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Beschluss

1 O 119/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0830.1O119.11.0A
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Leitsätze
Keine Addition der Streitwerte wegen wirtschaftlicher Identität bei objektiver Klagehäufung in Form von widerrufener Zuwendung und festgesetzter Erstattungsforderung sowie bei subjektiver Klagehäufung hinsichtlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Zuwendungsempfängerin und ihren Gesellschaften.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Addition der Streitwerte wegen wirtschaftlicher Identität bei objektiver Klagehäufung in Form von widerrufener Zuwendung und festgesetzter Erstattungsforderung sowie bei subjektiver Klagehäufung hinsichtlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Zuwendungsempfängerin und ihren Gesellschaften.(Rn.7) Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. Die Beschwerde der im Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle vom 18. Mai 2011 mit den Verfahrenskosten belasteten Klägerinnen gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom selben Tage ist zulässig und begründet. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2009, dessen Aufhebung die Klägerinnen begehrten. Dieser als Widerrufs- und Erstattungsbescheid überschriebene Verwaltungsakt widerruft den Zuwendungsbescheid vom 15. Dezember 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2006 (teilweise) in Höhe von 159.104,28 € mit Wirkung vom 28. Oktober 2005 (Ziff. 1 d. Besch.) und beziffert den zu erstattenden, bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag mit 159.104,28 € (Ziff. 2 d. Besch.); Ziff. 3 und 4 des Bescheides treffen eine Zins- und Kostenentscheidung dem Grunde nach. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe des Geldbetrages für die Streitwertfestsetzung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Verwaltungsakt, der einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt aufhebt. Einem solchen Verwaltungsakt kommt, was die Festsetzung des Streitwertes betrifft, dieselbe Bedeutung zu, wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 29.06.2001 - 1 O 275/01 - und Beschl. v. 06.02.2007 - 1 L 391/05 -). In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert für den angegriffenen Widerrufsbescheid auf 159.104,28 €. Die in gleicher Höhe festgesetzte Erstattungsforderung ist mit der (teilweise) widerrufenen Zuwendung wirtschaftlich identisch und deshalb nicht gesondert anzusetzen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 29.06.2001 - 1 O 275/01 -). Soweit der ursprüngliche Zuwendungshöchstbetrag von 601.578,40 € über den widerrufenen Teilbetrag in Höhe von 159.104,28 € hinaus faktisch eine weitere Kürzung in Höhe von 82.289,08 € erfahren hat, beruht dies - wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Urteils vom 18. Mai 2011 ausführt - auf dem Umstand, dass infolge einer Verringerung der abgerechneten Ausgaben Fördermittel in Höhe von 82.289,08 € nicht benötigt bzw. verwendet worden seien. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 26. März 2009 davon ausgegangen, dass der Zuwendungsbescheid in vorgenannter Höhe infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Der Betrag in Höhe von 82.289,08 € entspricht demgemäß dem Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Zuwendungshöchstbetrag (in Höhe von 601.578,40 €) und der tatsächlich ausgezahlten Zuwendungssumme (in Höhe von 519.289,32 €). Die Reduzierung des Zuwendungshöchstbetrages bedurfte mithin keiner förmlichen Aufhebung, soweit sich der Zuwendungsbescheid infolge einer auflösenden Bedingung durch Zeitablauf oder auf andere Weise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 43 Rdnr. 40 c). Das Verwaltungsgericht sieht dies im Ergebnis ebenso (vgl. S. 6, 7 d. UA). Hiervon ausgehend und bei objektiver Auslegung entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln trifft der allein streitgegenständliche Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 30. Juni 2009 keine Regelung in Bezug auf die Zuwendungssumme von 82.289,08 €. Soweit die Bescheidbegründung den Begriff der Neufestsetzung des Zuwendungsbetrages verwendet (vgl. Tabelle auf S. 2 d. Beschl., Bl. 20 Rs. d. GA) bzw. Ausführungen über die Zuwendungssumme in Höhe von 360.185,04 € enthält (S. 5 des Besch., Bl. 22 d. GA), dienen diese Angaben allein der Plausibilisierung des Widerrufs- und Erstattungsbetrages; am Regelungsgehalt des Bescheides hat dies keinen Anteil. Dies zeigt sich im Übrigen gerade auch in dem Umstand, dass das im Bescheid genannte Zahlenwerk und die angestellten Berechnungen an die ausgezahlten Fördermittel anknüpfen, mithin den nicht in Anspruch genommenen Zuwendungsbetrag von 82.289,08 € nicht betreffen. Auch die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Anlage „Soll-Ist-Vergleich“ unterscheidet zwischen dem Betrag wegen Unwirksamkeit einerseits und den Beträgen wegen Widerruf bzw. Erstattung andererseits (vgl. Bl. 24 Rs. d. GA). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen während des erstinstanzlichen Verfahrens den Regelungsgehalt des Bescheides vom 30. Juni 2009 anders verstanden haben, insbesondere der Auffassung gewesen sein könnten, er enthalte auch eine Regelung in Bezug auf den nicht in Anspruch genommenen Zuwendungsbetrag in Höhe von 82.289,08 €, ist den schriftsätzlichen Äußerungen ihres Prozessbevollmächtigten bzw. der Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2011 nicht zu entnehmen. Es spricht deshalb nichts dafür, dass die Klägerinnen mit Anfechtung des Bescheides von 30. Juni 2009 auch den Zuwendungsbetrag von 82.289,08 € zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht haben. Der Begründetheit der Beschwerde steht schließlich auch nicht das Erfordernis einer Addition der Streitwerte gemäß § 39 Abs. 1 GKG wegen subjektiver Klagehäufung entgegen. Es erscheint gerechtfertigt, auch insoweit von einem wirtschaftlich identischen Streitgegenstand auszugehen, da sich die Klägerinnen zu 2. und zu 3. als Gesellschafter der Klägerin zu 1. im Interesse der gesellschaftsrechtlichen Gemeinschaft gegen ein- und denselben Verwaltungsakt wenden und der Verbleib des (widerrufenen und zu erstattenden) Förderbetrages beim Zuwendungsempfänger gemeinsames Klageziel ist. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren - wie hier - gebührenfrei ist (vgl. Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Vorbem. 9 Abs. 1 zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.