Beschluss
1 L 47/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0617.1L47.10.0A
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Leitsätze
1. Die partielle Steuerpflicht i. S. d. § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG wirkt sich bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuer aus und setzt damit eine sachliche (objektive) Gewerbesteuerpflicht des Unternehmens voraus. (Rn.29)
2. Wie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbescheides sind auch die dafür maßgeblichen Bemessungsgrundlagen für die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer ohne Bedeutung.(Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die partielle Steuerpflicht i. S. d. § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG wirkt sich bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuer aus und setzt damit eine sachliche (objektive) Gewerbesteuerpflicht des Unternehmens voraus. (Rn.29) 2. Wie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbescheides sind auch die dafür maßgeblichen Bemessungsgrundlagen für die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer ohne Bedeutung.(Rn.29) I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines Grundbeitrages wegen Zugehörigkeit zur Beklagten für das Kalenderjahr 2008. Der Sitz des klägerischen Unternehmens und seine Geschäftsleitung befinden sich in B-Stadt. Die Klägerin ist durch eine formwechselnde Umwandlung des Vereins „Verein zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration e. V. B-Stadt“ im Jahre 2001 entstanden und unterhält seit dem Jahre 2005 eine Zweigniederlassung in A-Stadt. Dort betreibt sie in der M-Straße ... in gemieteten Räumen eine Bildungseinrichtung, in der sie junge Menschen aus Sachsen-Anhalt, die keinen Schulabschluss besitzen und arbeitslos sind, weiterbildet und Kontakte zu örtlichen Betrieben herstellt sowie die Teilnehmer im Umgang mit Verwaltungsbehörden unterstützt. Eigenen Angaben zufolge finanziert sie sich aus Fördermitteln der Kommune, der örtlichen Agentur für Arbeit sowie Geldern der EU. Ausweislich eines vom Finanzamt B-Stadt-Nord am 2. Juni 2006 ausgefüllten Erhebungsbogens wurde in den Jahren 2005 und 2006 eine Gewerbesteuerveranlagung der Klägerin durchgeführt. Ein an die Klägerin gerichteter Bescheid des Finanzamtes B-Stadt-Nord vom 11. Februar 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2006, welcher seinen Erläuterungen zufolge für Zwecke der Vorauszahlungen ab dem Erhebungszeitraum 2008 erfolgte, bezifferte den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 1.106,00 Euro, den Gewerbeertrag und Freibetrag mit jeweils 1.100,00 Euro und setzte den Gewerbesteuermessbetrag (vorläufig) auf 0,00 Euro fest. Nach S. 1 des Bescheides des Finanzamtes B-Stadt-Nord vom 11. Februar 2008 über die Gewerbesteuer 2006 wurde die Gewerbesteuervorauszahlung der Klägerin für den Erhebungszeitraum 2008 und 2009 auf 0,00 Euro festgesetzt. Ablichtungen der Anlage zum Bescheid über Körperschaftsteuer für 2004 des Finanzamtes B-Stadt-Nord vom 22. August (Jahr nicht lesbar) und der Anlage zum Bescheid über Körperschaftsteuer für 2005 des Finanzamtes B-Stadt-Nord vom 8. März 2007, beide mit der klägerischen Steuernummer (…) versehen, enthalten einleitend folgende Angaben: „Die Steuerpflicht erstreckt sich auf den (die) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (e). Im Übrigen ist die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.“ Entsprechendes ist S. 3 der (in Ablichtung vorgelegten) Erläuterungen zum Bescheid des Finanzamtes B-Stadt-Nord vom 11. Februar 2008 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2006 zu entnehmen. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 5. März 2008 erhob die Beklagte unter Zugrundelegung von 0,00 Euro für das Jahr 2006 als Berechnungsgrundlage vorläufig für das Rechnungsjahr 2008 einen Grundbeitrag in Höhe von 210,00 Euro gegenüber der Klägerin. Mit ihrer am 4. April 2008 beim Verwaltungsgericht Halle erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie sei als gemeinnütziges Unternehmen kein Mitglied der Beklagten. Seit Jahren werde sie vom Finanzamt B-Stadt-Nord als Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO diene, anerkannt und von der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer befreit. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften gem. § 3 Nr. 6 GewStG erstrecke sich allerdings nicht auf einen daneben noch unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO. In ihrer Bildungseinrichtung in A-Stadt verwirkliche sie indes keine wirtschaftlichen Aktivitäten. Bei dem vom Finanzamt B-Stadt-Nord ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb handele es sich um Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Betriebsstätte in B-Stadt. Eine Veranlagung zur Gewerbesteuer für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sei zudem gem. § 14 GewStG i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 5 GewStDV nicht durchzuführen, wenn der steuerpflichtige Gewerbeertrag im Kalenderjahr den Betrag von 3.900,00 Euro nicht übersteige. Dies sei bei ihr der Fall, denn ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 2006 habe sich auf 1.100,00 Euro belaufen. Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2006 sei daher weder vom Finanzamt B-Stadt-Nord und auch sonst von keiner Gemeinde erhoben worden, in der sie eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO unterhalte. Soweit gem. § 25 Abs. 1 Nr. 7 GewStDV jedes gemeinnützige Unternehmen vom Finanzamt zur Abgabe von Gewerbesteuererklärungen aufgefordert werden könne, könne die Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht vom Gebrauchmachen dieser Möglichkeit abhängen. Eine Beitragspflicht für ihre in A-Stadt unterhaltene Betriebsstätte komme nur in Betracht, soweit von der für A-Stadt zuständige Behörde ein Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben werde, was zu keiner Zeit der Fall gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2008 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klägerin sei ihre Kammerzugehörige i. S. d. § 2 Abs. 1 IHKG, weil sie objektiv zur Gewerbesteuer veranlagt worden sei und in A-Stadt eine Betriebsstätte unterhalte. Auf die Lokalisierung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes komme es nicht an. Anknüpfungspunkt der IHK-Zugehörigkeit sei die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgte gewerbliche Prägung des Unternehmens insgesamt mit all seinen Betriebsstätten. Da § 2 Abs. 1 IHKG nach Sinn und Zweck eine möglichst einfache Bestimmung des Kreises der Kammerzugehörigen gewährleisten solle, würde der Anspruch an eine Beitrags(System)gerechtigkeit unterlaufen, wenn die Kammerzugehörigkeit von der schwankenden Zufälligkeit des operativen Geschäfts und von für sie nicht überprüfbaren Gestaltungen bzw. Behauptungen abhinge. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung zugestimmt hatten, hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 15. Februar 2010 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. März 2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei schon dem Grunde nach nicht beitragspflichtig, weil sie keine Kammerzugehörige der Beklagten sei. Zwar sei die Klägerin bereits aufgrund ihrer Rechtsform als GmbH gewerbesteuerpflichtig und gehöre damit grundsätzlich zu den im § 2 Abs. 1 IHKG genannten juristischen Personen des Privatrechts, die zur Gewerbesteuer veranlagt würden. Allerdings entfalle diese Gewerbesteuerpflicht - und damit auch die Kammerzugehörigkeit - für Körperschaften, die gem. § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG von der Gewerbesteuer befreit seien, weil sie nach ihrer Verfassung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten. Dies treffe auf die Klägerin zu, da sie nach ihrem Gesellschaftsvertrag und tatsächlichen Geschäftsgebaren ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 3 Nr. 6 GewStG i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, 7 und 9 AO ausübe. Der Annahme der fehlenden Kammerzugehörigkeit der im Kammerbezirk der Beklagten gelegenen klägerischen Betriebsstätte stehe auch nicht entgegen, dass das Finanzamt B-Stadt-Nord den Gewerbesteuermessbetrag in seinem Bescheid vom 11. Februar 2008 auf 0,00 Euro festgesetzt habe. Auf eine tatsächliche Heranziehung zur Gewerbesteuer komme es nicht an. Die allgemeine Maßgeblichkeit der Gewerbesteuerpflicht habe zur Folge, dass von der Kammerzugehörigkeit auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer gem. § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreiten gemeinnützigen Körperschaft erfasst werde. Die Kammerzugehörigkeit erstrecke sich in einem solchen Fall allerdings lediglich auf den Kammerbezirk derjenigen Betriebsstätte(n) der Körperschaft, in der (denen) der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterhalten werde. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „infiziere“ nicht die von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6 GewStG befreiten Betriebsstätten einer Körperschaft, die sich in anderen Kammerbezirken befänden. Gegen dieses ihr am 22. Februar 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. März 2010 beim Verwaltungsgericht Halle einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen zugleich begründet. Mit Beschluss vom 28. Mai 2010, der Beklagten zugestellt am 3. Juni 2010, hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Mit ihrer am 2. Juli 2010 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, auf die Belegenheit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Klägerin komme es nicht an. Der Umstand der Nichtzerlegung sei kein Beweis für eine ausschließlich nicht gewerbliche Tätigkeit der hiesigen Betriebsstätte, zumal wenn - wie hier - die Entstehung eines Mindestbetrages nicht erreicht sein dürfte. Im Übrigen sei mangels Rechtsfähigkeit nicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kammerzugehörig, sondern die Unternehmensträgerin, die ihn unterhalte. Für die Beitragserhebung sei von der Verbindlichkeit der Bewertungen der Finanzverwaltung hinsichtlich einer dem Grunde nach gegebenen Gewerbesteuerpflichtigkeit auszugehen. Diese Bindungswirkung habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet. Auch folge aus ihrer umfangreichen Veranlagungspraxis die Erkenntnis, dass sie weder rechtlich noch faktisch in der Lage sei, die Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens und damit die Richtigkeit von Behauptungen ihrer (designierten) Pflichtmitglieder zu überprüfen. Die Berechnung des Grundbeitrages der Höhe nach ergebe sich aus Nr. II 2.2 i. V. m. Nr. II 5 Abs. 1 der Wirtschaftssatzung 2008. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 15. Februar 2010 vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie schließt sich der Begründung des erstinstanzlichen Urteils an. Ergänzend bemerkt sie, dass der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht demjenigen vergleichbar sei, welcher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2005 (a. a. O.) zugrunde gelegen habe. Hier gehe es letztlich nur um die Frage, ob bei einer gemäß § 3 Nr. 6 GewStG steuerbefreiten Körperschaft, die Betriebsstätten in mehreren Kammerbezirken unterhalte, eine Zugehörigkeit sämtlicher Betriebsstätten zu den jeweiligen IHK`s bestehe, wenn auch nur in einem einzigen Kammerbezirk ein gewerbesteuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werde. Diese - von der Beklagten vertretene - Auffassung werde von der Klägerin keinesfalls geteilt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gem. § 130 a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 15. Februar 2010 gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. März 2008 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), hier für das Beitragsjahr 2008 i. d. F. d. Art. 7 Nr. 2 a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) anwendbar, i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt - AGIHKG - vom 10. Juni 1991 (GVBl. LSA 1991, 103) i. V. m. der Beitragsordnung der Beklagten vom 28. November 2007 und ihrer Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2008 vom 28. November 2007. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gem. einer Beitragsordnung aufgebracht. Zur Industrie- und Handelskammer gehören gem. § 2 Abs. 1 IHKG, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u. a. Handelsgesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Für Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, gilt Abs. 1 nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind (vgl. § 2 Abs. 2 IHKG). Die Klägerin ist Kammerzugehörige im vorbezeichneten Sinne. Als Handelsgesellschaft und juristische Person des Privatrechts gem. § 13 GmbHG ist sie im Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Halle-Saalkreis, HRB 15381), so dass dahinstehen kann, ob ihre Tätigkeit als freiberuflich einzustufen ist. Die Klägerin wird i. S. d. § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Die Klägerin ist bereits kraft ihrer Rechtsform grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, weil gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften gilt, wozu u. a. Gesellschaften mit beschränkter Haftung - wie die Klägerin - gehören. Für die Begründung der Mitgliedschaft in der IHK kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an; die Kammerzugehörigkeit hängt nicht von der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages ab. Kommt es nur wegen der geringen Höhe des Gewerbegewinns nicht zur Festsetzung des Messbetrages, so beseitigt dies nicht die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht, auf die es für die Begründung der Mitgliedschaft in der IHK ankommt (so BVerwG, Beschl. v. 14.09.1998 - 1 B 69.98 -, Juris). Der Regelung über die Beitragsfreistellung in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG ist zu entnehmen, dass die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages nur Bedeutung für die Höhe des Beitrags, nicht aber für die Frage der Kammerzugehörigkeit hat (so BVerwG, Urt. v. 19.01.2005 - 6 C 10.04 -, Juris). Das Verwaltungsgericht hat insoweit im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass es auf die tatsächliche Heranziehung der Klägerin zur Gewerbesteuer nicht ankommt und eine Kammerzugehörigkeit auch nicht ausscheidet, wenn der Gewerbesteuermessbetrag - wie im Bescheid des Finanzamtes B-Stadt-Nord vom 11. Februar 2008 für 2006 - auf „0,00“ festgesetzt wurde. Es ist rechtlich auch nicht von Bedeutung, ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist. Die allein wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen juristischen Personen sind auch dann Mitglieder der IHK, wenn sie kein Gewerbe im allgemeinen handels- und gesellschaftsrechtlichen Sinne betreiben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 6. Mai 1983 (- 5 B 51.83 -, Juris) noch von einer entsprechenden Nachprüfungspflicht für allein kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtige Unternehmen ausgegangen ist, hat es im Urteil vom 19. Januar 2005 (a. a. O.) diesen Vorbehalt ausdrücklich für überholt erklärt. Hiervon ausgehend besteht bei einer Kapitalgesellschaft - wie der Klägerin - die sachliche (objektive) Gewerbesteuerpflicht allein aufgrund ihrer Rechtsform. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entfällt diese kraft Rechtsform begründete Gewerbesteuerpflicht auch nicht wegen des Befreiungstatbestandes des § 3 Nr. 6 GewStG. Der Senat lässt dahingestellt, ob angesichts der Mitteilung des Finanzamtes B-Stadt-Nord vom 2. Juni 2006, wonach für die Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 eine Gewerbesteuerveranlagung durchgeführt wurde, noch Raum für eigene Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen des Befreiungstatbestandes i. S. d. § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG bestand. Ebenso kann auf sich beruhen, ob jedenfalls dem Bescheid des Finanzamtes B-Stadt-Nord vom 11. Februar 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2006 Bindungswirkung für das anhängige Verfahren beizumessen ist. Ein Gewerbesteuermessbescheid ist eine Entscheidung der Steuerbehörde über die Veranlagung zur Gewerbesteuer, dem nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandwirkung zukommt, d. h. an ihn sind die Industrie- und Handelskammern und im Streitfall die Verwaltungsgerichte gebunden (so BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 19.97 -, Juris). Denn unbeschadet der Frage, wann der Gewerbesteuermessbescheid vom 11. Februar 2008 der Klägerin bekannt gegeben wurde und damit Wirksamkeit erlangt hat (vgl. §§ 122, 124 Abs. 1 AO), ob er angefochten und außer Vollzug gesetzt wurde (vgl. §§ 361 AO, 69 Abs. 1 FGO) oder seine Wirksamkeit wieder verloren hat, rechtfertigen die in ihm enthaltenen Angaben jedenfalls die Annahme einer partiellen Gewerbesteuerpflicht. Ausdrückliche Angaben dazu, ob und aus welchen Gründen die Klägerin von der Gewerbesteuer befreit ist, sind dem Bescheid nicht zu entnehmen, obgleich hierüber mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages zu entscheiden ist, auch wenn dieser - wie hier - 0,00 Euro beträgt. Denn gem. § 184 Abs. 1 Satz 2 AO wird mit der Festsetzung des Steuermessbetrages auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Ein auf den Gewerbesteuermessbetrag von 0,00 Euro lautender Bescheid der Finanzämter stellt damit das Bestehen der Gewerbesteuerpflicht grundsätzlich fest; für den Fall der rechtswidrigen Nichtberücksichtigung eines Befreiungstatbestandes ist er anfechtbar. Ein Rechtsbehelf wegen Versagung einer Steuerbefreiung ist daher gegen den Gewerbesteuermessbescheid, nicht gegen den Gewerbesteuerbescheid zu richten (vgl. Blümich, EStG, KStG, GewStG, 108. Aufl., § 3 GewStG, Rd.-Nr. 23; BFH, Urt. v. 14.09.1994 - I R 153/93 -, Juris). Soweit der Bescheid vom 11. Februar 2008 im Rahmen der Besteuerungsgrundlagen allerdings einen Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG ausweist, könnte dies darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG als Unternehmen i. S. d. § 3 Nr. 6 GewStG eingestuft wurde. Dies bedarf indes aus den nachfolgenden Gründen keiner weiteren Vertiefung. Es ist hiernach wegen des unstreitigen Vorhandenseins eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bei der Klägerin jedenfalls nicht von einer vollständigen, sondern nur von einer eingeschränkten Steuerbefreiung (i. S. d. § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG) wegen Gemeinnützigkeit auszugehen. Erzielt ein Gewerbebetrieb nicht steuerbefreite Erträge, ist er insoweit partiell steuerpflichtig (vgl. Blümich, a. a. O., § 3 GewStG, Rd.-Nr. 14). Die partielle Steuerpflicht i. S. d. § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG wirkt sich bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuer (gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG, vgl. Obermüller, Gewerbesteuer, Stand Nov. 2009, § 3 GewStG, Anm. 7, § 11 GewStG, Anm. 4) aus und setzt damit eine sachliche (objektive) Gewerbesteuerpflicht des Unternehmens voraus, da sich ansonsten die Frage der Berücksichtigung eines Freibetrages im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages überhaupt nicht stellen würde. Wie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbescheids sind auch die dafür maßgeblichen Bemessungsgrundlagen für die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer ohne Bedeutung (so BVerwG, Urt. v. 19.01.2005, a. a. O.). Die Kammerzugehörigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 IHKG knüpft bei einer Handelsgesellschaft und juristischen Person des Privatrechts - wie hier - an die Veranlagung dieser Körperschaft zur Gewerbesteuer an, nicht an die örtliche Belegenheit ihrer Betriebsstätten, an denen sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Auch eine nur partiell steuerpflichtige Kapitalgesellschaft wird kammerrechtlich zur Gewerbesteuer veranlagt; die damit einhergehende Einräumung eines Freibetrags mindert oder hindert eine steuerliche Belastung der Gesellschaft, stellt aber ihre grundsätzliche Steuerpflicht gerade nicht infrage, sondern setzt sie voraus. Gestützt wird dieses Ergebnis im Übrigen auch dadurch, dass, soweit die Kammerzugehörigkeit an die Veranlagung zur Gewerbesteuer geknüpft ist, im Interesse einer einfachen Handhabung die entsprechenden Feststellungen der Steuerbehörden nutzbar gemacht werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2005, a. a. O.). Der im Gewerbesteuermessbescheid vom 11. Februar 2008 ausgewiesene Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb lässt indes nicht erkennen, an welcher Betriebsstätte er angefallen ist. Es liefe der Bindungswirkung von Steuerbescheiden und der möglichst einfachen Ausgestaltung und Handhabung des Kammerrechts zuwider, von der Beklagten Ermittlungen darüber zu verlangen, an welcher Betriebsstätte ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten bzw. der den Gewinnertrag bildende Gewinn erzielt wird. Die Klägerin hat im Kammerbezirk der Beklagten auch eine Betriebsstätte. Da das IHKG keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte enthält, ist insoweit der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2005, a. a. O.). Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Diese Voraussetzungen treffen auf die Geschäftsanschrift der Klägerin „M-Straße ..., 06130 A-Stadt“ zu. Mit Schriftsatz vom 19. November 2009 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie unter dieser Anschrift in gemieteten Räumlichkeiten eine Bildungseinrichtung betreibt, in der sie junge Menschen aus Sachsen-Anhalt, die keinen Schulabschluss besitzen und arbeitslos sind, weiterbildet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Grundbeitrag für das Jahr 2008 vorläufig auf 210,00 Euro festgesetzt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und entspricht § 6 der Beitragsordnung der Beklagten vom 28. November 2007 i. V. m. Ziff. II 2.2 ihrer Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2008. Weitere Ausführungen hierzu sind entbehrlich, da die Klägerin die Höhe des Beitrags nicht beanstandet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i. v. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.