OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 O 41/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0403.1O41.12.0A
3mal zitiert
2Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten gemäß §§ 158 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO wegen Unanfechtbarkeit nicht statthaft, kann sie nicht in eine außerordentliche Beschwerde umgedeutet werden.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten gemäß §§ 158 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO wegen Unanfechtbarkeit nicht statthaft, kann sie nicht in eine außerordentliche Beschwerde umgedeutet werden.(Rn.3) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 15. März 2012 ist mangels Statthaftigkeit sowie wegen fehlender Postulationsfähigkeit unzulässig und war daher zu verwerfen. Schon nach § 158 Abs. 2 VwGO ist eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn - wie hier nach Rücknahme der Klage gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO - eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Überdies bestimmt § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO für den Fall der Klagerücknahme ausdrücklich, dass der Beschluss, mit dem das Gericht das Verfahren einstellt und die sich nach der VwGO ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme ausspricht, unanfechtbar ist. Darüber wurde die Klägerin in dem angefochtenen Beschluss auch zutreffend belehrt. Die Beschwerde kann auch nicht mit Erfolg in eine außerordentliche Beschwerde umgedeutet werden. Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in bestimmten Fällen für denkbar gehalten worden. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) scheidet eine solche Möglichkeit indes aus (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 8 B 9.05 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 1 O 90/08 -). Die Beschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen Postulationsfähigen im Sinne von § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO erhoben wurde. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Nur ein Beteiligter, der hiernach - anders als die Klägerin - zur Vertretung berechtigt ist, kann sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst vertreten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es wegen des in Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG vorgesehenen Festbetrages nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).