher Gründe ist dabei die gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung darüber, ob der Beamte zu versetzen sei. Es ist deshalb zu unterscheiden zwischen der Entscheidung über das Vorliegen dienstlicher Gründe einerseits und der Ermessensentscheidung, ob und wie von der Versetzungsbefugnis Gebrauch gemacht werden soll, andererseits (vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65). Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus, während das Antragsvorbringen die Fragen der Ermessenseröffnung und der Ermessensausübung in unzulässiger Weise miteinander vermengt. Dass das Verwaltungsgericht hiernach das Vorliegen dienstlicher Gründe im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA bejaht hat, stellt mithin - entgegen dem Antragsvorbringen - keinen sachgedanklichen Widerspruch dar. Soweit das Verwaltungsgericht eine unzureichende Ermessensausübung angenommen hat, tritt der Beklagte dem nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem vorbezeichneten, grundlegenden - vom Verwaltungsgericht wie vom Beklagten gleichermaßen herangezogenen - Urteil vom 25. Januar 1967 bereits eingangs seiner Entscheidungsgründe klargestellt, dass für die Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung, die auf innerdienstliche Spannungen und eine dadurch verursachte Gefährdung des Dienstbetriebes gestützt ist, die Verschuldensfrage nicht schlechthin belanglos ist. Die Frage nach der Bedeutung des Verschuldens eines der Streitbeteiligten an einem dienststörenden Spannungsverhältnis stellt sich hiernach zwar nicht bei der Prüfung dienstlicher Gründe, demgegenüber jedoch im Zusammenhang mit der Ermessensausübung. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich weiter ausgeführt, dass nicht schlechthin ausgeschlossen werden könne, dass das Verschulden eines der Streitbeteiligten für die Rechtmäßigkeit des behördlichen Ermessens bedeutsam sein kann. Auch wenn sich dienstliche Gründe bereits dahin konkretisiert haben, dass gerade einer von (angenommen) zwei Streitbeteiligten - wie hier der Kläger - zu versetzen sei, steht diese Konkretisierung und eine hierauf gestützte Ermessensentscheidung unter dem Vorbehalt, dass die Versetzung des betreffenden Bediensteten überhaupt ermessensfehlerfrei vorgenommen werden kann. Sind z. B. Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, etwa von dem Behördenleiter allein verschuldet worden, so wäre es in aller Regel ermessensfehlerhaft, das „Opfer" dieses schuldhaften Verhaltens zu versetzen, auch wenn der Betroffene in der Abwehr sich vielleicht dann und wann in begreiflicher Erregung im Ton vergriffen haben sollte (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Jedenfalls in einem solchen Fall erwächst dem Dienstherrn sowohl unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge als auch unter dem der Respektierung der Menschenwürde die Verpflichtung, einem Beamten gerade auch gegenüber einem ungerechten Vorgesetzten Schutz angedeihen zu lassen. Nur ausnahmsweise wird es dann als angemessene Schutzform gelten können oder aus besonders darzulegenden dienstlichen Gründen von besonderem Gewicht als vertretbar erscheinen, den an den Misshelligkeiten unschuldigen Untergebenen wider seinen Willen zu versetzen (so: BVerwG, a. a. O.). All dies verkennt das Antragsvorbringen, soweit es letztlich geltend macht, es komme auf die Beantwortung der Verschuldensfrage nicht an. Dass der Kläger kein „unschuldiges Opfer“ sei, wird vom Beklagten im Übrigen lediglich behauptet und nicht - weiter - dargelegt. Mit Recht geht das Verwaltungsgericht (daher) davon aus, dass die „Verschuldensfrage“ bislang durch den Beklagten ungeklärt geblieben ist. Dies zugrunde legend stellt das Antragsvorbringen die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zur unzureichenden Ermessensausübung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. In seinem o. g. Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich weiter ausgeführt, dass auch im Falle sog. Dauerspannungsverhältnisse, die die Eigentümlichkeit aufweisen, dass sie nach einiger Zeit gleichsam ein eigenes Leben gewinnen und ihre Prägung gar nicht mehr durch die Vorgänge erhalten, die sie ausgelöst haben, eine am Verschulden orientierte wertende Beurteilung vorzunehmen ist. Dabei wäre es aber regelmäßig nicht mehr sachgerecht, entscheidend auf die ursprünglichen Ursachen und die Schuld hieran abzustellen; denn wesentlich für die Fortdauer des Spannungsverhältnisses ist nunmehr die mangelnde Verständigungsbereitschaft der Beteiligten oder des einen oder anderen von ihnen. Daher kommt es auf die einzelnen Streitpunkte nicht an, wenn die im Anschluss an länger dauernde Misshelligkeiten erfolgte Versetzung eines Beamten ausschließlich wegen dessen mangelnden Verständigungsbereitschaft ausgesprochen wird (BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Entscheidend ist mithin, ob eine Abstellung der Spannungen und die Wiederherstellung eines erträglichen Verhältnisses nicht oder jedenfalls nicht eindeutig überwiegend an vorwerfbarem Verhalten des Vorgesetzten oder des zu versetzen beabsichtigten Beamten gescheitert sind (vgl.: BVerwG, a. a. O.). Nach den vom Beklagten nicht (zulassungsgründend) angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist „die mangelnde Verständigungsbereitschaft … vorliegend durch das Schreiben der Dezernenten vom 15.03.2010, das Vorbringen der Dekane im Rahmen der Besprechung mit dem Rektor vom 17.03.2010 und letztlich durch zwei Schreiben des Rektors an die Kultusministerin vom 07.09.2010 sowie vom 19.11.2010 ausreichend dokumentiert“ (siehe Seite 9 [Mitte] der Urteilsabschrift), und damit nicht - maßgeblich - in einer fehlenden Verständigungsbereitschaft des Klägers begründet (siehe Seite 13 der Urteilsabschrift). Insoweit hat es der Beklagte - wie dieser letztlich selbst einräumt - an der ihm obliegenden Sachverhaltsaufklärung vermissen lassen, um sein Ermessen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage ordnungsgemäß ausüben zu können. Soweit das Antragsvorbringen auf Einlassungen des Klägers dahingehend rekurriert, dass „eine intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Hochschulrektoren und den Fakultätsdekanen schlechterdings unzumutbar“ sei, kann hiermit eine fehlende Verständigungsbereitschaft des Klägers schon nicht plausibel begründet werden. Soweit der Beklagte im Übrigen rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm als „nicht undenkbar“ angeführten „weiteren vermittelnden Maßnahmen“ nicht „belegt“, vermag sich der Beklagte hierauf nicht mit Erfolg zu berufen. Solange solche Handlungsalternativen nicht ersichtlich ausgeschlossen sind, ist es Sache des Dienstherrn, der die Versetzung des Beamten als seine einzige Handlungsoption ansieht, den Ausschluss anderweitig zur Verfügung stehender, weniger einschneidender Maßnahmen darzutun. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht neben dem „Bemühen um eine Aufklärung und Beilegung des Konfliktes“ bzw. der „Aufklärung der erhobenen Vorwürfe“ beispielhaft etwa auch die „Entsendung eines Vertreters des Beklagten zu Leitungsgremiumssitzungen“ angeführt. All dies hat der Beklagte ausweislich der Antrags(begründungs)schrift als „nicht erforderlich“ unterlassen, sondern stattdessen die Frage nach dem „Ob“ einer Versetzung des Klägers sogleich bejaht. Auf das weitere Antragsvorbringen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kommt es hiernach nicht mehr entscheidungserheblich an. Ist eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (OVG LSA, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 L 10/12 - [m. w. N.]; vgl. zum insoweit entsprechenden Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 B 138.11 -, www.bundesverwaltungsgericht.de [m. w. N.]). Der Senat merkt insofern gleichwohl an, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Feststellbarkeit der Amtsangemessenheit der Verwendung des Klägers mit Recht rügt, dass es vorliegend bereits an dem erforderlichen Nachweis einer entsprechenden Dienstpostenbewertung mangelt. Da dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit eines Dienstpostens ein weiter Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) zusteht, insbesondere die Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechtes - in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt (siehe: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 [m. w. N.]), ist es dem Verwaltungsgericht - entgegen der vom Beklagten zum Ausdruck gebrachten Auffassung - verwehrt, etwa im Wege der Amtsermittlung selbst eine solche Dienstpostenbewertung vorzunehmen. Ob der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Anspruch des Beamten erfüllt ist, ihm einen Aufgabenbereich zu übertragen, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht, kann ohne Dienstpostenbewertung aber nicht beurteilt werden (so: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Im Übrigen ist der Dienstherr gemäß § 18 Satz 1 LBesG LSA (vormals schon: § 8 LBesG LSA a. F.) gesetzlich verpflichtet, im Falle einer - wie hier - fehlenden normativen Ämterbewertung eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen (vgl. zum entsprechenden § 18 BBesG: BVerwG, a. a. O.). Kommt es nach den vorstehenden Ausführungen vorliegend nicht entscheidungserheblich auf die Amtsangemessenheit der gegenwärtigen Beschäftigung des Klägers an, kann die angefochtene Entscheidung insoweit auch nicht auf dem von dem Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügten Verfahrensmangel in Gestalt einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruhen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten zutreffenden Gründen auf §§ 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 40, 47 GKG. Insofern war vorliegend das 6,5-fache Endgrundgehalt (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe B 2 LBesO zugrunde zu legen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).