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Beschluss

OVG 61 PV 2.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0129.OVG61PV2.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Beschäftigter wird Ersatzmitglied des Personalrats erst in dem Zeitpunkt, zu dem er für ein gewähltes Mitglied in den Personalrat eintritt. Er bleibt es nur so lange, wie das gewählte Personalratsmitglied, das er ersetzt, nicht imstande ist, sein Personalratsamt selbst auszuüben.(Rn.31) 2. Nur in diesem Zeitraum bedarf eine dieses Ersatzmitglied treffende Maßnahme der Mitbestimmung.(Rn.31)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2014 geändert. Die Anträge werden abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschäftigter wird Ersatzmitglied des Personalrats erst in dem Zeitpunkt, zu dem er für ein gewähltes Mitglied in den Personalrat eintritt. Er bleibt es nur so lange, wie das gewählte Personalratsmitglied, das er ersetzt, nicht imstande ist, sein Personalratsamt selbst auszuüben.(Rn.31) 2. Nur in diesem Zeitraum bedarf eine dieses Ersatzmitglied treffende Maßnahme der Mitbestimmung.(Rn.31) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2014 geändert. Die Anträge werden abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Streit ist das Zustimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Umsetzung des Beteiligten zu 2. Der in W... wohnhafte Beteiligte zu 2 steht seit 1996 als Beamter im höheren Dienst des Landesbetriebs Forst Brandenburg (Besoldungsgruppe A 14). In der Wahlperiode 2009 bis 2013 fungierte er im Bedarfsfall als Ersatzmitglied des Antragstellers. Seit der im Mai 2013 durchgeführten Personalratswahl ist er Mitglied des Antragstellers. Der Beteiligte zu 2 war seit dem 1. Januar 2012 auf Grund einer Verfügung des Beteiligten zu 1 vorläufig als Leiter der Hoheitsoberförsterei W... tätig. Mit Verfügung vom 15. September 2012 übertrug ihm der Beteiligte zu 1 diesen Dienstposten abschließend mit Wirkung zum 1. September 2012. Durch weitere Verfügung vom 20. September 2012 entband ihn der Beteiligte zu 1 gegen seinen Willen von den genannten Aufgaben und übertrug ihm vorläufig die Funktion eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum Eberswalde mit Dienstort in W.... Mit Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012 legte der Beteiligte zu 1 als Dienstort E... fest. Im Februar 2013 hörte der Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 zur beabsichtigten dauerhaften Umsetzung auf die Stelle eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum Eberswalde an. Zu der beabsichtigten Umsetzung beantragte der Beteiligte zu 1 die Zustimmung des Antragstellers, die dieser durch Beschluss vom 13. Juni 2013 verweigerte. Der Beteiligte zu 1 teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass er dessen Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich ansehe, und setzte den Beteiligten zu 2 gegen dessen Willen mit Verfügung vom 19. September 2013 dauerhaft auf die Stelle eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum Eberswalde mit Dienstsitz an der Oberförsterei S... um. Der Antragsteller hat am 30. Oktober 2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und das Fehlen seiner Zustimmung zu den Umsetzungen des Beteiligten zu 2 vom 1. Oktober 2012 und vom 19. September 2013 gerügt. Das Zustimmungserfordernis folge aus § 47 Abs. 2 PersVG Bbg. Hinsichtlich der ersten Umsetzung falle der Beteiligte zu 2 unter die Schutzvorschrift des § 47 Abs. 4 PersVG Bbg, weil er als Ersatzmitglied des Antragstellers zwischen Mai 2009 und September 2012 viermal an Sitzungen des Antragstellers teilgenommen habe. Die für eine zustimmungspflichtige Umsetzung verlangte Mindestentfernung zwischen den Dienstorten sei gegeben, weil die Entfernung zwischen W... und E... 47 km und jene zwischen E... und S... 34 km betrage. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass die von dem Beteiligten zu 1 ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers verfügte Umsetzung des Beteiligten zu 2 vom 19. September 2013 auf die Stelle eines Wissenschaftlichen Leiters Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum Eberswalde mit Dienstsitz an der Oberförsterei S... unwirksam ist, 2. festzustellen, dass die von dem Beteiligten zu 1 ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers verfügte Umsetzung des Beteiligten zu 2 ab dem 1. Oktober 2012 auf die Stelle eines Wissenschaftlichen Leiters Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum Eberswalde mit Dienstsitz in E... unwirksam ist. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Er hat entgegnet, dass der Beteiligte zu 2 anlässlich eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens zunächst nur vorübergehend auf den Dienstposten des Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse an das Landeskompetenzzentrum am Standort E... umgesetzt worden sei. Angesichts des inzwischen abgeschlossenen Disziplinarverfahrens sei es notwendig geworden, den Beteiligten zu 2 dauerhaft anderweitig einzusetzen. Die Umsetzung von W... an das weniger als 30 km entfernte S... sei gerade im Interesse des Beteiligten zu 2 an einem wohnortnahen Dienstort erfolgt. Auch gelte die Zustimmungsvorschrift des § 47 Abs. 2 PersVG Bbg für einen Gesamtpersonalrat nicht, weil es sich bei diesem um ein überörtlich arbeitendes Gremium handele, für dessen Funktionsfähigkeit es auf den Dienstort seiner Mitglieder nicht ankomme. Jedenfalls erlaube die Büroausstattung am Dienstort S... eine effektive Mitwirkung im Gesamtpersonalrat. Unbeschadet dessen gelte die Vorschrift jedenfalls nicht für die Umsetzung am 1. Oktober 2012, weil der Beteiligte zu 2 zu diesem Zeitpunkt nur Ersatzmitglied („zweiter Nachrücker“) gewesen sei und tragfähige Grundlagen für eine Prognose betreffend seiner künftigen Mitwirkung im Gesamtpersonalrat fehlten. Die lediglich behauptete viermalige Teilnahme an Sitzungen des Antragstellers werde mit Nichtwissen bestritten und rechtfertige zudem nicht die Prognose, dass zum Stichtag 1. Oktober 2012 auch nachfolgend mit einer regelmäßigen Teilnahme des Beteiligten zu 2 an den Sitzungen des Gesamtpersonalrats zu rechnen gewesen sei. Der Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, dass seine Umsetzung mit Mobbingvorwürfen begründet worden sei, die sich jedoch nicht bestätigt hätten, und beanstandet das Fehlen einer ausreichenden Büroinfrastruktur an seinem neuen Dienstort, wodurch seine Personalratstätigkeit erheblich beeinträchtigt werde. Die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 PersVG Bbg auf Gesamtpersonalräte stehe auf Grund der Verweisungsvorschriften in §§ 54, 56 PersVG Bbg außer Zweifel. Hinsichtlich seiner Ersatzmitgliedschaft stelle die Tatsache, dass er in der vergangenen Wahlperiode viermal als Vertreter an Sitzungen des Antragstellers teilgenommen habe, eine tragfähige Prognosegrundlage für eine regelmäßige Sitzungsteilnahme dar. Insoweit könne die Regelung des § 40 Abs. 4 PersVG Mecklenburg-Vorpommern herangezogen werden, wonach Ersatzmitglieder einen mit § 47 Abs. 2 PersVG Bbg vergleichbaren Schutz erlangten, wenn sie mindestens dreimal zur Vertretung herangezogen worden seien. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht unter Ablehnung des Antrags im Übrigen festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 die Rechte des Antragstellers aus § 47 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg verletzt habe, indem er den Beteiligten zu 2 ohne Zustimmung des Antragstellers mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 von W... nach E... und mit Wirkung vom 19. September 2013 von E... nach S... umgesetzt habe. Der Antrag sei zwar unzulässig, soweit die Feststellung begehrt werde, dass die Umsetzungen unwirksam seien, weil dies einem Unterlassungsbegehren gleichkomme, das in einem allein auf objektive Rechtsfeststellung gerichteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht durchsetzbar sei. In dem aus dem Tenor ersichtlichen reduzierten Umfang sei der Antrag jedoch zulässig und begründet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg bedürfe die Versetzung oder Abordnung eines Personalratsmitgliedes der Zustimmung des Personalrates, wobei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 PersVG Bbg eine mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts einer Versetzung gleichstehe. Die Zustimmungsvorschrift sei auch auf Mitglieder des Gesamtpersonalrats anwendbar, wie die Verweisungsnormen der §§ 56 und 54 PersVG Bbg zeigten. Unschädlich sei, dass der Beteiligte zu 2 im Zeitpunkt der ersten Umsetzung lediglich Ersatzmitglied des Antragstellers gewesen sei. § 47 Abs. 4 PersVG Bbg ordne die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 3 für Ersatzmitglieder an, wenn nach ihrem Platz auf der Wahlvorschlagsliste mit einer regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen der Personalvertretungen zu rechnen sei. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers sowie des Beteiligten zu 2 habe Letzterer während der vorangegangenen Wahlperiode viermal an Sitzungen als Ersatzmitglied teilgenommen. Das rechtfertige die Prognose, dass auch während des Rests der Wahlperiode mit einer regelmäßigen Teilnahme des Beteiligten zu 2 an Sitzungen des Antragstellers zu rechnen gewesen sei. Sowohl die erste als auch die zweite Umsetzung seien mit einem Wechsel der Dienstorte von mehr als 30 km Entfernung einhergegangen. Hinsichtlich der Umsetzung von W... nach E... sei das offenkundig, während die kürzeste Entfernung zwischen E... und S... laut google maps 38,3 km betrage. Die fehlende Zustimmung des Antragstellers sei nicht unbeachtlich. Das folge daraus, dass für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung der Personalvertretung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg weder eine Frist noch ein Begründungserfordernis bestehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Er wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Vorschrift des § 47 Abs. 2 PersVG Bbg auf Mitglieder des Gesamtpersonalrats anwendbar sei. Für eine direkte und wörtliche Inbezugnahme der §§ 20 bis 47 PersVG Bbg bestehe bereits keine tragende gesetzliche Grundlage. Eine entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 2 PersVG Bbg scheide aus, weil sie dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegenliefe. Charakteristisch für die personelle Zusammensetzung des Gesamtpersonalrates sei, dass dessen Mitglieder nicht einer Dienststelle angehörten, sondern an verschiedenen, auch weit voneinander entfernten Dienstorten beschäftigt seien. Damit gehe zwangsläufig einher, dass eine Zusammenkunft des Gesamtpersonalrates die Anreise der Mitglieder von verschiedenen Dienstorten erfordere. Vor diesem Hintergrund greife eine Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern eines Gesamtpersonalrates denklogisch nicht nachteilig in personalvertretungsrechtliche Befugnisse ein. Ungeachtet dessen werde der Beteiligte zu 1 alsbald dafür Sorge tragen, dass für den Beteiligten zu 1 der Arbeitsplatz in S... eingerichtet werde. Jedenfalls sei der Beteiligte zu 2 bei der Umsetzung am 1. Oktober 2012 angesichts seiner Ersatzmitgliedschaft nicht vom Schutzbereich des § 47 Abs. 2 PersVG Bbg erfasst gewesen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beteiligte zu 2 sei von 2009 bis September 2012 in vier Fällen als Ersatzmitglied zu Sitzungen des Antragstellers herangezogen worden, könne nicht gefolgt werden, weil sie einzig auf der Behauptung des Antragstellers beruhe, der der Beteiligte zu 1 bereits erstinstanzlich entgegengetreten sei. Das habe das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung übergangen. Der Beteiligte zu 1 beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2014 zu ändern und die Anträge abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass der Beteiligte zu 2 in der vorangegangenen Wahlperiode an der konstituierenden Sitzung sowie an drei weiteren Sitzungen des Antragstellers teilgenommen habe. Zwar existierten Aufzeichnungen zu diesen Sitzungen nicht mehr, weil der im Jahr 2013 neu gewählte Antragsteller die Sitzungsunterlagen aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet habe. Allerdings ergebe sich aus den eingereichten sonstigen Unterlagen, dass der Beteiligte zu 2 am 18. März 2011, am 3. November 2011 und am 25. November 2011 an Sitzungen des Antragstellers teilgenommen habe. Der Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und bestätigt die Angaben des Antragstellers zu seiner Teilnahme an den Sitzungen des Antragstellers in der vorangegangenen Wahlperiode. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist begründet. Gegen die Zulässigkeit des Begehrens des Antragstellers bestehen keine Bedenken. Auch die Beteiligtenstellung des Beteiligten zu 2 steht außer Zweifel, weil er in diesem Verfahren selbst antragsbefugt wäre. Antragsbefugt in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist derjenige, der eine personalvertretungsrechtliche Position innehat, deren Inhalt und Umfang er klären lassen will bzw. derjenige, der durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juni 1998 - BVerwG 6 P 7.97 -, juris Rn. 13). Eine solche, der gerichtlichen Feststellung zugängliche Rechtsposition hat auch das betroffene Mitglied des Personalrates in Ansehung der Zustimmungspflichtigkeit der Personalmaßnahmen nach § 47 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg (siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 6 P 5.91 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 18, zu der mit § 47 Abs. 2 Satz 3 PersVG vergleichbaren Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG, sowie Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V K, § 47 BPersVG Rn. 63). Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Personalverfügungen des Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 2012 und vom 19. September 2013 dem Zustimmungserfordernis des § 47 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg unterliegen. Nach der Schutzvorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg bedarf die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates der Zustimmung des Personalrates, dem das Mitglied angehört. Als Versetzung gilt nach § 47 Abs. 2 Satz 2 PersVG Bbg auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört. Nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) Bundesumzugskostengesetz wird als Einzugsgebiet das Gebiet betrachtet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der Gemeindegrenze entfernt liegt (vgl. auch Fischer/Goeres, a.a.O., § 47 BPersVG Rn. 46 a). Zwar hatte die Festlegung des von dem bisherigen Dienstort W... mehr als 30 km entfernten Dienstortes E... in der Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012 mit Blick auf die am 20. September 2012 verfügte Entbindung des Beteiligten zu 2 von den Aufgaben eines Leiters von der Hoheitsoberförsterei W... unter gleichzeitiger Übertragung der Aufgaben eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum Eberswalde eine der Versetzung gleichstehende Umsetzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 PersVG Bbg zur Folge. Eine Umsetzung liegt vor, wenn dem Beschäftigten innerhalb der Dienststelle ein neuer Dienstposten übertragen wird oder wenn der Dienstposten durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 22. Juli 2003 - BVerwG 6 P 3.03 -, juris Rn. 7, und vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 -, juris Rn. 28). Diese Anforderungen an eine Umsetzung sind hier im Hinblick auf den Dienstpostenwechsel des Beteiligten zu 2 als erfüllt anzusehen. Der Umstand, dass die Umsetzung nur vorläufig erfolgte, steht dem nicht entgegen. Der Schutz des § 47 Abs. 2 PersVG Bbg ist nicht von einer bestimmten Mindestdauer der Umsetzung abhängig. Auch die vorübergehende Umsetzung eines Personalratsmitgliedes unterliegt grundsätzlich der Zustimmung des Personalrates (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 1981 - BVerwG 6 P 34.79 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 16, sowie Lorenzen/Etzel, BPersVG § 47 Rn. 125, zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 47 Abs. 2 BPersVG). Jedoch war der Beteiligte zu 2 im Zeitpunkt der Umsetzung am 1. Oktober 2012 weder Mitglied noch Ersatzmitglied des Antragstellers. Als Ersatzmitglied bezeichnet § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PersVG Bbg ein Mitglied des Personalrates, das nicht gewählt worden ist, sondern nur ein gewähltes Personalratsmitglied nach dessen Ausscheiden oder bei dessen Verhinderung im Personalrat ersetzt. Dieses Ersatzmitglied ist nach Abs. 2 der Vorschrift aus den nicht gewählten Beschäftigten der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Personalratsmitglied angehört. Das bedeutet, dass ein solcher Beschäftigter Ersatzmitglied des Personalrats erst in dem Zeitpunkt wird, zu dem er für ein gewähltes Mitglied in den Personalrat eintritt, und es nur so lange bleibt, wie das gewählte Personalratsmitglied, das er ersetzt, nicht imstande ist, sein Personalratsamt selbst auszuüben. Mit dem Enden seiner so zu verstehenden Ersatzmitgliedschaft verliert der Betreffende auch die Stellung eines Ersatzmitgliedes des Personalrats wieder. Er tritt in den Stand eines auf einer Wahlvorschlagsliste aufgeführten, aber nicht gewählten Beschäftigten zurück, der lediglich die - je nach seinem Listenplatz auf der Wahlvorschlagsliste größere oder geringere - Chance hat, im Falle der (erneuten) Verhinderung oder des Ausscheidens von gewählten Personalratsmitgliedern (wiederum) als Ersatzmitglied in den Personalrat einzutreten. Den auf Wahlvorschlagslisten aufgeführten, nicht gewählten Beschäftigten gibt das Personalvertretungsrecht aber grundsätzlich keinen stärkeren Schutz gegen ihnen nicht genehme Personalmaßnahmen der Dienststelle als anderen Beschäftigten (vgl. Bundes-verwaltungsgericht, Beschluss vom 27. September 1984 - BVerwG 6 P 38.83 -, juris Rn. 17, zu dem inhaltsgleichen § 31 BPersVG, sowie Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2005 - OVG 60 PV 13.05 -, juris Rn. 13, zu der vergleichbaren Vorschrift des § 28 PersVG Bln). Nach diesen Grundsätzen konnte sich der Beteiligte zu 2 bei seiner Umsetzung am 1. Oktober 2012 nicht auf den Schutz des § 47 Abs. 2 PersVG Bbg berufen, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht als Ersatzmitglied des Antragstellers amtierte (siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. September 1984, a.a.O., juris Rn. 17, zu der mit § 47 Abs. 2 Satz 1 PersVG vergleichbaren Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Abweichend von diesem Grundsatz bezieht die Vorschrift des § 47 Abs. 4 PersVG Bbg allerdings Ersatzmitglieder unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Vertretungsfalls im Zeitpunkt der Personalmaßnahme in den Schutz des § 47 Abs. 2 PersVG Bbg ein, wenn nach ihrem Platz auf der Wahlvorschlagsliste mit einer regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats zu rechnen ist. Eine vergleichbare Regelung findet sich weder im Bundespersonalvertretungsgesetz noch in den Personalvertretungsgesetzen der übrigen Länder. Lediglich § 40 Abs. 4 PersVG Mecklenburg-Vorpommern gewährt einen erweiterten Schutz für Ersatzmitglieder unter der Voraussetzung, dass sie mindestens dreimal zur Vertretung herangezogen worden sind. Die Vorschrift des § 47 Abs. 4 PersVG Bbg verlangt eine Prognoseentscheidung, für die, soweit keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, neben dem Platz des Ersatzmitgliedes auf der Wahlvorschlagsliste die tatsächlichen Vertretungsfälle in der Vergangenheit herangezogen werden. Je nachdem wie häufig und in welchem Umfang Ersatzmitglieder in der Vergangenheit zu Sitzungen des Personalrates herangezogen worden sind, kann dies die Annahme rechtfertigen, dass es auch künftig in gleichem Maße zu einem Nachrücken kommen wird. Die danach anzustellende Prognose lässt hier nicht den Schluss zu, dass zukünftig mit einer regelmäßigen Teilnahme des Beteiligten zu 2 an den Sitzungen des Antragstellers zu rechnen war. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beteiligten zu 1 war der Beteiligte zu 2 lediglich „zweiter Nachrücker“, ging also dessen vertretungsweises Einrücken in den Gesamtpersonalrat der Einsatz eines vorrangigen Ersatzmitgliedes in diesem Gremium voraus. Zwar dürfte die Zahl der Sitzungen sowie der Vertretungsfälle in der maßgeblichen Wahlperiode 2009 bis 2013 kaum mehr ermittelbar sein, weil der Antragsteller die Sitzungsunterlagen nach eigenen Angaben aus datenschutzrechtlichen Gründen im Jahr 2013 vernichtet hat. Doch selbst wenn man seinen Angaben und denen des Beteiligten zu 2 folgte und unterstellte, dass Letzterer in 2009 an einer und in 2011 an drei Sitzungen des Antragstellers teilgenommen hat, ergäbe sich daraus keine für die Beteiligten zu 1 und 2 günstigere Prognose. Die These des Beteiligten zu 2, dass insoweit die Regelung des § 40 Abs. 4 PersVG Mecklenburg-Vorpommern herangezogen werden könne, wonach Ersatzmitglieder einen mit § 47 Abs. 2 PersVG Bbg vergleichbaren Schutz erlangten, wenn sie mindestens dreimal zur Vertretung herangezogen worden seien, übersieht, dass die Vorschrift des § 47 Abs. 4 PersVG Bbg nicht die Zahl der tatsächlichen Vertretungsfälle genügen lässt, sondern eine Prognose verlangt, nach der künftig mit einer regelmäßigen Sitzungsteilnahme des Ersatzmitgliedes zu rechnen sein muss. Der Begriff der Regelmäßigkeit ist durch eine zeitlich stets gleiche Wiederkehr bzw. eine gleichmäßigen Aufeinanderfolge gekennzeichnet, die sich indes aus den mitgeteilten Sitzungsteilnahmen in der Vergangenheit nicht ansatzweise folgern lässt. War danach der Beteiligte zu 2 bei seiner Umsetzung am 1. Oktober 2012 nicht von dem Schutzbereich des § 47 Abs. 2 PersVG Bbg erfasst, kann der Antragsteller kein Zustimmungsrecht aus § 47 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg herleiten. Zu denken wäre allenfalls an eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers nach § 63 Abs. 1 Nr. 10a PersVG Bbg, der eine Mitbestimmung des Personalrats bei der Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten vorsieht, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestandes vorliegen und es der Beteiligte zu 1 versäumt hat, beim Antragsteller die nach § 61 Abs. 3 Satz 1 PersVG Bbg erforderliche Zustimmung zu einer solchen Personalmaßnahme zu beantragen. Der Antragsteller rügt nämlich nicht die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts, sondern beschränkt seinen Antrag ausdrücklich auf die Feststellung der Verletzung seines Zustimmungsrechts nach § 47 PersVG Bbg. Dieses von ihm geltend gemachte Zustimmungsrecht ist kein Mitbestimmungsrecht, sondern ein Beteiligungsrecht eigener Art (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 1987 - BVerwG 6 P 11.85 -, juris Rn. 26 m.w.N., zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 47 BPersVG), sodass die gerichtliche Überprüfung sich nur hierauf zu erstrecken hat. Im Zeitpunkt der Personalverfügung vom 19. September 2013 war der Beteiligte zu 2 dagegen gewähltes Mitglied des Antragstellers und unterfiel damit grundsätzlich der Schutznorm des § 47 Abs. 2 PersVG Bbg. Die Auffassung des Beteiligten zu 1, dass die Schutzvorschrift des § 47 Abs. 2 PersVG Bbg auf Mitglieder eines Gesamtpersonalrats nicht anwendbar sei, ist rechtsirrig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrats betreffende Vorschrift des § 56 Abs. 3 PersVG Bbg durch ihren uneingeschränkten Verweis auf die Vorschrift zu den Stufenvertretungen in § 54 PersVG Bbg, die wiederum in ihrem Abs. 1 die Normen der §§ 20 bis 47 PersVG Bbg für entsprechend anwendbar erklärt, zwingend die Geltung des § 47 Abs. 2 PersVG Bbg für den Gesamtpersonalrat zur Folge hat. Auch Sinn und Zweck der Schutzvorschrift sprechen für deren Anwendung auf den Gesamtpersonalrat. Soweit der Beteiligte zu 1 meint, dass der Antragsteller als Gesamtpersonalrat „überörtlich“ zuständig sei und dessen Mitglieder ohnehin an verschiedenen, auch weit voneinander entfernten Dienstorten beschäftigt seien, mithin eine Versetzung, Abordnung oder einer Versetzung gleichstehende Umsetzung nicht nachteilig in personalvertretungsrechtliche Befugnisse des Gesamtpersonalrates eingreife, verkennt er den Schutzzweck des § 47 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg. Der Gesetzgeber will mit dieser Vorschrift die unabhängige Amtsausübung der Personalvertretung und ihrer Mitglieder sicherstellen. Mitglieder von Personalvertretungen sollen vor dienstlichen Maßnahmen geschützt werden, die sie entweder dauernd oder vorübergehend an der unabhängigen Ausübung ihres Mandats hindern könnten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 1987, a.a.O., juris Rn. 22). Darauf, ob die dienstliche Maßnahme die Arbeit der Personalvertretung konkret zu beeinträchtigen vermag, kommt es dabei nicht an. Ausgangspunkt der in Rede stehenden Norm ist der natürliche Interessengegensatz zwischen Personalvertretung einerseits und der Dienststellenleitung andererseits. Es besteht immer die Gefahr, dass im Fall einer Zustimmungsverweigerung zu einer beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienststellenleiters ein Personalratsmitglied in Misskredit gerät. Der Gesetzgeber hegt bei den in § 47 Abs. 2 PersVG Bbg genannten Maßnahmen gegenüber Personalratsmitgliedern die generelle Besorgnis, dass sie nicht allein aus dienstlichen, dem Allgemeinwohl verpflichteten Gründen ergehen, sondern dass sie das jeweilige Personalratsmitglied in Anknüpfung an die Wahrnehmung seines Mandats und damit aus unsachlichen Gründen treffen sollen oder doch können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 15.03 -, juris Rn. 26, zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 47 BPersVG). Dass eine solche Spannungslage auch im Verhältnis der Dienststellenleitung zu den Mitgliedern des Gesamtpersonalrats zu besorgen ist und die Anwendung der Schutzvorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg auf den Antragsteller rechtfertigt, liegt nach alldem auf der Hand. Die Personalmaßnahme vom 19. September 2013 erfüllt aber nicht die Anforderungen einer Umsetzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 PersVG Bbg und unterfällt daher nicht dem Zustimmungstatbestand des § 47 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg. Zwar ging mit dieser Personalverfügung ein nach § 47 Abs. 2 Satz 2 PersVG Bbg beachtlicher Dienstortwechsel einher, weil die Entfernung zwischen dem bisherigen Dienstort E... und dem nunmehrigen Dienstort S... mehr als 30 km beträgt. Doch fehlt es an einer Umsetzung, weil mit der dauerhaften Übertragung des von dem Beteiligten zu 2 bereits vorläufig bekleideten Dienstpostens diesem weder ein neuer Dienstposten zugewiesen worden ist noch dessen bisheriger Aufgabenbereich eine wesentliche Änderung erfahren hat. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man hier die vorläufige Dienstpostenübertragung vernachlässigte und vielmehr entscheidend auf den dauerhaften Dienstpostenwechsel abstellte, nämlich darauf, dass der Beteiligte zu 2 im Ergebnis seinen Dienstposten als Leiter der Hoheitsoberförsterei W... mit Dienstsitz in W... verloren hat und ihm stattdessen der Dienstposten eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum Eberswalde mit Dienstsitz in S... übertragen worden ist. In diesem Fall wäre dann für die Frage eines nach § 47 Abs. 2 Satz 2 PersVG Bbg bedeutsamen Dienstortwechsels der Dienstort W... maßgeblich, von dem der nunmehrige Dienstort S... weniger als 30 km entfernt liegt. Damit wäre der Zustimmungstatbestand des § 47 Abs. 2 Satz 3 PersVG Bbg gleichfalls nicht ausgelöst. Denn zustimmungspflichtig ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 PersVG Bbg nur eine Umsetzung, die mit einem Dienstortwechsel verbunden ist, der über das Einzugsgebiet des bisherigen Dienstortes hinausgeht. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.