Beschluss
1 L 40/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1024.1L40.11.0A
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Leitsätze
Der Verweis auf die individuellen Lebensumstände des Auszubildenden ist ebenso wie die betriebliche Situation des ausbildenden Unternehmens nicht geeignet, eine Verkehrsauffassung über die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung zu begründen und stellt, da nur Teilaspekte der Ausbildungsvergütung betreffend auch keine ausreichende Begründung dafür dar, weshalb ein von den Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll. (Rn.16)
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 8. Februar 2011 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung herangezogene Kammerempfehlung fehlerhaft als zwingend und starr erachtet, ohne sich mit den klägerischen Gegenargumenten auseinanderzusetzen, trifft nicht zu. Ausweislich des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht auf die allgemeine Kammerempfehlung lediglich deshalb zurückgegriffen, weil die Klägerin unstreitig nicht tarifgebunden ist, einem Gewerbe- oder Industriezweig nicht zugeordnet werden könne und Anhaltspunkte für die branchenübliche oder der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbezweiges entsprechende Ausbildungsvergütung in dem Gewerbezweig, in dem die Klägerin tätig sei, nicht ersichtlich gewesen seien. Auch die Beklagte hatte sowohl in der Klageerwiderung vom 20. Mai 2010 wie bereits im Verwaltungsverfahren (vgl. Schreiben vom 8. Januar 2010), insbesondere im Ablehnungsbescheid vom 4. März 2010 darauf verwiesen, dass mangels Angaben der Klägerin darüber, zu welchem Gewerbezweig sie sich (überwiegend) zugehörig fühle, auf die allgemeine Kammerempfehlung abgestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Kammerempfehlung auch nicht als zwingend und starr erachtet, sondern (mangels Alternative) als Bezugsgröße für die Beurteilung der Angemessenheit herangezogen, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, die Unangemessenheit der Ausbildungsvergütung zu widerlegen. In diesem Zusammenhang geht das Verwaltungsgericht - wenn auch kurz und apodiktisch - auf die Argumente der Klägerin ein, die es (zur Widerlegung der Unangemessenheit) teils als nicht ausreichend, teils als nicht entscheidungserheblich ansieht (vgl. S. 7 Abs. 3 d. UA). Der weitere klägerische Einwand, eine Abweichung von der Kammerempfehlung um mehr als 20 % finde nur in einem der Lehrjahre und nur in der geringen Höhe von 7,01 € statt, stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass Angemessenheit der Ausbildungsvergütung bedeute, dass die gezahlte Ausbildungsvergütung in allen drei Lehrjahren die Mindestgrenze einhalten müsse, nicht schlüssig in Frage. Im Übrigen sei ergänzend angemerkt, dass die der vorgenannten Berechnung zugrunde liegende Berücksichtigung eines dem Auszubildenden angeblich monatlich gewährten Tankgutscheines im Wert von 44,00 € sowie einer monatlichen (durchschnittlichen) Prämie von 60,00 € bei der Berechnung der Ausbildungsvergütung rechtlich nicht unbedenklich erscheint, da Gutschein wie Prämie im Ausbildungsvertrag keine Erwähnung finden und nicht nachvollziehbar ist, für welche Dauer und mit welcher Verbindlichkeit diese Leistungen gewährt werden. Soweit die Antragsbegründungsschrift eine Gehörsverletzung rügt, weil das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerseite bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe, handelt es sich um ein Verfahrensmangel, der nicht geeignet ist, die für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel erforderliche Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils plausibel zu machen. Mit der Rüge der Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvorbringen wird nicht schlüssig dargelegt, dass dieses Vorbringen entscheidungserheblich ist und zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung geführt hätte. Auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, mit dem ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann, hat sich die Klägerin indes nicht berufen und im Übrigen eine Gehörsverletzung auch nicht schlüssig dargelegt (vgl. zu den Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschl. v. 18.08.2011 - 1 L 97/11 -). Allein die Kürze, mit der das Verwaltungsgericht auf das klägerische Vorbringen zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung eingeht, rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht sei seiner Kenntnisnahme- und Erwägungspflicht nicht nachgekommen, zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Gerichte dem genannten Verfassungsgebot entsprechen, sofern sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles nichts anderes ergibt. Soweit die Klägerin rügt, dass die Kammerempfehlung auch offensichtlich branchenfremde Berufszweige herangezogen habe, greift dieser Einwand nicht durch. Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird damit nicht schlüssig dargelegt, weil bei Einbeziehung aller im Land Sachsen-Anhalt tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen und Bildung eines Durchschnittswertes Vergütungsspitzen in bestimmten Branchen durch sehr niedrige Vergütungen in anderen Branchen ausgeglichen werden können und der gebildete Durchschnittswert deshalb nicht zwangsläufig höher ausfällt, als wenn eine Durchschnittsberechnung anhand branchenähnlicher Berufszweige vorgenommen wird; im Übrigen erfolgte vorliegend ein Rückgriff auf die allgemeine Kammerempfehlung der Beklagten nur deshalb, weil es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes an genügenden Angaben der Klägerin mangelt, welchem Gewerbe- bzw. Industriezweig ihr Unternehmen zugeordnet werden kann bzw. mit welchen Branchen es vergleichbar ist. Mit dem weiteren Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Kammerempfehlung nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft, wird die Richtigkeit des Urteilsergebnisses ebenfalls nicht schlüssig in Frage gestellt, sondern der Sache nach ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen die Sachverhaltserforschungspflicht geltend gemacht. Auf den insoweit einschlägigen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat sich die Klägerin indes weder berufen, noch den Verfahrensmangel in der gebotenen Weise dargelegt. Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris). Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt die Antrags(begründungs)schrift indes nicht. Es ist seitens der Klägerin nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Klägerin legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Unabhängig vom Vorstehenden kann die Klägerin insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es - wie bereits dargelegt - versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende (weitere) Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die - anwaltlich vertretene - Klägerin hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift. Der Einwand der Klägerin, bei der Angemessenheit der Vergütung habe berücksichtigt werden müssen, dass sie ihren Sitz in einer strukturschwachen Region habe und die Lebenshaltungskosten deutlich geringer seien als beispielsweise in Magdeburg oder Halle und Umgebung, stellt die Richtigkeit des Urteilsergebnisses nicht schlüssig in Frage. So wird die Richtigkeit der Behauptung und ihre Entscheidungsrelevanz bereits nicht substantiiert dargelegt. Die Angemessenheit der Vergütung beurteilt sich nicht nur danach, ob sie nach der Verkehrsauffassung für den Lebensunterhalt des Auszubildenden eine fühlbare Unterstützung bildet, sondern auch danach, ob sie zugleich eine Mindestentlohnung für die in dem jeweiligen Gewerbezweig bestimmbare Leistung eines Auszubildenden darstellt. Es genügt nicht, dass sich hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Vergütung eine Verkehrsauffassung gebildet hat, vielmehr muss sich diese Verkehrsauffassung gerade auf die beiden Angemessenheitselemente „fühlbare Unterstützung für den Lebensunterhalt“ und „Mindestentlohnung der Leistung“ beziehen (so BVerwG, Beschl. v. 22.01.1990 - 1 B 190.89 -, juris, zu § 10 Abs. 1 BBiG a. F., der § 17 Abs. 1 BBiG n. F. inhaltlich entspricht, vgl. BT-Drs. 15/3980, S. 47). Das klägerische Vorbringen über eine regionale Strukturschwäche und niedrigere Lebenshaltungskosten macht weder die Bildung einer Verkehrsanschauung plausibel noch deren Beziehung zu den beiden Angemessenheitselementen, insbesondere auch bezüglich der „Mindestentlohnung der Leistung“. Erst recht rechtfertigt der Vortrag in seiner Allgemeinheit nicht die Annahme, einzelfallspezifische Gründe rechtfertigten eine Abweichung vom Maßstab der Verkehrsanschauung. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Einwandes zum geringen Lohngefüge innerhalb des klägerischen Unternehmens. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern allein die betrieblichen Verhältnisse des Ausbildenden die Bildung einer Verkehrsanschauung in Bezug auf die Angemessenheitselemente zu rechtfertigen vermögen. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen Tarifverträge; fehlen diese, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Industriezweiges entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden (vgl. BAG, Urt. v. 25.07.2002 - 6 AZR 311/00 -, juris); diese Kriterien machen deutlich, dass die finanziellen Verhältnisse des ausbildenden Unternehmens bzw. seine Lohnstruktur in der Regel keine ausreichende Grundlage für die Bildung einer Verkehrsauffassung sind (vgl. BAG, Urt. v. 25.04.1984 - 5 AZR 540/82 -, juris), zumal die Marge von 20 %, mit der eine Unterschreitung der als Maßstab herangezogenen Vergütung toleriert wird, bereits die Berücksichtigung von individuellen Besonderheiten auf Arbeitgeberseite erlaubt. Im Übrigen legt die Antragsbegründungsschrift auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der von der Klägerin selbst als geringfügig angesehene Differenzbetrag von 7,01 € brutto geeignet ist, das Lohngefüge ihres Unternehmens in Frage zu stellen. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Funktion der Ausbildungsvergütung als gewahrt ansieht, erschöpft sich der Vortrag in einer schlichten Behauptung, insbesondere was die Angemessenheit der Leistungsentlohnung betrifft. Der Verweis auf die individuellen Lebensumstände des Auszubildenden ist ebenso wie die betriebliche Situation des ausbildenden Unternehmens nicht geeignet, eine Verkehrsauffassung über die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung zu begründen und stellt, da nur Teilaspekte der Ausbildungsvergütung betreffend, auch keine ausreichende Begründung dafür dar, weshalb ein von den geschilderten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll. Der Verweis auf die Geringfügigkeit des Differenzbetrages von 7,01 € angesichts insgesamt niedrigerer Ausbildungsvergütungen in Branchen der Sanitärtechnik, des privaten Verkehrsgewerbes und der Floristik geht schon deshalb fehl, weil nicht ersichtlich ist, dass die streitgegenständliche Ausbildung zum (…) in einem Gewerbe- bzw Industriezweig erfolgt, der mit den vorgenannten Branchen vergleichbar ist; soweit die genannten Branchen andererseits in die allgemeine Kammerempfehlung eingeflossen sind, haben sie bereits zu einer Senkung des ermittelten Durchschnitts aller im Land Sachsen-Anhalt tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen beigetragen. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Soweit die Antragsbegründungsschrift die auf Seite 5 bis 6 bezeichneten Fragen als klärungsbedürftig ansieht, wird nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - substantiiert erläutert und dargelegt, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Fragen von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit oder -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen. Darüber hinaus mangelt es an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Zulassungsverfahren wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).