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Beschluss

1 M 9/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0216.1M9.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Entlassung des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 AG StUG LSA (juris: StUGAG ST), wenn dieser vor Ablauf seiner fünfjährigen Amtszeit sich unter Zurücknahme seines nur das Beamtenverhältnis betreffenden Entlassungsverlangens weiter weigert, das Amt bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. (Rn.9) 2. Zum Verhältnis von Disziplinarverfahren, einschließlich vorläufiger Dienstenthebung, einerseits und beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren andererseits. (Rn.11) 3. Zur Interessenabwägung im Rahmen einer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung, wenn Gegenstand die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Entlassung des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 AG StUG LSA (juris: StUGAG ST), wenn dieser vor Ablauf seiner fünfjährigen Amtszeit sich unter Zurücknahme seines nur das Beamtenverhältnis betreffenden Entlassungsverlangens weiter weigert, das Amt bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. (Rn.9) 2. Zum Verhältnis von Disziplinarverfahren, einschließlich vorläufiger Dienstenthebung, einerseits und beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren andererseits. (Rn.11) 3. Zur Interessenabwägung im Rahmen einer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung, wenn Gegenstand die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist.(Rn.3) Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 10. Januar 2011, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei in jedem Falle eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten einer Klage führen jedoch nicht dazu, dass eine Interessenabwägung entbehrlich wäre (Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt ( siehe zum Vorstehenden etwa: OVG LSA, Beschluss vom 10. Januar 2011 - Az.: 1 M 2/11 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus. Im gegebenen Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Entlassungsverfügung nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes rechtsfehlerfrei angeordnet hat und im Übrigen ein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - wie ausgeführt - eine originäre, umfassend bewertende und abwägende Entscheidung. Die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Hauptsache sind einzubeziehen, dies allerdings dem Zweck des Eilverfahrens entsprechend in summarischer Prüfung. Einer Klärung des Sachverhaltes mittels einer Beweisaufnahme bedarf es regelmäßig nicht ( OVG LSA, a. a. O. und Beschluss vom 23. Februar 2005 - Az.: 3 M 10/05 - [m. w. N.] ). Offen bleiben kann hier, ob sich die Entlassungsverfügung schon deshalb als rechtmäßig erweist, weil der Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2010 seine sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangt und diesen Antrag im Hinblick auf seine widersprüchlichen Erklärungen mit Schreiben vom 6. April 2010 nicht wirksam zurückgenommen hat mit der Folge, dass der Antragsteller gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG i. V. m. § 34 Abs. 2 LBG LSA im Wege einer gebundenen Verwaltungsentscheidung des Antragsgegners zu entlassen war. Denn das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch unabhängig vom Vorstehenden die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Insoweit ist zunächst die streitbefangene, auf § 3 Abs. 3 Satz 3 2. Alternative AG StUG LSA gestützte Entlassungsverfügung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu erinnern. Danach kann der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik außer auf Antrag (1. Alternative) nur entlassen werden, wenn er der Pflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AG StUG LSA nicht nachkommt (2. Alternative) oder wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen (3. Alternative). Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AG StUG LSA ist der Landesbeauftragte verpflichtet, das Amt bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen; die Amtszeit gilt als entsprechend verlängert. Soweit die Beschwerde einwendet, die Entlassungsverfügung sei „bereits aus formellen Gründen unzulässig“ und daher „unwirksam“, liegt das Vorbringen neben der Sache. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 3 VwVfG ist nur ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam, wobei § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG die Nichtigkeitsvoraussetzungen definiert. Hier liegen jedoch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG ersichtlich nicht vor; ebenso wenig ist anzunehmen oder wird seitens der Beschwerde dargelegt, dass die Entlassungsverfügung des Antragsgegners im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dass die Entlassungsverfügung erst nach dem 14. Juni 2010 hätte erlassen werden dürfen, wird nicht schlüssig dargelegt und ist im Übrigen auch nicht anzunehmen. Zwar bestand die Pflicht des Antragstellers nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AG StUG LSA, das Amt bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen, im Hinblick auf das Auslaufen seiner fünfjährigen Amtszeit (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA) erst ab dem 15. Juni 2010. Indes sind sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bereits am 14. Juni 2010 festgestanden habe, dass der Antragsteller entgegen der ihm obliegenden Rechtspflicht sein Amt ab dem 15. Juni 2010 gar nicht mehr weiterführen wollte und er sich auch innerhalb der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme nicht geäußert hat. Dem tritt die Beschwerde nicht dadurch schlüssig entgegen, indem sie auf ein nachgereichtes Schreiben Bezug nimmt, welches erst nach Ablauf der dem Antragsteller gewährten Stellungnahmefrist und überdies auch erst nach Zustellung der streitbefangenen Entlassungsverfügung dem Antragsgegner per Telefax übermittelt wurde. Die Entlassung des Antragstellers wurde im Übrigen durch die Entlassungsverfügung des Antragsgegners nicht bereits zum 14. Juni 2010, sondern erst mit Wirkung zum 15. Juni 2010 ausgesprochen. Bei dieser Sachlage war es dem Antragsgegner und der Allgemeinheit nicht zuzumuten, den tatsächlichen - bereits ernstlich angekündigten - Eintritt der Pflichtverletzung abzuwarten. Dass - wovon der Antragsgegner wie das Verwaltungsgericht gleichermaßen ausgehen - die Weigerung des Antragstellers, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AG StUG LSA sein Amt (ab dem 15. Juni 2010) bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen, „ernsthaft und endgültig“ gewesen ist, wird durch das Beschwerdevorbringen auch nicht schlüssig in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass den Erklärungen des Antragstellers in seinen Schreiben vom 31. März 2010 und 6. April 2010 sowie seiner Pressemitteilung vom 31. März 2010 ohne jeden vernünftigen Zweifel zu entnehmen ist, dass er das Amt des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit Wirkung ab dem 31. März 2010 und damit auch ab dem 15. Juni 2010 endgültig wie dauerhaft nicht weiterführen werde. Die erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist in Kenntnis der bereits dem Antragsteller zugestellten Entlassungsverfügung mit Faxschreiben vom 14. Juni 2010 erstmals abgegebene Erklärung, der Antragsteller stehe „für die Fortführung des Amtes bis zur Wahl und Ernennung eines neues Landesbeauftragten zur Verfügung“, hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zu Recht als „substanzlose Schutzerklärung“ gewertet und gerade auch angesichts der dienstlich wie öffentlich gleichermaßen vom Antragsteller abgegebenen Begründung, aus welchen Gründen er sich an der weiteren Wahrnehmung seines Amtes gehindert sehe, angenommen, dass es dem Antragsteller nunmehr allein noch um die mit der Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses einhergehenden finanziellen Vorteile und keinesfalls um die Amtsausübung gehe. Davon, dass - wie der Antragsteller nunmehr Glauben machen will - die Weiterführung des Amtes „vordergründig […] der Wiederherstellung seines Rufes und der Richtigstellung bzw. Wertung des bisherigen Sachverhaltes“ dienen soll, ist unabhängig vom Vorstehenden auch deshalb nicht auszugehen, weil die bloße weitere Amtsausübung schon dem Grunde nach nicht geeignet ist, diesem vermeintlichen Anliegen Rechnung tragen zu können. Vielmehr hätte es insofern allein nahe gelegen, gegen die disziplinarrechtlichen Maßnahmen vorzugehen. Hiervon hat der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt - indes bewusst keinen Gebrauch gemacht. Unzutreffend macht die Beschwerde des Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht sehe „darüber hinaus einen weiteren Entlassungsgrund“ in den in einem Zeitungsinterview getätigten Äußerungen. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr ausschließlich von dem vom Antragsgegner geltend gemachten Entlassungsgrund des § 3 Abs. 3 Satz 3 2. Alternative AG StUG LSA aus und führt lediglich ergänzend zum mangelnden Interesse des Antragstellers an einer Amtsweiterführung aus, dass sich dies zusätzlich aus der Hinnahme der vorläufigen Dienstenthebung ergebe. Dem tritt die Beschwerde auch in der Sache nicht schlüssig entgegen. Insofern erfolgt nämlich keine - wie der Antragsteller meint - „unzulässige Vorwegnahme des Disziplinarverfahrens“. Vielmehr wird aufgrund der von der Beschwerde als solche nicht weiter in Frage gestellten öffentlichen Äußerungen des Antragstellers keine disziplinarrechtliche Wertung vorgenommen, sondern werden allein die verwaltungsprozessualen sowie statusrechtlichen Wertungen und Schlussfolgerungen vor allem in Bezug auf die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 AG StUG LSA gezogen. Darauf, ob die vorgenannten Äußerungen des Antragstellers disziplinarrechtlich relevant sind, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - zutreffend - gerade nicht gestützt. Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht schlüssig dar, weshalb der Antragsteller entgegen seinen bislang dienstlich wie öffentlich geäußerten Gründen nunmehr meint, sein Amt weiterführen zu wollen und zu können, zumal sich an den seinerzeit von ihm herangezogenen Umständen in der Sache nichts (wesentliches) geändert hat; entsprechendes zeigt die Beschwerde jedenfalls nicht auf. Das Verhalten des Antragsgegners ist - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - auch nicht widersprüchlich. Die Wertung der Erklärungen des Antragstellers als Weigerung der Amtsweiterführung einerseits und die Annahme, der Antragsteller müsse bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AG StUG LSA sein Amt weiterführen, stehen inhaltlich vielmehr nicht in einem Gegensatz. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller disziplinarrechtlich vorläufig des Dienstes enthoben wurde. Denn die diesbezügliche Verfügung vom 7. April 2010 wird nicht damit begründet, dass der Antragsteller die Weiterführung seines Amtes verweigere, sondern mit Zweifeln an der erforderlichen Eignung infolge der vom Antragsteller in dem Zeitungsinterview getätigten Äußerungen. Der Umstand, dass - wie die Beschwerde meint - der Antragsteller hiernach bereits hätte im April 2010 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 AG StUG LSA entlassen werden müssen, vermag weder die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung noch eine Verwirkung des Entlassungsrechtes des Antragsgegners zu begründen. Anders als das vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte Arbeitsrecht kennt das hier maßgebliche Dienstrecht, insbesondere weder das AG StUG LSA, noch das BeamtStG oder das LBG LSA, eine entsprechende Befristung des Entlassungsrechtes. Des Weiteren ist das Verstreichen eines Zeitraumes (Zeitmoment) von zwei bis drei Monaten auch nicht ausreichend, um vorliegend die Annahme der Verwirkung der Entlassungsbefugnis des Antragsgegners zu begründen. Ungeachtet dessen legt die Beschwerde aber auch nicht dar, aus welchen Umständen der Antragsteller mit Recht hätte davon ausgehen dürfen, dass der Antragsgegner von seiner Entlassungsbefugnis keinen Gebrauch - mehr - machen würde (Umstandsmoment). Dies ist ausweislich der Akten sowie im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen auch für den beschließenden Senat in keiner Weise ersichtlich. Nach alledem fällt die abschließend zu treffende Entscheidung über die Abwägung der Interessen hier zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist das Aussetzungsinteresse des Antragstellers schon deshalb als gering anzusetzen, weil er mit am 15. Juni 2005 ausgehändigter Urkunde vom 26. Mai 2005 lediglich für die Dauer von fünf Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurde und die Regelamtszeit damit bereits am 15. Juni 2010 geendet hat. Die Entlassungsverfügung spricht die Entlassung des Antragstellers auch erst mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt aus. Ein schutzwürdiges Interesse an der Verlängerung der Amtszeit besitzt der Antragsteller schon von Gesetzes wegen nicht. Das AG StUG LSA sieht in seinem § 3 Abs. 1 2. Halbsatz zwar die Möglichkeit der einmaligen Wiederwahl vor. Unabhängig davon, dass die bloße Möglichkeit einer Wiederwahl ohnehin kein schutzwürdiges Vertrauen in die Verlängerung der Regelamtsdauer zu begründen vermag, ist eine etwaige Wiederwahl des Antragstellers zu dem hier maßgeblichen Entlassungszeitpunkt auch für diesen erkennbar nicht mehr in Erwägung gezogen worden. Im Übrigen dient die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AG StUG LSA, wonach der Landesbeauftragte verpflichtet ist, das Amt bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen, nicht etwaigen subjektiven Interessen des Beamten (Landesbeauftragten), sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der kontinuierlichen Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben. Überdies hatte die Landesregierung bereits das Verfahren zur Berufung eines neuen Landesbeauftragten eingeleitet. Mit anderen Worten: Der Antragsteller hatte sich im Hinblick sowohl auf die gesetzlich angelegte Befristung des Beamtenverhältnisses als auch auf seine „Rücktritts-“ bzw. „Entlassungserklärungen“ vom 31. März 2010 und 6. April 2010 ersichtlich darauf einzustellen, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit spätestens zum 15. Juni 2010 endet, und zwar einschließlich aller damit verbundenen weiteren rechtlichen wie tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Folgen. Demgegenüber überwiegt das Vollzugsinteresse an der - nach alledem in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisenden - Entlassungsverfügung des Antragsgegners, da weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zuzumuten ist, einen Beamten aus dessen bloßen wirtschaftlichen Eigeninteressen im Beamtenverhältnis zu belassen, wenngleich dieser sein Amt ernstlich nicht auszuüben beabsichtigt und er zudem infolge seiner öffentlichen, zugleich amtsbezogenen Äußerungen für das bisher ausgeübte Amt - wie der Antragsteller mit seinen Schreiben und seiner Pressemitteilung vom 31. März 2010 letztlich selbst konstatiert - untragbar geworden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - Az.: 2 B 30.09 -, zitiert nach juris; so schon: OVG LSA, Beschlüsse vom 4. Januar 2006 - Az.: 1 L 181/05 -, veröffentlicht bei juris, und 22. April 2009 - Az.: 1 L 35/09 - sowie Beschlüsse vom 23. August 2010 - Az.: 1 O 126/10 - und 25. August 2010 - Az.: 1 L 116/10 -, veröffentlicht bei juris ), wobei der Senat die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe B 2 LBesO nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 18c Abs. 2 LBesG zugrunde gelegt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).