Beschluss
1 L 148/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2010:1228.1L148.10.0A
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Leitsätze
Wer wegen der bindenden Tatbestandswirkung der Gewerbesteuerveranlagung jedenfalls in Teilen zur Gewerbesteuer veranlagt ist, ist (bei Unterhaltung einer Betriebsstätte im Bereich der IHK) rechtlich Kammerzugehöriger i. S. v. § 2 Abs. 1 IHKG.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer wegen der bindenden Tatbestandswirkung der Gewerbesteuerveranlagung jedenfalls in Teilen zur Gewerbesteuer veranlagt ist, ist (bei Unterhaltung einer Betriebsstätte im Bereich der IHK) rechtlich Kammerzugehöriger i. S. v. § 2 Abs. 1 IHKG.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 7. Kammer - vom 9. September 2010 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Rechtsgrundlage für die hier streitige Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, wonach die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht werden. Zur Industrie- und Handelskammer gehören nach § 2 Abs. 1 IHKG, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Hiervon geht das Verwaltungsgericht zutreffend aus und hat insofern festgestellt, dass der Kläger als juristische Person des öffentlichen Rechtes in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten unterhalten hat. Dem tritt der Kläger nicht (weiter) entgegen. Soweit sich der Kläger indes gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes wendet, er sei im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG auch zur Gewerbesteuer veranlagt worden, tritt die Antrags(begründungs)schrift den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Vielmehr weist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Recht darauf hin, dass das IHKG die Kammerzugehörigkeit und damit die grundsätzliche Beitragspflicht sowohl an die Veranlagung zur Gewerbesteuer als auch an das Bestehen einer Betriebsstätte im Kammerbezirk knüpft, wobei über die Veranlagung zur Gewerbesteuer die Steuerbehörden befinden, deren Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 IHKG insoweit Tatbestandswirkung zukommt mit der Folge, dass die Industrie- und Handelskammern und die Verwaltungsgerichte an diese Entscheidungen gebunden sind ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - Az.: 1 C 19.97 -, Buchholz 451.09 IHKG Nr. 12 ). Soweit der Kläger geltend macht, vorliegend sei ein solche Tatbestandswirkung nicht eingetreten, legt er dies nicht schlüssig dar. Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass er „am 26.08.2010“ (in noch zulässiger Weise) Einspruch gegen die Gewerbesteuerveranlagung ab dem Jahr 2004, hier vor allem für das streitgegenständliche Jahr 2007, eingelegt hat. Dabei handelt es sich hinsichtlich der vermeintlichen Einspruchseinlegung nicht nur um eine bloße Behauptung, sondern es ist überdies nicht erkennbar, ob in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2007 noch fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist. Unabhängig vom Vorstehenden änderte selbst die (fristgerechte) Einlegung eines Einspruches gegen den betreffenden Gewerbesteuerbescheid nichts an der Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes und damit an dessen Tatbestandsbindungswirkung. Denn jedenfalls mit der nach §§ 122, 124 Abs. 1 AO erforderlichen Bekanntgabe des hier maßgeblichen Steuerbescheides an den Kläger entfaltet dieser ihm gegenüber seine Wirksamkeit ( vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - Az.: 7 C 56.78 -, Buchholz 401.5 § 5 GewStG Nr. 3 [m. w. N.]; BFH, Urteil vom 17. März 2010 - Az.: IV R 60/07 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ). Dass der Steuerbescheid zwischenzeitlich aufgehoben worden wäre und dadurch seine Wirksamkeit verloren hätte (§ 124 Abs. 2 AO), macht der Kläger im Übrigen weder geltend, noch ist dies anderweitig für den Senat ersichtlich. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, hier sei im Hinblick auf die Gewerbesteuerveranlagung nur eine eingeschränkte Tatbestandswirkung anzunehmen, weil nicht das Gesamtunternehmen gewerbesteuerpflichtig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist vielmehr geklärt, dass es rechtlich ohne Bedeutung ist, ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, da § 2 Abs. 1 IHKG die Mitgliedschaft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit knüpft. So ist etwa aus § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 IHKG zu schlussfolgern, dass die dort genannten Berufsangehörigen Mitglieder der Industrie- und Handelskammer sind, und zwar auch dann, wenn sie als Angehörige eines freien Berufs kein Gewerbe betreiben. Dann werden sie allerdings unter weiteren Voraussetzungen nur mit einem Anteil ihres Gewerbeertrags bzw. ihres Gewinns aus Gewerbebetrieb herangezogen. Diese Privilegierung betrifft ausschließlich die Höhe des zu zahlenden Beitrages, nicht hingegen die Zugehörigkeit zur Kammer ( siehe: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - Az.: 6 C 10.04 -, BVerwGE 122, 344 ). Hieraus folgt, dass der Kläger, da er wegen der bindenden Tatbestandswirkung der Gewerbesteuerveranlagung jedenfalls in Teilen zur Gewerbesteuer veranlagt ist, rechtlich Kammerzugehöriger im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG ist ( vgl. insoweit im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. November 2009 - Az.: 2 L 252/08 -, veröffentlicht bei juris ). Dass die Interessen des Klägers im Übrigen (auch) „vom Verband Deutscher Universitätsklinika vertreten“ würden, vermag - unabhängig von dessen Rechtsqualität - an der Kammerzugehörigkeit des Klägers nichts zu ändern, da das IHKG einen dahingehenden Befreiungstatbestand jedenfalls nicht enthält ( vgl. auch: OVG LSA, a. a. O. ). Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er habe zumindest nicht den Grundbetrag nach Ziffer 2.2 (210,00 €), sondern allenfalls denjenigen nach Ziffer 2.1 (65,00 €) der Wirtschaftssatzung zu entrichten, erschöpft sich das Antragsvorbringen in nicht substantiierten Tatsachen- und Rechtsbehauptungen. Dass der - zur entsprechenden Gewerbesteuerveranlagung führende - Gewerbebetrieb des Klägers keinen „nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert habe, wird vom Kläger jedenfalls nicht dadurch schlüssig dargelegt, dass er lediglich darauf verweist, die Telefongestellung für seine Patienten sowie die von ihm vorgehaltene Apotheke seien „in erster Linie darauf ausgerichtet, die Versorgung innerhalb des Krankenhauses sicherzustellen“. Denn darauf käme es nicht entscheidungserheblich an. Wenn es - wie der Kläger behauptet - darauf ankommen sollte, ob ein „Betrieb regelmäßig keinen wesentlichen Anteil am Wirtschaftsleben“ habe, kann hiervon bei der insoweit gebotenen objektiven Betrachtungsweise zumindest beim Betrieb einer Apotheke grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Auf die bloß subjektive Zweckbestimmung vermag sich der Kläger daher nicht mit Erfolg zu berufen. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 1 L 166/07 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei der vom Kläger aufgeworfenen Frage, „ob eine steuerrechtliche Veranlagung hinsichtlich eines Teils auch dann Tatbestandswirkung enthält, wenn die Veranlagung den Kern des Unternehmens als gemeinnützige Einrichtung unangetastet lässt“, um eine hinreichend konkrete und ausformulierte handelt. Denn zum einen stellt sich diese Frage in dem vorliegenden Fall dergestalt nicht, zum anderen folgt aus den vorstehenden Ausführungen des Senates, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits geklärt ist, dass die Gewerbesteuerveranlagung auch hinsichtlich nur eines Teiles eines Unternehmens Tatbestandswirkung im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG entfaltet. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Antrags(begründungs)schrift nicht auf und lässt damit zugleich die gebotene Aufbereitung durch Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur vermissen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).