Beschluss
OVG 60 PV 5.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0303.OVG60PV5.15.0A
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Leitsätze
1. Dem Personalrat des Landeslabors Berlin-Brandenburg steht ein Recht auf Mitwirkung bei dem von der Dienststellenleitung zu erstellenden Stellenplanentwurf für den jährlichen Wirtschaftsplan vor dessen Weiterleitung an den Verwaltungsrat zur Beschlussfassung zu.(Rn.22)
(Rn.24)
2. Er hat insoweit auch einen Anspruch auf frühzeitige Unterrichtung, nicht jedoch auf Vorlage des gesamten Wirtschaftsplanes.(Rn.25)
(Rn.36)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2015 geändert.
Der Antrag des Antragstellers zu 1. wird abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Personalrat des Landeslabors Berlin-Brandenburg steht ein Recht auf Mitwirkung bei dem von der Dienststellenleitung zu erstellenden Stellenplanentwurf für den jährlichen Wirtschaftsplan vor dessen Weiterleitung an den Verwaltungsrat zur Beschlussfassung zu.(Rn.22) (Rn.24) 2. Er hat insoweit auch einen Anspruch auf frühzeitige Unterrichtung, nicht jedoch auf Vorlage des gesamten Wirtschaftsplanes.(Rn.25) (Rn.36) Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2015 geändert. Der Antrag des Antragstellers zu 1. wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Im Streit sind das Unterrichtungsrecht des Antragstellers bei der Wirtschaftsplanung und sein Mitwirkungsrecht bei der Anmeldung für Dienstkräfte des Landeslabors Berlin-Brandenburg. Mit Schreiben vom 24. September 2014 übersandte ihm die Beteiligte im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus dem Entwurf des Wirtschaftsplanes 2015 den Gesamtüberblick zum Erfolgsplan mit Erläuterungen zum Personalaufwand sowie die Stellenübersicht zur Kenntnis. Hierzu führte sie aus, der Antragsteller erhalte die Unterlagen in einem verlässlichen Bearbeitungsstadium vorab zur vertraulichen Kenntnisnahme. Die Endfassung des Wirtschaftsplanentwurfs 2015 werde fristgemäß für die Verwaltungsratssitzung am 15. Oktober 2014 fertiggestellt und stehe dem Antragsteller dann vollständig über die Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat zur Verfügung. Im Weiteren erläuterte die Beteiligte, welche Eckpunkte der Entwurf bei den Erlösen, bei Personal- und Sachaufwand sowie bei den Investitionen berücksichtige. Die Personalkosten seien auf der Basis der Ist-Personalkosten zum Stand Juni 2014 ermittelt und auf Dezember 2014 prognostisch hochgerechnet worden unter Berücksichtigung der Tarif- und Besoldungsanpassungen. Von dieser Hochrechnung ausgehend seien die Plandaten für 2015 unter der Annahme einer Tariferhöhung ab 1. Januar 2015 von 2,4% und einer Besoldungserhöhung ab 1. August 2015 von 3,2% ermittelt worden. Die Ausgaben seien um die zu erwartenden Zu- und Abgänge bis Ende 2014 sowie im Wirtschaftsjahr 2015 fortgeschrieben worden. Der Stellenplan sei entsprechend den Erkenntnissen aus dem Prüfauftrag aus der 15. Sitzung des Verwaltungsrates um fünf Stellen auf 480 Stellen (482 Stellen inkl. 2 Stellen für freigestellte Beschäftigtenvertreter) erhöht worden. Es handele sich um eine kostenneutrale Stellenplanbereinigung. Der Stellenrahmen des Staatsvertrages (491,43 Stellen) werde nicht überschritten. Der Wirtschaftsplanentwurf war Gegenstand des Monatsgesprächs mit der Beteiligten am 30. September 2014. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 forderte der Antragsteller eine formale Mitwirkung am Entwurf des Wirtschaftsplanes. Der Verwaltungsrat beschloss den Stellenplan am 15. Oktober 2014. Am 29. Januar 2015 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Antrag festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ihm den von ihr erstellten jährlichen Wirtschaftsplan vor der Weiterleitung an den Verwaltungsrat vorzulegen sowie ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin verpflichte die Beteiligte, ihm die Ergebnisse der Einnahmen- und Ausgabenermittlung unter Vorlage entsprechender Unterlagen auszuhändigen, ebenso wie etwaige Personalbewirtschaftungslisten oder Personalbedarfsberechnungen. Er sei als Gremium umfassend über alle der Personalplanung zugrunde liegenden Daten zu informieren, die in den Wirtschaftsplan einflössen. Ihm seien alle hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und mindestens für die Zeit zu überlassen, die er zur eigenen Unterrichtung des Gremiums und der Meinungsbildung benötige. Dies habe unabhängig davon zu geschehen, ob die von ihm in den Verwaltungsrat entsandten Mitglieder diese Informationen ebenfalls erhielten, schon weil diese einer besonderen Schweigepflicht unterliegen könnten. Zusätzlich wirke er nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin mit bei Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen. Das Mitwirkungsrecht bestehe unabhängig davon, ob die Ansätze Abweichungen gegenüber dem laufenden Haushaltsjahr aufwiesen. Dem Personalrat seien dabei u.a. auch die Stellenübersicht und der Finanzplan über einen 5-Jahres-Zeitraum auszuhändigen. Vor Abschluss des Mitwirkungsverfahrens dürfe der Entwurf des Wirtschaftsplanes nicht an den Verwaltungsrat weitergeleitet werden. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, 1. vor der Weiterleitung des von ihr erstellten jährlichen Wirtschaftsplanes an den Verwaltungsrat dem Antragsteller diesen Wirtschaftsplan vorzulegen und ihn über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanungen zu unterrichten und 2. vor der Weiterleitung des Wirtschaftsplanes an den Verwaltungsrat bezüglich des erstellten Wirtschaftsplanes ein Mitwirkungsverfahren beim Antragsteller einzuleiten und es mit ihm durchzuführen. Die Beteiligte hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags entgegnet: Der Antragsteller sei am Wirtschaftsplan 2015 nicht zu beteiligen gewesen. Für die Anwendung von § 90 Nr. 5 PersVG Berlin sei kein Raum, weil der Staatsvertrag über die Errichtung des Landeslabors die Ausweisung neuer Stellen nicht regele, vielmehr davon ausgehe, dass Art und Anzahl der Dienstposten unverändert blieben. Aber auch bei Ausweisung neuer Stellen sei § 90 Nr. 5 PersVG nicht einschlägig, weil er offenkundig auf Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Bezug nehme, die dort geregelte Einbindung des Finanzsenators und die Unterwerfung unter die Haushaltsplanung des Landes für das Landeslabor aber nicht vorgesehen seien. Im Übrigen habe der Antragsteller von der Maßnahme bereits durch das Schreiben vom 24. September 2014 Kenntnis gehabt. Vor diesem Hintergrund sei das Einfordern eines Mitspracherechts als bloßer Vorwand für eine Einsicht in die gesamten Unterlagen zum Wirtschaftsplan zur Erlangung von für den Gesetzeszweck nicht erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Auf § 73 Abs. 1 PersVG Berlin lasse sich ein umfassender Unterrichtungsanspruch nicht stützen, weil dieser streng aufgabenakzessorisch ausgestaltet und keine Aufgabe des Antragstellers betroffen sei. Mit Beschluss vom 27. August 2015 hat das Verwaltungsgericht Berlin die beantragten Feststellungen getroffen und in den Gründen ausgeführt: Der Antragsteller sei nach § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin auch über die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten. Der Begriff der „Planung“ erfasse den gesamten Entwurf des Wirtschaftsplanes, über den der Verwaltungsrat des Landeslabors beschließe. Dieses Normverständnis werde durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach der Gesetzgeber ein Informationsrecht der Personalvertretung über die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststelle und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung in Anlehnung an §§ 106 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes zur Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten habe einführen wollen. Deuteten bereits die Bezugnahme auf die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen zum umfassenden Unterrichtungsrecht und die Formulierung „wird ein Informationsrecht … eingeführt“ in der Gesetzesbegründung auf eine Erweiterung des Informationsrechts des Personalrats, werde das durch die Systematik des Gesetzes bestärkt. Der Regelung hätte es nämlich nicht bedurft, wenn sie nur Informationen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin bezeichnete, die der Personalrat ohnehin beanspruchen könne, um ein im Einzelfall gegebenes Beteiligungsrecht wahrnehmen zu können. Dem Beschluss des erkennenden Senats vom 12. September 2012 - OVG 60 PV 4.12 - sei keine entgegenstehende Auffassung zu entnehmen. Zwar heiße es dort, dass sich § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin in einer Klarstellung zu § 73 Abs. 1 Satz 3 PersVG Berlin erschöpfe. Doch hätten die Beteiligten dort um ein Recht auf Information über Verhältnisse außerhalb der vom dortigen Antragsteller vertretenen Dienststelle gestritten. Darum gehe es hier nicht. Die Vorgabe des § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin, dass die Personalvertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sei, beziehe sich auch auf das Informationsmaterial im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG. Sie decke das Begehren des Antragstellers auch in zeitlicher Hinsicht. Dieser müsse in den Stand gesetzt werden, das Material zu verarbeiten und sich eine Meinung dazu zu bilden, um dann das Mitwirkungsverfahren nach § 90 Nr. 5 PersVG sachkundig betreiben zu können. Auch der Antrag zu 2 betreffend die Mitwirkung bei der Stellenanmeldung sei begründet. Der Auffassung der Beteiligten, „Anmeldung“ meine dem Wortsinn nach nur das erstmalige Ausweisen neuer Stellen, sei nicht zu folgen. Nach dem Staatsvertrag sei der Wirtschaftsplan drei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres, hier also des Kalenderjahres, zu erstellen. Dieser Plan umfasse nicht nur die Abweichungen zum Vorjahr, sondern alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Anmelden bezeichne einen Teil des Voranschlags, der der Beschlussfassung über den Haushalt vorausgehe. Unerheblich sei, dass § 90 Nr. 5 PersVG Berlin auf Haushaltspläne bezogen sei, das Landeslabor aber einen Wirtschaftsplan erstelle. Denn die Landeshaushaltsordnung lasse die Aufstellung eines Wirtschaftsplans anstelle eines Haushaltsplans nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu. Ein sachlicher Unterschied für die Beteiligung der Personalvertretung ergebe sich daraus nicht. Zudem verdeutliche § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin, dass auch eine Wirtschaftsplanung für die Personalplanung von Belang sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die sie wie folgt begründet: Beide Seiten hätten ein Interesse an der Klärung der grundsätzlichen Frage, ob die Beteiligte verpflichtet sei, Wirtschaftspläne vor der Weitergabe an den Verwaltungsrat als beschließendes Gremium mit dem Personalrat abzustimmen. Die vom Antragsteller gewünschte frühe Beteiligung würde dazu zwingen, die Planung erheblich vorzuziehen. Je früher im Jahr aber die Planung für das nächste Jahr abgeschlossen werde, desto ungenauer seien die Prognosen für das Planungsjahr. Zudem sei die Feststellung zu 1 unschlüssig: Sei das Unterrichtungsrecht nach § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin nicht aufgabenakzessorisch, gebe es keinen Grund, den Antragsteller über den Wirtschaftsplan im Entwurfsstadium zu unterrichten. Sei aber der Auskunftsanspruch nach Satz 4 aufgabenakzessorisch, sei auch dieser Auskunftsanspruch nach Zeitpunkt und Umfang an der jeweils einschlägigen Aufgabe zu orientieren. Das Mitwirkungsrecht aus § 90 Nr. 5 PersVG Berlin erfordere indes nicht die Vorlage des Gesamtplans im Entwurfsstadium. Die Vorlage der Stellenplanung genüge. Ein Mitwirkungsrecht nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin bestehe allerdings ohnehin nicht, weil die für das Wirtschaftsjahr 2015 geplante - kostenneutrale - Veränderung der Stellenzahl innerhalb des Gesamtrahmens keine beteiligungspflichtige „Anmeldung von Dienstkräften“ im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltplan darstelle. Unter Anmeldung von Stellen sei nur das Anmelden neuer Stellen zu verstehen. Der Staatsvertrag schreibe aber in Art. 16 ff. die bestehenden Dienstposten für die Zukunft fest. Der Staatsvertrag zur Errichtung des Landeslabors überlagere als neueres Gesetz das Berliner Personalvertretungsgesetz. Schließlich fehle es an der in § 27 Abs. 1 LHO Berlin vorausgesetzten Prüfung und Aufstellung des Planes durch den Finanzsenator. Die Personalplanung beim Landeslabor sei rechtlich verselbständigt und einem eigenen Regelungssystem unterworfen. Das Landeslabor plane seine Finanzen und Stellen im Rahmen der ihm im Fünfjahresturnus zugewiesenen Haushaltsmittel selbst. Es sei wegen seines länderübergreifenden Charakters zwangsläufig weiter von der Kontrolle durch die Finanzverwaltung eines Bundeslandes entfernt. Zudem sei ein Wirtschaftsplan etwas anderes als ein Haushaltsplan. Wenn aber der Gesetzgeber in § 90 Nr. 5 PersVG Berlin ausdrücklich vom Haushaltsplan spreche, in § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin dagegen von Wirtschaftsplanung oder Haushaltsplanung, dann wolle er den Unterschied wohl auch berücksichtigt und § 90 Nr. 5 PersVG Berlin auf den Fall der Wirtschaftsplanung nicht angewendet wissen. Nachdem der Antragsteller im Anhörungstermin seinen Antrag zu 2 dahingehend gefasst hat, festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, vor der Weiterleitung des Wirtschaftsplanes an den Verwaltungsrat bzgl. der im Wirtschaftsplan enthaltenen Stellenanmeldung ein Mitwirkungsrecht einzuleiten und durchzuführen, hat die Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2015 zu ändern und die Anträge in der Fassung der heutigen Formulierung zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beteiligten ist begründet, soweit es den Antrag zu 1 betrifft. Im Übrigen ist ihre Beschwerde unbegründet. 1. Der Antrag zu 1 ist zulässig, insbesondere kann dem Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer baldigen Feststellung des Umfangs des Unterrichtungsanspruchs in Bezug auf den Wirtschaftsplan nicht abgesprochen werden (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO). Dass sich die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Unterrichtungspflicht nach § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin jährlich neu stellen und schon von daher grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht, stellt nun auch die Beteiligte nicht mehr in Abrede. Der Antrag zu 1 ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihm zu Unrecht stattgegeben. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass die Beteiligte ihm den von ihr erstellten jährlichen Wirtschaftsplan vor der Weiterleitung an den Verwaltungsrat vorlegt. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin in Betracht. Danach ist die Personalvertretung auch über die Wirtschaftsplanung oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten. Der Antragsteller kann sich auf diese Vorschrift berufen, jedoch nicht in dem beantragten Ausmaß. Der Unterrichtungsanspruch ist nach Art und Umfang beschränkt. Er besteht nur, soweit der Antragsteller die Informationen zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg-Institut für Lebensmittel, Arzneimittel, Tierseuchen und Umwelt (LLBB) wurde von den Ländern Berlin und Brandenburg durch Staatsvertrag vom 30. September 2008 zum 1. Januar 2009 als eine länderübergreifende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit und Sitz in Berlin errichtet (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 des Staatsvertrages [StaatsV]) i.V.m. § 1 der Zustimmungsgesetze Berlins [vom 4. Dezember 2008, GVBl. S. 451] und Brandenburgs [vom 3. Dezember 2008, GVBl. I S. 294]). Die Anstalt wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes geführt, wobei Gewinnerzielung nicht ihr Zweck ist (Art. 10 Abs. 1 StaatsV i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung des Landeslabors Berlin-Brandenburg vom 25. März 2009 [ABl. Bbg S. 1386 und ABl. Bln S. 1784]). Sie nimmt vorrangig Untersuchungsaufgaben im Rahmen der behördlichen Lebensmittel- und Arzneimittelüberwachung wahr (vgl. Art. 3 Abs. 1 StaatsV). Träger der Anstalt sind Berlin und Brandenburg, Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat, dem neben jeweils drei von Berlin und Brandenburg benannten zwei von der Beschäftigtenvertretung entsandten Vertreter/inne/n angehören, und die Direktorin oder der Direktor (Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und 5 Abs. 1 StaatsV). Letztere/r vertritt die Anstalt und führt die Geschäfte einschließlich aller personalrechtlichen Entscheidungen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StaatsV), während der Verwaltungsrat über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt beschließt und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überwacht (Art. 6 StaatsV). Im Bereich der Personalvertretung findet das Recht des Landes Berlin Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 StaatsV). Das Landeslabor ist Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne, die Beteiligte ihre Leiterin (vgl. § 5 Abs. 1 PersVG Berlin i.V.m. Nr. 16 der Anlage sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 PersVG Berlin). Die Direktorin oder der Direktor des Landeslabors erstellt außer Jahresabschluss und Geschäftsbericht spätestens drei Monate vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) einen Wirtschaftsplan, über den der Verwaltungsrat beschließt und den sie anschließend spätestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres den für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörden sowie den für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden zur Genehmigung vorlegt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 10 Abs. 2 und 3 StaatsV i.V.m. § 8 Nr. 4 der Satzung). Der Antragsteller ist der im Bereich des Landeslabors zuständige Personalrat. Die Beteiligte hat ihn gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wobei Personalakten nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgelegt werden dürfen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 PersVG Berlin). Er ist - wie gesagt - auch über die Wirtschaftsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten (Satz 4 der Vorschrift). Davon nicht umfasst ist die vom Antragsteller begehrte Vorlage des Wirtschaftsplan(entwurf)s vor der Weitergabe an den Verwaltungsrat mit Ausnahme derjenigen Teile, die für die Ausübung des Mitwirkungsrechts nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin (dazu unter 2.) erforderlich sind. § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin dient der Klarstellung, dass zu den Gegenständen, über die die Personalvertretung rechtzeitig zu unterrichten ist im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 PersVG Berlin - ungeachtet der Einschränkungen für Personalakten -, auch die Wirtschaftsplanung und die Haushaltsplanung gehören. Das hat zur Folge, dass wie die Informationspflichten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG Berlin auch die Unterrichtungspflicht nach § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin streng aufgabenbezogen ist, d.h. nur so weit reicht wie es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe des Personalrats erforderlich ist. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 12. September 2012 - OVG 60 PV 4.12 -, juris Rn. 24, entschieden und zur Begründung ausgeführt: „An dieser Verknüpfung von Information und Aufgabe der Personalvertretung hat sich mit der Einfügung des vierten Satzes in § 73 Abs. 1 PersVG Berlin durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 206) nichts geändert. Danach ist die Personalvertretung auch über die Wirtschaftsplanung oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten (Satz 4 der Vorschrift). Wortlaut, Systematik und Gesetzesbegründung (Abghs-Drs. 16/1108 vom 15. Januar 2008, S. 20) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein aufgabenunabhängiges Informationsrecht eingeräumt werden sollte. Nach ihrer Stellung innerhalb der Vorschriften über das allgemeine, aufgabenbezogenen Informationsrecht erschöpft sich die Regelung in der Klarstellung, dass sich das Recht auf Unterrichtung in Abgrenzung zu den im vorhergehenden Satz genannten Personalakten, die nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgelegt werden dürfen, ohne Einschränkung auch auf die Personalplanungsunterlagen der Dienststelle bezieht, die die Personalvertretung zur Ausübung ihrer Überwachungs- und Beteiligungsrechte, u.a. auch nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin, benötigt.“ Daran hält der Senat auch in Kenntnis und nach Abwägung der Argumente des Antragstellers und der Fachkammer fest. Das hier vertretene Normverständnis ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang aller vier Sätze in § 73 Abs. 1 PersVG Berlin. Satz 1 und Satz 2 benennen ausdrücklich den Aufgabenbezug („zur Durchführung ihrer Aufgaben“), Satz 3 schränkt die Vorlage von Personalakten ein, lässt aber nicht erkennen, dass dies etwa für eine Einsichtnahme außerhalb der Aufgabenerfüllung der Personalvertretung gelten sollte. Für den hier in Rede stehenden Satz 4 gilt nichts anderes: Durch seine Stellung innerhalb desselben Absatzes und im Nachgang zu den Obersätzen 1 und 2 bezieht auch er seine Gegenstände - Wirtschaftsplanung oder Haushaltsplanung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung - offensichtlich auf die Aufgaben des Personalrats. Dafür spricht weiter, dass der Personalvertretung kein allumfassendes Informationsrecht zusteht, um dadurch eine allgemeine Kontrolle der Tätigkeit der Dienststelle vorzunehmen. Denn die Personalvertretung ist kein Kontrollorgan, dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Hätte der Gesetzgeber deshalb - anders als bei allen anderen Gegenständen des Unterrichtungsrechts - bei der Haushalts- oder Wirtschaftsplanung von der strengen Aufgabenakzessorietät Abstand nehmen wollen, wäre eine deutlichere Absetzung von den übrigen Informationsrechten zu erwarten. Sinn und Zweck des Informationsrechts streiten ebenfalls für die hier vertretene Auffassung: Ein Informationsrecht, das für die Aufgabenerfüllung der Personalvertretung nicht erforderlich ist, wäre überflüssig. Aus der Gesetzesbegründung (Abghs-Drs. 16/1108, Seite 20) ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort zur Einfügung des Satzes 4, dass in Anlehnung an die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen (§§ 106 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes) zur Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ein Informationsrecht der Personalvertretung über die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststelle und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung „eingeführt“ werde. Das könnte auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber über das bereits in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG Berlin vorgeschriebene Informationsrecht hinausgehen wollte. Es könnte aber auch bedeuten, dass der Gesetzgeber selbst davon ausging, dass Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung von vornherein nicht zu den Gegenständen gehören, auf die sich das Informationsrecht nach § 73 Abs. 1 PersVG a.F. bezieht. Die Formulierung der Begründung „in Anlehnung an die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen (§§ 106 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes) zur Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten“ spricht nicht gegen das hier vertretene Normverständnis. §§ 106 ff. BetrVG sehen in Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vor, der wirtschaftliche Angelegenheiten mit den Unternehmen zu beraten und den Betriebsrat zu informieren hat. Der Wirtschaftsausschuss besteht aus zwischen drei und sieben Mitgliedern (BT-Drs. VI/2729 S. 31: „…wegen des Charakters der ihm zu erteilenden Informationen nicht zu groß…“), die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Die Mitglieder werden vom Betriebsrat bestimmt und sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen; es können auch leitende Angestellte zu Mitgliedern bestellt werden. Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen (vgl. § 106 Abs. 2 BetrVG). Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Einigungsstelle. Die Informationsrechte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind indes mehrfach eingeschränkt: So sind Unterlagen vom Informationsrecht nur erfasst, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden (§ 106 Abs. 2 Halbs. 2 BetrVG). Auch beschränkt sich die Unterrichtungspflicht nur auf Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können (vgl. § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG, Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Oktober 1974 - 1 ABR 77/73 -, juris Rn. 16). Schließlich bedeutet „Vorlage“ der Unterlagen und „Einsicht nehmen“, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nicht berechtigt sind, Abschriften der Unterlagen anzufertigen (vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 1984 - 1 ABR 64/82 -, juris Rn. 27 ff., 39). Eine den §§ 106 ff. BetrVG entsprechende Regelung des Wirtschaftsausschusses einschließlich der Begrenzungen seines Informationsrechts enthält das Berliner Personalvertretungsgesetz - im Gegensatz etwa zu § 65a LPVG Nordrhein-Westfalen oder § 60a LPVG Niedersachsen oder § 72 LPVG Baden-Württemberg - nicht. Es fehlt bereits an der Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten. Der Senat hält es aber für nahezu ausgeschlossen, dass der Berliner Gesetzgeber den Personalvertretungen weiterreichende Informationsrechte - d.h. ohne Rücksicht auf die Größe der Dienststelle, ohne Rücksicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ohne Rücksicht auf die Zahl und den Sachverstand der Personalratsmitglieder, ohne Beschränkung auf Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können unter Einschluss eines Rechts auf Anfertigung von Abschriften der Unterlagen - einräumen wollte, als dies im Betriebsverfassungsgesetz für privatrechtliche Unternehmen vorgesehen ist, was im Hinblick auf die fehlende demokratische Legitimation der Personalvertretung im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts - zumal ohne Bezug zu einer konkreten Aufgabe der Personalvertretung - verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre. Schließlich besteht für ein gesondertes Informationsrecht betreffend die Wirtschaftsplanung gerade in Bezug auf das Landeslabor kein Bedürfnis. Denn in Art. 5 Abs. 1 StaatsV ist - wie ausgeführt - der Personalrat mit zwei Vertretern im Verwaltungsrat vertreten (andere Bundesländer haben in ihre Personalvertretungsgesetze Sondervorschriften für „Einrichtungen der öffentlichen Hand, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen“, eingefügt, vgl. z.B. § 90 LPVG Rheinland-Pfalz, § 68 LPVG Bremen und § 82 LPVG Hessen). Da der Verwaltungsrat den Wirtschaftsplan beschließt und für seine Beratung bis zu zwei Monate Zeit zur Verfügung hat (vgl. Art. 10 Abs. 2 StaatsV i.V.m. § 8 Nr. 3 und 4 der Satzung), besteht genügend Gelegenheit zu einer Information des Antragstellers durch „seine“ Vertreter im Verwaltungsrat. Das Argument des Antragstellers hierzu, die Mitglieder des Verwaltungsrates könnten einer besonderen Schweigepflicht unterliegen, geht fehl. Welches rechtlich geschützte Interesse der Personalrat an der Bekanntgabe solcher Tatsachen haben könnte, über die die Mitglieder des Verwaltungsrats - z.B. bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Stillschweigen zu bewahren haben, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenfalls nicht überzeugend ist das Argument, die Vertreter des Personalrats im Verwaltungsrat würden schließlich nur den Wirtschaftsplan beschließen, während § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin von einer Informationspflicht bereits zur Wirtschaftsplanung, also auf den Planungsvorgang bezogen, ausgehe. Denn in den Verwaltungsrat gelangt der Wirtschaftsplan als Entwurf und unterliegt dort der Beratung und ggf. der Änderung. Nach alledem besteht ein Recht auf Unterrichtung nur, soweit die Unterrichtung für ein Beteiligungsrecht erforderlich ist. Ein solches Erfordernis kann sich in der frühen Phase der Wirtschaftsplanung im Aufgabenbereich der Beteiligten nur aus dem Mitwirkungsrecht des Personalrats nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin ergeben oder aus einem konkreten, sachlich berechtigten Anlass im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Berlin und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 -, juris Rn. 17). Ob und ggf. welche weiteren Informationsrechte der Antragsteller geltend machen könnte, bedarf keiner Festlegung. Denn der Antrag zu 1 bezieht sich auf den Wirtschaftsplan als Ganzes. Eine Aufteilung dieses Antrags in begründete und unbegründete Informationsteilansprüche ist dem Senat verwehrt, zumal der Antragsteller abgesehen von der Unterrichtung in Bezug auf das Mitwirkungsrecht nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin keinen konkreten Anlass für eine Bekanntgabe von Teilen des Wirtschaftsplan(entwurf)s substantiiert benannt hat. 2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit es den Antrag zu 2 betrifft. Auch dieser Antrag ist zulässig, nachdem der Antragsteller im Anhörungstermin klargestellt hat, dass er sich nur auf die im Wirtschaftsplan enthaltene Stellenanmeldung bezieht. Ebenso wie beim Informationsrecht stellt sich die Frage der von der Beteiligten versagten Mitwirkung bei der Anmeldung für Dienstkräfte in jedem Jahr neu. Der Antrag zu 2 ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihm zu Recht stattgegeben. Die Beteiligte ist verpflichtet, vor der Weiterleitung des Wirtschaftsplanes an den Verwaltungsrat bezüglich der im Wirtschaftsplan enthaltenen Stellenanmeldung ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Das folgt aus § 90 Nr. 5 PersVG Berlin. Danach wirkt die Personalvertretung mit bei Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen. Die Auffassung der Beteiligten, diese Regelung sei auf die Stellenplanung in ihrem Wirtschaftsplanentwurf nicht anwendbar, trifft nicht zu. Dass bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die anstelle eines Haushaltsplanes (§ 106 LHO) einen Wirtschaftsplan erstellen (§ 110 LHO), bezüglich der Anmeldung des Dienstkräftebedarfs § 90 Nr. 5 PersVG Berlin ebenso Anwendung findet wie in der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung, hat der erkennende Senat für eine andere landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts bereits entschieden. In seinem bereits zuvor zitierten Beschluss betreffend die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)“ vom 12. September 2012 - OVG 60 PV 4.12 -, juris Rn. 15, hat er ausgeführt: „Die besondere Art der Finanzierung der Charité führt nun nicht - wie der Beteiligte meint - zum Wegfall der Mitwirkung bei der Anmeldung für Dienstkräfte nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin. Vielmehr sind die haushaltsrechtlichen Grundsätze auf die Wirtschaftsführung nach der Verfassung der Charité ohne weiteres übertragbar (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 5.01 -, juris Rn. 11, zu § 78 Abs. 3 Satz 1 BPersVG bei einer bundesunmittelbaren Körperschaft) und das Mitwirkungsrecht bei der Aufstellung der Teilwirtschaftspläne zu verorten.“ Die Gleichstellung von Haushaltsplan und Wirtschaftsplan bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich auch beim Landeslabor aus §§ 106 und 110 LHO i.V.m. Art. 11 StaatsV. Danach haben landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Die Notwendigkeit von Stellenplänen und von Anmeldungen von Dienstkräften hierfür besteht aber unabhängig davon, ob ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben zweckmäßig ist oder nicht. § 90 Nr. 5 PersVG Berlin nimmt mit der Wendung „Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan“ Bezug auf den in der Landeshaushaltsordnung vorgesehenen Ablauf bei der Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplanes ohne sich dabei allerdings auf den in § 27 Abs. 1 LHO geregelten Fall des Entwurfs des Haushaltsplanes des Landes Berlins zu beschränken. Die Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan (oder Wirtschaftsplan) findet nach dem Wortlaut von § 90 Nr. 5 PersVG Berlin bei der Stelle statt, die den Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan entwirft. Das ist im Fall des Landeslabors die Beteiligte (vgl. Art. 10 Abs. 2 StaatsV). Sie erstellt spätestens drei Monates vor Beginn des Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan und meldet darin den Personalbedarf beim Verwaltungsrat als der den Wirtschaftsplan beschließenden Stelle in Form des Stellenplans zum Wirtschaftsplanentwurf an. In dieser Phase der Planaufstellung verwirklicht sich der Zweck der Mitwirkung nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin, nämlich die Beteiligung an der Bemessung des für die Aufgabenbewältigung notwendigen Personalbedarfs der Dienststelle, für die die Beteiligte als Dienststellenleiterin personalvertretungsrechtlich verantwortlich ist. Mit der hier vertretenen Rechtsauffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 24. Juni 2010 im Verfahren OVG 60 PV 2.09, nach der erst ein Beschluss des Aufsichtsrates (Verwaltungsrates) einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts das für die Mitwirkung maßgebliche Merkmal einer „Maßnahme“ erfüllt. Während es in jenem Verfahren um die Schließung von Teilen der Dienststelle und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten ging, steht hier als Maßnahme die zeitlich vorgelagerte Anmeldung für Dienstkräfte in Rede, die sich nicht erst beim Beschluss des Wirtschaftsplanes durch den Verwaltungsrat, sondern bereits bei der Aufstellung des Stellenplans im Wirtschaftsplanentwurf verwirklicht. Dass es entgegen der Auffassung der Beteiligten für die Mitwirkung nicht darauf ankommt, ob Stellen vermehrt, verringert oder unverändert aus dem Vorjahr übernommen werden, hat der Senat für das Personalvertretungsgesetz Brandenburg bereits entschieden (Beschluss vom 28. Februar 2013 - OVG 61 PV 4.12 -, juris Rn. 21 ff., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2013 - BVerwG 6 P 9.13 -, juris Rn. 7). Auch wenn der Wortlaut der Vorschriften nicht gänzlich übereinstimmt (Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag in § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Bbg einerseits und Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan in § 90 Nr. 5 PersVG Berlin andererseits) gelten die Argumente für den einen wie den anderen Fall: Die Verknüpfung der genannten Mitwirkungsvorschriften mit dem Haushaltsrecht legt eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag“ ebenso wie des Tatbestandsmerkmals „Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan“ nahe, die sich nicht nur auf einen - im Vergleich zum Haushaltsplan des Vorjahres - bestehenden Personalmehrbedarf beschränkt, sondern im Hinblick auf das haushaltsrechtliche Vollständigkeitsgebot den gesamten in den Stellenplanentwürfen enthaltenen Personalbedarf umfasst, der für die Bewältigung der Aufgaben der von der Beteiligten repräsentierten Dienststelle benötigt wird und dementsprechend bei der jährlichen Aufstellung des Haushaltsplan oder Wirtschaftsplanes zu berücksichtigen ist. Das Mitwirkungsrecht bezweckt zudem, dem Personalrat schon in einem frühen Stadium des gestuften Haushaltsaufstellungsverfahrens Gelegenheit zur Einflussnahme auf die personellen Grundsatzentscheidungen zu geben. Damit soll sichergestellt werden, dass vor der Aufstellung des Haushaltsplanes die Interessen der Dienstkräfte bei der Personalplanung frühzeitig beachtet und Personalengpässe vermieden werden, wobei sich die Personalanforderungen von der Personalplanung im engeren Sinne dadurch unterscheiden, dass sie nicht die Veränderung des Personalbedarfs für künftige Entscheidungen vorzubereiten versuchen, sondern sich auf eine konkrete, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgende Bereitstellung von Stellen für das bereits im Zeitpunkt der Anforderung notwendige Personal beziehen. Ob die von der Dienststelle zu erledigenden Aufgaben mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden können oder Personalengpässe drohen, kann nicht allein mit Blick auf einen von der Dienststelle tatsächlich angemeldeten Personalmehrbedarf beantwortet werden. Vielmehr bedarf es hierzu eines Vergleichs der von der Dienststelle zu erfüllenden Aufgaben mit den dafür zur Verfügung stehenden Dienstkräften, dessen Ergebnis sich in den Stellenplanentwürfen niederschlägt. Das Mitwirkungsrecht soll dem Personalrat Gelegenheit geben, zu dieser im Frühstadium des Haushaltsaufstellungsverfahrens zu beantwortenden Frage des Personalbedarfs auf der Grundlage des vorzulegenden Stellenplanentwurfs Stellung zu nehmen und so im Interesse der Beschäftigten auf die notwendigen haushaltsrechtlichen Personalanforderungen Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass das Interesse der Dienstkräfte an einer angemessenen Personalausstattung der Dienststelle nicht nur bei Anmeldung eines Personalmehrbedarfs berührt wird. Nicht minder personalwirtschaftlich betroffen sind die Dienstkräfte im Fall eines beabsichtigten gleichbleibenden Stellenbestandes, wenn damit eine Ausweitung der zu erledigenden Aufgaben einhergeht, oder im Falle einer geplanten Stellenminderung, wenn ihr keine Aufgabenentlastung der Dienstkräfte gegenübersteht.Eine Beschränkung der Mitwirkung auf den Fall von Stellenmehrungen wäre daher mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen. Ebenfalls nicht richtig ist die Auffassung der Beteiligten, die Beteiligung des Antragstellers werde hinreichend dadurch sichergestellt, dass er zwei Vertreter in den Verwaltungsrat entsendet, der über den Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan entscheidet (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 StaatsV). Beide Teilhaberechte folgen unterschiedlichen Ansätzen und Abläufen: Das Mitwirkungsrecht setzt bereits bei der Planaufstellung an, während im Stadium der Beschlussfassung die Planung, an der der Personalrat nach § 90 Nr. 5 PersVG Berlin mitwirken soll, seitens der Dienststellenleitung bereits abgeschlossen ist. Ist die Mitentscheidung der Beschäftigtenvertreter beim Beschluss über den Wirtschaftsplan auf den ersten Blick machtvoller als die Mitwirkung der Personalvertretung beim Stellenplanentwurf, relativiert das Übergewicht der Trägervertreter von 6:2 die Machtstellung der vom Personalrat benannten Vertreter. Zudem bietet die Mitwirkung insoweit eine nicht zu unterschätzende Möglichkeit der Einflussnahme im Entwurfsstadium des Stellenplanes, als der Stellenplanentwurf mit der Personalvertretung vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern und im Falle, dass den Einwendungen der Personalvertretung nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen wird, der Personalvertretung die Entscheidung unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist und dabei die Gründe anzugeben sind, die einer Berücksichtigung der Einwendungen oder Vorschläge der Personalvertretung entgegenstehen (vgl. § 84 Abs. 1 und Abs. 3 PersVG Berlin). Auf das von der Beteiligten dagegen ins Feld geführte Zeitmoment kommt es nicht an. § 84 PersVG Berlin regelt den Zeitablauf bei Mitwirkungsrechten abschließend. Schließlich verfängt der Hinweis der Beteiligten nicht, eine Veränderung des Stellenplanes des Landeslabors sei unzulässig, die Mitwirkung des Personalrats daher entbehrlich. Die Beteiligte vermochte weder eine Regelung im Staatsvertrag zu benennen, nach der Art und Anzahl der Dienstposten im Landeslabor unverändert zu bleiben hätten, noch ist eine solche sonst ersichtlich. Art. 1 Abs. 5 StaatsV begrenzt lediglich das Recht der Anstalt, neue Beamtenverhältnisse zu begründen. „Anmeldung für Dienstkräfte“ im Sinne von § 90 Nr. 5 PersVG Berlin umfasst aber nicht nur die Anmeldung von Planstellen, sondern die Anmeldung für Beamte u n d Arbeitnehmer (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin). Der Anhang 1 zum Staatsvertrag benennt lediglich Anzahl und Wertigkeit der auf die Anstalt zum Errichtungszeitpunkt überzuleitenden Beschäftigten. Art. 16 ff. StaatsV regeln außer der Stellenausschreibung die Überleitung des bei Inkrafttreten des Staatsvertrages in den Vorgängereinrichtungen der vertragsschließenden Länder vorhandenen Personals, verhält sich aber nicht zur künftigen Art und Anzahl der Dienstposten im Landeslabor. Im Übrigen schlösse - wie gesagt - selbst eine Deckelung der Stellenzahl die Mitwirkung des Antragstellers bei gleichbleibender oder bei verringerter Stellenzahl nicht aus. Aus der Zusammenschau der Anträge zu 1 und 2 ergibt sich, dass dem Antragsteller ein Recht auf Mitwirkung bei dem von der Beteiligten zu erstellenden Stellenplanentwurf für den jährlichen Wirtschaftsplan und insoweit ein Anspruch auf Unterrichtung einschließlich Erläuterung der Entscheidungsgrundlagen und der Auswirkungen auf die Personalplanung zusteht. Hätte die Beteiligte dem Antragsteller die Informationen zum Entwurf des Wirtschaftsplanes 2015, wie im Schreiben vom 24. September 2014 geschehen, nicht nur im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, sondern im Rahmen der Mitwirkung zur Verfügung gestellt, hätte es der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht bedurft. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gem. §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen des „Ob“ und des „Wie“ der Mitwirkung des Personalrats gem. § 90 Nr. 5 PersVG Berlin bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen des Entwurfs für den Haushaltsplan einer nach kaufmännischen Grundsätzen geführten landesunmittelbaren rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts einschließlich des Umfangs des Informationsrechts des Personalrats in Bezug auf die Wirtschaftsplanung zugelassen.