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Beschluss

OVG 61 PV 7.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1019.OVG61PV7.16.00
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Leitsätze
Nach § 66 Nr 16 PersVG Bbg (juris: PersVG BB) hat der Personalrat (nur) mitzubestimmen bei allgemeinen Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen, nicht auch bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen allgemein.(Rn.18) (Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 66 Nr 16 PersVG Bbg (juris: PersVG BB) hat der Personalrat (nur) mitzubestimmen bei allgemeinen Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen, nicht auch bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen allgemein.(Rn.18) (Rn.20) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beteiligte führte in den Jahren 2015/2016 in den Häusern B und E des P...-Hauses, dem Dienstleistungs- und Verwaltungszentrum (DVZ) in E..., Umbau- und Umzugsmaßnahmen durch. Er beabsichtigte u.a. die Installation von acht mobilen Kabinen im bisherigen Großraumbüro im 2. OG Haus E sowie die Einrichtung eines Arbeitsplatzes im bisherigen Kontaktraum Zimmer 109.0.0 im 1. OG Haus E. Hierüber erstellte er eine der Information des Antragstellers dienende Vorlage Nr. 398/15 und beantragte mit Personalratsvorlage Nr. 399/15 vom 21. Dezember 2015 die Mitwirkung des Antragstellers zu den o.g. beabsichtigten Maßnahmen. Er führte aus, das Sachgebiet Öffentliche Ordnung ziehe in Haus E um, und verbunden mit dem Umzug müssten Kontakträume für die Abwicklung des Bürgerverkehrs mit den Asylsuchenden geschaffen werden. Dazu würden, ohne bauliche Veränderungen, in dem bisherigen Großraumbüro des Bodenschutzamtes acht mobile Kabinen installiert werden, die nach hinten und oben offen seien. Die Vertraulichkeit der Gespräche mit den Asylsuchenden bleibe jedoch erhalten. Die Arbeitsplätze der Beschäftigten befänden sich im rückwärtigen Bereich, was zusätzlich für Sicherheit sowohl für die Beschäftigten als auch für die Dokumente, Siegel und Klebeetiketten sorge. Ferner werde in Raum 109.0.0 ein Arbeitsplatz eingerichtet, der für die Mitarbeiterin Frau G. vorgesehen sei. Der Antragsteller forderte hierauf die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 66 Nr. 16 PersVG Bbg. Der Beteiligte erwiderte, er beabsichtige nicht, aus den beantragten Umzugsmaßnahmen allgemeine Regelungen im Sinne des § 66 Nr. 16 PersVG Bbg abzuleiten. In der Folgezeit äußerte das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung. Am 22. Februar 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und die Feststellung beantragt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletze, dass er ohne dessen Zustimmung neue Arbeitsplätze im Haus B und E einrichte. Sein Mitbestimmungsrecht folge aus § 66 Nr. 16 PersVG Bbg. Zugleich hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2016 abgelehnt hat, da der Beteiligte keine „allgemeinen Regelungen“ im Sinne von § 66 Nr. 16 PersVG Bbg aufgestellt habe (VG 21 L 153/16.PVL). Der Antragsteller hat erstinstanzlich ausgeführt, die Einrichtung neuer Arbeitsplätze in Abweichung von den bisherigen stelle eine wesentliche Veränderung dar, was sich auch aus den Raumplänen ergebe. Zwar beinhalte der Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 16 PersVG Bbg nur die Aufstellung allgemeiner Regelungen. Diese lägen hier jedoch in der Form von Baumaßnahmen vor, die eine Gruppe von Diensträumen in den Häusern E und B erfassten. Die Arbeitsplatzgestaltung sei hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Ausstattung mit Mobiliar unzureichend und nicht gesundheitsfördernd. Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat auf die Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in der Hauptsache durch Beschluss vom 12. Juli 2016 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte habe keine abstrakt-generellen Regelungen im Sinne des § 66 Nr. 16 PersVG Bbg getroffen. Die Umgestaltung des betreffenden Büroraums durch den Einbau mobiler Kontaktboxen stelle keine allgemeine Regelung, sondern eine Einzelfallentscheidung dar, und eine darüber hinausweisende Maßnahme sei weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Andere Mitbestimmungstatbestände seien nicht einschlägig. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Seines Erachtens seien sehr wohl allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen getroffen worden. Mit dem Umbau des Großraumbüros habe eine Vielzahl von neuen Arbeitsplätzen geschaffen und neu gestaltet werden sollen. Ähnlich wie bei der Auslegung des Begriffs allgemeine Angelegenheiten im Sinne des § 75 Abs. 3 BPersVG genüge ein kollektiver Bezug der beabsichtigten Maßnahme, selbst wenn nur wenige Arbeitsplätze betroffen seien. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze in einem Großraumbüro durch den Einbau von acht mobilen Kontaktboxen sei keine Einzelfallentscheidung. Wolle man den § 66 Nr. 16 PersVG Bbg so auslegen wie das Verwaltungsgericht, käme dem Mitbestimmungstatbestand keinerlei Anwendungsbereich zu. Erst recht könne es nicht darauf ankommen, ob der Beteiligte erkläre, keine allgemeine Regelung schaffen zu wollen. Entscheidend sei das tatsächliche Geschehen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juli 2016 zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt, dass er ohne dessen Zustimmung im Haus E des P...-Hauses neue Arbeitsplätze einrichtet, und zwar im bisherigen Großraumbüro im 2. OG acht mobile Kabinen als Kontakträume für die Abwicklung des Bürgerverkehrs mit Asylsuchenden und im 1. OG ebenda einen Arbeitsplatz im ehemaligen Kontaktraum Zimmer 109.0.0. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen sowie die Gerichtsakten des Verfahrens VG 21 L 153/16.PVL Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht abgelehnt. 1. Der Antrag, der sich ausweislich der Klarstellung im Anhörungstermin vor dem Senat und in Anknüpfung an die Personalratsvorlage Nr. 399/15 (nur) auf die Maßnahmen im Haus E des P...-Hauses im bisherigen Großraumbüro im 2. OG und im ehemaligen Kontaktraum Zimmer 109.0.0. im 1. OG bezieht, ist zulässig, insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht am Rechtsschutzinteresse für die von ihm begehrte Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts, nachdem der Beteiligte die streitgegenständlichen Maßnahmen durchgeführt hat. Anträge auf Feststellung, dass das Mitbestimmungsrecht durch die Maßnahme des Dienststellenleiters verletzt ist, als auch Anträge auf Feststellung, dass an der Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht besteht („konkretes“ Feststellungsbegehren), bleiben auch nach Umsetzung der Maßnahme zulässig, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, die Maßnahme rückgängig zu machen. Ist dies der Fall und ist die Maßnahme unter Missachtung von Mitbestimmungsrechten ergangen, besteht eine objektiv-rechtliche Plicht zur Rückgängigmachung. Zugleich hat der Personalrat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens (zum Ganzen s. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November 2011 - BVerwG 6 P 23.10 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 - OVG 62 PV 3.13 -, juris Rn. 13). Vorliegend könnten die Umzugs-, Umbau- und Einrichtungsmaßmaßnahmen unstreitig rückgängig gemacht werden. 2. Der Feststellungsantrag hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Der Beteiligte hat nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 66 Nr. 16 PersVG Bbg verletzt. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen bei allgemeinen Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen. Unter Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich zu verstehen, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie seine unmittelbare Umgebung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 17. Juli 1987 – BVerwG 6 P 6.85 -, juris Rn. 18, vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 29.91 -, juris Rn. 31, und vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 -, juris Rn. 70 ; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2014 - OVG 62 PV 3.13 -, juris Rn. 26, jeweils zu demselben Begriff in § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG; vgl. auch § 2 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung). Unter Gestaltung fallen die räumlichen und technischen Bedingungen, unter denen eine konkrete Arbeitsaufgabe geleistet werden muss, d.h. die Anordnung der Arbeitsmittel und der Arbeitsgegenstände, mit denen die Dienstkraft an diesem begrenzten Ort ihre Arbeitsleistung erbringt. Es geht also insbesondere um die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Geräten, Einrichtungsgegenständen, Beleuchtung, Belüftung u.ä.. Bei nur unbedeutenden Umstellungen an einem Arbeitsplatz handelt es sich nicht um eine Gestaltung (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 17. Juli 1987, a.a.O., juris Rn. 18, und vom 16. Dezember 1992, a.a.O., juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014, a.a.O., juris Rn. 29). Mit der Installation der acht mobilen Kabinen als Kontakträume für die Abwicklung des Bürgerverkehrs mit Asylsuchenden im bisherigen Großraumbüro im 2. OG des Hauses E des P...-Hauses und der Einrichtung des Arbeitsplatzes im ehemaligen Kontaktraum Zimmer 109.0.0. des Hauses E sind unstreitig Arbeitsplätze gestaltet worden. Es fehlt jedoch an der Aufstellung allgemeiner Regelungen. Anders als § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG sieht § 66 Nr. 16 PersVG Bbg eine Mitbestimmung nicht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze vor, sondern nur bei allgemeinen Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen. Es genügt daher nach der Rechtslage in Brandenburg nicht, dass es sich bei der Gestaltung der Arbeitsplätze um eine allgemeine Angelegenheit handelt, die durch einen kollektiven Bezug gekennzeichnet ist (vgl. Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, Rn. 108 und Rn. 250 zu § 67). Vielmehr muss es sich bei der Maßnahme um allgemeine, d.h. abstrakt-generelle Regelungen über die Gestaltung v o n Arbeitsplätzen handeln. Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass das Merkmal der allgemeinen Regelung objektiv zu bestimmen ist und dass es im vorliegenden Fall in der Summe um eine Gruppe von Arbeitsplätzen geht. Dies reicht jedoch für den Charakter abstrakt-genereller Regelungen nicht aus. Solche Regelungen liegen (nur) dann vor, wenn sie für eine unbestimmte Vielzahl von Arbeitsplätzen gegenwärtig und in der Zukunft gelten, wenn also beispielsweise für alle oder eine unbestimmte Zahl von Diensträumen bzw. Arbeitsplätzen die Raumtemperatur, die Beleuchtung oder Ausstattung mit Büromöbeln, PC und Telefon geregelt wird. Hier ist aber noch nicht einmal erkennbar oder vom Antragsteller dargelegt, welche „Regelungen“ seitens des Beteiligten der Gestaltung der streitgegenständlichen Arbeitsplätze zugrunde liegen sollen. Im Übrigen handelt es sich insoweit um Einzelfallentscheidungen für eine fest umrissene Anzahl an Arbeitsplätzen, die auch keine Auswirkungen auf die künftige Gestaltung weiterer Arbeitsplätze haben. Dies gilt sowohl für die - projektbezogene - Installation von acht mobilen Kabinen im bisherigen Großraumbüro im 2. OG, Haus E, als auch erst recht für den einzelnen, in Raum 109.0.0, Haus E, für Frau G. eingerichteten Arbeitsplatz. Der Einwand des Antragstellers, bei der vom Beteiligten und dem Verwaltungsgericht hier vertretenen engen Auslegung des Begriffs der allgemeinen Regelungen bleibe angesichts der ausdifferenzierten Vorschriften über die Gestaltung von Arbeitsplätzen nach der Arbeitsstättenverordnung für den Mitbestimmungstatbestand kein Anwendungsbereich, greift nicht durch. Die Arbeitsstättenverordnung schließt allgemeine Regelungen des Dienststellenleiters zur Gestaltung der Arbeitsplätze in der Dienststelle nicht aus. Richtig ist allerdings, dass sich das Mitbestimmungsrecht in diesen Fällen in einer Rechtskontrolle erschöpft. Der Landesgesetzgeber hat diese Form der Mitbestimmung neben dem Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 PersVG Bbg sowie neben seinen Informations-, Prüfungs-, Teilnahme- und Beanstandungsrechten nach § 59 PersVG Bbg bei Arbeitsschutz und Unfallverhütung offenbar für ausreichend angesehen. Soweit der Antragsteller anführt, die neuen Räumlichkeiten und ihre Nutzung entsprächen nicht den Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen und dem Arbeitsschutz, mag dies zwar nach § 59 PersVG Bbg relevant sein und ist auch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Frage des Arbeitsrechts und des beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruchs. Den Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 16 PersVG Bbg berührt dies jedoch nicht. Abgesehen davon ist den arbeitsschutzrechtlichen Bedenken nach Angaben des Antragstellers im Anhörungstermin mittlerweile abgeholfen worden. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.