Beschluss
1 L 6/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0301.1L6.11.0A
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Leitsätze
1. Zu einer von einem Beamten begehrten Besetzung eines Dienstpostens bei bestehender Konkurrenz und Aufhebung des Auswahlverfahrens.(Rn.14)
(Rn.15)
(Rn.16)
(Rn.17)
2. Zum (hier verneinten) Vorliegen eines kausalen Verfahrensmangels bei einem Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO.(Rn.6)
(Rn.7)
(Rn.8)
(Rn.9)
(Rn.10)
3. Ein Verstoß gegen die Regelung des §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist nicht per se verfahrensrechtlich relevant; insbesondere kann hieraus weder ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO noch gegen § 138 Nr. 3 VwGO zwangsläufig geschlussfolgert werden.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einer von einem Beamten begehrten Besetzung eines Dienstpostens bei bestehender Konkurrenz und Aufhebung des Auswahlverfahrens.(Rn.14) (Rn.15) (Rn.16) (Rn.17) 2. Zum (hier verneinten) Vorliegen eines kausalen Verfahrensmangels bei einem Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO.(Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) (Rn.10) 3. Ein Verstoß gegen die Regelung des §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist nicht per se verfahrensrechtlich relevant; insbesondere kann hieraus weder ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO noch gegen § 138 Nr. 3 VwGO zwangsläufig geschlussfolgert werden.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2009, 25. Juni 2010 und 26. Juli 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel in Gestalt eines „Verstoßes gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO“ sowie einer Gehörsrüge. Ein Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO wird bereits nicht den Darlegungsanforderungen genügend dargelegt. Es wird schon nicht zulassungsbegründend vorgetragen, dass die angeführte Norm hier überhaupt Anwendung findet. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO bezieht sich nämlich auf die Regelung des § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Danach ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln. Hier hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil indes gerade nicht - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder eines gesonderten Termins - verkündet . Vielmehr ist der auch vom Kläger mit der Antrags(begründungs)schrift vorgelegten Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 2010 zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht beschlossen hat, dass die Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird. Damit hat das Verwaltungsgericht beschlossen, die Verkündung des Urteiles durch dessen Zustellen zu ersetzen. Dies ist gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zulässig. Im Übrigen macht der Kläger hier einen Verstoß gegen § 116 (Abs. 2) VwGO nicht geltend. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist seitens des Klägers ein beachtlicher Verstoß gegen §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO, d. h. ein Verfahrensfehler, auf welchem das Urteil beruhen kann, nicht zulassungsbegründend dargelegt. Das Urteil muss im Falle des § 116 Abs. 2 VwGO zwar innerhalb von zwei Wochen der Geschäftsstelle übergeben werden, wobei zur Wahrung der Zweiwochenfrist in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO die Übergabe der vom Richter unterschriebenen Urteilsformel genügt ( siehe etwa: BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - Az.: 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40 [m. w. N.] ). Dabei ist ein Verstoß gegen die Regelung des §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO aber nicht per se verfahrensrechtlich relevant; insbesondere kann hieraus weder ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO noch gegen § 138 Nr. 3 VwGO zwangsläufig geschlussfolgert werden ( siehe: BVerwG, a. a. O.; zudem: Beschluss vom 9. August 2004 - Az.: 7 B 20.04 - und Beschluss vom 3. Mai 2004 - Az.: 7 B 60.04 -, jeweils zitiert nach juris ). Im Übrigen ist höchstrichterlich zwar geklärt, dass ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen gilt, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind; dasselbe ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 VwGO anzunehmen, in denen - wie hier - das Urteil anstelle der Verkündung zugestellt wird. Diese Fünf-Monats-Frist stellt zur Vermeidung von Fehlerinnerungen und zur Sicherung der Beurkundungsfunktion des Urteils die äußerste zeitliche Grenze für die Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle dar ( siehe etwa: BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2004, a. a. O. [m. w. N.] ). Bei ihrer Überschreitung greift die Kausalitätsvermutung des § 138 Nr. 6 VwGO ein, dessen Verletzung der Kläger im Übrigen mit seiner Antrags(begründungs)schrift ebenso wenig rügt. Diese äußerste Grenze ist hier aber nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sowie ausweislich der Akten vom Verwaltungsgericht gerade nicht überschritten worden. Gleichwohl kann auch bei Einhaltung der vorbezeichneten Fünf-Monats-Frist im Einzelfall ein kausaler Verfahrensmangel vorliegen, wenn nämlich zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2004, a. a. O., zudem: Beschluss vom 9. August 2004, a. a. O. ). Dabei ist u. a. die Dauer der Verzögerung, aber auch der konkrete Verfahrensablauf - etwa die Maßgeblichkeit einer aufwändigen Beweisaufnahme - von Bedeutung. Solche konkreten fallbezogenen Anhaltspunkte dafür, dass die rund viermonatige Verzögerung der Urteilsabfassung im vorliegenden Fall Zweifel an der Übereinstimmung von Beratungsergebnis und Entscheidungsbegründung rechtfertigt, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht dar. Dem Antragsvorbringen kann nicht entnommen werden, dass aufgrund der verspäteten Absetzung des Urteils nicht mehr gewährleistet ist, dass die schriftlich niedergelegten Gründe das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der auf ihr beruhenden Überzeugungsbildung des Gerichts wiedergeben. Für derartige Mängel im Erinnerungsvermögen des beteiligten Richters bestehen angesichts der vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils und des nicht aus dem Rahmen fallenden Ablaufs der mündlichen Verhandlung keine greifbaren Anhaltspunkte. Insbesondere ist in keinem der anberaumten Termine eine Beweisaufnahme durchgeführt worden; auch sind die vom Kläger angeführten Umstände den Akten zu entnehmen. Ein etwaiger Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO stellt sich vorliegend auch nicht als eine vom Kläger zugleich geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn die mit § 116 Abs. 2 VwGO gebotene fristgerechte Entscheidungsfindung gewährleisten soll, dass schriftliches und mündliches Vorbringen der Beteiligten vom Gericht nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern bei der Entscheidungsfindung tatsächlich in Erwägung gezogen worden ist, die Norm mithin auch der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, bedeutet dies nicht, dass jede Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO automatisch einen Gehörsverstoß beinhaltet. Vielmehr beurteilt sich dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei dem Ausmaß der Fristüberschreitung eine wichtige Indizfunktion zukommt. Denn ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO liegt schon vor, wenn die Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO auch nur um einen Tag überschritten wird, ohne dass aber grundsätzlich anzunehmen wäre, ein Richter könne sich bereits 15 Tage nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr hinreichend an das dortige Beteiligtenvorbringen erinnern. Zwischen einer Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO einerseits und einem Gehörsverstoß andererseits besteht daher keine „Automatik“. Wenn der Richter trotz Verstoßes gegen § 116 Abs. 2 VwGO das gesamte schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, liegt nicht zugleich auch ein Gehörsverstoß vor ( so zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, a. a. O. [m. w. N.] ). Hiervon ausgehend legt die Antrags(begründungs)schrift nicht dar, dass dem Verwaltungsgericht eine Gehörsverletzung unterlaufen ist. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ( ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - Az.: 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - Az.: 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35] ). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - Az.: 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - Az.: 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.] ), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - Az.: 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - Az.: 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375] ). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - Az.: 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.] ). Hieran gemessen hat die Antrags(begründungs)schrift einen Gehörsverstoß nicht dargelegt, indem sie lediglich darauf verweist, ein Vermerk vom 6. Februar 2009 sei von einem nicht mehr zuständigen Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet worden; der dahingehende erstinstanzliche Vortrag sei „soweit ersichtlich in der Entscheidung nicht verwertet“ worden. Es ist bereits fraglich, ob das einschränkende Antragsvorbringen („soweit ersichtlich“) überhaupt geeignet ist, einen Gehörsverstoß darzulegen. Ungeachtet dessen geht das Verwaltungsgericht aber schon im Tatbestand des angefochtenen Urteiles ausführlich auf das Klagevorbringen ein, hat darin insbesondere das Kernvorbringen des Klägers aufgegriffen und sich hiermit auch in seinen Entscheidungsgründen auseinandergesetzt. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht lediglich auf einen einzelnen, nämlich den vom Kläger hier angeführten Gesichtspunkt des umfangreichen Klagevortrages nicht ausdrücklich eingegangen ist, kann nicht schon geschlossen werden, es sei seiner Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht nicht nachgekommen. Der Kläger legt auch nicht anhand besonderer Umstände dar, dass das Verwaltungsgericht abweichend von der vorgenannten Grundannahme seiner Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht nicht nachgekommen wäre. Dass das Verwaltungsgericht nicht auf jede Einzelheit des Klagevorbringens eingegangen ist, rechtfertigt die Annahme eines Gehörsverstoßes grundsätzlich nicht. Denn das Verwaltungsgericht brauchte sich - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des klägerischen Vorbringens zu befassen, sondern konnte sich auf die Angabe der Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränken. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht nach den von ihm zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Gesichtspunkten gehalten gewesen wäre, auf den von der Antrags(begründungs)schrift angeführten Aspekt ausdrücklich einzugehen, legt der Kläger im Übrigen nicht dar; dies drängt sich auch für den Senat nicht auf. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Kläger die - vorzeitige - Verwendung einer Konkurrentin auf dem von ihm begehrten, nach A 15 BBesO bewerteten Dienstposten rügt, stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht schlüssig in Frage. Denn dieses hat darauf abgestellt, dass die Ausschreibung des vorbezeichneten Dienstpostens - wie in seinem zwischenzeitlich rechtkräftigen ( siehe: Beschluss des Senates vom 2. Dezember 2010 - Az.: 1 L 149/10 - ) Urteil vom 26. Juli 2010 in dem Verfahren 5 A 254/09 MD festgestellt - rechtmäßig zurückgenommen worden ist. Ungeachtet dessen war das vom Kläger diesbezüglich geführte Eilverfahren nicht nur vor dem Verwaltungsgericht ( Beschluss vom 13. Juli 2007 - Az.: 5 B 109/07 MD ), sondern ebenfalls vor dem beschließenden Senat ( Beschluss vom 26. Juli 2007 - Az.: 1 M 140/07 - ) erfolglos geblieben. Von einer rechtswidrigen Verwendung der Konkurrentin des Klägers auf dem vorgenannten Dienstposten ist daher nicht auszugehen. Der Kläger stellt auch die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichtes dazu, dass der Konkurrentin zwischenzeitlich ein anderer, nach A 14 BBesO bewerteter Dienstposten aus sachlichen Gründen dauerhaft übertragen worden sei, nicht schlüssig in Frage, indem er geltend macht, die Konkurrentin sei ab Februar 2009 überdies auf einem weiteren, nach A 16 BBesO bewerteten Dienstposten eingesetzt. Es wird nicht plausibel gemacht, dass und aus welchen Rechtsgründen die Verwendung der Konkurrentin auf anderen Dienstposten als dem hier vom Kläger begehrten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO vorliegend rechtlich von Belang sein sollte. Nachdem durch die vorbezeichneten gerichtlichen Entscheidungen überdies geklärt ist, dass die insoweitige Ausschreibungsaufhebung rechtmäßig war, vermag der Kläger ebenso wenig mit seinem Antragsvorbringen durchzudringen, soweit er eine erneute Rechtsprüfung der Entscheidung über die Aufhebung der Ausschreibung verlangt bzw. wiederholt die Rechtswidrigkeit des Abbruches des Stellenbesetzungsverfahrens rügt. Ungeachtet dessen folgt aus einer etwaigen fehlerhaften Bewertung eines anderen, hier nicht streitbefangenen Dienstpostens nicht gleichsam zwingend, dass die Bewertung des vom Kläger hier primär angestrebten Dienstpostens oder der bzw. die von der Konkurrentin innegehabten Stellen fehlerhaft bewertet worden wären. Ebenso wenig stellt das Antragsvorbringen unter Ziffer II., 2. der Antragsbegründungsschrift die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage. Ob die Beklagte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15. April 2008 in dem Eilverfahren 5 B 39/08 MD verstoßen hat, hat das Verwaltungsgericht nämlich allein vor dem Hintergrund erörtert, dass „die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens derzeit nicht rechtskräftig festgestellt“ sei. Dies ist aber zwischenzeitlich aufgrund der o. a. Senatentscheidung vom 2. Dezember 2010 (Az.: 1 L 149/10) erfolgt, so dass es auf die lediglich hilfsweise angeführten Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht entscheidungserheblich ankommt. Im Übrigen legt das Antragsvorbringen nicht schlüssig dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der der Konkurrentin später übertragene Dienstposten sei nicht rechtsfehlerhaft nach der Besoldungsgruppe nach A 14 BBesO bewertet worden, unzutreffend ist. Der Kläger legt schon nicht dar, aus welchen Rechtsgründen das Gericht gehindert gewesen sein sollte, ausschließlich auf der Grundlage „schriftlicher Nachweise“ die Dienstpostenbewertung der Beklagten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Überzeugungsbildung ist in grundsätzlich nicht zu erinnernder Weise auf der Grundlage der Ausführungen der Beklagten hierzu erfolgt und in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung niedergelegt. Dass „für Dienstposten ab der Besoldungsgruppe A 15 die Bewertung ausschließlich der Sparte OP bei der Zentrale in C-Stadt obliegt“, stellt gleichfalls nicht die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage, da der der Konkurrentin insoweit „dauerhaft übertragene“ Dienstposten gerade mit der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bewertet wurde. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger geltend macht, „die Aufgaben der streitgegenständlichen Position“ hätten sich „seit 2006 nicht verändert“. Denn selbst nach dem Antragsvorbringen hat die Vakanz der Stelle des Vertreters des Hauptstellenleiters zur Notwendigkeit geführt, wenn auch nur vorübergehend, jedenfalls aber eine neue Vertretungsregelung zu treffen, die sich zweifelsohne (nicht nur) auf den hier maßgeblichen Dienstposten ausgewirkt hat. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht von einer Veränderung „auf unbestimmte Zeit“ ausgeht, betrifft dies wiederholt den bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Abbruches des Stellenbesetzungsverfahrens des nach A15 BBesO bewerteten Dienstpostens. Unabhängig davon kann eine „vorübergehende“ Regelung zugleich eine solche „auf unbestimmte Zeit“ darstellen. Eine Interimsregelung beinhaltet nicht zwangläufig einen lediglich kurzzeitigen Geltungsanspruch oder schon feststehenden Endzeitpunkt. Sofern die Beklagte die Ausschreibung eines höherwertigen Dienstpostens mit der Funktion „ständige Vertretung“ in Aussicht gestellt haben sollte, folgt hieraus von Rechts wegen schließlich - entgegen dem Antragsvorbringen - nicht, dass die vom Kläger mit dem Hauptantrag und dem zweiten Hilfsantrag verfolgten Ansprüche bereits bestehen. Für die vom Kläger lediglich behauptete vollständige Ermessensreduktion mangelt es im Hinblick auf das diesbezügliche weite Organisationsermessen der Beklagten vielmehr an einer plausiblen Darlegung. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Gestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens (Besetzung im Wege von Umsetzung, Versetzung oder Beförderung) oder auch den Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr eine Stelle überhaupt zu besetzen beabsichtigt. Schließlich stellt auch das Vorbringen unter Ziffer II., 3. der Antragsbegründungsschrift die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht schlüssig in Frage. Soweit der Kläger geltend macht, die Ablehnung des zweiten Hilfsantrages sei „bereits aus den vorgenannten Gründen fehlerhaft“, ist diesem Einwand der Erfolg schon aus den vorstehenden Gründen versagt. Ebenso wenig vermag der Kläger mit seinem dahingehenden Vorbringen durchzudringen, der seit Oktober 2006 vakante streitgegenständliche Dienstposten hätte nach dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im März 2009 mangels Besetzung erneut ausgeschrieben werden müssen. Dieser Einwand betrifft wiederholt die Frage, ob das Stellenbesetzungsverfahren des nach A 15 BBesO bewerteten Dienstpostens im Hinblick auf seine Vakanz zu Recht abgebrochen worden ist. Diese Frage ist indes - wie bereits ausgeführt - rechtskräftig entschieden und bejaht worden mit der Folge, dass die materielle Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidungen eine erneute Überprüfung dieser Rechtsfrage in dem vorliegenden Verfahren ausschließt. Aus welchen Rechtsgründen dies gleichwohl möglich sein sollte, legt die Antrags(begründungs)schrift jedenfalls nicht (weiter) dar. Soweit es um den der Konkurrentin übertragenen, nach A 14 BBesO bewerteten Dienstposten geht, legt der Kläger nicht schlüssig dar, dass die Besetzung auch ohne Ausschreibung rechtswidrig gewesen sein und darüber hinaus ihn in seinen Rechten verletzt haben sollte, zumal der Kläger maßgeblich um den nach A 15 BBesO bewerteten Dienstposten streitet. Dass die Beklagte „gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Ermessensausübung verstoßen“ hätte, wird im Übrigen lediglich behauptet, indes nicht schlüssig dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).