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Beschluss

OVG 60 PV 2.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1119.OVG60PV2.15.0A
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Leitsätze
1. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können.(Rn.54) 2. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können.(Rn.54) 3. Als Bestandteil der Dienststelle hat der Personalrat bei der Prüfung, ob die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten.(Rn.54) 4. Erforderlich sind im Allgemeinen Schulungen, die Kenntnisse über das geltende Personalvertretungsrecht vermitteln, insbesondere solche über die Ausübung personalvertretungsrechtlicher Befugnisse oder die Wahrnehmung entsprechender Aufgaben.(Rn.54) 5. In subjektiver Hinsicht kommt es für die Erforderlichkeit darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse für das betreffende Personalratsmitglied aktuell sind.(Rn.55) 6. Bei einer Grundschulung zum Thema „Einführung in das Personalvertretungsgesetz“ muss das Personalratsmitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedürfen, wobei es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte.(Rn.55) 7. Zur pflichtgemäßen Entscheidung des Personalrats gehört auch die Feststellung, ob das betreffende Personalratsmitglied auf Grund seiner bis zum Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses erworbenen Vorkenntnisse bereits über das erforderliche Grundwissen verfügt.(Rn.55) 8. Erweisen sich einige Themen einer Schulungsveranstaltung als erforderlich, andere als nicht erforderlich, so sind die Kosten von der Dienststelle anteilig zu übernehmen. Dieser Kostenanteil bemisst sich nach der Dauer, der auf die Behandlung der für die Personalratsarbeit notwendigen Themenbereiche entfallen ist.(Rn.56)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2015 geändert. Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können.(Rn.54) 2. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können.(Rn.54) 3. Als Bestandteil der Dienststelle hat der Personalrat bei der Prüfung, ob die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten.(Rn.54) 4. Erforderlich sind im Allgemeinen Schulungen, die Kenntnisse über das geltende Personalvertretungsrecht vermitteln, insbesondere solche über die Ausübung personalvertretungsrechtlicher Befugnisse oder die Wahrnehmung entsprechender Aufgaben.(Rn.54) 5. In subjektiver Hinsicht kommt es für die Erforderlichkeit darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse für das betreffende Personalratsmitglied aktuell sind.(Rn.55) 6. Bei einer Grundschulung zum Thema „Einführung in das Personalvertretungsgesetz“ muss das Personalratsmitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedürfen, wobei es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte.(Rn.55) 7. Zur pflichtgemäßen Entscheidung des Personalrats gehört auch die Feststellung, ob das betreffende Personalratsmitglied auf Grund seiner bis zum Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses erworbenen Vorkenntnisse bereits über das erforderliche Grundwissen verfügt.(Rn.55) 8. Erweisen sich einige Themen einer Schulungsveranstaltung als erforderlich, andere als nicht erforderlich, so sind die Kosten von der Dienststelle anteilig zu übernehmen. Dieser Kostenanteil bemisst sich nach der Dauer, der auf die Behandlung der für die Personalratsarbeit notwendigen Themenbereiche entfallen ist.(Rn.56) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2015 geändert. Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Streit ist die Übernahme der Kosten für die Grundschulung eines neu gewählten Personalratsmitglieds. Im Anlassfall hatte der Antragsteller am 23. Juni 2014 beschlossen, die Beteiligte zu 2 zu dem von der ver.di Bildung + Beratung gGmbH (im Folgenden: ver.di b+b) in Berlin-Wilmersdorf veranstalteten Seminar „Einstieg leicht gemacht - Einführung in das Personalvertretungsgesetz Berlin (PR 1)“ in der Zeit vom 24. November 2014 bis zum 28. November 2014 zu entsenden. Die Beteiligte zu 2 gehört dem Antragsteller seit Mai 2014 an. Zugleich ist sie seit mehreren Jahren freigestellte Frauenvertreterin. Das Seminar PR 1 ist Teil einer Grundschulungsreihe, die aus drei jeweils fünftägigen Seminaren besteht und im Jahre 2014 zum Preis von je 795 € für die beiden ersten Teile (PR 1 und PR 2) und 825 € für den dritten Teil (PR 3) angeboten wurde. Im Seminar PR 1 sollten folgende Themen behandelt werden: Montag (9.00 - 17.00 Uhr) - Verabredungen zu Inhalten und Arbeitsweisen, - Erfahrungsaustausch über die betriebliche Situation und die Arbeit der Personalvertretung, - die allgemeinen Aufgaben des Personalrats. Dienstag (9.00 - 17.00 Uhr) - Rechte und Pflichten des Personalrats, - Rolle des Personalratsmitglieds. Mittwoch (9.00 - 17.00 Uhr) - Arbeitsplanung und -organisation im Personalrat, - Überblick über Beteiligungsmöglichkeiten und -rechte. Donnerstag (9.00 - 17.00 Uhr) - Möglichkeiten der Informationsbeschaffung, - Zusammenarbeit des Personalrats mit den Beschäftigten und den Gewerkschaften. Freitag (9.00 - 15.00 Uhr) - Praktische Übungen, - Umsetzungsmöglichkeiten in den Dienststellen und Einrichtungen, - Arbeitsperspektiven der Teilnehmenden. Der Beteiligte zu 1 lehnte eine Kostenübernahme für die Seminarteilnahme aus folgenden Gründen ab: Das Seminar sei für eine Grundschulung zum Personalvertretungsgesetz mit fünf Tagen zeitlich bereits sehr großzügig bemessen. Wenn ein neu gewähltes Personalratsmitglied an einer fünftägigen Grundschulung teilnehme, sollten die in dem Seminar vermittelten Kenntnisse auch einen umfassenden Überblick zum Personalvertretungsrecht vermitteln. Hier würden aber grundlegende Themen, wie z.B. die Unterscheidung zwischen Mitbestimmung und Mitwirkung, erst im zweiten Teil der Seminarreihe vermittelt. Die Inhalte des Seminars PR 2 „Wir bestimmen mit! - Mitbestimmung und andere Beteiligungsrechte des Personalrats“ umfassen in Stichworten: - die Geschäftsführung des Personalrats, - die Unterscheidung zwischen Mitbestimmung und Mitwirkung im PersVG Berlin, - Thematisierung einzelner Mitbestimmungstatbestände anhand konkreter Situationen in Dienststellen und Betrieben, - der Abschluss von Dienstvereinbarungen, - die Personalversammlung. Die Inhalte des Seminars PR 3 „Recht haben - Rechte durchsetzen - Mittel zur effektiven Durchsetzung der Personalratsrechte“ sind: - spezielle Fragen der Geschäftsführung des Personalrats, - das Einigungsstellenverfahren, - (Teilnahme am) Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht, - das Initiativrecht des Personalrats, - neueste Rechtsprechung. Der Antragsteller hat am 4. Oktober 2014 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, die Beteiligte zu 2 von den Kosten des Seminars PR 1 zu einem der drei angebotenen Termine im November 2014, im April oder im September/Oktober 2015 freizustellen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Vermittlung von Grundkenntnissen im Personalvertretungsgesetz Berlin sei für neu gewählte Personalratsmitglieder stets objektiv erforderlich. Die Beteiligte zu 2 verfüge bisher über keine personalvertretungsrechtliche Vorbildung. Die Seminardauer von fünf Tagen sei auch nicht „sehr großzügig“ bemessen, sondern erforderlich und üblich. Kostengünstigere Seminare zum Berliner Personalvertretungsrecht würden nicht angeboten. Im Termin zur mündlichen Anhörung hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt und beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, unter Umständen, die denen im November 2014 in der Person der Beteiligten zu 2 vorliegenden Umständen entsprechen, die Kosten für die Teilnahme neu gewählter Mitglieder des Antragstellers an dem von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Seminar „Einstieg leicht gemacht - Einführung in das Personalvertretungsgesetz Berlin (PR 1)“ zu übernehmen, hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, unter Umständen, die denen im November 2014 vorliegenden Umständen entsprechen, die Kosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 2 an dem von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Seminar „Einstieg leicht gemacht - Einführung in das Personalvertretungsgesetz Berlin (PR 1)“ zu übernehmen, Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat eingewandt, das Seminar PR 1 behandle nur unzureichend die Grundzüge des Personalvertretungsrechts und sei daher ungeeignet, neuen Mitgliedern den notwendigen Überblick zu verschaffen. Die Beteiligungsrechte würden erst im zweiten Teil der Seminarreihe und die Initiativrechte erst im dritten Teil vorgestellt. Das erfordere den Besuch aller drei Seminarteile, wie es der Veranstalter auch empfehle. Stimme die Dienststelle der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an dem Modul PR 1 zu, so sei sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der Lage, der Teilnahme an den weiteren Modulen zu widersprechen, was bereits beim Besuch des ersten Moduls eine Gesamtbetrachtung erfordere. Bei einer Gesamtbetrachtung werde offenkundig, dass die Kosten für die Seminarreihe von 2.485 € und der Zeitaufwand von 15 Arbeitstagen unter Berücksichtigung des in der Dienststelle zu beachtenden Sparsamkeitsgrundsatzes weder erforderlich noch verhältnismäßig seien. Hinzuweisen sei auf das BMI-Rundschreiben vom 28. April 2008 zur Kostenerstattung in diesen Fällen, wonach für eine Grundschulung fünf Wochentage in der Regel als erforderlich anzusehen seien. Es gebe im Übrigen zeit- und kostengünstigere Alternativen. Im Zweifel würde der Beteiligte zu 1 eine eigene, einwöchige Schulung mittels unabhängiger Kursleiter in der Dienststelle anbieten. Die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme sei aber auch subjektiv nicht erforderlich. Denn die Beteiligte zu 2 habe durch ihre mehr als zehnjährige Tätigkeit als Frauenvertreterin hinreichende Grundkenntnisse im Personalvertretungsrecht erwerben können. Denn ihr seien alle Beteiligungsvorlagen zugeleitet worden und sie habe an den Sitzungen des Personalrats beratend teilgenommen. Mit Beschluss vom 17. April 2015 hat das Verwaltungsgericht die im Hauptantrag beantragte Feststellung getroffen und in den Gründe ausgeführt: Der abstrakte Feststellungsantrag sei zulässig, weil sich die Streitfrage jederzeit wieder stellen könne. Der Antrag sei auch begründet. Die Schulung seit objektiv erforderlich. Bei dem im Seminar PR 1 vermittelten Wissen handele es sich um personalvertretungsrechtliches Grundlagenwissen, welches für die Tätigkeit im Personalrat objektiv erforderlich sei. Auch die Dauer des Seminars sei nicht zu beanstanden. Dies gelte selbst dann, wenn man unterstelle, dass das Seminar PR 1 nicht alle erforderlichen Grundkenntnisse vermittele, es hierfür vielmehr auch noch der Teilnahme an den Seminaren PR 2 und PR 3 bedürfte, die Grundschulung also letztlich insgesamt 15 Tage dauern könnte. Aus dem Grundsatz der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln wie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lasse sich für die Dauer der einzelnen Schulung nicht schematisch eine Obergrenze von fünf Tagen herleiten. Die Kosten stünden in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Schulungseffekt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass andere Veranstalter - einschließlich des Beteiligten zu 1 - eine entsprechende Grundschulung zum Berliner Personalvertretungsrecht kostengünstiger anböten. Die Teilnahme an dem Seminar PR 1 sei für ein Mitglied des Antragstellers mit Vorkenntnissen und Erfahrungen wie denjenigen der Beteiligten zu 2 auch subjektiv erforderlich. Denn deren Wissen als Frauenvertreterin überschneide sich allenfalls teilweise mit dem notwendigen Wissen eines Personalratsmitglieds. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Er hält den abstrakten Feststellungsantrag für unzulässig. Der Antragsteller habe sein Interesse an der Entscheidung im konkreten Fall noch nicht verloren gehabt, weil die Beteiligte zu 2 zum Seminar Ende September 2015 noch hätte entsandt werden können. Für den allgemeinen Feststellungsantrag fehle es an einem Personalratsbeschluss. Der gewählte Tenor gehe zu weit, weil der Beteiligte zu 1 unter Missachtung des Neutralitätsgrundsatzes verpflichtet werde, alle neu gewählten Personalratsmitgliedern die Teilnahme am ver.di b+b-Seminar zu finanzieren. In der Sache hält der Beteiligte zu 1 an seiner Auffassung fest, wonach die Teilnahme der Beteiligten zu 2 am Seminar PR 1 weder objektiv noch subjektiv erforderlich gewesen sei. Der Beteiligte zu 1 beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2015 zu ändern und die Anträge des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Umstellung auf den abstrakten Feststellungsantrag sei vom Mandatierungsbeschluss des Antragstellers umfasst. Die Fachkammer habe auch zutreffend festgestellt, dass im Zweifel die Teilnahme an allen drei Modulen der Seminarreihe als Grundschulung erforderlich sei. Das folge u.a. aus der großen Zahl von Beschäftigten im Bereich des Antragstellers, woraus sich vielfältige Anforderungen an das Wissen der Personalratsmitglieder ergäben. Eine Freistellung sei für die Beteiligte zu 2 nicht erforderlich, weil sie zugleich freigestellte Frauenvertreterin sei. Der Vortrag des Beteiligten zu 1 zu geeigneten und kostengünstigeren Seminaren sei unsubstantiiert. Nachfragen hätten ergeben, dass die angegebenen Einrichtungen keine Grundschulung für das Berliner Personalvertretungsgesetz anböten. Das Verwaltungsgericht habe schließlich auch die subjektive Erforderlichkeit zu Recht bejaht. Die Teilnahme der Beteiligten zu 2 an Sitzungen des Personalrats und die Kenntnisnahme der an den Personalrat gerichteten Vorlagen hätten ihr keine hinreichenden Kenntnisse personalvertretungsrechtlicher Grundlagen vermittelt. Der angefochtene Beschluss verstoße auch nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot. Es treffe zum einen nicht zu, dass neu gewählte Personalratsmitglieder „stets“ die Seminare von ver.di b+b besuchten. Die konkurrierenden Gewerkschaften böten bisher keine Seminare zum Berliner Personalvertretungsgesetz an. Die Beteiligte zu 2 hat sich der Auffassung des Antragstellers angeschlossen, jedoch keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist begründet. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers bleibt mit Haupt- und Hilfsantrag erfolglos. Die Bedenken des Beteiligten zu 1 gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags teilt der Senat allerdings nicht. Der angekündigte konkrete Feststellungsantrag ist spätestens mit Ablauf des letzten vom Antragsteller genannten Seminartermins unzulässig geworden. Die Umstellung auf eine abstrakte Feststellung unter Bezugnahme auf den Anlassfall (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 6. Mai 2010 - OVG 60 PV 16.08 -, juris Rn. 18) ist vom Personalratsbeschluss vom 6. August 2014 gedeckt. Denn die Änderung ist - jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - lediglich dem Zeitablauf geschuldet und sichert die Früchte des Verfahrens in Form der Rechtskrafterstreckung auf künftige Fälle. Das ist vom Beschluss des Personalrats „Beratung und ggf. rechtlichen Vertretung“ betreffend den Entsendungsbeschluss vom 23. Juni 2014 umfasst. Dass sich in der Dienststelle die Streitfrage unter denselben Umständen wie „im November 2014 in der Person der Beteiligten zu 2“ in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut stellen kann, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig und rechtfertigt die alsbaldige Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Beteiligte zu 1 ist nicht verpflichtet, unter Umständen, die denen im November 2014 in der Person der Beteiligten zu 2 vorliegenden Umständen entsprechen, die Kosten für die Teilnahme neu gewählter Personalratsmitglieder an dem Seminar PR 1 zu übernehmen. Rechtsgrundlage des streitigen Feststellungsbegehrens ist § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 PersVG Berlin. Nach der letztgenannten Vorschrift sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin trägt die Verwaltung die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Der auf der Grundlage von § 42 Abs. 3 PersVG Berlin gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1993 - BVerwG 6 P 15.91 -, juris Rn. 18, vom 14. Juni 2006 - BVerwG 6 P 13.05 -, juris Rn. 11 ff. und Rn. 43, vom 11. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 8.06 -, juris Rn. 4 und vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 -, juris Rn. 20 ff. und Rn. 43, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Juni 2010 - OVG 60 PV 13.09 - S. 6 ff. des BA, des 61. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 - OVG 61 PV 15.13 -, juris Rn. 25 zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bbg, und des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2015 - OVG 62 PV 16.14 -, juris Rn. 30 zu den inhaltsgleichen Regelungen in §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 6 BPersVG). Das Merkmal der Erforderlichkeit verlangt nach der zitierten Rechtsprechung, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist. In objektiver Hinsicht ist zwischen Grundschulung und Spezialschulung zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können; die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Als Bestandteil der Dienststelle hat der Personalrat bei der Prüfung, ob die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (§ 7 Abs. 1 LHO; hier: § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 26 Berliner Betriebe-Gesetz i.V.m. § 88 Abs. 1, § 90 Nr. 3 LHO) zu beachten. Erforderlich sind im Allgemeinen Schulungen, die Kenntnisse über das geltende Personalvertretungsrecht vermitteln, insbesondere solche über die Ausübung personalvertretungsrechtlicher Befugnisse oder die Wahrnehmung entsprechender Aufgaben. In subjektiver Hinsicht kommt es für die Erforderlichkeit darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse für das betreffende Personalratsmitglied aktuell sind; bei einer hier in Rede stehenden Grundschulung zum Thema „Einführung in das Personalvertretungsgesetz“ muss das Personalratsmitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedürfen, wobei es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte. Zur pflichtgemäßen Entscheidung des Personalrats gehört auch die Feststellung, ob das betreffende Personalratsmitglied auf Grund seiner bis zum Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses erworbenen Vorkenntnisse bereits über das erforderliche Grundwissen verfügt, z.B. aufgrund vorangegangener Schulungen, aufgrund der dienstlichen Tätigkeit oder als Erfahrungswissen durch langjährige Tätigkeit im Personalrat. Nach Ablauf von eineinhalb Jahren nach der erstmaligen Wahl eines Personalratsmitglieds kann eine Grundschulung ihren Zweck in der Regel nicht mehr erfüllen, weil anzunehmen ist, dass das Personalratsmitglied sich inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hat (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris Rn. 33). Ob der Personalrat bei Fassung seines Entsendebeschlusses den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen hat, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es genügt, wenn er den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte. Erweisen sich einige Themen einer Schulungsveranstaltung als erforderlich, andere als nicht erforderlich, so sind die Kosten von der Dienststelle anteilig zu übernehmen. Dieser Kostenanteil bemisst sich nach der Dauer, der auf die Behandlung der für die Personalratsarbeit notwendigen Themenbereiche entfallen ist. Diese Grundsätze sind zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht im Streit. Die Teilnahme der Beteiligten zu 2 an dem fünftätigen Grundschulungsseminar „Einstieg leicht gemacht - Einführung in das Personalvertretungsgesetz Berlin (PR 1)“ war nach den vorgenannten Maßstäben subjektiv nicht erforderlich. Die Beteiligte zu 2 verfügte bereits über das erforderliche Grundwissen. Zwar war sie weder im Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses vom 23. Juni 2014 noch bei dem im Beschluss benannten Seminarbeginn am 24. November 2014 mehr als eineinhalb Jahre Mitglied im Personalrat. Jedoch geht der Senat davon aus, dass sie aufgrund ihrer seit Mai 2014 geleisteten Personalratsarbeit und ihrer mehr als zehnjährigen Tätigkeit als freigestellte Frauenvertreterin in der Dienststelle (vgl. § 28 Berliner Betriebe-Gesetz i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz [LGG]) mindestens Grundwissen im Personalvertretungsrecht in dem Umfang erworben hat wie ein Personalratsmitglied durch eine eineinhalb Jahre währende Personalratstätigkeit. Die Beteiligte zu 2 hat(te) u.a. das Recht der Beteiligung bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 LGG), was die Beteiligung bei allen Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist, einschließt (a.e. § 18a Abs. 4 LGG). Die Frauenvertreterin hat das Recht, bei personellen oder sonstigen Maßnahmen einen Verstoß gegen das LGG zu beanstanden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 LGG). Dabei bedarf es einer gleichmäßigen Beteiligung der Frauenvertreterin bei allen personellen Maßnahmen, damit ein einheitlicher Erfahrungshorizont entstehen und das Beteiligungsrecht kompetent wahrgenommen werden kann (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2015 - OVG 4 N 31.14 -, juris Rn. 4). Diese Aufgaben und Rechte setzen bei der Frauenvertreterin Kenntnisse im Personalvertretungsrecht hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Personalrats voraus, weil sie ohne diese Kenntnisse nicht beurteilen kann, in welchen Fällen sie selbst und ob ggf. sie oder die Gesamtfrauenvertreterin zu beteiligen ist (vgl. 18a Abs. 4 Satz 1 LGG). Des Weiteren hat die Frauenvertreterin das Recht, beratend an Personalratssitzungen teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 PersVG Berlin); ohne Kenntnis der in Personalratssitzungen zu erörternden Rechtsmaterien würde eine „beratende Teilnahme“ keinen Sinn ergeben. Ebenso hat die Frauenvertreterin das Recht, an den Monatsgesprächen zwischen den Vertretern der Dienststelle und dem Personalrat teilzunehmen, in denen insbesondere alle Vorgänge behandelt werden sollen, die die Dienstkräfte wesentlich berühren (§ 70 Abs. 1 PersVG Berlin). Auch hierbei kann die Teilnahme ihren Zweck nur erfüllen, wenn die Frauenvertreterin zumindest über Grundkenntnisse im Personalvertretungsrecht verfügt. Die Frauenvertreterin führt einmal jährlich eine Frauenversammlung durch, auf die die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes zur Personalversammlung entsprechend anzuwenden sind, was bei der Frauenvertreterin die Kenntnis dieser Regelungen voraussetzt. Der enge Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten als Personalratsmitglied einerseits und als Frauenvertreterin andererseits wird offenbar auch vom Seminarveranstalter ver.di b+b angenommen, wenn er auf seiner Internetseite als Zielgruppe für das fragliche Seminar PR 1 neben Personalratsmitgliedern auch Frauenvertreterinnen nennt. Nach alledem hat die Beteiligte zu 2 über viele Jahre hinweg die Möglichkeit gehabt, die Tätigkeit des Personalrats - nicht nur in Angelegenheiten der Gleichstellung - zu verfolgen und hierbei Erfahrungswissen auch im Personalvertretungsrecht zu erwerben (zum ähnlichen Fall einer zehnjährigen Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen mit dem Recht nach § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilzunehmen vgl. BAG, Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 -, juris Rn. 21). Dafür, dass die Beteiligte zu 2 entgegen der vom Gesetz nahegelegten Annahme an Personalratssitzungen und Monatsgesprächen nicht teilgenommen hätte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bereits die mehrfache Wiederwahl der Beteiligten zu 2 zur Frauenvertreterin und ihre Wahl zum Personalrat sprechen schon gegen eine solche Annahme. Im Termin zur mündlichen Anhörung hat die Beteiligte zu 2 demgemäß auch nur eingewandt, sie habe die Fälle, in denen sie als Frauenvertreterin beteiligt worden sei, aus Sicht der Frauenvertreterin, nicht aber aus Sicht des Personalrats betrachtet. Dies mag zutreffen und möglicherweise die Frage der Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Inhaberschaft der Ämter einer Frauenvertreterin und einer Personalrätin aufwerfen, ändert aber am zwangsläufigen Erwerb von (Grund-)Kenntnissen im Personalvertretungsrecht nichts. Die Grundschulung dient nicht dem Erwerb einer bestimmten Sichtweise, sondern dem Erwerb von Grundkenntnissen im Personalvertretungsrecht. Das Rechtsschutzbegehren kann auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Der Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag nur dadurch, dass „die Umstände“ aus dem November 2014 nicht auf die Beteiligte zu 2 bezogen werden, sondern die Pflicht zur Kostenübernahme konkret für die Teilnahme der Beteiligten zu 2 an dem Seminar PR 1 (zu irgendeinem Zeitpunkt) festgestellt werden soll. Hierfür fehlt es indes an einem Entsendungsbeschluss des Personalrats. Der Beschluss vom 24. Juni 2014 bezog sich auf ein Seminar im November 2014. Dies hat sich durch Zeitablauf erledigt. Ohne einen neuen Entsendungsbeschluss ist der Hilfsantrag von vornherein unbegründet. Es gibt keine Verpflichtungsfeststellung „auf Vorrat“. Außerdem setzt der Hilfsantrag ebenso wie der Hauptantrag voraus, dass die fragliche Grundschulung subjektiv erforderlich ist, was nach dem zum Hauptantrag Gesagten bei der Beteiligten zu 2 nicht der Fall ist. Zur Vermeidung weiterer Streitverfahren im Zusammenhang mit den von ver.di b+b angebotenen Grundlagenseminaren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Senat hätte dem Feststellungsantrag auch bei Annahme einer subjektiven Erforderlichkeit nicht in vollem Umfang entsprechen können. Die Teilnahme der Beteiligten zu 2 am Seminarteil PR 1 ermangelte auch überwiegend der objektiven Erforderlichkeit ermangelt. Unterstellt, die an dem jeweiligen Tag unterrichteten Wissensbereiche des Grundlagenseminars PR 1 sind in zeitlicher Hinsicht gleichwertig, könnte von den insgesamt 30/30 Zeitanteilen des fünftägigen Seminars PR 1 zunächst nur der 3/30 Zeitanteil für das Thema „Rechte und Pflichten des Personalrats“ am zweiten Tag als erforderlich anerkannt werden. Die Einstufung des weiteren 3/30 Anteils für das Thema „Überblick über Beteiligungsmöglichkeiten und -rechte“ am dritten Tag sowie des 2/30 Anteils für „praktische Übungen“ (hierzu) am letzten Tag hängt von einer Gesamtbetrachtung aller drei Seminare PR 1 bis PR 3 ab. Denn wesentliche Teile des Grundlagenseminars PR 2 - wie „Unterscheidung zwischen Mitbestimmung und Mitwirkung im PersVG Berlin“ und „Thematisierung einzelner Mitbestimmungstatbestände anhand konkreter Situationen in Dienststelle und Betrieben“ - betreffen dasselbe Thema. Da die drei Seminare nach der Darstellung auf der Internetseite von ver.di b+b vorzugsweise „nacheinander zu besuchen“ sind und der mehrfache Besuch derselben Unterrichtsveranstaltung - abgesehen von „Auffrischungskursen“ - nicht erforderlich ist, erscheint die Vermittlung von Überblickswissen im Seminar PR 1 nur sinnvoll, wenn das betreffende Personalratsmitglied nicht auch das Seminar PR 2 besuchen wird. Selbst wenn aber der 3/30 Anteil für das Thema „Überblick über Beteiligungsmöglichkeiten und -rechte“ und der 2/30 Anteil für „praktische Übungen“ anerkannt würden, beliefe sich der notwendige Zeitanteil des fünftätigen Seminars auf insgesamt nur etwas mehr als einen Unterrichtstag. Demgegenüber können die übrigen Teile des Seminars PR 1 nicht als notwendiges Grundwissen im Personalvertretungsrecht anerkannt werden. So dienen die Themen am ersten Tag in weitem Umfang dem Kennenlernen der Kursteilnehmer und haben mit dem Personalvertretungsrecht nichts zu tun. Dasselbe gilt für das Thema der „Rolle des Personalratsmitglieds“ am zweiten Tag. Auch „Arbeitsplanung und -organisation im Personalrat“ am dritten Tag sowie „Möglichkeit der Informationsbeschaffung“ am vierten Tag betreffen nicht das Personalvertretungsrecht, sondern allgemeines Grundlagenwissen der Arbeitsweise in einem Gremium, das vorzugsweise durch Weitergabe entsprechenden Wissens erfahrener Personalratsmitglieder erworben wird. Die Themen „Zusammenarbeit des Personalrats mit den Beschäftigten und den Gewerkschaften“, „Umsetzungsmöglichkeiten in der Dienststelle“ sowie „Arbeitsperspektiven der Teilnehmenden“ vom vierten und fünften Tag haben ebenfalls die praktische Arbeit im Personalrat zum Gegenstand, nicht aber das Personalvertretungsrecht. Dass es bei dem Seminar nicht nur um die rechtlichen Grundlagen, sondern auch um Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten geht, ergibt sich nicht zuletzt aus der Beschreibung des Seminars auf der Internet-Seite des Veranstalters. Rechnet man nun zu den erforderlichen Teilen des Seminars PR 1 noch diejenigen Teile aus den Seminaren PR 2 und PR 3 hinzu, die das Personalvertretungsrecht zum Gegenstand haben, gelangt man nach überschlägiger Berechnung annähernd zu den fünf Tagen, die nach der auf Erfahrungswissen beruhenden Regelung in Nummer 3.2 Abs. 3 Satz 2 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern „Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie die hierfür notwendigen Freistellungen nach § 46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)“ vom 28. April 2008 als regelmäßig erforderliche Dauer einer Grundschulung anzunehmen sind. Das Dilemma besteht nun in Berlin darin, dass der Seminarveranstalter voraussichtlich mit einem Besuch allein von Teilen der jeweiligen Seminare mit entsprechender Kostenreduzierung nicht einverstanden sein und eine solche Teilnahme von Personalratsmitgliedern ablehnen wird und es für diesen Fall an alternativen Angeboten einer Grundschulung im Personalvertretungsrecht anhand der Be-stimmungen des Berliner Personalvertretungsgesetzes fehlt. Die vom Beteiligten zu 1 benannten anderen in Berlin angebotenen Seminare zum Thema Personalvertretungsrecht taugen nicht als Alternative, weil sie sich nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers nicht mit dem Berliner Personalvertretungsgesetz befassen, was aber für die Tätigkeit des Personalrats in einer Dienststelle der Berliner Landesverwaltung wegen der grundlegenden Unterschiede in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder unabdingbar ist. Die Möglichkeit einer Inhouse-Schulung - sei es durch privatrechtliche Anbieter, sei es durch die Verwaltungsakademie Berlin oder durch den Beteiligten zu 1 selbst - ist zwar nicht ausgeschlossen, konnte aber mangels eines entsprechenden Angebots des Beteiligten zu 1 im maßgeblichen Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses nicht in die Ermessensentscheidung des Antragstellers einfließen. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.