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Beschluss

1 L 155/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0107.1L155.10.0A
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Leitsätze
1. Die Universitätskliniken des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht befugt, gegenüber Professoren einer Universität, die Sach- und Personalmittel des Universitätsklinikums im Rahmen einer Nebentätigkeit in Anspruch nehmen, ein Nutzungsentgelt durch Verwaltungsakt festzusetzen.(Rn.5) 2. Die Universitätskliniken besitzen die aus dem BG LSA (juris: BG ST), dem HSG-LSA (juris: HSchulG ST) und dem HMG LSA (juris: HSchulMedG ST) geregelten Befugnisse allein gegenüber ihren eigenen Bediensteten.(Rn.7) 3. Findet eine (privatrechtliche) Aufgabenübertragung nach § 22 Satz 1 HMG LSA (juris: HSchulMedG ST) nicht statt und mangelt es (daher) an einer vertraglichen Nutzungsentgeltregelung, ist es dem Universitätsklinikum gleichwohl unbenommen, im Wege einer (allgemeinen) Leistungsklage einen entsprechenden Zahlungsanspruch aufgrund der von einem Universitätsprofessor zu Lasten des Universitätsklinikums gezogenen Nutzungen nach Maßgabe der Regelungen in § 16 HNVO LSA (juris: HSchulNTV ST) geltend zu machen.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Universitätskliniken des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht befugt, gegenüber Professoren einer Universität, die Sach- und Personalmittel des Universitätsklinikums im Rahmen einer Nebentätigkeit in Anspruch nehmen, ein Nutzungsentgelt durch Verwaltungsakt festzusetzen.(Rn.5) 2. Die Universitätskliniken besitzen die aus dem BG LSA (juris: BG ST), dem HSG-LSA (juris: HSchulG ST) und dem HMG LSA (juris: HSchulMedG ST) geregelten Befugnisse allein gegenüber ihren eigenen Bediensteten.(Rn.7) 3. Findet eine (privatrechtliche) Aufgabenübertragung nach § 22 Satz 1 HMG LSA (juris: HSchulMedG ST) nicht statt und mangelt es (daher) an einer vertraglichen Nutzungsentgeltregelung, ist es dem Universitätsklinikum gleichwohl unbenommen, im Wege einer (allgemeinen) Leistungsklage einen entsprechenden Zahlungsanspruch aufgrund der von einem Universitätsprofessor zu Lasten des Universitätsklinikums gezogenen Nutzungen nach Maßgabe der Regelungen in § 16 HNVO LSA (juris: HSchulNTV ST) geltend zu machen.(Rn.10) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 29. September 2010 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). Das Vorbringen des Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Die Antrags(begründungs)schrift geht bereits grundlegend fehl, soweit sie sich darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehe, der Beklagte sei „generell nicht befugt, einen Verwaltungsakt zu erlassen“. Vielmehr ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung deutlich, dass das Verwaltungsgericht allein davon ausgeht, dass der Beklagte mangels Rechtsgrundlage nicht berechtigt ist, gegenüber einem nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Beklagten stehenden beamteten Professor ein Entgelt für dessen Inanspruchnahme von Sach- und Personalmitteln des Beklagten durch Verwaltungsakt festzusetzen. Die insoweit tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes stellt die Antrags(begründungs)schrift auch im Übrigen nicht schlüssig in Frage. Die auf Grund des § 69 BG LSA und des § 45 Abs. 2 HSG-LSA erlassene HNVO LSA findet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die vorliegende Fallgestaltung erkennbar keine Anwendung. Diese Verordnung gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HNVO LSA für das an den Hochschulen hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne der §§ 33 und 116 HSG LSA. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HNVO LSA hat der Beamte ein Nutzungsentgelt indes nur für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn zu entrichten. Hieran knüpfte ebenso § 68a Satz 1 und 2 BG LSA an, wonach der Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit vorheriger schriftlicher Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen darf und sich das Entgelt nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten hat und den besonderen Vorteil berücksichtigen muss, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Dementsprechend folgt Gegenteiliges auch nicht aus § 46 HSG-LSA, der auf die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des BG LSA bzw. des LBG LSA lediglich verwiesen hat bzw. verweist. Der Beklagte ist indes - wie er selbst ausführt - gerade nicht Dienstherr des Klägers. Denn nach § 6 Abs. 1 HMG LSA werden die Professoren als wissenschaftliches Personal im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 HSG-LSA bei der Hochschule beschäftigt. Demgegenüber wurde der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA vom Land Sachsen-Anhalt als selbständige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes errichtet ( vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 31. Mai 2006 - Az.: 5 M 4/06 -, veröffentlicht bei juris ), die ihrerseits gemäß § 18 HMG LSA Dienstherrnfähigkeit, d. h. das Recht, Beamte zu haben, besitzt. Hierauf rekurriert auch § 20 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA, wonach - gerade mit Ausnahme der in § 6 HMG LSA genannten Personengruppen - die Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten beim Universitätsklinikum mit dem allgemeinen In-Kraft-Treten des HMG LSA Beschäftigte der als Rechtsnachfolger errichteten Anstalten öffentlichen Rechtes werden; allein insoweit ist der jeweilige Klinikumsvorstand oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten der Universitätsklinika und Vorgesetzter der Arbeitnehmer der Universitätsklinika (§ 21 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA). Anders gewendet: Der Beklagte besitzt die aus dem BG LSA, dem HSG-LSA und dem HMG LSA geregelten Befugnisse allein gegenüber seinen eigenen Bediensteten, nicht hingegen gegenüber denjenigen der Universität. Aus dem bloßen Umstand, dass die Universität als Beschäftigungsbehörde eines beamteten Professors ihrerseits nicht im Wege eines Verwaltungsaktes gegenüber diesem ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Sach- und Personalmitteln Dritter (hier des beklagten Universitätsklinikums) festsetzen kann, lässt sich die erforderliche gesetzliche Grundlage für den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes durch den Beklagten - entgegen dessen Auffassung - jedenfalls nicht herleiten. Überdies legt die Antrags(begründungs)schrift auch nicht schlüssig dar, dass es dem Beklagten damit rechtlich nicht möglich wäre, gegenüber einem Universitätsprofessor, welcher Ressourcen des Universitätsklinikums in Anspruch nimmt, ein Nutzungsentgelt geltend zu machen und durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat eine solche Möglichkeit, wenngleich letztlich offen lassend, im Ergebnis zu recht angenommen, zumal es im Übrigen allein davon ausgeht, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger nur nicht dazu berechtigt ist, das Nutzungsentgelt hoheitlich im Wege eines Verwaltungsaktes festzusetzen. Mit Recht verweist das Verwaltungsgericht insofern auch auf § 22 Satz 1 HMG LSA, wonach Professoren, die zum Leiter einer Klinik oder eines klinisch-theoretischen Instituts des Universitätsklinikums bestellt sind oder bestellt werden sollen, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage zu übertragen ist. Diese formell-gesetzliche Regelung geht - entgegen der wohl vom Beklagten vertretenen Ansicht - den verordnungsrechtlichen Bestimmungen der HNVO LSA vor. Zum anderen folgt aus § 22 Satz 1 HMG LSA, dass die Wahrnehmung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung (in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage) einem Professor zu übertragen ist. Hiernach wird mithin ein Übertragungsakt gefordert, ohne den ein Universitätsprofessor grundsätzlich gehindert ist, die Aufgaben in Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung als Leiter einer Klinik oder eines klinisch-theoretischen Instituts des Universitätsklinikums wahrzunehmen. Ungeachtet des normhierarchischen Verhältnisses von HMG LSA und HNVO LSA folgt Anderes in der Sache auch nicht aus dem vom Beklagten angeführten § 14 HNVO LSA. Soweit § 14 Abs. 1 Satz 1 HNVO LSA den Leitern der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute der Universitätsklinika, die vor In-Kraft-Treten der HNVO LSA bereits in dieser Funktion standen, allgemein genehmigt, Patienten stationär, teilstationär, vor- und nachstationär als wahlärztliche Leistung oder ambulant als Privatpatienten persönlich zu untersuchen, zu beraten oder zu behandeln und hierfür eine besondere Vergütung zu verlangen (Privatliquidationsrecht), und § 14 Abs. 3 HNVO LSA den Privatliquidationsberechtigten die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material in den medizinischen Einrichtungen für diesbezügliche Nebentätigkeiten allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, bedeutet dies, wie sich aus §§ 10, 16 HNVO LSA ergibt, gerade nicht, dass die Inanspruchnahme unentgeltlich gewährleistet würde. Findet eine (privatrechtliche) Aufgabenübertragung nach § 22 Satz 1 HMG LSA nicht statt und mangelt es (daher) an einer vertraglichen Nutzungsentgeltregelung, ist es dem Universitätsklinikum gleichwohl unbenommen, im Wege einer (allgemeinen) Leistungsklage einen entsprechenden Zahlungsanspruch aufgrund der von einem Universitätsprofessor zu Lasten des Universitätsklinikums gezogenen Nutzungen nach Maßgabe der Regelungen in § 16 HNVO LSA geltend zu machen. Des vom Beklagten als zwingend angesehenen Erlasses eines Verwaltungsaktes bedarf es zur Durchsetzung des vom Beklagten angenommenen materiell-rechtlichen Anspruches daher nicht. Anderes hat die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch nicht zum Gegenstand. Soweit sich der Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.] ). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben ( vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) . Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind ( vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - Az.: 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552 ). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles ( vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen ( BVerfG, a. a. O. ). Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen bezeichnet schon weitgehend keine konkrete Rechtsfrage, hinsichtlich derer aus der Sicht des Beklagten die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll. Ungeachtet dessen legt die Antragsbegründungsschrift aber auch nicht plausibel dar, welche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten die aufgeworfenen Problemkreise bzw. Fragestellungen bereiten und worin diese bestehen sollen. Es wird insbesondere nicht - nachvollziehbar - begründet, warum die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsprobleme unter rechtlichen Gesichtspunkten besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen sollte. Dies ist für den beschließenden Senat im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen auch nicht anderweitig ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich ebenso wenig aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes hat der Beklagte jedenfalls nicht (zulassungsbegründend) dargelegt. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsbegründungsschrift wirft insoweit schon keine konkrete, hinreichend ausformulierte Frage auf. Ebenso wenig wird substantiiert vorgetragen, inwiefern der Klärung einer Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere ist angesichts der hier gegebenen spezifischen Fallgestaltung („Altfall“) weder dargelegt noch ersichtlich, dass noch eine Vielzahl gleichgelagerter Sachverhalte gegebenen wäre oder entstehen könnte, aufgrund derer sich auch künftig die „streitgegenständliche Rechtsfrage“ stellen würde. Insofern mangelt es zudem an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur. Unabhängig vom Vorstehenden wäre die Rechtsfrage, ob Universitätskliniken im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA berechtigt sind, gegenüber Professoren im Sinne von § 6 Abs. 1 HMG LSA Nutzungsentgelte für die Inanspruchnahme von Sach- und Personalmitteln der Universitätsklinika durch Verwaltungsakt festzusetzen, auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres beantwortbar und im bereits dargelegten Sinne zu verneinen. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich ebenso wenig wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Vertagungsantrages sowie die Ablehnung des Antrages auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses rügt, legt sie einen entsprechenden Verfahrensmangel nicht schlüssig dar. Soweit sich der Beklagte auf die entsprechende Anwendbarkeit von § 139 Abs. 2, 3 und 4 ZPO beruft, mangelt es schon an der gebotenen Darlegung dahin, dass diese Regelungen im Verwaltungsprozess überhaupt anwendbar sind. Nach § 173 VwGO finden die Regelungen der ZPO insoweit nämlich nicht schon dann Anwendung, wenn „die VwGO keine diesbezüglichen Sonderregelungen vorsieht“, sondern nur, soweit die VwGO keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Im Hinblick auf die Verfahrensregeln der §§ 81 ff. VwGO, insbesondere der §§ 86 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1 und 3 sowie 108 Abs. 2 VwGO ( vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - Az.: 7 B 106.02 -, Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 [m. w. N.] ) wären entsprechende Darlegungen in der Antrags(begründungs)schrift indes geboten gewesen. Unabhängig davon legt die Antrags-(begründungs)schrift vorliegend aber auch nicht schlüssig dar, dass das Verwaltungsgericht dem Beklagten keine hinreichende Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Vielmehr hatte der Beklagte zu den in der mündlichen Verhandlung gegebenen rechtlichen Hinweisen die Möglichkeit, sich zu den aufgeworfenen Rechtsfragen zu äußern. Dass und aus welchen konkreten Gründen dem Beklagten eine substanzielle Äußerung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, legt die Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht dar, zumal Gelegenheit bestanden hat, die eingetretenen Sitzungsunterbrechungen zur Vorbereitung des weiteren Rechtsgespräches zu nutzen oder eine weitere adäquate Sitzungsunterbrechung zu beantragen. Hiervon hat der Beklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift indes keinen Gebrauch gemacht. Anderes folgte im Übrigen auch nicht aus § 139 Abs. 2 bis 5 ZPO. Erteilt das Zivilgericht einen gebotenen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Partei Gelegenheit geben, auf den Hinweis zu reagieren. Nur wenn eine sofortige Äußerung nach den Umständen nicht erwartet werden kann, darf die mündliche Verhandlung nicht geschlossen werden, muss das Gericht die mündliche Verhandlung vertagen, in das schriftliche Verfahren übergehen oder der Partei auf ihren Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO eine Schriftsatzfrist einräumen ( vgl. etwa: BGH, Urteil 31. März 2010 - Az.: I ZR 34/08 -, DB 2010, 2444 [m. w. N.] ). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Vertagungsantrages unter Bezugnahme auf § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO auch mit der nicht genügend entschuldigten mangelnden Vorbereitung des Beklagten begründet, ohne dass sich die Antragsbegründungsschrift hiermit weiter auseinandersetzt. Hat das Verwaltungsgericht mangels zulassungsbegründender Einwendungen damit aber den Vertagungsantrag in rechtlich nicht zu erinnernder Weise abgelehnt, gilt dies - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - gleichermaßen auch bezogen auf die Ablehnung des Antrages auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).