Beschluss
1 M 111/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0823.1M111.11.0A
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Leitsätze
1. Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn ist das Beamtenverhältnis zum bisherigen Dienstherrn gemäß § 22 Abs. 2 BeamtStG im Wege einer gesetzlich angeordneten Entlassung beendet, wenn die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses nicht erklärt wurde. (Rn.3)
2. Die Erklärung der Fortdauer eines bereits beendeten Beamtenverhältnisses ist von Rechts wegen ausgeschlossen, weil das Fortdauern zwingend ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetzt.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn ist das Beamtenverhältnis zum bisherigen Dienstherrn gemäß § 22 Abs. 2 BeamtStG im Wege einer gesetzlich angeordneten Entlassung beendet, wenn die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses nicht erklärt wurde. (Rn.3) 2. Die Erklärung der Fortdauer eines bereits beendeten Beamtenverhältnisses ist von Rechts wegen ausgeschlossen, weil das Fortdauern zwingend ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetzt.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 21. Juli 2011, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten auf Erfolg in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Überwiegende Erfolgsaussichten und damit den erforderlichen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht. Vorliegend kann die begehrte Fortdauer des zum Land Sachen-Anhalt begründeten Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit gemäß § 22 Abs. 2 BeamtStG nämlich schon deshalb nicht - mehr - mit Erfolg geltend gemacht werden, weil der Antragsteller mit Wirkung zum 1. August 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Finanzdezernenten der Stadt K. ernannt wurde. Mit der damit einhergehenden Begründung eines Beamtenverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn ist das Beamtenverhältnis zum bisherigen Dienstherrn gemäß § 22 Abs. 2 BeamtStG im Wege einer gesetzlich angeordneten Entlassung beendet, da die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses nicht erklärt wurde. Die Erklärung der Fortdauer eines einmal beendeten Beamtenverhältnisses ist indes von Rechts wegen ausgeschlossen, weil das Fortdauern zwingend ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetzt, da es hieran gerade anknüpft (ebenso: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, § 22 BeamtStG Rn. 28; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band I, § 22 BeamtStG Rn. 62). Die vom Antragsteller gleichwohl noch begehrte Fortdauererklärung liefe demgegenüber darauf hinaus, ein beendetes Beamtenverhältnis rückwirkend neu zu begründen. Eine solch rückwirkende Statusänderung wäre aber schon im Hinblick auf die Regelungen der §§ 8 Abs. 1 und 4 BeamtStG, 8 Abs. 8 LBG LSA (vormals: § 6 Abs. 1 und 3 BG LSA) unzulässig und damit unwirksam (vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2008 - 1 M 17/08 -, juris [m. w. N.]). Aus dem Vorstehenden folgt überdies, dass damit zugleich der erforderliche Anordnungsgrund entfallen ist, da mit der vorbezeichneten Berufung und Ernennung des Antragstellers die ihm von Gesetzes wegen drohenden Nachteile (Entlassung) bereits endgültig eingetreten sind. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1 GKG, wobei der Senat hier die Hälfte des 13-fachen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 15 LBesO i. V. m. § 20 LBesG LSA zugrunde gelegt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).