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Beschluss

1 L 155/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0319.1L155.11.0A
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Leitsätze
Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Regelung belässt der Behörde - anders als bei einem Rücknahme- oder Widerrufsermessen - keinen Ermessensspielraum.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. September 2011 zurückgenommen hatte, soweit mit dem angefochtenen Bescheid Fahrtkosten in Höhe von 560,92 € sowie Reparaturkosten in Höhe von 995,45 € als nicht förderfähig angesehen wurden, war das Beschwerdeverfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der im Übrigen aufrecht erhaltene, zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. September 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin tritt den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit sie geltend macht, die auflösende Bedingung nach Ziffer IX., 1. des Zuwendungsbescheides vom 9. Dezember 2005 i. V. m. Ziffer 2.1 ANBest-P sei nicht eingetreten, weil der Änderungsbescheid vom 16. August 2006 im Lichte des zuvor mit Schreiben vom 13. Juni 2006 versandten Arbeitspapieres „Pauschalierte Abrechnung von Gemeinkosten“ auszulegen sei. Der Umstand, dass mit dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. August 2006 die bereits bei Antragstellung geltend gemachte Hauptverwaltungszulage „nunmehr als förderfähig anerkannt“ wurde, „weil sie die in dem Arbeitspapier ‚Pauschalierte Abrechnung von Gemeinkosten’ der EU-Verwaltungsbehörde vom 21.02.2006 dargelegten Voraussetzungen erfüllt“, ist entgegen dem Antragsvorbringen erkennbar nicht dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin insoweit von jeglicher Nachweisführung befreit wäre. Dies ergibt sich schon aus dem im Änderungsbescheid in Bezug genommenen Arbeitspapier, dem wiederum der „Auslegungsvermerk der Kommissionsstellen“ der Europäischen Kommission CDRR/01/0069/01-DE zugrunde gelegen hat. Schon in dem Auslegungsvermerk ist ausgeführt, dass „tatsächlich getätigte Ausgaben“ durch „quittierte Rechnung oder … durch gleichwertige Buchungsbelege“ nachzuweisen sind. Dies greift das Arbeitspapier vom 21. März 2006 auf, indem die Kosten nicht nur „tatsächlich entstanden“ sein müssen, sondern zugleich der Fördermaßnahme „nach einer ordnungsgemäß begründeten, gerechten, angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden“ müssen, was einen „transparenten, kontrollierbaren Maßstab“ bedinge, der „so realitätsnah wie möglich“ sein muss. Sofern in Ausnahmefällen auch durchschnittliche Kosten geltend gemacht werden können, müssen diese „auf einer Abrechnung tatsächlicher Ausgaben für ähnliche Operationen beruhen“, insbesondere auf „tatsächlich gezahlten Ausgaben basieren, die für Prüfer in Buchführung und Kostenrechnung auch nachvollziehbar sein müssen“, was vom Zuwendungsempfänger „klar dokumentiert und … regelmäßig überprüft“ werden muss. Mit anderen Worten: Weder dem „Auslegungsvermerk der Kommissionsstellen“ noch dem „Arbeitspapier“ ist zu entnehmen, dass dem Zuwendungsempfänger bei der in Ausnahmefällen zugelassenen Abrechnung auf der Basis pauschalierter Gemeinkosten eine Nachweisführung, welche die tatsächliche Entstehung operationsrelevanter Kosten durch Belege und realitätsgerechte Verteilung anhand kontrollierbarer Maßstäbe zum Gegenstand hat, erlassen wäre. Dementsprechend kann dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. August 2006 auch nicht der von der Klägerin vorgenommene Erklärungsgehalt beigemessen werden. Dies gilt umso mehr, als darin unter Ziffer „3. Sonstige Regelungen“ ausdrücklich bestimmt ist, dass „im Übrigen der Zuwendungsbescheid vom 09.12.2005 und die weiteren in diesem Zusammenhang erlassenen Bescheide weiter gelten“. Der Zuwendungsbescheid vom 9. Dezember 2005 bestimmt insoweit unter Ziffer VIII. Satz 1 und 2 unmissverständlich, dass die Verwendung des Zuschusses spätestens mit Ablauf des dritten Monates des Bewilligungszeitraumes unaufgefordert nachzuweisen ist und für diesen Verwendungsnachweis die Nrn. 6.2 bis 6.5 sowie 6.8 und 6.9 der ANBest-P gelten. Die vom Antragsvorbringen angenommenen „Auslegungszweifel“ bestehen nach alledem nicht. Im Übrigen ist die klägerische Argumentation auch des wegen nicht schlüssig, weil das Antragsvorbringen selbst darauf verweist, dass auch bei der in Ausnahmefällen zugelassenen Abrechnung auf der Basis pauschalierter Gemeinkosten die Abrechnung ermittelt und nachgeprüft werden muss. Aus welchen Gründen es der Klägerin daher nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, die ihr obliegende diesbezügliche Abrechnung und Nachprüfung anhand entsprechender Buchungsbelege o. ä. auch gegenüber dem Beklagten zu erbringen, erschließt sich dem Senat nicht und wird auch in der Antrags(begründungs)schrift nicht plausibel dargelegt. Gegenteiliges ergibt sich vielmehr aus dem mit dem Antragsvorbringen selbst angeführten Schreiben der Klägerin vom 7. Juli 2006. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die vermeintliche Ermessensfehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides des Beklagten. Die Antrags(begründungs)schrift legt schon nicht dar, dass vorliegend überhaupt eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen wäre. Unabhängig davon ist davon im gegebenen Fall auch nicht auszugehen, da der Beklagte - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - sein Rückforderungsbegehren infolge teilweisen Eintrittes einer auflösenden Bedingung auf § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 1 VwVfG gestützt hat. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dabei ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Regelung belässt der Behörde - anders als bei einem Rücknahme- oder Widerrufsermessen - keinen Ermessensspielraum (vgl. nur: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 49a Rn. 11 [m. w. N.]). Ob die Beklagte das ihr gegebenenfalls obliegende Ermessen bei Erlass des Zuwendungsbescheides vom 9. Dezember 2005 und des Änderungsbescheides vom 16. August 2006 - ordnungsgemäß - ausgeübt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens. Soweit sich die Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen wie rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.). Den vorstehenden Anforderungen wird das Antragsvorbringen zum Vorliegen besonderer tatsächlicher wie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Insoweit wird schon keine bestimmte, konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen und deren besonderer Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht. Insbesondere wird weder dargelegt noch ist für den beschließenden Senat anderweitig ersichtlich, dass und aus welchen Gründen es in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen sollte, ob eine Verwendungsnachweisführung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die vom Antragsvorbringen hierzu aufgezeigten Aspekte rechtfertigen - nicht zuletzt aus den vorstehenden Ausführungen des Senates folgend - jedenfalls nicht die Annahme einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens bzw. einer signifikanten Abweichung vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen. Schließlich ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antrags(begründungs)schrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist gleichfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antrags(begründungs)schrift wirft schon keine hinreichend konkrete, ausformulierte Frage auf. Unabhängig davon wird in Bezug auf den von der Klägerin stattdessen angeführten allgemeinen Problemkreis der „Abrechnung von allgemeinen Verwaltungskosten“ auch kein fallübergreifender Klärungsbedarf dargelegt, denn mangels - wie auch hier - einschlägiger besonderer gesetzlicher Bestimmungen wird das von der Klägerin angesprochene Rechtsproblem gegebenenfalls unter Beachtung europäischen primären bzw. sekundären Gemeinschaftsrechtes lediglich anhand der jeweils heranzuziehenden nationalen Verwaltungsvorschriften und der Regelungen in dem entsprechenden Verwaltungsakt nach Maßgabe des jeweiligen konkreten Einzelfalles zu beantworten sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).