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Beschluss

OVG 60 PV 11.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0313.OVG60PV11.13.0A
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Leitsätze
1. Haben Mitglieder eines örtlichen Wahlvorstandes bei der Vorbereitung der Wahl zum Gesamtpersonalrat im Zuge einer Auseinandersetzung mit dem Gesamtwahlvorstand das Wählerverzeichnis der Dienststelle entwendet und dienststellenöffentlich die weitere Mitarbeit an der Wahldurchführung auf- und eine Wahlanfechtung angekündigt, haben sie nicht nur gegen das Verbot der Wahlbehinderung verstoßen, sondern zugleich einen Wahlanfechtungsgrund gesetzt. (Rn.22) (Rn.27) 2. Einer Berufung dieser Mitglieder des örtlichen Wahlvorstandes auf diesen Wahlanfechtungsgrund steht allerdings das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. (Rn.32) 3. Studentische Hilfskräfte, die bei einer 100%igen Tochtergesellschaft privaten Rechts der Charité angestellt sind und von dieser an die Charité zur Beschäftigung ausgeliehen werden, sind bei der Wahl zum Gesamtpersonalrat der Charité nicht wahlberechtigt.(Rn.36)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller ihre Beschwerde zurückgenommen haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2013 wird geändert. Auf den Antrag der Antragsteller zu 3 bis 6, 8 bis 25 sowie 27 bis 29 wird festgestellt, dass die in der Zeit vom 12. bis zum 16. November 2012 durchgeführte Wahl zum Beteiligten zu 1 unwirksam ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben Mitglieder eines örtlichen Wahlvorstandes bei der Vorbereitung der Wahl zum Gesamtpersonalrat im Zuge einer Auseinandersetzung mit dem Gesamtwahlvorstand das Wählerverzeichnis der Dienststelle entwendet und dienststellenöffentlich die weitere Mitarbeit an der Wahldurchführung auf- und eine Wahlanfechtung angekündigt, haben sie nicht nur gegen das Verbot der Wahlbehinderung verstoßen, sondern zugleich einen Wahlanfechtungsgrund gesetzt. (Rn.22) (Rn.27) 2. Einer Berufung dieser Mitglieder des örtlichen Wahlvorstandes auf diesen Wahlanfechtungsgrund steht allerdings das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. (Rn.32) 3. Studentische Hilfskräfte, die bei einer 100%igen Tochtergesellschaft privaten Rechts der Charité angestellt sind und von dieser an die Charité zur Beschäftigung ausgeliehen werden, sind bei der Wahl zum Gesamtpersonalrat der Charité nicht wahlberechtigt.(Rn.36) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller ihre Beschwerde zurückgenommen haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2013 wird geändert. Auf den Antrag der Antragsteller zu 3 bis 6, 8 bis 25 sowie 27 bis 29 wird festgestellt, dass die in der Zeit vom 12. bis zum 16. November 2012 durchgeführte Wahl zum Beteiligten zu 1 unwirksam ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragsteller sind wahlberechtigte Beschäftigte der Charité-Universitätsmedi-zin Berlin (Charité) und fechten die Wahlen vom November 2012 zum Gesamtpersonalrat an. Die Charité ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin und Gesamtrechtsnachfolgerin beider Universitäten für die Human- und Zahnmedizin mit den Dienststellen Medizinische Fakultät und Universitätsklinikum. Der Dienststelle Medizinische Fakultät ist das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal, das diesem zugeordnete Personal für Forschung und Lehre, das sonstige Personal der Medizinischen Fakultät sowie die studentischen Hilfskräfte zugeordnet, u.a. auch die 29 Antragsteller. Der Dienststelle Universitätsklinikum ist das übrige Personal zugeordnet. Außer den beiden örtlichen Personalräten für Fakultät und Klinik besteht ein Gesamtpersonalrat. Während der Fakultätspersonalrat bereits im Februar 2012 neu gewählt worden war, standen die Wahlen zum Klinik- und zum Gesamtpersonalrat Ende 2012 an. Am 27. August 2012 bestellte der Gesamtpersonalrat einen Gesamtwahlvorstand, bestehend aus den Herren Q..., S... und M.... Während im Bereich der Klinik wegen der dortigen Personalratswahl bereits ein Wahlvorstand mit Herrn Q... als Vorsitzendem existierte, bestellte der Fakultätspersonalrat am 6. September 2012 auf Ersuchen des Gesamtwahlvorstands einen örtlichen Wahlvorstand zur Durchführung der Wahlen zum Gesamtpersonalrat an der Fakultät, bestehend aus Herrn S... (Vorsitzender), dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 7 sowie den Antragstellerinnen zu 2 und 26 (Ersatzmitglieder). Am 26. September 2012 fand eine gemeinsame Auftakt-Sitzung aller drei Wahlvorstände statt, in der das Wahlausschreiben für die Wahl zum Gesamtpersonalrat beschlossen wurde. Das Wahlausschreiben, welches noch am selben Tag ausgehängt wurde, setzte die Wahl auf die Zeit vom 12. bis zum 16. November 2012 fest und wies darauf hin, dass das Wählerverzeichnis vom Folgetag an im Wahlbüro zur Einsicht ausliege. Nachdem im Vorsitz des Fakultätswahlvorstandes der Vertretungsfall eingetreten war, rügte der Antragsteller zu 1 als stellvertretender Vorsitzender mit E-Mail vom 9. Oktober 2012 gegenüber dem Gesamtwahlvorstand, dass das Wahlausschreiben gegen die Wahlordnung verstoße, weil die Durchführung der Wahl im Wesentlichen nicht dem Gesamtwahlvorstand, sondern den örtlichen Wahlvorständen obliege. Er bitte um erneute Wahlausschreibung. Unter dem 10. Oktober 2012 antwortete der Gesamtwahlvorstand, dass sich die jeweiligen Wahlvorstände auf der Sitzung am 26. September 2012 auf eine gemeinsame Vorgehensweise und ein einheitliches Wahlausschreiben mit einem zentralen Wahlbüro, in dem die Wählerlisten auslägen und eingesehen werden könnten, geeinigt hätten. Mit weiterer E-Mail vom 11. Oktober 2012 bat der Antragsteller zu 1 namens des Fakultätswahlvorstandes erneut um Korrektur des Wahlverfahrens und die unverzügliche Rückgabe des Wählerverzeichnisses der Fakultät, welches zu führen der Gesamtwahlvorstand nicht befugt sei. Während der Gesamtwahlvorstand am 18. Oktober 2012 die Wahlvorschläge bekanntgab, beschloss der Fakultätswahlvorstand auf seiner Sitzung am selben Tag eine Erweiterung des Wahlvorstandes um die Antragstellerinnen zu 2 und 26 auf fünf Mitglieder und forderte den Gesamtwahlvorstand sowie den Klinikwahlvorstand zu einer Beratung über ein korrigiertes Wahlausschreiben auf. Am 25. Oktober 2012 erschien der Antragsteller zu 1 mit vier weiteren Personen während der Öffnungszeit im Wahlbüro, sah das Wählerverzeichnis der Fakultät ein und nahm es anschließend mit sich. Den Hinweis des anwesenden Mitglieds des Gesamtwahlvorstands, dass die Wählerverzeichnisse ohne Änderung der Beschlüsse zum Auslegungsort nicht mitgenommen werden dürften und ein Zuwiderhandeln als Eingriff in die laufende Wahl sanktioniert werden könne, ließ der Antragsteller zu 1 unbeachtet. Das Mitglied des Gesamtwahlvorstands meldete den Vorfall dem Beteiligten zu 2 und ließ das Verzeichnis von diesem reproduzieren und aktualisieren. In dem Verzeichnis waren diejenigen studentischen Hilfskräfte und schwerbehinderten Beschäftigten, die bei der Gesundheitsdienstleistungsgesellschaft mbH (GDL), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Charité, angestellt und der Charité als Arbeitnehmer überlassen worden waren, nicht aufgeführt. Der Gesamtwahlvorstand stellte mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 fest, dass der Fakultätswahlvorstand für die weitere Durchführung der Gesamtpersonalratswahl nicht zuständig sei, weil für die Dienststelle der Fakultät keine Gleichzeitigkeit der Personalrats- und Gesamtpersonalratswahl gegeben sei. Für die Leitung und Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat seien ausschließlich der Gesamtwahlvorstand und der Klinikwahlvorstand zuständig. Unter dem 6. November 2012 wandte sich der Fakultätswahlvorstand, d.h. die Antragsteller zu 1, 2, 7 und 26 sowie der für den zwischenzeitlich zurückgetretenen Vorsitzenden nachgerückte Herr W... mit einer Meldung im Intranet der Charité an die Beschäftigten: Der örtliche Wahlvorstand der Fakultät werde keine Stimmabgabe für die angekündigten Wahlen zum Gesamtpersonalrat der Charité vom 12. bis zum 16. November 2012 durchführen, weil sämtliche vom Gesamtwahlvorstand zu verantwortenden Wahlvorbereitungen rechtswidrig und die wochenlangen Bemühungen des örtlichen Wahlvorstandes um eine Korrektur des Wahlverfahrens erfolglos geblieben seien. Für die Dienstkräfte der Fakultät fänden in der kommenden Woche keine Wahlen zum Gesamtpersonalrat statt! Sollten die eingeleiteten Wahlen zum Gesamtpersonalrat dennoch fortgesetzt und beendet werden, drohe eine Wahlanfechtung beim Verwaltungsgericht. Der örtliche Wahlvorstand der Fakultät richte noch einmal einen dringenden Appell an den Gesamtwahlvorstand, seine Gesprächsverweigerung aufzugeben und gemeinsam mit den örtlichen Wahlvorständen eine gesetzeskonforme Wahl des Gesamtpersonalrats zu organisieren. Nachdem ein Versuch des Beteiligten zu 2, zwischen den Wahlvorständen zu vermitteln, gescheitert war, führten der Klinik- und der Gesamtwahlvorstand die Personalratswahl schließlich in der Zeit vom 12. bis 16. November 2012 durch. Am 19. November 2012 gab der Gesamtwahlvorstand das Ergebnis der Wahl zum Gesamtpersonalrat durch Aushang bekannt. Am 30. November 2012 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin das Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet und beantragt, die Nichtigkeit, hilfsweise die Ungültigkeit der Wahl zum Gesamtpersonalrat festzustellen. Sie haben vorgetragen, die Übernahme der Wahlorganisation durch den Gesamtwahlvorstand im Bereich der Dienststelle Fakultät habe gegen die Wahlordnung verstoßen, die die Organisation in die Hände des lokalen Wahlvorstandes lege und dem Gesamtwahlvorstand lediglich eine Art Aufsichtsrecht einräume. Anstelle des Gesamtwahlvorstandes hätte der Fakultätswahlvorstand die Zahl der regelmäßig in der Dienststelle beschäftigten Dienstkräfte und deren Verteilung auf die Gruppen festzustellen und das Wählerverzeichnis aufzustellen gehabt. Er hätte das Wahlausschreiben durch Aushang bekannt geben und die Stimmen auszählen müssen. Diese Fehler hätten sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Denn bei einer Organisation der Wahl durch den örtlichen Wahlvorstand wären beschäftigtenverträglichere Öffnungszeiten der Wahllokale angesetzt, günstiger gelegene Wahllokale eingerichtet und vor allem die studentischen Hilfskräfte und Schwerbehinderte, die bei der GDL beschäftigt seien, in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden. Deshalb und wegen der dienststellenöffentlich ausgetragenen Kontroverse zwischen dem Wahlvorstand der Fakultät und dem Gesamtwahlvorstand sei es zu einer unterdurchschnittlichen Wahlbeteiligung in der Fakultät gekommen. Während im Februar 2012 bei der Personalratswahl noch 716 Stimmen abgegeben worden seien, hätten sich an der Wahl zum Gesamtpersonalrat nur 306 Dienstkräfte der Fakultät beteiligt. Wegen des vorschriftswidrigen Vorgehens des Gesamtwahlvorstandes seien sie, die Antragsteller, nicht mit einer eigenen Liste zur Wahl angetreten. Wegen der Schwere der Verstöße gegen das Wahlverfahren sei die Wahl nichtig. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben Zurückweisung der Anträge beantragt und erwidert: Die Organisation der Wahl zum Gesamtpersonalrat sei wie bereits bei den vorhergehenden Wahlen zum Gesamtpersonalrat letztlich ein großes gemeinsames Vorhaben der in den beiden lokalen Wahlvorständen und im Gesamtwahlvorstand vertretenen Personen gewesen. Im Bereich des Fakultätswahlvorstandes sei die Hauptlast der Organisation vom Beschäftigten S... getragen worden. Als in seiner Person der Vertretungsfall eingetreten sei, seien die Wahlvorbereitungen im Bereich der Fakultät zum Erliegen gekommen. Der Gesamtwahlvorstand habe in dieser Situation, um die Durchführung der Gesamtpersonalratswahl sicherzustellen, die Organisation im Wege einer Notgeschäftsführung selbst übernommen. Falls darin ein Verstoß gegen die Wahlordnung liege, habe er sich jedenfalls nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Soweit die Antragsteller behaupteten, die Übernahme der Wahlorganisation durch den Gesamtwahlvorstand habe eine für die Beschäftigten der Fakultät günstigere Lage der Wahlzeiträume und -orte verhindert, treffe dies schon deswegen nicht zu, weil diese noch unter Mitwirkung des Wahlvorstandes Fakultät festgelegt worden seien. Die von den Antragstellern benannten studentischen Hilfskräfte und schwerbehinderten Beschäftigten der GDL seien zutreffend nicht in die Wählerliste aufgenommen worden. Bei den genannten Beschäftigten handele es sich um Leiharbeitnehmer, die unabhängig von der Frage ihrer Eingliederung nur in ihrer Stammbehörde wahlberechtigt seien. Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Wahl des Beteiligten zu 1 sei zwar fehlerbehaftet. Die Fehler führten aber weder zur Nichtigkeit noch zur Ungültigkeit der Wahl. Die bei der GDL angestellten studentischen Hilfskräfte, die von dort an die Charité ausgeliehen und in den dortigen Dienstbetrieb eingegliedert worden seien, seien zu Recht nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden. Sie seien nämlich gemäß § 12 Abs. 2 PersVG Berlin als abgeordnete Dienstkräfte nur in ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. Gleiches gelte für schwerbehinderte Angestellte der GDL. Die Wahl leide aber daran, dass der Gesamtwahlvorstand entgegen der Wahlordnung die Wahl zum Beteiligten zu 1 selbst durchgeführt habe. Zwar sei das Wahlausschreiben noch zulässigerweise gemeinsam beschlossen worden. Jedoch hätte der Fakultätswahlvorstand die Zahl der regelmäßig in der Dienststelle beschäftigten Dienstkräfte und deren Verteilung auf die Gruppen feststellen, das Wählerverzeichnis für seinen Zuständigkeitsbereich aufstellen und die Stimmen auszählen müssen. All dies sei nicht geschehen. Diese Rechtsverstöße ließen sich auch nicht durch die Berufung auf eine Notgeschäftsführung rechtfertigen. Ein derartiges Recht kenne das Gesetz auch für den Fall der Funktionsunfähigkeit eines lokalen Wahlvorstandes nicht. Werde der Wahlvorstand handlungsunfähig, sei auf Ersatzmitglieder zurückzugreifen. Die Verstöße seien aber nicht derart gravierend, dass von einer Nichtigkeit der Wahl ausgegangen werden müsse. Denn die Wahl sei immerhin von einem Gremium, dem im Rahmen der Personalratswahl durchaus gewisse Zuständigkeiten übertragen seien, durchgeführt worden. Für den Außenstehenden sei der Wahlakt nicht offensichtlich fehlerhaft. Dem Antrag sei auch unter dem Gesichtspunkt einer Wahlanfechtung kein Erfolg beschieden. Zwar verstoße der Wahlakt gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts und des Wahlverfahrens. Allerdings hätten die Verstöße das Wahlergebnis nicht geändert bzw. beeinflusst. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses liege nicht mit Blick auf den Umstand vor, dass die Antragsteller aus Verärgerung über das Vorgehen des Gesamtwahlvorstandes keine eigene Liste zur Wahl eingereicht hätten. Denn dabei handele es sich um einen autonomen, von den genannten Verstößen gegen Wahlvorschriften unabhängigen wahlergebnisverändernden Umstand. Auch erschließe sich dem Gericht schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses dadurch, dass statt des lokalen Wahlvorstandes der Gesamtwahlvorstand etwa die Wahlurnen aufstelle und die Stimmzettel auszähle, nicht. Gleichermaßen sei es letztlich für das Wahlergebnis völlig unerheblich, wer die Wahlausschreiben tatsächlich aufhänge, wer die Zahl der regelmäßig Beschäftigten feststelle und wer die Wählerliste aufstelle, wenn am Ende nur - wie hier - das Ergebnis der jeweiligen Prüfung richtig sei. Die Wahl habe sich für den objektiven Betrachter äußerlich nicht von den vorherigen Wahlakten zum Gesamtpersonalrat unterschieden und daher auch unter diesem Gesichtspunkt den äußeren Anschein der Ordnungsgemäßheit gehabt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller: Die Wahl sei von Anfang an durch einen offensichtlich unzuständigen Wahlvorstand durchgeführt worden. Den vom Verwaltungsgericht angenommenen Beschluss des Fakultätswahlvorstandes vom 26. September 2012 gebe es nicht, es habe dazu weder eine Einladung noch eine Sitzung des Fakultätswahlvorstandes gegeben. Der Gesamtwahlvorstand habe auch zu Unrecht das um die Arbeitnehmer der GDL ergänzte Wählerverzeichnis des Fakultätswahlvorstandes nicht übernommen. Für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses sei der Gesamtwahlvorstand nicht zuständig gewesen. Die Verstöße gegen die wesentlichen Wahlvorschriften dazu, wer das Wählerverzeichnis aufstelle und wer Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses entgegennehme, seien schwer und offensichtlich. Auch wenn frühere Wahlen zum Gesamtpersonalrat unbemerkt unter denselben Verstößen gelitten hätten, hätte doch jeder Wahlberechtigte wissen können, dass Wahlen zum Gesamtpersonalrat von den örtlichen Wahlvorständen durchzuführen seien. Spätestens nach der Mitteilung des Fakultätswahlvorstandes im Intranet am 6. November 2012 sei für jeden Wahlberechtigten klar gewesen, dass die Wahl zum Gesamtpersonalrat in Kenntnis der Rechtswidrigkeit durch den Gesamtwahlvorstand durchgeführt werde. Eine angemaßte Notgeschäftsführung durch den Gesamtwahlvorstand sei schon deshalb nicht begründet, weil lediglich Herr S... längere Zeit nicht im Dienst gewesen sei. Die zahlreichen schweren Wahlrechtsverstöße seien geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Zum einen sei die fehlerhafte Wahldurchführung kausal gewesen für den Entschluss der Antragsteller, sich an einer rechtswidrigen Wahl nicht mit einer eigenen Liste zu beteiligen. Auch die Nichtbeteiligung der ca. 825 studentischen Hilfskräfte und schwerbehinderten Beschäftigten, die von der GDL an die Charité zur Dienstleistung überlassen worden seien, habe das Wahlergebnis offensichtlich beeinflusst. Im Übrigen liege nach der Systematik der Wahlanfechtung die Darlegungslast ohnehin bei den Beteiligten zu 1 und 2. Nach Rücknahme der Beschwerde bezüglich des ursprünglichen Hauptantrages beantragen die Antragsteller nunmehr, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2013 zu ändern und festzustellen, dass die am 19. November 2012 bekannt gegebene Wahl zum Beteiligten zu 1 unwirksam ist. Die Beteiligten zu 1 und 2 verteidigen den angefochtenen Beschluss und beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen sowie die Wahlunterlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde, mit der die Antragsteller nur noch ihren Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl verfolgen, ist im Wesentlichen begründet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag der Antragsteller zu 3 bis 6, 8 bis 25 sowie 27 bis 29 zu Unrecht (1), den Antrag der Antragsteller zu 1, 2, 7 und 26 aber zu Recht zurückgewiesen (2). 1. Gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 3 PersVG Berlin kann die Wahl des Gesamtpersonalrats von mindestens 20 Wahlberechtigten binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zu Recht ist die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrags zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht im Streit. Der elf Tage nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Antrag ist ebenso unzweifelhaft rechtzeitig, wie die 25 unstreitig wahlberechtigten Antragsteller zu 3 bis 6, 8 bis 25 sowie 27 bis 29 das Anfechtungsquorum erfüllen. Bei der Wahl zum Gesamtpersonalrat haben die Antragsteller zu 1, 2, 7 und 26 dadurch gegen das Verbot der Wahlbehinderung verstoßen, dass der Antragsteller zu 1 das Wählerverzeichnis der Fakultät aus dem Wahlbüro entwendet hat, sowie dadurch, dass die genannten vier Antragsteller als Fakultätswahlvorstand im Intranet der Charité einen Boykott bzw. die Anfechtung der Wahl angedroht haben. Nach § 20 Satz 1 i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 2 PersVG Berlin darf niemand die Wahl des Gesamtpersonalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen; insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Das Behinderungs- und Beeinflussungsverbot will die ungehinderte personalvertretungsrechtliche Wahl sichern. Es verbietet jedes Handeln oder Unterlassen, welches die Wahl objektiv verhindert oder erschwert. So zielt das Behinderungsverbot darauf ab, die Handlungsfreiheit durch die Gewähr eines reibungslosen und ungestörten äußeren Ablaufs der Wahl zu sichern, während das gleichrangig daneben stehende Verbot, in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise die Wahl zu beeinflussen, die innere Willensbildung und Entscheidungsfreiheit der Wähler schützen will (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2000 - BVerwG 6 P 7.99 -, juris Rn. 17 zur gleichlautenden Vorschrift in § 21 PersVG HE). Der Schutz des § 20 Abs. 1 PersVG Berlin richtet sich nach seinem Wortlaut gegen jedermann, d.h. auch gegen den Fakultätswahlvorstand. Der Wahlvorstand, der durch das Behinderungsverbot in seiner Tätigkeit im Rahmen des Wahlverfahrens und der Wahl selbst geschützt werden soll, darf seinerseits nicht durch sachwidrige Ausübung seiner Rechte und Pflichten den Verboten zuwiderhandeln (vgl. Fischer/Goeres/Gronimus in Fürst GKÖD V K § 24 Rn. 5b und 17a). Das Behinderungsverbot zählt zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren. Unstreitig sah der Antragsteller zu 1 am 25. Oktober 2012 während der Öffnungszeit im Wahlbüro das Wählerverzeichnis der Fakultät ein und nahm es anschließend mit sich und war einer Belehrung durch das anwesende Mitglied des Gesamtwahlvorstands M..., dass die Wählerverzeichnisse ohne Änderung der Beschlüsse zum Auslegungsort nicht mitgenommen werden dürften und ein Zuwiderhandeln als Eingriff in die laufende Wahl sanktioniert werden könne, nicht zugänglich. Von den vier begleitenden Personen konnte nur die Vertrauensperson der Schwerbehinderten der Fakultät, Herr G..., namentlich benannt werden. Da es sich bei dem Wahlbüro um den im Wahlausschreiben vom 26. September 2012 bezeichneten Ort der Einsichtnahme für die Beschäftigten handelte, ein Zweitexemplar des Verzeichnisses nicht existierte, behinderte die verbotene Eigenmacht des Antragstellers zu 1 die reibungslose Durchführung des Wahlverfahrens. Das Wählerverzeichnis musste vom Gesamtwahlvorstand mit Hilfe des Beteiligten zu 2 reproduziert werden und stand bis dahin für eine Einsicht nicht zur Verfügung. Es reicht aus, dass damit der Tatbestand der Wahlbehinderung objektiv erfüllt ist; ein Verschulden ist nicht erforderlich (vgl. GKÖD V K § 24 Rn. 3a). Für die Wegnahme des Wählerverzeichnisses der Fakultät standen dem Antragsteller zu 1 keine Rechtfertigungsgründe zur Seite. Die von ihm als Grund seines Eingriffs angeführten vermeintlichen Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren seitens des Gesamtwahlvorstandes, insbesondere die aus seiner Sicht mangelnde Zuständigkeit des Gesamtwahlvorstandes für die Erstellung des Wählerverzeichnisses (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 WOPersVG Berlin), kann als Rechtfertigung für eine verbotene Eigenmacht schon deshalb nicht dienen, weil Streitigkeiten über Zuständigkeitsfragen zwischen den beteiligten Wahlvorständen auszutragen sind, ggf. auch mit Hilfe des Dienststellenleiters. Selbst wenn eine Entscheidung des die Wahl zum Gesamtpersonalrat leitenden (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 WOPersVG Berlin) Gesamtwahlvorstandes aus Sicht des örtlichen Wahlvorstandes rechtswidrig ist, und auch eine Beschwerde beim Dienststellenleiter nicht zur Änderung führt, hat der örtliche Wahlvorstand die Wahl weiterhin zu fördern und alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Wahl zu behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zu beeinflussen. Im Konfliktfall entscheidet nach der Wertung des Verordnungsgebers in § 31 Abs. 1 WOPersVG Berlin der Gesamtwahlvorstand. Die örtlichen Wahlvorstände handeln nur in seinem Auftrag und nach seinen Richtlinien. Letztlich müssen streitige Verfahrensfragen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im nachfolgenden Wahlanfechtungsverfahren vorbehalten bleiben. Einer weiteren Aufklärung dazu, ob Einsichtnahmen wahlberechtigter Beschäftigter der Fakultät in das Wählerverzeichnis durch den Eingriff des Antragstellers zu 1 verhindert worden und wegen der Unmöglichkeit der Einsichtnahme Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses unterblieben sind oder ob durch den Verstoß das Wahlergebnis anderweitig geändert oder beeinflusst werden konnte, bedurfte es nicht. Denn jedenfalls greift die Wahlanfechtung im Hinblick auf die die Intranet-Mitteilung vom 6. November 2012 durch. Die Antragsteller zu 1, 2, 7 und 26 haben den Ablauf der Wahl behindert und sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflusst, indem sie durch ihre Intranet-Mitteilung vom 6. November 2012 an die Beschäftigten der Charité den Eindruck erweckt haben, für die Dienstkräfte der Fakultät fänden die angekündigten Wahlen zum Gesamtpersonalrat nicht statt. In der Information, die von den damals amtierenden fünf Mitgliedern des Fakultätswahlvorstandes abgegeben wurde (das fünfte Mitglied, Herr W..., war Nachfolger für Herrn S..., ist aber nicht unter den Antragstellern), teilt der Fakultätswahlvorstand mit, dass er seine weitere Mitarbeit bei der Wahl zum Gesamtpersonalrat einstelle und dass eine Wahlanfechtung drohe. Bereits diese Ankündigung eines durch eine vermeintlich rechtwidrige Wahlvorbereitung seitens des verantwortlichen Gesamtwahlvorstands ausgelösten Boykotts der Wahl war geeignet, zur Wahl bereite und entschlossene Beschäftigte der Fakultät von der Wahl abzuhalten. Denn aus Sicht eines verständigen, wahlberechtigten und -bereiten Lesers der Intranet-Mitteilung drohte eine Entwertung seiner Wahlbeteiligung bei einer eine auch ohne den Fakultätswahlvorstand durchgeführte Wahl durch die als drohend dargestellte Wahlanfechtung beim Verwaltungsgericht. Darüber hinaus konnte die Mitteilung für den eiligen und oberflächlichen Leser sogar als eine Absage der Wahl missverstanden werden. Denn in der Mitte der Meldung angeordnet, durch Fettdruck und Ausrufungszeichen am Satzende hervorgehoben, verkündet der Fakultätspersonalrat, dass für die Dienstkräfte der Fakultät in der kommenden Woche keine Wahlen zum Gesamtpersonalrat stattfänden. Erst in Verbindung mit dem nachfolgenden Eventualsatz zu den Folgen einer gleichwohl durchgeführten Wahl, wird dem Leser - möglicherweise - verdeutlicht, dass nur der Fakultätswahlvorstand die Wahl boykottiert. Schließlich kann ein wahlbereiter Leser die Meldung auch als Aufruf des Fakultätswahlvorstands zum Wahlboykott verstehen, wenn er sich, wie der Fakultätswahlvorstand auch, nicht an einer gesetzeswidrigen Wahl beteiligen möchte. Durch die „Unterschrift“ der Mitglieder des Fakultätswahlvorstandes hat die Meldung einen offiziellen Charakter, was umso schwerer wiegt als ein beteiligter Wahlvorstand in besonderem Maße zur Neutralität verpflichtet ist, weil er vom Wahlberechtigten als neutrale und mit Autorität versehene Einrichtung verstanden wird, die bei der Wahl streng an Recht und Gesetz gebunden ist (ähnlich GKÖD V K § 24 Rn. 17a). Unstreitig hat der Beteiligte zu 2 die Meldung des Fakultätswahlvorstandes vom 6. November 2012 nicht entfernt. Sie ist vielmehr bis zum Abschluss der Wahl im Intranet (Mitteilungsarchiv) verblieben. Die Gegendarstellung des Gesamtwahlvorstandes am nächsten Tag im Intranet war nicht mehr geeignet, den durch die Meldung des Fakultätspersonalrats eingetretenen Vertrauensschaden bei den Wahlberechtigten wieder gutzumachen. In der Gegendarstellung kündigt der Gesamtwahlvorstand an, dass entgegen der Meldung des Fakultätspersonalrats die Wahl zum Gesamtpersonalrat stattfinde und dass auch die Mitarbeiter der Fakultät aufgefordert blieben, ihr Wahlrecht wahrzunehmen. Der Meldung des Fakultätspersonalrats fehle jede rechtliche Grundlage. Die Wahlausschreiben seien gültig. Damit bestätigt der Gesamtpersonalrat - zwangsläufig - den vom Fakultätspersonalrat dargestellten Streit über die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens und ändert zudem an der Ankündigung des Boykotts durch den Fakultätswahlvorstand und der Androhung einer Wahlanfechtung nichts. Es ist offenkundig, dass vom Fakultätswahlvorstand vorgebrachte Fehler bei der Wahldurchführung seine Intranet-Ankündigung vom 6. November 2011 nicht zu rechtfertigen vermögen. Das oben bezüglich der Wegnahme der Wählerliste Ausgeführte gilt hier entsprechend: Selbst wenn der Fakultätswahlvorstandes mit seinen Bedenken richtig liegt, er sich aber in der Diskussion mit dem Gesamtwahlvorstand nicht durchzusetzen vermag, steht es ihm nicht zu, sich an die Dienststellenöffentlichkeit zu wenden. Da jeder örtliche Wahlvorstand die Durchführung der Wahl in „seiner“ Dienststelle gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 WOPersVG Berlin zwar in eigener Verantwortung, aber im Auftrag und nach Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes übernimmt, hat er den Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes zu folgen. Der Gesamtwahlvorstand trägt die Hauptverantwortung dafür, dass die Wahl zum Gesamtpersonalrat im Einklang mit dem dafür maßgeblichen formellen und materiellen Recht stattfindet (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - BVerwG 6 PB 2.10 -, juris Rn. 6, zur Parallelvorschrift in § 33 Abs. 1 BPersVWO). Einer persönlichen Zwangslage können die Mitglieder des örtlichen Wahlvorstandes durch Niederlegung ihres Amtes entgehen (vgl. GKÖD V H § 1 Rn. 13). 2. Den Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller zu 1, 2, 7 und 26 hat die Fachkammer im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Hinsichtlich des im Übrigen durchgreifenden Wahlanfechtungsgrundes der unzulässigen Wahlbehinderung steht dem Wahlanfechtungsbegehren der Antragsteller zu 1, 2, 7 und 26 das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Es stellt einen Verstoß gegen den auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben dar, einen Wahlanfechtungsgrund, den die Antragsteller mittels eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Wahlbehinderung selbst geschaffen haben, mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen. Ob die Antragsteller zu 1, 2, 7 und 26 damit das Wahlanfechtungsrecht insgesamt, d.h. auch hinsichtlich anderer Anfechtungsgründe, verwirkt haben und ob mit dem Erfolg der übrigen Antragsteller ihr Feststellungsinteresse entfallen ist, kann offen bleiben. Denn die von den Antragstellern zu 1, 2, 7 und 26 angeführten Wahlanfechtungsgründe könnten ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat folgt der Entscheidung der Fachkammer sowohl was die Feststellung der Wahlrechtsverstöße anbelangt (S. 6 und 7 des amtlichen Beschlussabdrucks) als auch was die (fehlenden) Auswirkungen auf das Wahlergebnis anbelangt (S. 8 und 9 des amtlichen Beschlussabdrucks) und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Die Einwände der Beschwerde greifen nicht durch. Auch der Senat kann einen Verstoß gegen § 34 Abs. 3 und 4 WOPersVG Berlin nicht erkennen. Die Beschwerde vermag die Annahme, der Fakultätswahlvorstand habe in seiner Sitzung am 26. September 2012 selbst Festlegungen zu den in § 34 Abs. 2 bis 4 WOPersVG Berlin genannten Punkten getroffen und den Inhalt des vom Gesamtwahlvorstand vorgeschlagenen Wahlausschreibens genehmigt, nicht zu erschüttern. Ausweislich der Anwesenheitslisten der beteiligten Wahlvorstände haben außer dem Vorsitzenden des Fakultätswahlvorstandes, der allerdings zugleich Mitglied des Gesamtwahlvorstandes war, an der Sitzung des damals dreiköpfigen Fakultätswahlvorstandes noch die Antragstellerinnen zu 1 und 26 teilgenommen. Dass es sich hierbei um die beiden Ersatzmitglieder handelt, dürfte unschwer damit zu erklären sein, dass die ordentlichen Mitglieder, die Antragstellern zu 1 und 7, verhindert waren. Etwas anderes ist weder von den Antragstellern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die - versehentliche - Aufnahme von Frau R..., einem Ersatzmitglied des Gesamtwahlvorstandes, in die Anwesenheitsliste des Fakultätswahlvorstandes ist unschädlich. Der Vorhalt der Beschwerde, es habe an einer ordentlichen Einladung zu der gemeinsamen Sitzung der Wahlvorstände am 26. September 2012 gefehlt, ist unberechtigt. Die Vorsitzenden der drei Wahlvorstände haben mit Schreiben vom 24. September 2012 unter Angabe der Tagesordnung zur „1. Sitzung der Wahlvorstände für die Wahlen zum Klinik- und Gesamtpersonalrat 2012“ ordnungsgemäß eingeladen. Abweichendes ist weder im Personalvertretungsgesetz noch in der Wahlordnung geregelt. Ebenso haltlos ist der Einwand, der Fakultätswahlvorstand habe kein Mandat gehabt, das Wahlausschreiben wie geschehen (mit-)zubeschließen. Da der Fakultätswahlvorstand am 26. September 2012 unter Heranziehung von zwei Ersatzmitgliedern (vgl. § 1 Abs. 3 und 4 Satz 1 WOPersVG Berlin) beschlussfähig war, begegnet die Beschlussfassung im Fakultätswahlvorstand keinen Bedenken. Von diesem Beschluss waren ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Fakultätswahlvorstandes am 26. September 2012, gegen deren Richtigkeit substantiierte Einwendungen von der Beschwerde nicht erhoben worden sind, die Festlegung der Wahlorte, die Festlegung des Wahlzeitraums sowie alle weiteren Einzelheiten des Wahlausschreibens einschließlich seiner Aushangorte und der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrats und der Verteilung auf die Gruppen umfasst. Gegen die Annahme der Fachkammer, dass die Wahlausschreiben im Bereich der Fakultät auch von Mitgliedern der anderen Wahlvorstände aufgehängt werden durften, haben die Antragsteller keine Einwände erhoben. Zu Recht sind die studentischen Hilfskräfte und die schwerbehinderten Mitarbeiter, die bei der Gesundheitsdienstleistungsgesellschaft der Charité (GDL) angestellt sind und von dort an die Charité-Universitätsmedizin Berlin ausgeliehen und in den Dienstbetrieb der Charité eingegliedert werden, nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden. Wahlberechtigt zur Gesamtpersonalratswahl sind nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 2 PersVG Berlin alle Dienstkräfte, die am Wahltage das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Die Wahlberechtigung setzt mithin nicht nur die Eingliederung in die Dienststelle voraus, sondern zusätzlich die Dienstkraft-Eigenschaft. Dienstkräfte im Sinne von § 12 Abs. 1 PersVG Berlin sind nach § 3 Abs. 1 PersVG Berlin aber nur die Arbeitnehmer und Beamte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Beamte und zur Berufsausbildung Beschäftigte stehen nicht in Rede. Arbeitnehmer sind nach § 4 Abs. 1 PersVG Berlin nur Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die fraglichen studentischen Hilfskräfte und schwerbehinderten Kräfte sind aber nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, denn sie stehen nicht in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Land Berlin, sondern sind bei einer juristischen Person des Privatrechts, der GDL GmbH, beschäftigt. Das schließt eine Eigenschaft als Dienstkraft aus. Auf die Frage der Eingliederung kommt es nicht an. Sie entscheidet - abgesehen von dem in § 12 Abs. 2 PersVG Berlin geregelten Sonderfall der Abordnung - nur darüber, bei welcher von mehreren in Betracht kommenden Dienststellen der öffentlich-rechtlich Bedienstete wahlberechtigt ist. Von der Möglichkeit, den Begriff der Dienstkraft zu erweitern, z.B. durch Anfügung des Satzes: „Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht“ (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Satz 2 des Nordrhein-Westfälischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. Juli 2011 und dazu LT-Drs. 15/2218, S. 52), oder die Wahlberechtigung auf Arbeitnehmer auszudehnen, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (vgl. § 7 Satz 2 BetrVG), hat der Berliner Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die strikte Regelung in § 12 Abs. 2 PersVG Berlin, dass sogar abgeordnete Dienstkräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und Dienstkräfte in entsprechender Ausbildung nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt sind, zeigt, dass der Berliner Gesetzgeber keine solche Ausdehnung der Wahlberechtigung wünscht. Die personal(vertretungs)rechtlichen Vorschriften des Berliner Universitätsmedizingesetzes (UniMedG) ändert daran nichts. Sie gehen allerdings dem Berliner Personalvertretungsgesetz ggf. als speziellere Regelungen vor. § 26 UniMedG ordnet unter der amtlichen Überschrift „Personal“ in seinem ersten Absatz an, dass die Gliedkörperschaft Charité Dienstherr der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitgeber der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildenden und studentischen Hilfskräfte an ihren Einrichtungen ist. § 27 UniMedG ordnete unter der amtlichen Überschrift „Die Personalvertretung“ in seinem Absatz 1 Satz 1 die Teilung der Charité in zwei Dienststellen - die Fakultät und das Klinikum - an. Der Dienststelle Fakultät werden gem. Satz 2 der Vorschrift das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal, das diesem zugeordnete Personal für Forschung und Lehre, das sonstige Personal der Medizinischen Fakultät sowie die studentischen Hilfskräfte zugeordnet. Der Dienststelle Klinikum wird gem. Satz 3 der Norm das Personal zugeordnet, das nicht durch Satz 2 erfasst wird. Es spricht nichts dafür, dass § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 2 UniMedG den durch §§ 3, 4 und 12 PersVG Berlin vorgegebenen engen Begriff der Dienstkraft erweitert hat. Vielmehr dienen die Vorschriften mit der Auflistung von Beschäftigtengruppen einschließlich der studentischen Hilfskräfte lediglich der personal(vertretungs)rechtlichen Zuordnung. Das macht für die studentischen Hilfskräfte vor dem Hintergrund Sinn, dass diese normalerweise nach § 121 BerlHG an Hochschulen beschäftigt werden und ihre Gesamtheit dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 PersVG Berlin eine eigene Dienststelle bildet. Stattdessen ordnet sie das Universitätsmedizingesetz der Gliedkörperschaft Charité zu, wo sie keine eigene Dienststelle bilden, sondern dem Personalrat der Fakultät zugeordnet werden. Eine Ausdehnung der Wahlberechtigung auf Beschäftigte eines privatrechtlich organisierten Arbeitgebers legen weder der Wortlaut der Vorschriften noch ihr Sinn und Zweck nahe. Hätte der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 1 UniMedG nicht nur den Wechsel des Dienstherrn bewältigen, sondern - ohne erkennbare Veranlassung abweichend vom Grundsatz des Berliner Personalvertretungsgesetzes - festschreiben wollen, dass trotz anderslautender Arbeitsverträge die an die Charité ausgeliehenen studentischen Hilfskräfte nicht die GDL, sondern die Charité zum Arbeitgeber haben, hätte es angesichts der damit verbundenen, weitreichenden Konsequenzen für die Charité allein in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht einer deutlicheren Aussage bedurft. Ändert aber § 26 Abs. 1 UniMedG nichts daran, dass die bei der GDL GmbH angestellten studentischen Hilfskräfte ausschließlich die GDL GmbH zum Arbeitgeber haben, hätte es auch einer klaren Regelung in § 27 Abs. 1 UniMedG bedurft, um das Wahlrecht zu den Personalvertretungen der Charité auf ausgeliehene studentische Hilfskräfte anderer Arbeitgeber auszudehnen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 27 Abs. 1 UniMedG sprechen dafür, dass die Nennung der Beschäftigtengruppen einschließlich der studentischen Hilfskräfte ausschließlich der Zuordnung zu einer der beiden Dienststellen dient. Demgegenüber kommt Äußerungen eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses in einer Ausschusssitzung, die dafür sprechen könnten, dass mit dem Begriff „studentische Hilfskräfte“ in §§ 26, 27 UniMedG auch die bei einer Leihfirma beschäftigten studentischen Hilfskräfte gemeint sein sollten (vgl. Seite 15 des Wortprotokolls der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 23. November 2005 Nr. 15/58), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die von den Antragstellern noch ins Feld geführten schwerbehinderten Beschäftigten der GDL GmbH, die ebenfalls an die Charité ausgeliehen würden, finden im UniMedG keine Erwähnung. Für sie bleibt es mithin ohne weiteres bei den oben dargestellten Grundsätzen zur Wahlberechtigung nach §§ 3, 4 und 12 PersVG Berlin. Die meisten anderen von den Antragstellern gerügten Verstöße gegen die Wahlordnung liegen demgegenüber vor: Die Zahl der regelmäßig in der Dienststelle Fakultät beschäftigten Dienstkräfte und deren Verteilung auf die Gruppen hätte statt vom Gesamtwahlvorstand vom Fakultätswahlvorstand festgestellt werden müssen (vgl. § 32 Abs. 1 WOPersVG Berlin). Ebenso hätte der Fakultätswahlvorstand das Wählerverzeichnis für seinen Zuständigkeitsbereich aufstellen und die Stimmen auszählen müssen (vgl. §§ 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 WOPersVG Berlin). Zutreffend hat die Fachkammer entschieden, dass die Wahl mithin daran litt, dass der Gesamtwahlvorstand spätestens seit 29. Oktober 2012 entgegen § 31 Abs. 1 WOPersVG Berlin und der anderen oben genannten Vorschriften die Wahl zum Beteiligten zu 1 selbst durchgeführt hat. Dieser Rechtsverstoß lässt sich auch nicht durch die Berufung auf ein Notgeschäftsführungsrecht des Gesamtwahlvorstandes rechtfertigen. Ein derartiges Notgeschäftsführungsrecht kennt das Gesetz nicht. Wird ein Wahlvorstand handlungsunfähig, ist auf bereits bestellte Ersatzmitglieder zurückzugreifen; gegebenenfalls sind Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nachzubestellen. Bei den Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen Gesamtwahlvorstand und örtlichen Wahlvorständen handelt es sich um zwingende, wesentliche Wahlverfahrensvorschriften zu dem Zweck, ein flexibles und vor allem ortsnahes Verfahren bei der Wahl zu fördern (GKÖD V H § 33 Rn. 7a und 7b). Setzt sich der Gesamtwahlvorstand wie hier über die zwingende Aufteilung der Zuständigkeit hinweg und bei der Wahldurchführung teilweise an die Stelle eines örtlichen Wahlvorstandes, liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, der mangels nachträglicher Berichtigung geeignet ist, dem Wahlanfechtungsantrag zum Erfolg zu verhelfen, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Da sich der Verstoß auf einen Fehler in der Zuständigkeit beschränkt, die Wahldurchführung aber materiell rechtmäßig war, könnte der Fehler das Wahlergebnis nur beeinflusst haben, wenn die Wahlberechtigten den Verfahrensfehler erkannt hätten und sich deswegen von einer Wahl hätten abhalten lassen. Dafür spricht hier schon deshalb wenig, weil die vorangegangene Wahl zum Gesamtpersonalrat mit demselben Zuständigkeitsfehler behaftet war. Selbst wenn einzelne Wahlberechtigte den Zuständigkeitsfehler erkannt hätten, hätte noch der Entschluss dazu kommen müssen, der Wahl aus diesem Grund fernzubleiben. Das aber ist eher unwahrscheinlich. Näher läge, dass sich die von einem Verfahrensfehler überzeugten Wahlberechtigten mit einer Eingabe an den Wahlvorstand oder den Dienststellenleiter wenden und nicht aus Protest schweigend Wahlenthaltung üben. Dass die Antragsteller zu 1, 2, 7 und 26 nach eigenem Bekunden wegen des vorschriftswidrigen Vorgehens des Gesamtwahlvorstandes keine eigene Liste zur Wahl eingereicht haben, mag das Wahlergebnis beeinflusst haben. Der Einfluss ist aber nicht auf den Verstoß gegen die Wahlvorschriften zurückzuführen. Vielmehr handelt es sich nach der zutreffenden Würdigung des Verwaltungsgerichts um einen autonomen, von den genannten Verstößen gegen Wahlvorschriften unabhängigen wahlergebnisverändernden Umstand. Eine gegenüber der Wahl zum Fakultätspersonalrat im Februar 2012 unstreitig geringere Wahlbeteiligung in der Fakultät mag verschiedene Ursachen haben. Da im November 2012 die Wahlen von Personalrat und Gesamtpersonalrat nicht zeitlich zusammenfielen, kann der Grund in einem geringeren Interesse der Wahlberechtigten liegen, wenn dem Gesamtpersonalrat aus ihrer Sicht weniger Kompetenzen in Bezug auf ihre Beschäftigtenstellung zukommt. Eher dürfte indes die Mitteilung des Fakultätswahlvorstandes im Intranet vom 6. November 2012 als Ursache für den Rückgang bei der Wahlbeteiligung in Betracht kommen. Die darin liegende Wahlbehinderung durch den Fakultätswahlvorstand, d.h. durch die Antragsteller zu 1, 2, 7 und 26, muss indes bei der Prüfung des Wahlanfechtungsantrags aus denselben wie den oben zur unzulässigen Rechtsausübung ausgeführten Gründen außer Betracht bleiben. Soweit die Antragsteller ihre Beschwerde zurückgenommen haben (Feststellung der Nichtigkeit der Wahl), war das Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 PersVG Bln i.V.m. §§ 89 Abs. 4 Satz 2, 90 Abs. 3 ArbGG durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen. Gegen die übrigen Entscheidungen war die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.