Beschluss
1 L 82/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0209.1L82.10.0A
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Leitsätze
1. Ermessensrelevanz einer förderschädlichen Handlung eines Arbeitnehmers des Leistungsempfängers.(Rn.7)
2. Zur "Vertretbarkeit" einer Auslegung des Begriffs "Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr" gemäß Ziff. 2.2 Satz 3 1. Alternative Teil II des 24. Rahmenplanes aufgrund der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ermessensrelevanz einer förderschädlichen Handlung eines Arbeitnehmers des Leistungsempfängers.(Rn.7) 2. Zur "Vertretbarkeit" einer Auslegung des Begriffs "Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr" gemäß Ziff. 2.2 Satz 3 1. Alternative Teil II des 24. Rahmenplanes aufgrund der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle vom 17. März 2010 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA i. std. Rspr., etwa: Beschl. v. 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin trägt vor, auch wenn es ihr innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist (23.12.1998 bis 23.12.2003) nicht durchgängig gelungen sei, 39 Dauerarbeitsplätze, davon 4 Ausbildungsplätze, zu besetzen, habe sie 15 % zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen und sei ihrer mit dem Erhalt des Zuschusses eingegangenen Verpflichtung "im Grunde" nachgekommen. Zu Beginn der Investition Anfang 1996 seien bei ihr 27 Beschäftigte und 2 Auszubildende tätig gewesen, so dass eine Erhöhung auf 31 Beschäftigte und 3 Auszubildende, mithin insgesamt 34 Dauerarbeitsplätze ausreichend gewesen sei. Diese Zahl habe sie in den Jahren 1996/1997 sogar überschritten. Die von der (damaligen) Beklagten geforderten Arbeitsplätze seien schon während des Investitionszeitraumes nur schwer zu erfüllen gewesen, was dieser bewusst gewesen sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der bestandskräftig gewordene Zuwendungsbescheid vom 31. März 1998 die Anzahl der zu besetzenden Dauerarbeitsplätze für die Klägerin verbindlich auf 39 festlegt, setzt sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben im Förderantrag vom 12. Februar 1996 (Bl. 265 ff. [267, 268] d. Beiakte A), in dem sie unter Pkt. 3.1 die "Anzahl der vorhandenen Dauerarbeitsplätze zu Investitionsbeginn" mit 33 (davon 3 Ausbildungsplätze) beziffert und unter Pkt. 3.2 ("Zahl der Arbeitsplätze nach Abschluss der Investition") nach dem ausdrücklichen Hinweis "Dauerarbeitsplätze" müssen nicht nur physisch geschaffen, sondern auch tatsächlich besetzt bzw. auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden " die "Anzahl der geplanten gesicherten Dauerarbeitsplätze nach Abschluss der unter Pkt. 4 genannten Investitionen" selbst mit 39 (davon 4 Ausbildungsplätze) angegeben hat. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beklagte "aber immer eine höhere Angabe von Arbeitsplätzen" gefordert habe. Vielmehr hat der Zuwendungsbescheid des Landesförderinstituts Sachsen-Anhalt vom 31. März 1998 die zu erhöhenden und zu besetzenden Dauerarbeitsplätze einschließlich Ausbildungsplätze "basierend auf den Angaben Ihres Antrages" (vgl. S. 4 des Zuwendungsbescheides vom 31.03.1998, Bl. 29 d. GA) festgelegt. Im Übrigen ist es förderrechtlich allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin gestellt, eine Investition ins Werk zu setzen, zu deren Beginn bereits aus Sicht des Investors zweifelhaft erscheint, ob die im Zuwendungsbescheid geforderte Anzahl von Dauerarbeitsplätzen tatsächlich besetzt bzw. auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden kann. Zudem war ausweislich der Angaben im Widerrufsbescheid der Beklagten vom 24. Juli 2007 selbst die von der Klägerin zur Zweckerreichung für ausreichend erachtete Anzahl von 34 Dauerarbeitsplätzen vor allem in den Jahren 2001 bis 2003 noch nicht einmal annähernd besetzt (vgl. Bl. 67 ff. [69] d. GA). Soweit sich die Klägerin hinsichtlich des wenige Tage vor Ablauf der Zweckbindungsfrist erfolgten, ersatzlosen Verkaufs der mit Hilfe des Investitionszuschusses beschafften Eckverbindungsmaschine auf fehlendes Verschulden beruft, weil der Werksleiter ohne ihr Wissen, allerdings im Rahmen seiner Ermächtigung gehandelt habe, wird auch mit diesem Vorbringen eine (Teil)Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses nicht schlüssig dargelegt. Unbeschadet des Umstandes, dass die förderschädliche Handlung eines Arbeitnehmers der Leistungsempfängerin in deren Risikosphäre fällt und hier möglicherweise bereits in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 278 BGB die Annahme eines schuldhaften Auflagenverstoßes durch die Klägerin rechtfertigt, lässt ihr Sachvortrag zudem nicht erkennen, dass sie ihrerseits alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den widerrufsbegründenden Auflagenverstoß zu verhindern und dass sich deshalb tatsächlich ein von ihr nicht beeinflussbares Risiko verwirklicht hat. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2008 - als dem für die gerichtliche Ermessenskontrolle maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 30.09.2003 - 1 L 257/03 -) - auf mangelndes Verschulden berufen hat und die Beklagte damit diesen Einwand in ihre Ermessensentscheidung überhaupt einbeziehen konnte. Eine Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses wegen fehlerhafter Ermessensausübung seitens der Beklagten wird auch nicht mit dem Vortrag der Klägerin zu dem maßgeblichen Investitionsbetrag schlüssig dargelegt. Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht halte den von der Beklagten unter Bezugnahme auf eine langjährige Verwaltungspraxis angewandten Maßstab, der an den jahresdurchschnittlichen Investitionsbetrag anknüpfe, zu Unrecht für vertretbar, weil die Auslegung der Beklagten gegen den Wortlaut der Regelung verstoße. Soweit Ziff. 2.2 Satz 3 1. Alternative Teil II des 24. Rahmenplanes auf den "Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr" abstelle, lasse sich dieser Regelung nicht entnehmen, dass der Investitionsbetrag bei einem mehrjährigen Investitionszeitraum anteilig umgerechnet werden solle. Vielmehr sei der jeweils auf ein Kalenderjahr bezogene tatsächliche Investitionsbetrag maßgeblich und in Relation zu den durchschnittlichen Abschreibungen zuzüglich 50 % zu setzen. Im Jahre 1997 habe sie insgesamt Investitionen von 439.441,02 DM getätigt; dieser Betrag liege deutlich über dem durchschnittlichen Abschreibungsbetrag, der zudem von der Beklagten fehlerhaft ermittelt worden sei. Soweit sich die Klägerin am Wortlaut von Ziff. 2.2 Satz 3 1. Alternative Teil II des 24. Rahmenplanes orientiert, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Der Vortrag der Klägerin widerlegt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die Auslegung durch die Beklagte "vertretbar" sei. Dem 24. Rahmenplan kommt kein Rechtsnormcharakter zu. Die darin enthaltenen Bestimmungen regeln als bloße Verwaltungsvorschriften das Ermessen der für die Verteilung der Fördermittel bestimmten Stellen (OVG LSA, Urt. v. 22.01.2004 - 1 L 248/03 -). Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften bzw. Förderrichtlinien unterliegen keiner richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Das Gericht ist vielmehr auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschriften/Richtlinien der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (OVG LSA, Urt. v. 24.08.2000 - 1 L 41/00 - juris). Es macht deshalb grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die zuständige Behörde für die Entscheidung im Einzelfall auf den Wortlaut der Verwaltungsvorschrift/Richtlinie beruft oder diesen ihrerseits interpretiert; entscheidend ist regelmäßig, dass die Behörde nicht von einer ansonsten geübten Verwaltungspraxis abweicht oder, im Falle der Abweichung, aus sachgerechten Gründen ihre Praxis insgesamt ändert. Hieran gemessen legt die Klägerin nicht schlüssig dar, dass die Interpretation der Beklagten von Ziff. 2.2 Satz 3 1. Alternative Teil II des 24. Rahmenplanes nicht - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - auf einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten beruht oder die Richtlinienbestimmung ihrerseits so absolut eindeutig und unmissverständlich ist, dass für unterschiedliche Interpretationen keinerlei Raum ist oder die Auslegung durch die Beklagte eine völlige Verfehlung des Subventionszweckes zur Folge hat, mithin ihre Verwaltungspraxis willkürlich erscheint. In den vorgenannten Fällen erwiese sich die Auslegung der Beklagten - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil - in der Tat als nicht mehr "vertretbar". Dies wird jedoch von der Klägerin allein mit dem Verweis auf ihre Interpretation des Wortlauts des 24. Rahmenplanes nicht nachvollziehbar dargelegt. Hat die Klägerin nach alldem bereits die Feststellung des Verwaltungsgerichtes zum jahresdurchschnittlichen Investitionsbetrag in Höhe von lediglich 272.684,56 DM nicht in zulassungsbegründender Weise in Frage gestellt, kommt es auf die Einwände der Klägerin zur Ermittlung des jahresdurchschnittlichen Abschreibungsbetrages nicht (mehr) entscheidungserheblich an. Denn auch unter Zugrundelegung des von der Klägerin angegebenen durchschnittlichen Betrages der Abschreibungen für drei Geschäftsjahre in Höhe von 259.434,00 DM, der in Folge der Erhöhung dieses Betrages um 50 % einen Investitionsbedarf in Höhe von 386.151,00 DM ergäbe, bliebe der Jahresinvestitionsbetrag von 272.684,56 DM hinter diesem Investitionsbedarf deutlich zurück und überschritt ihn nicht, wie Ziff. 2.2 Satz 3 1. Alternative Teil II des 24. Rahmenplanes dies voraussetzt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet auch nicht der klägerische Vortrag über das Vorliegen eines atypischen Falles im Sinne von Ziff. 4.5.1 2. Alternative Teil II des 24. Rahmenplanes, weil sich die Marktverhältnisse seit Investitionsbeginn in unvorhersehbarer Weise strukturell verändert hätten. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin geltend gemachte Negativentwicklung im Fenster- und Türenmarkt eine strukturelle Marktveränderung im oben genannten Sinne darstellt oder - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - als konjunkturelle Marktschwankung einzustufen ist; offen bleiben kann auch, ob eine solche Marktschwankung - wie die Klägerin meint - voraussetzt, dass das alte Produktionsniveau wieder erreicht wurde bzw. überhaupt wieder erreicht werden kann, was vorliegend nicht der Fall sei. Denn die Klägerin stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass es an der Unvorhersehbarkeit einer Veränderung im Geschäftsbereich Fenster und Türen zum Zeitpunkt des Investitionsbeginns im Januar 1996 gefehlt habe, nicht schlüssig in Frage. Ihr Einwand, bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit sei nicht auf den Zeitpunkt des Investitionsbeginns, sondern auf die im Jahre 1995 erfolgten Planungen für die Investitionsmaßnahme abzustellen, stellt lediglich eine - überdies eher fernliegende - Rechts-behauptung dar, ohne dass nachvollziehbar begründet wird, weshalb - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - auf einen früheren Zeitpunkt als den Investitionsbeginn abzustellen ist, mithin auf einen Zeitpunkt, in dem die Realisierung der Investitionsmaßnahme noch nicht ins Werk gesetzt war und auf eine nachteilige Entwicklung seitens des Investors durch Verzicht auf die Investition oder Änderung der Investitionsmaßnahme noch reagiert werden kann. Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes zur Beurteilung der mangelnden Vorhersehbarkeit dem Vortrag der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2008 gefolgt ist, wird auch nicht schlüssig dargelegt, warum diese Auslegung der Beklagten von Ziff. 4.5.1 Teil II des 24. Rahmenplanes nicht vertretbar ist bzw. inwiefern Anlass für die Annahme besteht, dass diese Interpretation nicht der gängigen Handhabung durch die Beklagte entspricht. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen stellt der Hinweis der Klägerin in ihrer Antragsbegründungsschrift, die Marktverhältnisse hätten sich dergestalt negativ bereits "über Jahrzehnte entwickelt", eher einen Beleg dafür dar, dass etwaige strukturelle Marktveränderungen gerade vorhersehbar gewesen sein dürften, und zwar unabhängig davon, ob auf den Zeitpunkt 1995 oder 1996 abzustellen wäre. Auch der Vortrag, auf Grund des bis zum Jahr 1997 zu verzeichnenden Anstiegs der Produktionseinheiten seien die ab 1998 eingetretenen erheblichen Rückgänge nicht vorhersehbar gewesen, stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes nicht schlüssig in Frage, wonach der kurzfristige Anstieg lediglich in Ostdeutschland aufgetreten sei, während die Produktion von Fenstern in Gesamt- und Westdeutschland bereits ab 1995 rückläufig gewesen sei und ein ordentlicher Kaufmann schon im Januar 1996 hätte erkennen können, dass diese Negativentwicklung zeitnah auch auf Ostdeutschland übergreifen würde, weil der nach der Wende in den neuen Bundesländern gegebene Renovierungs- und Instandsetzungsbedarf gedeckt sein würde und keinesfalls noch die nächsten 10 Jahre ab 1996 gerechnet andauern würde (vgl. S. 11/12 d. UA). Unvorhergesehene strukturelle Veränderungen, welche die Beklagte zu einem Absehen von dem Widerruf hätte veranlassen müssen, sind damit jedenfalls nicht dargetan Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).