Beschluss
OVG 61 PV 3.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0129.OVG61PV3.14.0A
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Leitsätze
Kurzfristige Abordnungen von Forstbediensteten an andere tarifgebundene Dienststellen des Landes Brandenburg unterliegen nicht der Mitbestimmung.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kurzfristige Abordnungen von Forstbediensteten an andere tarifgebundene Dienststellen des Landes Brandenburg unterliegen nicht der Mitbestimmung.(Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Streit steht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit kurzfristigen Abordnungen von Forstbediensteten an andere tarifgebundene Dienststellen des Landes Brandenburg. Im Landesbetrieb Forst Brandenburg besteht ein Personalüberhang, der durch den Wechsel von Beschäftigten des Landesbetriebs auf freie Stellen bei anderen Dienststellen abgebaut werden soll. Zur Erhöhung der Wechselbereitschaft werden Beschäftigte probeweise für einen Monat zu anderen Dienststellen abgeordnet, bei denen freien Stellen nachzubesetzen sind. In diesem Zusammenhang ordnete der Beteiligte die Forstbeschäftigten L... für den Monat August 2013 und G... für den Monat September 2013 zum Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg ab und unterrichtete hierüber den Antragsteller. Ein Mitbestimmungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Der Antragsteller hat am 15. Januar 2014 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zur Feststellung einer Mitbestimmungsrechtsverletzung eingeleitet und vortragen, dass die beiden Abordnungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Bbg mitbestimmungspflichtig seien. Forstbeschäftigte unterlägen dem Tarifvertrag der forstwirtschaftlichen Einrichtungen, Betriebe und Verwaltungen der Länder vom 18. Dezember 2007 (TV-Forst, jetzt TV-L-Forst), die Beschäftigten des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg unterfielen dagegen dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L). Die Abordnungen stellten Zuweisungen eines Arbeitsplatzes im Geltungsbereich eines anderen Tarifs im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes dar. Die Frage sei klärungsbedürftig, weil weitere Abordnungen zum Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, aber auch zum Zentraldienst der Polizei inzwischen erfolgt und auch künftig weiter geplant seien. Der Beteiligte hat darauf hingewiesen, dass die streitige Rechtsfrage bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Antragsteller entschieden worden sei (Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Juli 2013 - VG 21 L 415/13.PVL -, und nachfolgend Beschluss des Senats vom 29. August 2013 - OVG 61 PV 12.13 -). Der Mitbestimmungstatbestand sei nicht erfüllt, weil nach § 18 des Tarifvertrages über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg vom 21. Januar 2009 (TV-Umbau) ein Tarifwechsel nur bei Forstbeschäftigten stattfinde, die nicht nur vorübergehend außerhalb des TV-Forst beschäftigt würden. Mit Beschluss vom 11. März 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Abordnungen der Forstbeschäftigten L... und G... unterfielen nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Bbg. Der Arbeitsplatz bei dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, auf dem diese beschäftigt worden seien, habe nicht im Geltungsbereich eines anderen Tarifs gelegen. Das folge aus § 18 Nr. 3 Ziffer 3 Satz 1 TV-Umbau. Nach dieser Vorschrift wechselten Beschäftigte, die dem TV-Forst zuzurechnen seien, in den Geltungsbereich des für den neuen Tätigkeitsbereich anzuwendenden Tarifvertrages, wenn sie nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs des TV-Forst verwendet würden. Das bedeute im Umkehrschluss, dass Forstbeschäftigte, die - wie hier - nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs des TV-Forst eingesetzt und durchgehend nach dem TV-Forst vergütet würden, in dessen Geltungsbereich verblieben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er vorträgt: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die den Mitbestimmungstatbestand auslösende „Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Geltungsbereich eines anderen Tarifs“ lediglich verlange, dass der zugewiesene Arbeitsplatz dem Geltungsbereich eines anderen Tarifs unterfalle, nicht aber voraussetze, dass der Arbeitnehmer nach dem anderen Tarif vergütet werde. Das folge auch aus der Regelung des § 18 Nr. 3 Ziffer 3 Satz 2 TV-Umbau. Danach verbleibe es selbst bei einem Tarifwechsel für das Kalenderjahr des Wechsels bei den Regelungen zum Leistungsentgelt nach § 18 TV-Forst und der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-Forst. Hieraus lasse sich schlussfolgern, dass die Vergütung für den Tarifwechsel nicht maßgeblich sei. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. März 2014 zu ändern und festzustellen, dass einmonatige Abordnungen von TV-L-Forst-Beschäftigten des Landesbetriebs Forst Brandenburg an eine andere tarifgebundene Dienststelle des Landes Brandenburg - wie in den beiden Anlassfällen - das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 63 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Bbg verletzen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Feststellung zu Recht abgelehnt. Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages des Antragstellers. Dass die Anlassfälle, nämlich die auf einen Monat befristeten Abordnungen der beiden Forstbeschäftigten, inzwischen durch Zeitablauf erledigt sind und der Antrag nunmehr auf eine abstrakte Feststellung gerichtet ist, lässt die Zulässigkeit unberührt. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse an der abstrakten Feststellung ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, dass weitere vergleichbare Abordnungen sowohl zum Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg als auch zum Zentraldienst der Polizei inzwischen erfolgt und künftig auch weiter geplant seien. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Bbg bei den einmonatigen Abordnungen von TV-L-Forst-Beschäftigten des Landesbetriebs Forst Brandenburg an eine andere tarifgebundene Dienststelle des Landes Brandenburg zu. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Bbg hat der Personalrat bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Geltungsbereich eines anderen Tarifs mitzubestimmen. Soweit der Antragsteller einwendet, der Mitbestimmungstatbestand verlange lediglich, dass der zugewiesene Arbeitsplatz dem Geltungsbereich eines anderen Tarifs unterfalle, nicht aber voraussetze, dass der Arbeitnehmer nach dem anderen Tarif vergütet werde, ist ihm einzuräumen, dass der Wortlaut der Norm für diese Auslegung offen ist. Allerdings hat das Verwaltungsgericht bereits im Rahmen des vorgegangenen Eilverfahrens zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorschrift eine Mitbestimmungslücke für den Fall schließen sollte, dass dem BAT-O unterfallenden Tarifbeschäftigten Tätigkeiten bei gemeinsamen Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg zugewiesen wurden, und diese wegen der mit dem TVöD vollzogenen Ost-West-Tarifangleichung keine praktische Rolle mehr spielt (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Juli 2013 - VG 21 L 415/13.PVL -, BA S. 3, unter Bezug auf Klapproth/Eylert/Förster/ Keilhold/Ladner, PersVG Bbg, Stand Januar 2015, § 63 Rn. 63; nachfolgend bestätigt durch Senatsbeschluss vom 29. August 2013 - OVG 61 PV 12.13 -). Hinzu tritt, dass auch die Gesetzessystematik für ein engeres Begriffsverständnis spricht. Bei den hier zu beurteilenden Personalmaßnahmen handelt es sich ihrem Wesen nach um Abordnungen an eine andere Dienststelle, die nur dann eine Mitbestimmung des Personalrats nach § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG Bbg eröffnen, wenn sie mehr als drei Monate betragen. Hierin kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass bei einer diesen Zeitraum nicht überschreitenden Abordnung der Beschäftigte seine Tätigkeit in der abordnenden Dienststelle alsbald wieder aufnimmt und insofern weder im Hinblick auf kollektive Interessen noch zum Schutz des Beschäftigten ein Mitbestimmungsbedürfnis besteht. Um ein Unterlaufen des Mitbestimmungstatbestandes des § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG Bbg auszuschließen, ist zu verlangen, dass sich die in Rede stehenden Personalmaßnahmen nicht nur in bloßen Abordnungen erschöpfen, sondern die betroffenen Beschäftigten darüber hinaus maßgeblich von der Geltung des anderen Tarifvertrages erfasst werden. Das trifft hier jedoch mit Blick auf § 18 Nr. 3 Ziffer 3 Satz 1 TV-Umbau nicht zu. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien in nicht zu beanstandender Weise festgelegt (vgl. zur Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Geltungsbereiche des BAT und des BAT-O Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 1997 - 6 AZR 10.96 -, juris Rn. 28), dass Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-Forst nur dann in den Geltungsbereich des für den neuen Tätigkeitsbereich geltenden Tarifvertrages wechseln, wenn sie dort nicht nur vorübergehend verwendet werden. Dass das bei einer nur einmonatigen Abordnung von Forstbeschäftigten nicht der Fall ist, steht außer Zweifel. Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem Umstand, dass es nach Satz 2 der vorgenannten Regelung selbst bei einem Tarifwechsel für das Kalenderjahr des Wechsels bei den Regelungen zum Leistungsentgelt nach § 18 TV-Forst und der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-Forst verbleibe, sodass die Vergütung für den Tarifwechsel nicht maßgeblich sei. Der Antragsteller verkennt, dass es wegen der nur vorübergehenden Verwendung der Forstbeschäftigten in der anderen tarifgebundenen Dienststelle bereits an einem Tarifwechsel nach § 18 Nr. 3 Ziffer 3 Satz 1 TV-Umbau fehlt und sich die von ihm aufgeworfene Vergütungsfrage daher von vornherein nicht stellt. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.