Beschluss
OVG 61 PV 6.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0921.OVG61PV6.16.00
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Leitsätze
1. Die Niedrigerbewertung oder Höherbewertung eines Dienstpostens gehört nicht zu den Maßnahmen personeller Art, die nach § 63 PersVG BB der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. (Rn.21)
2. § 63 Abs 1 Nr 10 PersVG BB dient nicht dem Schutz der Beförderungschancen des betroffenen Beamten.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Niedrigerbewertung oder Höherbewertung eines Dienstpostens gehört nicht zu den Maßnahmen personeller Art, die nach § 63 PersVG BB der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. (Rn.21) 2. § 63 Abs 1 Nr 10 PersVG BB dient nicht dem Schutz der Beförderungschancen des betroffenen Beamten.(Rn.23) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Neubewertung von Dienstposten. Anlass für den Streitfall ist die Neubewertung der Dienstposten der beiden Steueramtfrauen U... und M..., die jeweils ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben und als Steuerfahnderinnen in der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Cottbus tätig sind. Frau R... ist seit dem 1. November 2003 als Steuerfahnderin eingesetzt. Im November 2007 wurde ihr im Rahmen eines Auswahlverfahrens ein Dienstposten als Fahndungsprüferin zur Erprobung übertragen, der nach der damals geltenden Dienstpostenbewertung mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet war. Frau E... ist seit 1991 als Steuerfahnderin beschäftigt. Durch Schreiben vom 10. Juli 2001 des damaligen Finanzamtsvorstehers wurde der von ihr bekleidete Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte die Beteiligte den beiden Beamtinnen mit, dass auf Grund der Dienstpostenneubewertung des Ministeriums der Finanzen vom 20. Mai 2014 die von ihnen derzeit besetzten Dienstposten nur noch nach der Besoldungsgruppe A 11 (Steuerfahnderinnen nach Tz. 2.4.1.9 der geänderten Dienstpostenbewertung) bewertet seien. Nachdem sich der Antragsteller in mehreren Monatsgesprächen mit seinem Standpunkt, dass die Dienstpostenneubewertung mitbestimmungspflichtig sei, nicht durchsetzen konnte, hat er am 12. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Cottbus das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, welches das Verfahren mit Beschluss vom 24. Februar 2016 - VG 1 K 251/16 - an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen hat. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass die auf der Grundlage der Dienstpostenneubewertung vom 20. Mai 2014 vorgenommenen Eingruppierungen dem Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Bbg unterlägen. Diese stellten eine Rückstufung derjenigen Beamtinnen und Beamten dar, denen bisher nicht nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden sei, und seien als actus contrarius mitbestimmungspflichtig. Die Rückstufung führe zu einem Wegfall der bisher nach § 46 Abs. 1 BBesG (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) gewährten Zulage und verwehre den betroffenen Beamten und Beamtinnen einen Beförderungsanspruch. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die auf der Grundlage der Dienstpostenneubewertung durch das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg vom 20. Mai 2014 durchgeführten Neugruppierungen von Bediensteten mitbestimmungspflichtig sind. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat ausgeführt, dass die Dienstpostenneubewertung auf der Ebene des Ministeriums der Finanzen unter Beteiligung des dortigen Hauptpersonalrats erlassen worden sei und lediglich die Wertigkeit des (unverändert) ausgeübten Dienstpostens, nicht jedoch den Status des Inhabers berühre. Diesem werde allenfalls die bisher bestehende, rechtlich aber nicht verfestigte Möglichkeit einer Beförderung genommen. Die bloße Hoffnung oder Chance auf eine Beförderung sei personalvertretungsrechtlich irrelevant. Im Übrigen würden die nach der Dienstpostenneubewertung verbliebenen A 12-bewerteten Dienstposten nunmehr sukzessive neu ausgeschrieben; die Dienstposten der beiden Beamtinnen gehörten nicht dazu. Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt: Die Neubewertung der Dienstposten sei nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Bbg mitbestimmungspflichtig. Nach dieser Vorschrift habe der Personalrat mitzubestimmen bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Die Mitbestimmung im Fall einer dauerhaften Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit diene allein dazu, den betroffenen Beamten in seinem statusrechtlichen Amt vor der Übertragung von Dienstaufgaben zu schützen, die gegenüber seinem abstrakten Aufgabenbereich unterwertig seien. Von einer niedriger bewerteten Tätigkeit könne nur gesprochen werden, wenn der Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) dem Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes des Beamten (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn) nicht mehr entspreche. Wie ein solcher Aufgabenbereich für das von den betroffenen Beamten bekleidete Amt gestaltet sein müsse, unterliege der Bewertung des Dienstherrn, die als Ausdruck seiner Organisationsfreiheit nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Ausgehend von diesen Maßstäben erweise sich die Neubewertung der Dienstposten der im Statusamt A 11 befindlichen Beamtinnen R... und E... nicht als Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Bbg. Auch die Gewährung oder der Wegfall einer Zulage führe nicht zu einer Veränderung des innegehabten Statusamtes. Vielmehr habe die Neubewertung einen Gleichlauf von Statusamt und Dienstposten zur Folge. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers: Der Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Bbg sei eröffnet, weil hier eine Rückstufung in Rede stehe. Den Beamtinnen sei ursprünglich dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden; dieser Vorgang habe eine Mitbestimmung nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Bbg ausgelöst. Nachdem der Hauptpersonalrat im Einigungsstellenverfahren die Zustimmung zur Dienstpostenneubewertung davon abhängig gemacht habe, dass diejenigen Beamtinnen und Beamten, die seit Jahren höherwertige Tätigkeiten ausübten, die Möglichkeit der Beförderung in das nächsthöhere Amt erhielten, habe der örtliche Personalrat davon ausgehen dürfen, dass er in die entsprechenden Bewerbungsverfahren einbezogen werde. Das sei nicht geschehen. Selbst wenn es sich nicht um Rückstufungen handeln sollte, so stünden hier dennoch Maßnahmen der Personalsteuerung „inmitten“, was bereits für sich allein genüge, um den Mitbestimmungstatbestand zu erfüllen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juli 2016 zu ändern und festzustellen, dass die von der Beteiligten auf der Grundlage der Dienstpostenneubewertung durch das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg vom 20. Mai 2014 vorgenommene Zuordnung der Dienstposten betreffend die Bediensteten R... und E... bestimmungspflichtig ist. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus, dass die beiden Beamtinnen R... und E... ihre A 12-Dienstposten bereits nach alter Dienstpostenbewertung nicht ausgefüllt hätten, weil entsprechende Prüffälle nicht bearbeitet worden seien. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Bbg, wonach der Personalrat bei einer nicht nur vorübergehenden Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit mitzubestimmen hat, ist nicht eröffnet. Dem Antragsteller steht kein Mitbestimmungsrecht an der Bewertung der in Rede stehenden Dienstposten zu. Die Niedrigerbewertung oder Höherbewertung eines Dienstpostens gehört bereits nicht zu den Maßnahmen personeller Art, die nach § 63 PersVG Bbg der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs. 1 und 2 PersVG Bbg ist das Vorliegen einer Maßnahme ausnahmslos Voraussetzung für das Eingreifen der Mitbestimmung. Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand des Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 6 P 19.10 -, juris Rn. 11). Hieran fehlt es bei der in Rede stehenden Bewertung von Dienstposten, weil sie einer Außenwirkung entbehrt. Diese Bewertung ist zudem völlig objektiviert, d.h. nicht personen-, sondern funktionsbezogen. Notwendige und zwangsläufige Konsequenzen für die Rechtsstellung des Beamten, der den von der Bewertung betroffenen Dienstposten innehat, kommen in aller Regel dieser organisatorischen Maßnahme nicht zu. Selbst wenn das ausnahmsweise der Fall ist, können sich daraus allenfalls Rechte des Beamten, aber keine Beteiligungsrechte der Personalvertretung ergeben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 6 P 61.78 -, juris Rn. 10). Ungeachtet dessen rechtfertigt auch der Gedanke einer möglichst frühzeitigen Beteiligung des Personalrats in Fällen, die eine Vorentscheidung über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten enthalten, es im Streitfall nicht, die niedrigere Bewertung eines Dienstpostens mit einer mitbestimmungspflichtigen Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit gleichzusetzen. Die rein interne Wirkung der Dienstpostenbewertung ändert nichts an der besoldungsrechtlichen Einstufung des Dienstposteninhabers und bereitet auch nicht deren Änderung vor. Die Höhe der Besoldung des Dienstposteninhabers richtet sich ausschließlich nach dem ihm verliehenen Amt, nicht hingegen nach der Bewertung und haushaltsrechtlichen Ausweisung seines Dienstpostens (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30. Oktober 1979, a.a.O., juris Rn. 11, und vom 5. Oktober 2011, a.a.O, juris Rn. 17). Soweit der Antragsteller moniert, die Stellenneubewertung gehe mit einem Entzug einer zuvor (möglicherweise mitbestimmungspflichtig) übertragenen höherwertigen Tätigkeit auf die beiden Beamtinnen einher, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Auslegung des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Bbg ist zu beachten, dass dieser nicht dem Schutz der Beförderungschancen des betroffenen Beamten dient und im Übrigen der Schutzzweck der Mitbestimmungsvorschrift nicht einheitlich, sondern nach der jeweiligen darin geregelten Personalmaßnahme unterschiedlich zu beurteilen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2016 - OVG 61 PV 8.15 -, juris Rn. 20). Bei einer nicht nur vorübergehenden Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit soll durch den Mitbestimmungstatbestand eine möglichst frühzeitige Beteiligung des Personalrats in Angelegenheiten sichergestellt werden, in denen eine Vorentscheidung über eine mitbestimmungspflichtige Beförderung nach § 63 Abs. 1 Nr. 5 PersVG Bbg liegen kann. Damit hat der Gesetzgeber dem Rechtsgedanken Ausdruck gegeben, dass das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nicht durch beteiligungsfreie Vorentscheidungen eingeschränkt und weitgehend ausgehöhlt werden darf (vgl. zum inhaltsgleichen § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 7 P 15.74 -, juris Rn. 30, und zum insoweit vergleichbaren § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPersVG Baden-Württemberg, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 1990 - BVerwG 6 P 32.87 -, juris Rn. 23). Entsprechend soll - wie bei einer Beförderung - im Wege der Mitbestimmung gewährleistet werden, dass durch die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters nicht andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt werden (vgl. zu § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 10.98 -, juris Rn. 25). Der Mitbestimmungstatbestand dient demnach, soweit damit die Interessen der einzelnen Beamten geschützt werden sollen, nicht dem Schutz des ausgewählten Beamten im Hinblick auf seinen Beförderungsstatus, sondern allein dem Schutz der bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigten Bewerber (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 1990, a.a.O., juris Rn. 24). Die Mitbestimmung im Fall einer nicht nur vorübergehenden Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit dient in Bezug auf Beamte allein dazu, den Beamten in seinem statusrechtlichen Amt vor der Übertragung von Dienstaufgaben zu schützen, die gegenüber seinem abstrakten Aufgabenbereich unterwertig sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 1990, a.a.O., juris Rn. 24). Dementsprechend kann von einer niedriger bewerteten Tätigkeit nur gesprochen werden, wenn der Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) gemessen an dem Aufgabenbereich eines Inhabers des statusrechtlichen Amtes (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn) nicht mehr entspricht. Wie ein solcher Aufgabenbereich für das von den beiden Beamtinnen bekleidete Amt einer Steueramtfrau nach der Besoldungsgruppe A 11 gestaltet sein muss, unterliegt der Bewertung des Dienstherrn, die gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewendet, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat. Der verbleibende Spielraum bei der Dienstpostenbewertung ist Ausdruck der Organisationshoheit des Dienstherrn; er kann insoweit den Zuschnitt der Dienstposten frei bestimmen. Der Amtsinhaber ist hiernach gegen Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs (Dienstpostens) nur insoweit geschützt, als ein veränderter oder neuer Aufgabenbereich amtsangemessen sein muss. Sowohl einen Wechsel des Dienstpostens innerhalb der Behörde (Umsetzung) als auch den Verlust einzelner, bisher seinem Dienstposten zugeordneter dienstlicher Aufgaben muss er nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, wie Vorgesetztenfunktion, Umfang etwaiger Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen, schränken in aller Regel das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs nicht ein; die bloße Hoffnung oder Chance auf eine Beförderung ist kein personalvertretungsrechtlicher Ansatz für eine Beteiligung des Personalrats (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 1990, a.a.O., juris Rn. 24). Letzteres gilt angesichts des am statusrechtlichen Amt ausgerichteten Schutzes des Mitbestimmungstatbestandes auch für ein etwaiges Interesse der beiden Steueramtfrauen an einer Beibehaltung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Nach alldem stellt die Niedrigerbewertung der Dienstposten der beiden Steueramtfrauen keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar, sondern führt zur Zuweisung einer mit A 11 bewerteten Tätigkeit, die ihren statusrechtlichen Ämtern nach der Besoldungsgruppe A 11 entspricht. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.