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Beschluss

OVG 62 PV 4/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0301.OVG62PV4.22.00
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Leitsätze
Wird ein Personalrat mit Verhältniswahl (Listenwahl) und Personenwahl gewählt, sind bei der Wahl in den erweiterten Vorstand alle Wahlvorschläge mit demselben Kennwort bei der Bestimmung der Stärke der Wahlminderheit zu berücksichtigen.(Rn.26) (Rn.28)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2022 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Wahl der weiteren Mitglieder in den Vorstand des Beteiligten zu 1 am 19. Mai 2020 ungültig ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Personalrat mit Verhältniswahl (Listenwahl) und Personenwahl gewählt, sind bei der Wahl in den erweiterten Vorstand alle Wahlvorschläge mit demselben Kennwort bei der Bestimmung der Stärke der Wahlminderheit zu berücksichtigen.(Rn.26) (Rn.28) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2022 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Wahl der weiteren Mitglieder in den Vorstand des Beteiligten zu 1 am 19. Mai 2020 ungültig ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Im Streit ist die Gültigkeit der Wahl des erweiterten Vorstands des Gesamtpersonalrats der Bundespolizeidirektion 11 in der konstituierenden Sitzung am 19. Mai 2020. In der vorausgegangenen Wahl des Gesamtpersonalrats vom 12. bis 14. Mai 2020 waren nach den Feststellungen des Gesamtwahlvorstands 1896 Beamte und 231 Arbeitnehmer wahlberechtigt. Zu wählen waren gemäß dem Wahlausschreiben des Gesamtwahlvorstands vom 27. Februar 2020 15 Gesamtpersonalratsmitglieder, davon 14 als Vertreter der Beamten und ein Mitglied als Vertreter der Arbeitnehmer. In der Gruppe der Beamten fand eine Verhältniswahl statt mit zwei Listen. Die Liste 1 trug das Kennwort „L...“, die Liste 4 das Kennwort „I...“. Der Antragsteller stand auf Platz 1 der Liste 4. Aus der Niederschrift des Gesamtwahlvorstands vom 15. Mai 2020 über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse für die Wahl zum Gesamtpersonalrat ergibt sich: Es wurden innerhalb dieser Gruppe 1.405 Stimmen abgegeben, von denen 32 ungültig waren. Auf die Liste 1 entfielen 870 Stimmen, die Liste 4 erhielt 503 Stimmen. In der Gruppe der Arbeitnehmer fand eine Personenwahl statt mit drei Bewerbern. Es wurden gemäß der genannten Niederschrift 167 Stimmen abgegeben, von denen 9 ungültig und „156“ gültig gewesen seien. Auf Herrn T... entfielen 82 Stimmen, auf Herrn U... 19 und auf Herrn W... 57 Stimmen (zusammen 158 gültige Stimmen). Der beim Wahlvorstand eingereichte Wahlvorschlag zugunsten Herrn W... trug das Kennwort „I...“ und wurde durch den Antragsteller und den Kandidaten als Gewerkschaftsbeauftragte unterschrieben. Der Gesamtpersonalrat konstituierte sich am 19. Mai 2020 mit 15 Mitgliedern, nämlich mit 14 Vertretern der Beamten, darunter der Antragsteller, und Herrn T... als Vertreter der Arbeitnehmer. Herr K... (Kandidat Nr. 1 der Liste 1) wurde zum Gruppensprecher der Beamten und am Ende der Sitzung zum Vorsitzenden gewählt. Zwischenzeitlich leitete der Wahlleiter laut Protokoll die Wahl zweier weiterer Mitglieder in den erweiterten Vorstand mit dem Hinweis ein, es gebe bei einem Stimmanteil der I... von 31,99 % keinen Minderheitenschutz gemäß § 33 Satz 2 BPersVG. Im Protokoll ist der Protest der „Mitglieder der I...“ gegen diese Feststellung vermerkt. Sodann wurde Herr KP... als „Vorschlag Liste L...“ mit 14 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung gewählt. Auf Herrn KP..., ebenfalls als „Vorschlag Liste L...“, entfielen 9 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung, auf den Antragsteller als „Vorschlag Liste I...“ 5 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung. Die Gewählten nahmen ihre Wahlen an. Der Antragsteller beanstandete mit Schreiben vom 22. Juli 2020 an den Beteiligten zu 1 vergeblich die Wahl des erweiterten Vorstands. Der Antragsteller hat am 10. August 2020 beim Verwaltungsgericht Berlin das Beschlussverfahren eingeleitet zunächst mit den Anträgen 1.) festzustellen, dass die Wahl der beiden Mitglieder in den erweiterten Vorstand rechtswidrig gewesen sei und 2.) festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet sei, ihn selbst in den erweiterten Vorstand zu wählen. Er hat in der mündlichen Anhörung beantragt festzustellen, dass die Wahl der weiteren Mitglieder in den Vorstand ungültig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag aufgrund der mündlichen Anhörung vom 22. Februar 2022 zurückgewiesen und angeführt, der zulässige Antrag sei unbegründet. Anzuwenden sei § 33 Satz 2 BPersVG a.F. Die Liste 4 mit der zweitgrößten Anzahl von Stimmen verfehle das Quorum von mindestens einem Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen. In den Blick zu nehmen seien die Ergebnisse der Verhältniswahl vulgo Listenwahl, nicht der Personenwahl. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es komme auf eine die Gruppen übergreifende „Liste“ an. Der Wahlvorschlag für eine einzelne Person im Rahmen der Personenwahl lasse keine einheitliche gewerkschaftliche, verbandspolitische oder dienststelleninterne Interessenausrichtung erkennen, deren Vertretung im erweiterten Vorstand die Regelung des § 33 Satz 2 BPersVG a.F. sichern solle. Der Stimmzettel enthalte gemäß der Wahlordnung keinen entsprechenden Hinweis. Das Oberverwaltungsgericht Münster habe es in seinem Beschluss vom 9. April 1979 – CB 12/78 – (juris) nicht anders gesehen. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 25. Februar 2022 zugestellten Beschluss am 24. März 2022 Beschwerde eingelegt. Er hat am 19. April 2022 beantragt, die Frist zur Begründung bis zum 25. Mai 2022 zu verlängern. Das Oberverwaltungsgericht hat ihm das eingeräumt. Der Antragsteller hat am 11. Mai 2022 die Beschwerde nebst Antragstellung begründet. Der Antragsteller ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht verletze die Vorgaben aus § 33 BPersVG. Erforderlich sei danach, dass überhaupt eine Verhältniswahl durchgeführt worden sei, wie hier geschehen. Die Liste 4 mit der zweitgrößten Anzahl an Stimmen habe mindestens ein Drittel der Stimmen erhalten. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen in der Verhältnis- und Personenwahl ausgegangen und habe sodann unzutreffend nur die in der Listenwahl auf die Liste 4 entfallenden Stimmen und nicht die auf Herrn W... entfallenden Stimmen angesetzt. Deren Relevanz ergebe sich aus dem Rechenbeispiel in der Kommentierung von Altvater (BPersVG, 10. Aufl., § 33 Rn. 18 Beispiel 3). Dem Verwaltungsgericht unterlaufe ein Wertungswiderspruch, da es bei der Verteilung der Beschäftigten auf die einzelnen Gruppen wie im vorliegenden Fall von Gesetzes wegen nicht zu einer Verhältniswahl in beiden Gruppen kommen könne. Wenn die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen in beiden Gruppen berücksichtigt würde, bei den von der Liste erreichten Stimmen jedoch nur diejenigen innerhalb der Gruppenwahl, dann würde die Quorumsvorgabe noch deutlich erhöht und der vom Gesetzgeber bezweckte Minderheitenschutz ausgehöhlt. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Personenwahl unberücksichtigt bleiben müsste, wären auf beiden Seiten der Rechnung nur die Stimmen der Verhältniswahl anzusetzen. Dann ergäben 503 Stimmen für die Liste 4 mehr als ein Drittel von 1405 abgegebenen Stimmen bei der Gruppenwahl. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2022 abzuändern und festzustellen, dass die Wahl der weiteren Mitglieder in den Vorstand des Beteiligten zu 1 am 19. Mai 2020 ungültig ist. Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1 äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde, weil der Antragsteller in deren Begründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts vermissen lasse. Der Beteiligte zu 1 hält in der Sache den Beschluss des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Der Gesetzgeber habe nicht auf Wahlvorschläge abgestellt, sondern auf Listen. Dieser Begriff sei auf die Verhältniswahl bezogen, wie sich an § 15 Abs. 3, § 25 Abs. 1 BPersVWO zeige. Den Wählern von Herrn W... sei es um ihn als Person gegangen. Der Beteiligte zu 2 hat in zweiter Instanz keinen Antrag gestellt und sich nicht schriftlich geäußert. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerde mit rechtsanwaltlicher Vertretung sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und angesichts der Fristverlängerung rechtzeitig mit Gründen – unter Beifügung eines Antrags – versehen, wie es das Gesetz vorschreibt.Nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (BAG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 1 ABR 33/19 – juris Rn. 11). Die oben skizzierte Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt diesen Erfordernissen. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Anzuwenden ist auf den Gesamtpersonalrat nach § 54 Abs. 1 Halbs. 1, § 56 BPersVG a.F. der zur Zeit der Wahl des Vorstands geltende § 33 Satz 2 BPersVG a.F. Die Wahlen des (Vorsitzenden, Vorstands und) erweiterten Vorstands waren in der konstituierenden Sitzung durchzuführen (§ 34 Abs. 1 BPersVG a.F.). Am 19. Mai 2020, der konstituierenden Sitzung, war das Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 noch nicht in Kraft getreten (vgl. dessen Art. 25 Abs. 1). Der Antrag des Antragstellers, mit welchem er als Mitglied des Beteiligten zu 1 und als Kandidat der Liste mit der zweitgrößten Anzahl aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen die Feststellung anstrebt, die Wahl der weiteren Mitglieder in den Vorstand des Gesamtpersonalrats sei ungültig, ist zulässig. Ein einzelnes Mitglied derselben Personalvertretung ist antragsberechtigt (Kröll, in: Altvater/Baden u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 34 Rn. 46; Lechtermann, in: Fürst/Goeres, GKÖD, Band V, BPersVG § 34, Stand 2/22, Rn. 122). Der Feststellungsantrag ist nicht fristgebunden (Kröll, in: Altvater/Baden u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 34 Rn. 47). Der Antrag ist begründet. Immerhin ist die Wahl der weiteren Mitglieder in den Vorstand des Beteiligten zu 1 gemäß § 33 Satz 1 BPersVG a.F. notwendig gewesen. Denn dem Gesamtpersonalrat gehören tatsächlich 11 oder mehr Mitglieder, nämlich 15 Mitglieder an. Deswegen kann und muss dieser Personalrat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand wählen. Bei der Wahl ist allerdings § 33 Satz 2 BPersVG a.F. verletzt worden. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die „Liste“ mit dem Kennwort „I...“ hat die zweitgrößte Anzahl und zudem mindestens ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten. Auf sie entfielen 560 von 1.572 von den Angehörigen der (Gesamt-)Dienststelle abgegebenen Stimmen (35,6 %). Diese Zahlen sind für die Bestimmung des Drittelwerts entscheidend. Zur Berechnung des Bruchs von einem Drittel schreibt das Gesetz als Nenner den Einsatz „aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen“ vor. Bei diesem Tatbestand wird nicht zwischen den Wahlverfahren der Verhältniswahl und Personenwahl (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1, 2 BPersVG a.F.) unterschieden. Deswegen verfehlt der vom Antragsteller hilfsweise gemachte Vorschlag, in den Nenner die Gesamtzahl der in Verhältniswahl(en) abgegebenen Stimmen zu nehmen, das Gesetz. Aufzunehmen ist vielmehr die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen (Lechtermann, in: Fürst/Goeres, GKÖD, Band V, BPersVG § 34, Stand 2/22, Rn. 112); dazu gehören alle tatsächlich abgegebenen Stimmen, auch die ungültigen Stimmen (Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, § 34 Rn. 27; Kröll, in: Altvater/Baden u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 34 Rn. 29). Diese Zahl beträgt in den Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer gemäß Niederschrift der Wahlergebnisse vom 15. Mai 2020 1.405 und 167, zusammen 1.572 Stimmen. Das Gesetz bestimmt als Zähler der Bruchrechnung die Zahl der auf eine „Wahlvorschlagsliste“ entfallenen Stimmen. Nach Überzeugung des Senats sind dazu die für die Wahlvorschläge mit dem Kennwort „I...“ in der Verhältniswahl und in der Personenwahl abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass mit dem Gesetz diejenige „Liste“ mit der höchsten Stimmenzahl gemeint ist, die aufgrund der Wahl gemäß § 32 Abs. 1 BPersVG a.F. noch nicht im Vorstand vertreten ist. Das ist im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut typischerweise die „Liste“ mit der zweitgrößten Anzahl, möglicherweise aber auch diejenige mit der größten Anzahl an Stimmen (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 – 6 P 8.13 – juris Rn. 13 ff.). Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter entschieden, dass unter „Liste“ gemäß § 33 Satz 2 BPersVG a.F. nicht die für die einzelnen Gruppen eingereichten Wahlvorschläge zu verstehen sind, sondern die gruppenübergreifende Zusammenfassung derjenigen Wahlvorschläge, welche dieselbe Bezeichnung tragen und damit eine einheitliche gewerkschaftliche, verbandspolitische oder – wie bei freien Listen – dienststelleninterne Interessenausrichtung erkennen lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 – 6 P 8.13 – juris Rn. 11). Diese vom erkennenden Senat für überzeugend gehaltene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat verdeutlicht, dass es entgegen einem vordergründigen Eindruck vom Wortlaut des Gesetzes, welches auf „Mitglieder aus derjenigen Liste“, also einer einzigen Liste abstellte, jedenfalls nicht auf eine einzige Wahlvorschlagsliste gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2 BPersVWO ankommt. Wegen der sich aus dem Wortlaut des § 33 Satz 2 BPersVG a.F. ergebenden Unklarheit (deutlich Gerhold, in: Lorenzen/Gerhold u.a., BPersVG, § 33, Stand Juli 2018, Rn. 5; die mit § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersVG n.F. in Kraft getretene Neufassung scheint klarer formuliert zu sein) gab es in deren Auslegung mehrere Streitpunkte. Der Meinungsstreit, ob notwendig ein identisches Kennwort zu verlangen sei, braucht hier nicht ausgetragen zu werden, denn die Einreicher haben für die Verhältniswahl in Bezug auf die Liste 4 und die Personenwahl in Hinsicht auf den Vorschlag von Herrn W... gegenüber dem Wahlvorstand dasselbe Kennwort „I...“ verwendet. Der Streit zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1 macht sich vielmehr daran fest, wem gegenüber die einheitliche Interessenausrichtung erkennbar sein müsse. Während dem Antragsteller vorschwebt, dass es maßgeblich auf den Wahlvorstand und sodann auf die Insiderkenntnisse in der Personalvertretung ankomme, hebt der Beteiligte zu 1 auf die Informationen ab, die den Wählenden zugänglich sind. Einerseits liegt eine Identität des Kennworts bei den Wahlvorschlägen für die Liste 4 und für Herrn W... vor. Andererseits enthält der Stimmzettel in der Personenwahl nach § 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BPersVWO nur die Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname sowie Amts- oder Funktionsbezeichnung. Ein Kennwort hätte dem Stimmzettel nicht hinzugefügt werden dürfen. Wie die Ablichtung des verwendeten Stimmzettels zeigt, wurde diese Bestimmung eingehalten. Soweit die Frage im Schrifttum behandelt wird, finden sich Äußerungen zugunsten der Position des Antragstellers. Nach Jacobs können die Voraussetzungen des § 33 Satz 2 BPersVG a.F. sogar erfüllt sein, wenn bei Gruppenwahl in allen Gruppen Personenwahl stattgefunden habe (in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 33 Rn. 15). Lechtermann und Kröll verlangen jedenfalls eine Listenwahl (Verhältniswahl), damit die Ergebnisse aus der Personenwahl in einer anderen Gruppe einbezogen werden können (Lechtermann, in: Fürst/Goeres, GKÖD, Band V, BPersVG § 34, Stand 2/22, Rn. 112 f.; Kröll, in: Altvater/Baden u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 34 Rn. 23 mit ausdrücklicher Ablehnung der Meinung von Jacobs in Fußn. 40). Lechtermann legt explizit dar, dass die Ergebnisse einzubeziehen seien, wenn ein Wahlvorschlag mit entsprechendem Kennwort eingereicht worden sei, was bei einer Personenwahl nicht notwendig, aber auch nicht unzulässig sei (a.a.O., Rn. 113). Kröll gibt implizit in seinem Rechenbeispiel zu erkennen, dass die in der Personenwahl abgegebenen Stimmen für eine „auf einem Wahlvorschlag mit dem Kennwort B“ kandidierende Person in die Rechnung einzustellen seien (a.a.O., Rn. 38; indirekt auch Kröll, in: Altvater/Baden u.a., Basiskommentar BPersVG, 9. Aufl. 2020, § 33 Rn. 5). Die ober- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich in der hier fallentscheidenden Frage noch nicht festgelegt. Immerhin dürfte der zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts so zu verstehen sein, dass zumindest eine der Teilwahlen eine Verhältniswahl (Listenwahl) sein müsse (Beschluss vom 17. März 2014 – 6 P 8.13 – juris Rn. 10). Das Gericht hatte allerdings noch nicht über die Kombination einer Verhältniswahl mit einer Personenwahl zu entscheiden (siehe a.a.O., juris Rn. 1: zwei Verhältniswahlen). Deswegen ist die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die eingereichten Wahlvorschläge mit derselben Bezeichnung in den Blick genommen werden (a.a.O., juris Rn. 11), kein Indiz dafür, dass das Gericht zur Ansicht des Antragstellers neigt. Der bereits erstinstanzlich diskutierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9. April 1979 – CB 12/78 – trifft in der hier interessierenden Frage ebenfalls keine Entscheidung. Das Gericht ließ bei Listenwahlen in den Gruppen der Beamten und Angestellten und einer Personenwahl in der Gruppe der Arbeiter die in dieser Gruppe erzielten Ergebnisse zwar unberücksichtigt, stellte indes auch nicht fest, dass ein beim Wahlvorstand eingereichter Wahlvorschlag für die Gruppe der Arbeiter mit einem Kennwort versehen worden sei (siehe a.a.O., juris Rn. 1). Mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift schließt sich der Senat der Auffassung von Lechtermann an. Die Norm bezweckt, starken Wahlminderheiten eine Vertretung in dem erweiterten Vorstand zu sichern, die wegen gemeinsamer Interessen über die Gruppengrenzen hinweg unter den weiteren Vorstandsmitgliedern vertreten sein sollen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 1979 – 6 P 39.78 – juris Rn. 19, vom 28. Februar 1979 – 6 P 81.78 – juris Rn. 14 und vom 17. März 2014 – 6 P 8.13 – juris Rn. 14). Die Aufgabe des erweiterten Vorstands besteht darin, die Aufgabenerfüllung durch den Personalrat als Gremium organisatorisch vorzubereiten, zu begleiten und umzusetzen. Der erweiterte Vorstand trifft keine Entscheidungen in den Beteiligungsangelegenheiten selbst. Deswegen ist die Auslegung von § 33 Satz 2 BPersVG a.F. aus verfassungsrechtlichen Gründen weder in der einen noch in der anderen Richtung determiniert. Der Gesetzgeber muss überhaupt nicht einen Minderheitenschutz bei der Wahl des erweiterten Vorstands garantieren (ausführlich BVerwG, Beschluss vom 27. September 1990 – 6 P 23.88 – juris Rn. 20 und daran anschließend BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 1990 – 2 BvR 1528/90 – juris). Die Gestaltungsmöglichkeiten des erweiterten Vorstands wirken sich im Wesentlichen auf die Mitglieder der Personalvertretung aus. Der erweiterte Vorstand hat es in der Hand, durch die Gestaltung der Arbeitsabläufe Unstimmigkeiten und Verdruss im Gremium gering zu halten. Insoweit ist bei der Vorbereitung von Sitzungen durch einen einseitig besetzten Vorstand eine umfassende Aufmerksamkeit nicht garantiert, sind die Wünsche von fernstehenden Mitgliedern womöglich weniger bekannt. Ist hingegen eine starke Wahlminderheit im erweiterten Vorstand vertreten, können deren Anliegen und Belange frühzeitig berücksichtigt werden. Das ist dazu angetan, die Sacharbeit in den Personalratssitzungen reibungsloser zu erledigen. Im Kreis der Personalratsmitglieder ist regelmäßig bekannt, wer zu welcher organisierten Interessenvertretung zählt. Insoweit ist die einheitliche Kennzeichnung der Wahlvorschläge für Verhältnis- und Personenwahlen hinreichend. Sie dürfte allerdings auch notwendig sein, um ein klares Unterscheidungskriterium in der konstituierenden Sitzung der neugewählten Personalvertretung zu haben. Anderenfalls wäre die Feststellung, ob eine einheitliche Interessenausrichtung vorliegt, fehler- und streitanfällig. Der Senat geht aber auch davon aus, dass die Verbundenheit einer kandidierenden Person mit einer Gewerkschaft oder entsprechend ausgerichteten Organisation einem namhaften Teil der Wählenden bekannt ist. Bei einem zu wählenden Personalrat von elf oder mehr Mitgliedern (§ 33 BPersVG a.F.) mit einer entsprechend großen Belegschaft können die Wahlberechtigten zumeist nicht alle zur Wahl stehenden Personen aus eigener Anschauung beurteilen. Die gewerkschaftliche Wahlwerbung bietet insoweit Anhaltspunkte zur Einschätzung, wem eine gute Vertretung der eigenen Anliegen und Interessen zugetraut wird. Wählende, die ihr Wahlrecht ernst nehmen, werden regelmäßig nicht blindlings wählen, sondern sich erkundigen, was von den ihnen nicht näher bekannten Kandidatinnen und Kandidaten zu halten ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Frage ist wohl auch angesichts der Neufassung durch § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersVG n.F. nicht unzweifelhaft zu beantworten. Zwar dürfte eine Kombination aus Verhältnis- und Personenwahl bei den größeren Personalräten, die einen erweiterten Vorstand erhalten, regelmäßig nicht stattfinden (vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 2 ff. BPersVG n.F.). Sie ist zudem bei Stufenvertretungen mit mehr als neun Mitgliedern ausgeschlossen, weil jede Gruppe mindestens zwei sie vertretende Personen erhält (§ 89 Abs. 4 BPersVG n.F.; so schon § 53 Abs. 5 BPersVG a.F.). Sie bleibt indes in örtlichen Personalräten nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG n.F. möglich.