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Beschluss

1 L 15/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0331.1L15.10.0A
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Leitsätze
Der Teil der Ausbildung für die Laufbahn des steuerfachlichen Dienstes, welcher vor dem Beitritt absolviert worden ist, ist der sich nach den Vorgaben des StBAG bzw. der StBAPO (juris: StBAPO 1977) zu berechnenden Ausbildungszeit (hier: zwei Jahre) zuzurechnen. (Rn.56)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Teil der Ausbildung für die Laufbahn des steuerfachlichen Dienstes, welcher vor dem Beitritt absolviert worden ist, ist der sich nach den Vorgaben des StBAG bzw. der StBAPO (juris: StBAPO 1977) zu berechnenden Ausbildungszeit (hier: zwei Jahre) zuzurechnen. (Rn.56) I. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Zuschuss zu seinen Dienstbezügen gem. § 4 Abs. 1 der 2. BesÜV a. F. zusteht. Dabei besteht zwischen den Beteiligten Streit hinsichtlich der Frage, ob der Kläger mindestens die Hälfte seiner Ausbildungszeit für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung im bisherigen Bundesgebiet verbracht hat. Der im Jahr 1972 geborene Kläger schloss am 4. Januar 1991 mit der Vorsteherin des Finanzamtes D-Stadt einen "Arbeitsvertrag zur Ausbildung" in der Steuerverwaltung; vertraglich geregelt waren der Beginn des Ausbildungsverhältnisses mit Wirkung vom 1. September 1990 und die Anwendung der "Anordnung für die Ausbildung des mittleren und gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung der DDR" vom 23. August 1990. Zudem war vereinbart, dass "Veränderungen, die sich aus dem Einigungsvertrag DDR-BRD ergeben, rechtsverbindlich" seien. Die Ausbildung des Klägers gestaltete sich wie folgt: 01.09.1990 bis 29.10.1990 Tätigkeit beim FA D-Stadt 59 Tage 30.10.1990 bis 21.12.1990 Einführungslehrgang in E-Stadt/F-Stadt 53 Tage 22.12.1990 bis 20.01.1991 berufspraktische Ausbildung im FA D-Stadt 30 Tage 21.01.1991 bis 10.02.1991 berufspraktische Ausbildung im FA G-Stadt 21 Tage 11.02.1991 bis 29.03.1991 Blockunterricht Teil I in E-Stadt 47 Tage 30.03.1991 bis 07.04.1991 Urlaub 9 Tage 08.04.1991 bis 21.10.1991 berufspraktische Ausbildung im FA G-Stadt 197 Tage 22.10.1991 bis 04.12.1991 Blockunterricht Teil II in E-Stadt 44 Tage 05.12.1991 bis 06.04.1992 berufspraktische Ausbildung im FA G-Stadt 124 Tage 07.04.1992 bis 29.07.1992 Abschlusslehrgang in E-Stadt 114 Tage 30.07.1992 bis 24.08.1992 FA D-Stadt 26 Tage 25.08.1992 mündliche Prüfung in E-Stadt 1 Tag Mit Wirkung vom 1. Oktober 1991, mithin während der Ausbildung, wurde der Kläger unter Ernennung zum Steueranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren steuerfachlichen Dienst wurde der Kläger mit Wirkung vom 3. September 1992 in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 14. September 1999 schließlich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Am 30. Dezember 1999 beantragte der Kläger gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 1996 "Bezüge auf der Basis 100 % West" zu zahlen. Dieses Begehren lehnte die damals zuständige Bezirksbezügestelle des Regierungspräsidiums A-Stadt mit Bescheid vom 21. März 2000 ab. Das diesbezügliche Widerspruchsverfahren wurde im Hinblick auf ein seinerzeit anhängiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ruhend gestellt. Unter dem 6. November 2006 legte der Kläger wiederum Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge ein und stellte erneut einen Antrag auf Gewährung des Zuschusses gem. § 4 2. BesÜV. Er trug dazu im Wesentlichen vor, er habe den überwiegenden Teil seiner Ausbildung in H-Land, mithin im bisherigen Bundesgebiet absolviert. Die Beklagte wies beide Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 24. August 2007 mit der Begründung zurück, der Kläger habe nicht die Hälfte seiner Laufbahnausbildung im bisherigen Bundesgebiet absolviert. Mit seiner fristgerecht am 4. Oktober 2007 bei dem Verwaltungsgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Er habe einen Anspruch auf die Gewährung des Zuschusses gem. § 4 2. BesÜV a. F. denn er habe jedenfalls die Hälfte seiner Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet absolviert. Die von ihm am 1. September 1990 begonnene Ausbildung des mittleren Dienstes der Finanzverwaltung der DDR habe nicht Teil der Ausbildung nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) sein können, denn diese Normen hätten vor der Wiedervereinigung keine Geltung im Beitrittsgebiet erlangt. Mithin sei der auf der Grundlage von Regelungen der DDR begonnene praktische Ausbildungsabschnitt nicht Teil der Ausbildung nach bundesdeutschem Recht gewesen und dürfe bei der Berechnung der Ausbildungszeit nicht berücksichtigt werden. Zudem habe die Beklagte nicht beachtet, dass er vom 21. Januar 1991 bis zum 10. Februar 1991 zur berufspraktischen Ausbildung in G-Stadt gewesen sei. Er sei demzufolge tatsächlich 352 Tage im bisherigen Bundesgebiet und lediglich 345 Tage im Beitrittsgebiet ausgebildet worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt - Bezirksbezügestelle - vom 21. März 2000 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 1995 einen ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV a. F. nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheides bezogen, wonach dem Kläger der geltend gemachte Zuschuss nicht zustehe, denn er habe nicht die Hälfte seiner Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet absolviert. Abzustellen sei auf den zweijährigen Zeitraum vom 1. September 1990 bis zum 31. August 1992, wobei hinsichtlich der gesamten Ausbildung die Regelungen im StBAG und in der StBAPO maßgeblich gewesen seinen. Danach habe der Kläger von der insgesamt 731 Tage dauernden Ausbildung 391 Tage - unter Einberechnung des Urlaubs und des "Prüfungsmonats" - im Beitrittsgebiet absolviert. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Ausgangsbescheids vom 21. März 2000 und des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2007 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 1996 einen ruhegehaltfähigen Zuschuss gem. § 4 2. BesÜV a. F. nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2004 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Halle im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 4 2. BesÜV a. F., weil er mehr als die Hälfte seiner Fachausbildung im bisherigen Bundesgebiet durchlaufen habe. Die Tätigkeit im Finanzamt D-Stadt in der Zeit vom 1. September 1990 bis 29. Oktober 1990 könne bei der Berechnung der Ausbildungszeiten nicht berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum gehöre nicht zum Vorbereitungsdienst, sondern er liege davor. Maßgeblich für die Frage, welche Zeiten zu dem die Befähigungsvoraussetzungen vermittelnden Vorbereitungsdienst gehören, sei die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (StBAPO) für die Steuerbeamten in der während der Ausbildung des Klägers geltenden Fassung, mithin derjenigen vom 31. August 1990. Die Ausbildung des mittleren Dienstes für die Finanzverwaltung der DDR sei kein in der StBAPO aufgeführter Ausbildungsabschnitt. Der über den Kläger geführten Personalakte lasse sich auch eine "Überführung der Ausbildung" in diejenige nach der StBAPO nicht entnehmen. Die Verwendung beim Finanzamt D-Stadt im September/Oktober 1990 könne auch nicht rechtlich als Ausbildungszeit fingiert werden; es fehle an einer Überleitungsvorschrift, welche die Zeiten der Ausbildung des mittleren Dienstes der Finanzverwaltung der DDR den Zeiten der Ausbildung nach der StBAPO gleichstelle. Im Übrigen ergebe sich aus einem Schreiben der Oberfinanzdirektion I-Stadt vom 25. Februar 1991, dass die Ausbildung der Nachwuchskräfte des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt erst mit der Teilnahme am Einführungslehrgang und damit nach dem Beitritt begonnen habe. Der vom 30. Oktober 1990 bis zum 21. Dezember 1990 absolvierte Einführungslehrgang in E-Stadt/F-Stadt sei nach den Angaben beider Parteien nach der StBAPO durchgeführt worden; daher lasse sich mit Beginn des Einführungslehrganges auch der Beginn der Ausbildung auf der Grundlage der StBAPO festlegen. Die übrigen Zeiten der Ausbildung hat das Verwaltungsgericht wie folgt zugeordnet: Der Zeitraum vom 22. Dezember 1990 bis zum 20. Januar 1991 (berufspraktische Ausbildung im FA D-Stadt) sei dem Beitrittsgebiet zuzuordnen. Für den darauffolgenden Zeitraum bis zum 10. Februar 1991 (berufspraktische Ausbildung im FA G-Stadt) erfolge die Zuordnung zum bisherigen Bundesgebiet. Hinsichtlich des Blockunterrichts Teil I in E-Stadt (11.02.1991 - 29.03.1991) erfolge die Zurechnung zum Beitrittsgebiet. Hinsichtlich des anschließenden Urlaubs (30.03.1991 - 07.04.1991) lasse sich die Zuordnung deswegen nicht klären, weil eine Zuweisungsentscheidung nicht ergangen sei. Letztlich könne die Zuordnung dieses Urlaubsabschnittes offen bleiben, denn selbst wenn man die Zeit des Urlaubs dem Beitrittsgebiet zurechne, stünden immer noch "342 Tage West" "324 Tagen Ost" gegenüber, weshalb die Ausbildung in den alten Bundesländern zeitlich immer noch überwiege. Hinsichtlich des Zeitraums vom 8. April 1991 bis zum 21. Oktober 1991 sowie vom 5. Dezember 1991 bis zum 6. April 1992 (berufspraktische Ausbildung in G-Stadt) sei die Ausbildung dem bisherigen Bundesgebiet, der 44 Tage währende Blockunterricht II und der 114 Tage dauernde Abschlusslehrgang dagegen dem Beitrittsgebiet zuzuordnen. Letzteres gelte auch für die Zeit vom 30. Juli 1992 bis zum 24. August 1992 (Ausbildungszeit im FA D-Stadt). Dieser Zeitraum habe weiter dem Ziel der Ausbildung gedient, nämlich den Beamtenanwärter dazu zu bewegen, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn selbständig wahrzunehmen. Die inhaltliche Gestaltung der Ausbildung des Klägers im Finanzamt sei rechtlich ebenso irrelevant wie die Frage, ob und inwieweit auf die Anwesenheit der Auszubildenden verzichtet worden sei, damit sie sich auf die mündliche Prüfung vorbereiten konnten. Hinsichtlich des Zeitraums vor dem 1. Januar 1996 seien Ansprüche des Klägers auf Gewährung des Zuschusses gem. § 4 Abs. 1 2. BesÜV verjährt. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 fristgerecht einen Antrag auf Zulassung Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 begründet. Der beschließende Senat hat mit Beschluss vom 10. August 2010 die Berufung der Beklagten wegen der mit der Antragsbegründungsschrift dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Mit ihrer - aufgrund entsprechender Fristverlängerung fristgerecht eingereichten - Berufungsbegründung vom 1. Oktober 2010 wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Halle dahingehend, der Zeitraum der Ausbildung des Klägers bei dem Finanzamt D-Stadt (1. September 1990 - 29. Oktober 1990) sei bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 2. BesÜV außer Betracht zu lassen. Maßgeblich sei vielmehr der gesamte Zeitraum vom 1. September 1990 - 31. August 1992, und zwar auf der Basis der Regelungen in § 3 StBAG i. V. m. §§ 14 ff. StBAPO. Zwar treffe es zu, dass diese Vorschriften erst am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet in Kraft getreten seien. Dennoch habe bereits vor dem 1. September 1990 festgestanden, dass sich die Ausbildung des Klägers nach Vorschriften richten werde, welche denen der bundeseinheitlichen Steuerbeamten - und Ausbildungsregelungen weitestgehend entsprechen würden. Danach habe die am 1. September 1990 begonnene Ausbildung des Klägers tatsächlich den Anforderungen an eine Laufbahnausbildung des mittleren Dienstes für die Steuerverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland entsprochen und sei faktisch in eine Laufbahnausbildung nach dem StBAG und der StBAPO übergeleitet worden. Diese Zielrichtung ergebe sich auch aus dem Manuskript eines Vortrags zur Eröffnung des Ausbildungsjahres 1990/1991, worin ausgeführt worden sei, dass die neu eingestellten Bediensteten, zu denen der Kläger gehört habe, als Steueranwärter zur Ausbildung im mittleren Dienst der Finanzverwaltung eingestellt worden seien, dass die von ihnen während der Ausbildung und die zum Abschluss abzulegenden Prüfungen in einer Prüfungsordnung geregelt würden, welche derjenigen der Bundesrepublik Deutschland entspreche und dass das "Endziel" der Ausbildung die Laufbahnprüfung entsprechend den Regelungen im bisherigen Bundesgebiet sei. Zudem verweist die Beklagte auf ein Schreiben des damaligen Ressortleiters der Bezirksverwaltungsbehörde A-Stadt vom 11. September 1990 an den Ersten Stellvertreter des Regierungsbevollmächtigten dahingehend, dass "ausgehend von den Festlegungen des 1. Staatsvertrages (Art. 34) … der Aufbau der Steuerverwaltung den Vorrang" habe sowie dass "entsprechend den vorliegenden Kenntnissen … die Ausbildung der Bediensteten der Steuerverwaltung auf der Grundlage des Steuerbeamtenausbildungsgesetztes der BRD" erfolge. Zudem nimmt die Beklagte Bezug auf Erlasse des seinerzeitigen Ministeriums der Finanzen Sachsen-Anhalt vom Juni 1991 über die Einführung von Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung sowie schließlich auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion I-Stadt vom 28. August 1990 über die Ausgestaltung der Ausbildung der bei den Finanzämtern der DDR-Steuerverwaltung zum 1. September 1990 eingestellten Nachwuchskräfte des mittleren Dienstes bis zum voraussichtlichen Beginn des Einführungslehrganges am 1. November 1990. Zusammenfassend trägt die Beklagte vor, die Ausbildung des Klägers habe am 1. September 1990 begonnen mit der Folge, dass insgesamt 374 Tagen verbrachter Ausbildungszeit im Beitrittsgebiet lediglich 342 Tage Ausbildungszeit im bisherigen Bundesgebiet gegenüber stünden mit der Folge, dass dem Kläger der begehrte Zuschuss gem. § 4 2. BesÜV nicht zu gewähren sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bleibt - gestützt auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle - bei seiner Rechtsauffassung, dass die Zeit seiner Ausbildung vom 1. September 1990 bis zum 29. Oktober 1990 nicht den Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet zugerechnet werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass die StBAPO in dem Zeitraum vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten und es auch an einer Überleitungsvorschrift gefehlt habe. Es sei auch keine faktische Überleitung der StBAPO erkennbar, denn es fehle an einem für den Kläger oder nach außen hin erkennbaren Akt, welcher deutlich mache, dass (zumindest) ab dem 3. Oktober 1990 für den Kläger die StBAPO habe gelten sollen. Auch aus dem Manuskript des Vortrages zur Eröffnung des Ausbildungsjahres 1990/1990 könne eine faktische Überleitung in diejenige der StBAPO nicht hergeleitet werden, zumal sich der Kläger an einen solchen Vortrag nicht mehr erinnere. Dementsprechend sei der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Halle dahingehend, den Zeitraum vom 1. September 1990 bis zum 29. Oktober 1990 unberücksichtigt zu lassen, zu folgen. Selbst wenn man aber den vom Kläger bei dem Finanzamt D-Stadt verbrachten Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 29. Oktober 1990 der Tätigkeit im Beitrittsgebiet hinzurechnen würde, käme man dazu, dass er seine Ausbildung hälftig an 342 Tagen im bisherigen Bundesgebiet bzw. im Beitrittsgebiet verbracht habe. Der beantragte ruhegehaltsfähige Zuschuss stehe dem Kläger also auch dann zu, wenn man von einer faktischen Überleitung des Ausbildungsverhältnisses ab dem 3. Oktober 1990 ausgehe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der über den Kläger geführten Personalakten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gem. § 130 a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 28. Oktober 2009 ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 1996 einen Zuschuss gem. § 4 Abs. 1 2. BesÜV nebst Prozesszinsen zu zahlen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der beschließende Senat hat bereits mehrfach zur Frage der Voraussetzungen für die Gewährung eines ruhegehaltfähigen Zuschusses gem. § 4 Abs. 1 2. BesÜV a. F. entschieden (vgl. etwa: Beschl. v. 19.03.2009 - 1 L 47/08 -; Beschl. v. 23.03.2009 - 1 L 48/08 - juris). Danach werden die Befähigungsvoraussetzungen für den mittleren bzw. den gehobenen Verwaltungsdienst (hier: steuerfachlichen Dienst) durch den Vorbereitungsdienst erworben, welcher mit der Laufbahnprüfung abschließt. Ob die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden sind, ist ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen. Es kommt danach maßgeblich darauf an, ob der Bedienstete die als Befähigungsvoraussetzungen bestimmten Ausbildungen und Prüfungen an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Grenzen der in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Länder und Landesteile oder im Ausland absolviert hat. Die Befähigungsvoraussetzungen als solche ergeben sich dabei aus dem jeweiligen Laufbahnrecht. Nicht entscheidend ist die dienstrechtliche Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit Gebietshoheit. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Bedienstete vor Beginn seines Vorbereitungsdienstes den Hauptwohnsitz im bisherigen Bundesgebiet begründet hat. Die Befähigungsvoraussetzungen gelten dann als im bisherigen Bundesgebiet erworben, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht. Zur Klärung der Frage, ob der Bedienstete die Hälfte oder einen größeren Anteil seines Vorbereitungsdienstes im bisherigen Bundesgebiet absolviert hat, ist zunächst auf die durch die jeweiligen Ausbildungsvorschriften definierte Dauer des Vorbereitungsdienstes abzustellen, hier mithin auf die durch § 3 Abs. 2 Satz 1 StBAG vorgegebene Dauer von 24 Monaten (hier: 731 Tage wegen Schaltjahres), die üblicherweise der tatsächlichen Ausbildungszeit entsprechen dürfte, auf die es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes allein maßgeblich ankommt (Beschl. v. 21.04.2009 - 2 B 21.09 - juris). Danach ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wo der betreffende Anwärter einen bestimmten Ausbildungsabschnitt bzw. einen Teilabschnitt tatsächlich absolviert hat. Es ist dabei auf die konkrete örtliche Verwendung des Anwärters im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes abzustellen. Dabei entspricht es einer durchaus sachgerechten Pauschalierung, wenn Krankheitstage, Urlaubstage oder sonstige Tage individueller Abwesenheit demjenigen Ausbildungsabschnitt zugerechnet werden, welcher gerade durchlaufen wird. Andererseits kann - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht darauf abgestellt werden, an welchen Tagen welche konkrete Dienstleistung erbracht worden ist. Ein derartiger Erhebungsaufwand soll gerade vermieden werden (vgl. hierzu Beschl. d. erkennenden Senats vom 23.03.2009 - 1 L 48/08 - m. w. N.). Die vom Senat u. a. in der vorbezeichneten Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung ist durch die - auch dem Kläger bekannte - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.08.2009 - 2 B 52.09 - Juris) bestätigt worden. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Dauer des Vorbereitungsdienstes auf die maßgebliche Regelung im StBAG abgestellt. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob die Ausbildungs- bzw. Dienstorte während der Ausbildung tatsächlich im Beitrittsgebiet oder im bisherigen Bundesgebiet gelegen haben. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung vermag sich der Senat nicht der vom Verwaltungsgericht Halle - und auch vom Kläger - vertretenen Rechtsauffassung dahingehend anzuschließen, der Kläger habe den hälftigen oder einen größeren Teil seines Vorbereitungsdienstes im bisherigen Bundesgebiet absolviert und demzufolge einen Anspruch auf die Gewährung des Zuschusses gem. § 4 Abs. 1 2. BesÜV a. F. Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Vorbereitungsdienst des Klägers für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt am 1. September 1990 begonnen und bis zum 31. August 1992, jedenfalls aber bis zum 25. August 1992, gedauert hat. Zwar trifft es zu, dass der Kläger seine Ausbildung zum 1. September 1990 noch auf der Grundlage eines "Arbeitsvertrages zur Ausbildung" begonnen hat und dass dem Ausbildungsverhältnis zunächst noch nicht die Regelungen des StBAG und der StBAPO, sondern die "Anordnung für die Ausbildung des mittleren und gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung der DDR" vom 23. August 1990 zu Grunde gelegen haben. Dies war offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Bundes-Finanzverwaltung in der Zeit vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages noch gar keine unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten konnten. Es besteht indes kein Zweifel daran, dass die noch zu Zeiten vor dem Beitritt begonnene Ausbildung der künftigen Steuerbeamten nach den Maßgaben der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Vorschriften erfolgen sollte: Bereits die Vereinbarung über die Einrichtung einer neuen "dreistufigen Finanzverwaltung entsprechend dem Gesetz über die Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland" im Beitrittsgebiet auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 zeigt, dass die (künftigen) neuen Länder dringend daran interessiert waren, eine eigenständige Steuerverwaltung aufzubauen und dabei die Ausbildung und Prüfung eigener Bediensteter inhaltlich den Gegebenheiten anzupassen, wie sie im bisherigen Bundesgebiet galten. Dementsprechend war - wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Rundschreiben der Oberfinanzdirektion I-Stadt vom 28. August 1990 ergibt - vorgesehen, bei den Finanzämtern der DDR-Steuerverwaltung zum 1. September 1990 u. a. Nachwuchskräfte für den mittleren Dienst einzustellen und diese bis zum Einführungslehrgang, der zum 1. November 1990 beginnen sollte, bei den Finanzämtern zu beschäftigen. Die Intention des baldigen Aufbaus einer eigenständigen Steuerverwaltung mit nach "West-Standard" ausgebildeten Bediensteten ergibt sich unzweifelhaft auch aus dem Schreiben des damaligen Ressortleiters Finanzen der Bezirksverwaltungsbehörde A-Stadt vom 11. September 1990 an den Ersten Stellvertreter des Regierungsbevollmächtigten, in welchem es wie folgt heißt: "Ausgehend von den Festlegungen des ersten Staatsvertrages (Art. 34) hat der Aufbau der Steuerverwaltung den Vorrang. Entsprechend den vorliegenden Kenntnissen erfolgt die Ausbildung der Bediensteten der Steuerverwaltung auf der Grundlage des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes der BRD. … Insofern ist das vorliegende Konzept inhaltlich mit dem Ressort Finanzen abgestimmt und beruht auf den neuen Ausbildungsfestlegungen für die Ausbildung in der Steuerverwaltung." Die Zielrichtung der zum 1. September 1990 begonnenen Ausbildung eigener Beamter des mittleren steuerfachlichen Dienstes - zu denen der Kläger gehört(e) - ergibt sich auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Manuskript des Vortrags "zur Eröffnung des Ausbildungsjahres 1990/1991", in dem es u. a. wie folgt heißt: "Am 1. Juli 1990 haben 121 Finanzämter in der DDR die Arbeit aufgenommen, deren Ziel es ist, die Steuern und Abgaben für den Staat einzuziehen. … Die Steuerverwaltung bedarf noch sehr vieler gut ausgebildeter Bediensteter … Ausgehend von diesen Fakten und Tatsachen wurde … am 23. August 1990 die Anordnung für die Ausbildung des mittleren und gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung der DDR vom geschäftsführenden Finanzminister erlassen. Sie sehen schon am Datum des Anordnungserlasses, dass Ihre Ausbildung von den aktuellen Erfordernissen und der neuen Rechtslage erfolgt. Sie ist der Steuerbeamtenausbildung und den Rahmenlehrplänen für die Ausbildung Steuern und Zoll der BRD angepasst … Die während der Ausbildung und zum Abschluss abzulegenden Prüfungen werden in einer Prüfungsordnung gesondert geregelt, die der Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung der BRD entspricht. …" Unerheblich ist es, ob sich der Kläger noch an einen derartigen Einführungsvortrag erinnern kann. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die die jungen Bediensteten seinerzeit mit einem solchen Vortrag, der ihnen auch die Perspektiven für ihre Ausbildung und die künftige Verwendung aufzeigen sollte, begrüßt worden sind. Die Perspektive einer Angleichung der Ausbildung der noch vor dem Beitritt eingestellten Nachwuchskräfte des steuerfachlichen Dienstes ergibt sich auch aus den Regelungen in der "Anordnung über die Ausbildung des mittleren und gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung der DDR" selbst; dort heißt es in § 6 (mittlerer Dienst - Steuerverwaltung): (1) Die Ausbildung umfasst zwei Jahre. Sie gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Abschnitt: 4 Wochen berufspraktische Ausbildung 2. Abschnitt: 9 Wochen fachtheoretische Ausbildung 3. Abschnitt: 74 Wochen berufspraktische Ausbildung 4. Abschnitt: 17 Wochen fachtheoretische Ausbildung (2) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst wird an den Landesfinanzschulen durchgeführt. Sie umfasst mindestens 600 Stunden Lehrveranstaltungen. (3) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt an den Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämtern). Die praktische Ausbildung ist mit mindestens 300 Stunden dienstbegleitendenden Lehrveranstaltungen verbunden, die in der Regel an den Landesfinanzschulen durchgeführt werden. (4) Die in Ziffern 2 und 3 ausgeführte Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 enthaltenen Lehrfächer bzw. Ausbildungsabschnitte. (5) Die während der Ausbildung und zum Abschluss abzulegenden Prüfungen werden in einer Prüfungsordnung gesondert geregelt, die der Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung der Bundesrepublik entspricht. In der Anlage 1 finden sich die Schwerpunkte der fachtheoretischen und praktischen Ausbildung sowie der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen, zudem eine Bezugnahme "auf die Lehrpläne des Bundesministeriums der Finanzen für die Ausbildung des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung". Ein Vergleich der Regelungen in der vorstehenden "Anordnung" mit denjenigen, die in dem hier maßgeblichen Zeitraum für die Ausbildung des mittleren Dienstes im bisherigen Bundesgebiet galten (§§ 14 ff. StBAPO), zeigt im übrigen eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung von Inhalt und Dauer der zu absolvierenden praktischen und theoretischen Studienabschnitte, so dass daraus die Intention deutlich erkennbar wird, die künftigen Bediensteten nach den "neuen" Kriterien auszubilden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich die damalige politische Absicht, die künftige Steuerverwaltung im Beitrittsgebiet unmittelbar mit dem Beitritt am 3. Oktober 1990 (auch) formal den rechtlichen Verhältnissen im bisherigen Bundesgebiet anzupassen, und zwar gerade hinsichtlich der Ausbildung des steuerfachlichen Nachwuchses. Die im Jahr 1990 noch durch Stellen der DDR getroffenen Regelungen und öffentlichen Erklärungen lassen keinen Zweifel daran, dass der schon vor dem Beitritt eingestellte steuerfachliche Nachwuchs nach den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Regelungen ausgebildet und geprüft werden sollte, um einen einheitlichen Ausbildungsstandard und eine gleichwertige Laufbahnbefähigung zu ermöglichen. Dass die Ausbildung des Klägers auf dieser Basis erfolgen sollte, lässt sich auch aus der Vereinbarung in Ziff. 10 des "Arbeitsvertrages zur Ausbildung" herleiten, worin es heißt: "Veränderungen, die sich aus dem Einigungsvertrag DDR-BRD ergeben, sind rechtsverbindlich". Es besteht danach kein Anlass zu der vom Kläger und vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, der Zeitraum der Tätigkeit des Klägers bei dem Finanzamt D-Stadt ab dem 1. September bis zum 29. (bzw. 2.) Oktober 1991 sei nicht dem Vorbereitungsdienst des Klägers zuzuordnen und damit bei der Berechnung der für die Zuschussgewährung gem. § 4 Abs. 1 2. BesÜV maßgeblichen Verwendungen außer Betracht zu lassen. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger bereits im September 1992 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerassistenten z. A. ernannt worden ist. Gesetzliche Voraussetzung hierfür waren nach den zu diesem Zeitpunkt - wie auch schon davor - geltenden Bestimmungen des StBAG wie der StBAPO die Absolvierung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst. Wollte man - wie vom Kläger gefordert - die Monate September/Oktober 1990 nahezu vollständig aus dem Vorbereitungsdienst "ausklammern", wären seinerzeit gar nicht die Befähigungsvoraussetzungen für die vom Kläger zweifellos begehrte Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Grundlage für seine dauerhafte Verwendung als Finanzbeamter des Landes Sachsen-Anhalt gegeben gewesen. Der Senat vermag sich auch nicht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dahingehend anzuschließen, dass es einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift bedurft hätte, welche hätte die "Zeiten der Ausbildung des mittleren Dienstes der Finanzverwaltung der DDR" den "Zeiten der Ausbildung nach der StBAPO" gleichstellen sollen. Dazu ist bereits zu bemerken, dass es sich schon nicht um eine "Ausbildung des mittleren Dienstes der Finanzverwaltung der DDR" handelte, sondern dass jedenfalls die Ausbildung des Jahrgangs, zu welchem der Kläger zählte, eindeutig darauf ausgerichtet war, künftig den neuen Ländern als Finanzbeamte zur Verfügung zu stehen, welche nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften des bisherigen Bundesgebietes gewonnen werden sollten. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass im Gebiet der ehemaligen DDR bereits zum 1. Juli 1990 Finanzämter als unterste Ebene der neu einzurichtenden dreistufigen Finanzverwaltung entsprechend der Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland gebildet und dass diese Strukturen nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages beibehalten worden sind, ohne dass die Volkskammer noch Anlass zur Verabschiedung eines eigenständigen Gesetzes über die Finanzverwaltung der DDR gesehen hatte. Es ist danach - auch aus heutiger Sicht - nicht erkennbar, dass noch eine gesonderte Regelung hinsichtlich einer "Umstellung" der Ausbildungsverhältnisse der künftigen Finanzbeamten in solche auf der Grundlage der StBAPO erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen kommt es für die Frage der Zuschussberechtigung gem. § 4 Abs. 1 2. BesÜV a. F. auf den Zeitpunkt an, zu dem der Beamte zumindest zum Beamten auf Probe ernannt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.2009 - 2 B 41.09 - juris). Dies war beim Kläger der 3. September 1992. In diesem Zeitpunkt waren mit den Regelungen des StBAG und der StBAPO bundeseinheitlich Rechtsvorschriften in Kraft, aus denen sich die Befähigungsvoraussetzungen ergeben haben. Es kann deshalb auch auf sich beruhen, ob die Regelung der Befähigungsvoraussetzungen im Zeitraum 1. September 1990 bis 2. Oktober 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR einer normativen Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bedurfte. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Zeit der Verwendung des Klägers im Finanzamt D-Stadt vom 1. September 1990 bis zum 29. Oktober 1990, mithin vor dem Einführungslehrgang in E-Stadt der Ausbildungszeit für den mittleren Dienst der Steuerverwaltung vom Dienstherrn seinerzeit zugerechnet wurde und damit auch hier zuzurechnen ist. Dies gilt indes auch für den Zeitraum nach Bestehen der mündlichen Prüfung bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes, mithin vom 26. August 1992 bis zum 31. August 1992. Selbst wenn die tatsächliche Ausbildungszeit - wie der Kläger meint - nur bis zum 25. August 1992 gedauert haben sollte, erwiese sich die Verkürzung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes um 6 Tage vorliegend als nicht entscheidungserheblich. Danach ergibt sich die folgende Zuordnung von Ausbildungsabschnitten zum bisherigen Bundesgebiet: 21.01.1991 bis 10.02.1991 berufspraktische Ausbildung im FA G-Stadt 21 Tage 08.04.1991 bis 21.10.1991 berufspraktische Ausbildung im FA G-Stadt 197 Tage 05.12.1991 bis 06.04.1992 berufspraktische Ausbildung im FA G-Stadt 124 Tage 342 Tage Selbst wenn man den für den 30. März 1991 bis zum 7. April 1991 bewilligten Erholungsurlaub (9 Tage) der Verwendung im bisherigen Bundesgebiet zurechnen würde, ergäbe sich danach eine Gesamtsumme von 351 Tagen, mithin deutlich weniger als die Hälfte der Dauer des vom Kläger absolvierten Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst der Steuerverwaltung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages zwischen der zuerkannten Besoldung einerseits und der insgesamt erstrebten Besoldung andererseits festzusetzen. Diesen Betrag hat der Senat ausgehend von der hier maßgeblichen Besoldungsgruppe geschätzt.