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Beschluss

OVG 62 PV 11.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0924.62PV11.19.00
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Leitsätze
1. Tagt der Personalrat vierzehntägig, ist eine Übereinkunft mit der Dienststellenleitung zum Beginn der Äußerungsfrist abweichend vom Eingang der Beteiligungsvorlage möglich.(Rn.22) 2. Findet eine Auswahlentscheidung im Jobcenter unter vorhandenen Beschäftigten eines Trägers statt, sind die Auswahlunterlagen für die Entscheidung des Personalrats des Trägers über die Versetzung der ausgewählten Person und die Zuweisung der Tätigkeit im Jobcenter nicht erforderlich. Deren Anforderung hindert nicht den Ablauf der Äußerungsfrist.(Rn.34)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tagt der Personalrat vierzehntägig, ist eine Übereinkunft mit der Dienststellenleitung zum Beginn der Äußerungsfrist abweichend vom Eingang der Beteiligungsvorlage möglich.(Rn.22) 2. Findet eine Auswahlentscheidung im Jobcenter unter vorhandenen Beschäftigten eines Trägers statt, sind die Auswahlunterlagen für die Entscheidung des Personalrats des Trägers über die Versetzung der ausgewählten Person und die Zuweisung der Tätigkeit im Jobcenter nicht erforderlich. Deren Anforderung hindert nicht den Ablauf der Äußerungsfrist.(Rn.34) Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Im Jobcenter P... war die Stelle eines Arbeitsvermittlers Arbeitgeberservice (U25/Ü25) im Bereich SGB 2 zu besetzen. Dessen einer Träger ist die Agentur für Arbeit P... . Der Geschäftsführer des Jobcenters schrieb die Stelle für ein Verfahren der Bestenauslese intern – für Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit – aus. An der Auswahl war ein Mitarbeiter des Internen Service der Agentur für Arbeit P... beteiligt. Dieser Interne Service ist auch für die Bereiche von mehreren anderen Agenturen für Arbeit zuständig, denen ein eigener Interner Service fehlt. Dort werden die Bewerbungsunterlagen verwahrt. Der Geschäftsführer des Jobcenters entschied sich für Herrn M... . Dieser war Tarifbeschäftigter der Agentur für Arbeit Berlin und mit seiner Tätigkeit dem Jobcenter Berlin zugewiesen. Der Geschäftsführer teilte dem Träger seine Entscheidung für Herrn M... mit. Der Personalrat des Jobcenters P... stimmte der Maßnahme am 15. Januar 2018 unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung der Tätigkeit zu. Der Personalrat der Agentur für Arbeit P... – der Antragsteller – tagt vierzehntägig montags. Zwischen ihm und der Geschäftsführung dieser Agentur – der Beteiligten – besteht die Übereinkunft, dass die Äußerungsfrist nicht am Tag der Vorlage eines Beteiligungsvorgangs, sondern im Anschluss an den nachfolgenden Sitzungstag beginnt, damit der Vorgang in der übernächsten Sitzung behandelt werden könne. Die Beteiligte legte mit Vorlage unter dem Datum 24. Januar 2018 dem Antragsteller, dessen nächste Sitzung am 29. Januar 2018 war, die Angelegenheit vor unter Angabe der Mitbestimmungstatbestände der Versetzung des Herrn M... von der Agentur für Arbeit Berlin zur Agentur für Arbeit P... und der Zuweisung einer Tätigkeit des Herrn M... im Jobcenter P... . Zur Begründung führte sie an, es sei im Ergebnis eines internen Stellenbesetzungsverfahrens beim Jobcenter P... geplant, Herrn M... zur Agentur für Arbeit P... zu versetzen und dem Jobcenter P... als Arbeitsvermittler Arbeitgeberservice im SGB 2 dauerhaft ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt zuzuweisen. Der Vorlage waren der berufsbezogene Lebenslauf Herrn M... und eine Email zum Abschluss des Einspruchsverfahrens der Gleichstellungsbeauftragten beigefügt. Der Antragsteller bat die Beteiligte um Vorlage der Auswahlunterlagen. Beide Seiten erörterten am 12. Februar 2018 die Angelegenheit. Am selben Tag entschied der Antragsteller, die Zustimmung zu verweigern. In seiner am 13. Februar 2018 bei der Beteiligten eingegangenen Zustimmungsverweigerung hieß es in der als Anlage beigefügten Begründung, die Zustimmungsverweigerung beruhe auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 68 Abs. 2 BPersVG, weil dem Antragsteller erforderliche Unterlagen für seine Entscheidung fehlten. Sie beruhe auch auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BPersVG, weil nicht auszuschließen sei, dass Mitbewerber durch ein mangelbehaftetes Auswahlverfahren benachteiligt worden seien. Der Antragsteller berief sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 – 5 P 10.15 –. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung der Beteiligten sei ein Auswahlverfahren im Jobcenter P... gewesen. Damit die Agentur die beabsichtigte Versetzung habe veranlassen können, seien sicherlich Unterlagen über das Auswahlverfahren gesichtet und bewertet worden. Diese müssten dem Antragsteller vorgelegt werden. Seiner Bitte, die Unterlagen nachzureichen, sei die Beteiligte nicht nachgekommen. Die schriftliche Zustimmungsverweigerung war vom Vorsitzenden des Antragstellers, einem Tarifbeschäftigten, unterschrieben, die Anlage mit der Begründung von ihm und von dessen Stellvertreterin, einer Beamtin. Die Beteiligte antwortete dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 2018, dass sie die Angelegenheit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit vorlegen werde. Diese schrieb der Beteiligten unter dem 12. März 2018, dass die dortige Auffassung geteilt werde; die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich. Der Antragsteller hat am 26. März 2018 beschlossen, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen unter Beauftragung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, und den Antrag beim Verwaltungsgericht Potsdam am 12. November 2018 angebracht festzustellen, dass die Beteiligte seine Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4a BPersVG im Zusammenhang mit der Versetzung Herrn M... und der Zuweisung der Tätigkeit im Jobcenter an ihn verletze. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 26. November 2019 abgelehnt. In der Begründung heißt es, die Zustimmung des Antragstellers gelte als erteilt, weil die Verweigerung unbeachtlich sei. Der Antragsteller habe sich die Prüfung einer anderen Maßnahme angemaßt. Für die sei allein der Personalrat des Jobcenters mitbestimmungsberechtigt. Die Versetzung Herrn M... und Zuweisung einer Tätigkeit im Jobcenter dienten der Umsetzung der dort getroffenen Auswahlentscheidung. Diese sei keine Entscheidung der Beteiligten gewesen. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Dort seien konkrete Fehler der Auswahlentscheidung gerügt worden, die auf die weiteren Maßnahmen der Versetzung und Zuweisung durchschlügen. Hier fehle eine Rüge konkreter Fehler. Der Antragsteller wolle sich überhaupt erst in die Lage versetzen, solche Fehler suchen zu können. Das liefe der vom Bundesverwaltungsgericht geklärten Zuständigkeitsverteilung zwischen den Dienststellenleitungen und den ihnen gegenüberstehenden Personalvertretungen entgegen. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 27. November 2019 zugestellten Beschluss am 17. Dezember 2019 Beschwerde eingelegt. Seinem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27. Februar 2020 hat der Senat mit Beschluss vom 27. Januar 2020 entsprochen. Der Antragsteller hat am 27. Februar 2020 die Beschwerde samt Antragstellung begründet. Er hält seine Zustimmungsverweigerung für fristgerecht und beruft sich insoweit auf die Absprache zum Beginn der Äußerungsfrist mit der Beteiligten. Er hält die von ihm abgegebene Begründung nicht für unbeachtlich. Das sei nur bei einem Verweigerungsgrund anzunehmen, der von vornherein und eindeutig nicht vorliege und nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise möglich erscheine. Das Gegenteil ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017. Angesichts dessen sei die Zustimmungsverweigerung zumindest nicht offensichtlich fehlerhaft. Dem Personalrat des Trägers obliege eine Rüge nur insoweit, wie er bei pflichtgemäßer Prüfung der ihm verfügbaren Informationsquellen Fehler erkennen und damit auch rügen könne. Verfüge er nicht über die einschlägigen Entscheidungsunterlagen, könne ihm hieraus kein relevanter Vorwurf gemacht werden. Den Antragsteller gehe es keinesfalls um eine allumfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durch das Jobcenter getroffenen Auswahlentscheidung, sondern allein darum, ob und inwieweit relevante Fehler des Auswahlverfahrens vorliegen, die im Zusammenhang mit der vom Antragsteller zu beurteilenden Personalmaßnahme von Relevanz seien und gleichsam auf diese durchschlügen. Die Zuständigkeitsbereiche der Geschäftsführungen von Jobcenter und Agentur für Arbeit seien keinesfalls überschneidungsfrei. Die Auswahlentscheidung begründe vielmehr den Anlass für die Versetzung und Zuweisung. Bei dieser Entscheidung habe die Beteiligte eine andere Perspektive einzunehmen als die Geschäftsführung des Jobcenters. Der Umfang der Begründung der Zustimmungsverweigerung korrespondiere mit dem Umfang der von der Dienststellenleitung gegebenen Begründung. Den Personalvertretungen seien die für ihre Entscheidungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Daraus folge, dass auch dem Personalrat des Trägers, zumal auf Anforderung, Einblick in die für die Auswahlentscheidung relevanten Unterlagen zu geben sei. Es verkenne den geschützten Status des Antragstellers, ihn allein auf Zufallsfunde oder zugespielte Informationen über Fehler des Auswahlverfahrens zu verweisen. Der Antragsteller benötige den gleichen Informationsstand wie die Beteiligte. Er müsse die beabsichtigte Versetzungs- und Zuweisungsentscheidung nachvollziehen können. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. November 2019 zu ändern und festzustellen, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4a BPersVG durch die Versetzung von Herrn M... von der Agentur für Arbeit Berlin zur Agentur für Arbeit P... und die Zuweisung einer Tätigkeit im Jobcenter P... als Arbeitsvermittler Arbeitgeberservice (U25 / Ü25) im Bereich SGB 2 verletzt. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte äußert die Auffassung, er berufe sich nicht auf eine verspätete Zustimmungsverweigerung, weil das angesichts der Absprache in der Dienststelle zum Beginn der Äußerungsfrist treuwidrig wäre. Er verweist darauf, dass die etwaige Verletzung von Unterrichtungspflichten keinen beachtlichen Zustimmungsverweigerungsgrund darstelle. Soweit es um eine Benachteiligung gehe, müssten konkrete Tatsachen angeführt werden. Das sei nicht geschehen. Eine Pflicht zur Unterrichtung habe nicht bestanden. Die Beteiligte habe weder die Ausschreibung noch die Auswahl vorgenommen. Ihr sei es nicht erlaubt, die Auswahlentscheidung zu überprüfen. Denn die gemeinsame Einrichtung sei eigenständig. Die Träger verfügten ihr gegenüber nicht über Weisungsbefugnisse. Die Versetzung und Zuweisung seien selbstständige, von der Auswahlentscheidung des Jobcenters losgelöste Entscheidungen. In Bezug auf diese Entscheidungen hätten die Beteiligte und der Antragsteller den gleichen Informationsstand. Die Auswahlunterlagen spielten für die Beteiligte bei der Personalanforderung durch das Jobcenter keine Rolle. Unterlagen, die die Dienststelle bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, müssten nicht vorgelegt werden. Der Überlassung von Auswahlunterlagen stünden auch datenschutzrechtliche Erwägungen entgegen. Die Auswahlentscheidung obliege allein der Mitbestimmung der Personalvertretung des Jobcenters. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schreiben des Antragstellers und der Beteiligten Bezug genommen. Beide Seiten haben die Zulassung der Rechtsbeschwerde befürwortet. II. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und angesichts der Fristverlängerung rechtzeitig mit Gründen – unter Beifügung eines Antrags – versehen, wie es § 89 Abs. 2 ArbGG verlangt. Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Feststellungsantrag des Antragstellers zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Beteiligte verletzt nicht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, indem sie Versetzung des Herrn M... und die Zuweisung einer Tätigkeit im Jobcenter an ihn vollzogen hat. Der konkret gestellte Antrag des Antragstellers ist immerhin zulässig. Die bereits vollzogene Maßnahme lässt das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Antragstellers nicht entfallen. Denn die Mitbestimmung bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, die ohne Zustimmung der zuständigen Personalvertretung durchgeführt wird, lässt sich nachholen, solange sich die Maßnahme nicht durch Weiteres erledigt hat. Zur Erledigung ist es nicht gekommen. Herr M... gehört weiter der Agentur für Arbeit ... an und ist unverändert im Jobcenter ... als Arbeitsvermittler Arbeitgeberservice (U25/Ü25) im Bereich SGB 2 tätig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn die Zustimmung des Antragstellers, der zur Mitbestimmung im vorliegenden Fall berufen war, gilt entsprechend § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als erteilt. Die Beteiligte durfte die Maßnahme folglich nach § 69 Abs. 1 BPersVG treffen (a.A. VG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2019 – VG 71 K 9.18 PVB – juris in einem Parallelfall und Ilbertz, ZfPRonline 1/2020 S. 19 f., in der Anmerkung zu dem zitierten Beschluss des VG Berlin). Der Antragsteller war wegen der Versetzung des Tarifbeschäftigten M... unter dem Aspekt der Aufnahme in die Agentur für Arbeit (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 5 P 10.15 – juris Rn. 23) und wegen der Zuweisung einer Tätigkeit im Jobcenter an diesen zur Mitbestimmung berufen, wie sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1, Abs. 4a, § 88 BPersVG ergibt. Die Zustimmung gilt nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als erteilt, weil der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung am 13. Februar 2018 verspätet bei der Beteiligten eingereicht hätte. Die Personalvertretung muss wegen § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG die Zustimmungsverweigerung innerhalb von zehn Arbeitstagen gerechnet vom Erhalt der Mitbestimmungsvorlage bei der Dienststellenleitung einreichen, um die Äußerungsfrist zu wahren. Beide Seiten haben nicht mitgeteilt, wann der Antragsteller die mit dem Datum vom 24. Januar 2018 versehene Vorlage erhielt. Sie beziehen sich aber auf eine Absprache in der Dienststelle zum Fristenlauf. Wie sich in der mündlichen Anhörung gezeigt hat, besteht über den Inhalt der Übereinkunft, wenn sie in einem Regelwerk verschriftlicht würde, offenbar Unklarheit. Denn der Antragsteller orientierte sich für den Fristenlauf an seiner ersten folgenden Sitzung (29. Januar 2018), während die Beteiligte die zweite Sitzung (12. Februar 2018) als fristauslösend verstand. Hätte die Frist am 29. Januar 2018 begonnen, hätte die schriftliche Zustimmungsverweigerung noch am 12. Februar 2018, dem zehnten Arbeitstag, bei der Beteiligten eintreffen müssen. Abweichend davon besteht in der Dienststelle offenbar die Übung, dass die schriftliche Begründung noch unverzüglich nach dem zweiten turnusgemäßen Sitzungstag verfasst werden darf. Das ist am vorliegenden Fall zu belegen, in dem die Begründung – das lässt eine Formulierung vermuten – am 13. Februar 2018 geschrieben, jedenfalls erst an diesem Tag der Beteiligten vorgelegt wurde. Dieses Datum des Eingangs bestätigte die Beteiligte in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2018, ohne deshalb eine Verspätung zu rügen. Eine solche Handhabung des Fristenlaufs ist angesichts des Sitzungsturnus des Antragstellers von zwei Wochen nachvollziehbar und findet ihre Rechtfertigung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht hat am 9. Dezember 1992 – 6 P 16.91 – beschlossen, dass maßgeblich für den Zugang darauf abgestellt werden dürfe, ab welchem vorhersehbaren Zeitpunkt der Personalrat als Gremium mit der Sache befasst sein werde, wenn dieser regelmäßig in kurzen Abständen tage (juris Rn. 41). Es hat diese Entscheidung zwar zu der früheren Rechtslage einer Äußerungsfrist von sieben Arbeitstagen getroffen und offengelassen, was hinsichtlich der gesetzlichen Ausdehnung auf zehn Arbeitstage gelte (juris Rn. 37). Die Schwierigkeiten, denen mit der pragmatischen Handhabung der Fristberechnung begegnet werden sollte, bestünden jedoch auch bei einem Zwei-Wochen-Rhythmus der Personalvertretung. Bei einem festen Sitzungsturnus muss rechtzeitig die Tagesordnung mit hinreichend genauen Angaben bekanntgegeben werden (Kröll in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 34 Rn. 14). Trifft eine Vorlage am Arbeitstag vor dem Sitzungstag ein, wäre eine Befassung am übernächsten Sitzungstag bereits verspätet (falls die Arbeitswochen nicht durch Feiertage unterbrochen werden). Wenn die Vorlage an einem Sitzungstag, womöglich nach abgeschlossener Sitzung, eintrifft, müsste die Zustimmungsverweigerung bereits am nächsten Sitzungstag schriftlich begründet und der Dienststellenleitung zugeleitet werden. Eine strikte Handhabung der Fristberechnung würde den Personalrat veranlassen können, regelmäßig wöchentlich oder aber nach Bedarf vorzeitig zu tagen. Wie die Übereinkunft in der Dienststelle annehmen lässt, soll das vermieden werden. Der Antragsteller hat demnach Zeit, die Beteiligungsvorgänge unter Aufrechterhaltung des Zweiwochenrhythmus zu behandeln und am Tag nach der Personalratssitzung die dort entschiedenen Zustimmungsverweigerungen zu begründen und die schriftlichen Äußerungen der Beteiligten vorzulegen. Das hat zur Folge, dass die Mitbestimmungsvorlage mit dem Datum vom 24. Januar 2018 am 13. Februar 2018, dem Tag nach der übernächsten Personalratssitzung, rechtzeitig bei der Beteiligten eintraf. Die schriftliche Zustimmungsverweigerung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie im Begründungsteil vom Vorsitzenden und von der Stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers unterzeichnet wurde. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG vertritt grundsätzlich allein der Vorsitzende den Personalrat gegenüber der Dienststellenleitung. Eine Unterschrift der Stellvertretenden Vorsitzenden muss gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG nur dann hinzutreten, wenn der Gegenstand eine Gruppenangelegenheit ist und nicht der Vorsitzende, sondern die zweite Person Vertreter dieser Gruppe ist. Mit Blick auf Herrn M..., der wie der Vorsitzende der Gruppe der Arbeitnehmer angehört, genügt hier in jedem Fall die Unterschrift allein des Vorsitzenden des Antragstellers. Die weitere Unterschrift der Beamtenvertreterin ist unnötig, aber auch unschädlich. Wie der Vorsitzende des Antragstellers in der mündlichen Anhörung erklärt hat, pflegt er regelmäßig zusammen mit seiner Stellvertreterin zu unterschreiben. Bei einer solchen Handhabung ist für die Dienststellenleitung und entsprechend für das Gericht nicht erkennbar, ob die Angelegenheit personalratsintern als Gruppenangelegenheit oder als gemeinsame Angelegenheit behandelt wurde. Gibt es keine Indizien für eine fehlerhafte Behandlung, besteht nicht die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (vgl. Kröll in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 32 Rn. 32; Jacobs in: Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 5. Aufl. 2020, § 32 Rn. 85; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 32 Rn. 27). Die Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung folgt auch nicht aus dem fehlerhaften Bezug in der Begründung der Zustimmungsverweigerung auf den für Maßnahmen gegenüber Beamten geltenden § 76 Abs. 1 BPersVG (konkret genannt wurden Nr. 2 – fernliegend – und Nr. 4 – Versetzung –, nicht aber Nr. 5a – Zuweisung –). Denn es ist offensichtlich, dass der Antragsteller sich über die den Arbeitnehmer M... betreffende Maßnahme insgesamt mehr informieren wollte. Der Personalrat muss jedoch seine Zustimmungsverweigerung in den Fällen des § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG auf Verweigerungsgründe stützen, wie sie in § 77 Abs. 2 BPersVG genannt werden. Notwendig ist ein inhaltlicher Bezug zu diesen Gründen. Fehlt der Bezug, ist eine gleichwohl schriftlich abgegebene Zustimmungsverweigerung unbeachtlich und dem Fehlen jeglicher schriftlichen Begründung gleichzustellen (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). Die Maßnahme gilt dann als gebilligt (zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 – 5 P 10.15 – juris Rn. 32 und vom 17. September 2019 – 5 P 6.18 – juris Rn. 15). Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Personalrat nicht berechtigt ist, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 – 6 P 6.09 – juris Rn. 20). Die Maßnahme müsste nach der Überzeugung des Personalrats gegen ein Gesetz im Sinn des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG verstoßen, worunter die womöglich bestehende Unterrichtungspflicht nicht fällt (so BVerwG a.a.O.). Der Antragsteller beruft sich insoweit auf nichts anderes als das Fehlen erforderlicher Unterlagen. Die Besorgnis einer Benachteiligung von Beschäftigten im Sinn des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG müsste durch Tatsachen begründet sein, was dem Antragsteller in Ermangelung der Auswahlunterlagen nicht möglich war. Er hat denn auch nicht mehr erklärt, als dass eine Benachteiligung von Mitbewerbern durch ein mangelbehaftetes Auswahlverfahren nicht auszuschließen sei, ohne Tatsachen zu benennen. Führt der Verweis der Personalvertretung auf fehlende Unterlagen nicht zur beachtlichen Zustimmungsverweigerung, kann er gleichwohl zur Folge haben, dass die Äußerungsfrist nicht abläuft, die Vorlage sich unverändert in der Mitbestimmung befindet und die Dienststellenleitung die Maßnahme noch nicht treffen darf, bevor eine vollständige Unterrichtung erfolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 – 6 P 6.09 – juris Rn. 20). Der Antragsteller bewirkte jedoch mit der Anforderung der Auswahlunterlagen im Fall des Herrn M... noch vor Ablauf der Äußerungsfrist gegenüber der Beteiligten nicht eine Änderung des Fristlaufs mit der Folge, dass die Äußerungsfrist bis heute nicht abgelaufen wäre. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Frist stets bereits am Tag der Vorlage nicht zu laufen beginnt, wenn erforderliche Unterlagen fehlen (so wohl BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 – 6 P 6.09 – juris Rn. 20; Lorenzen in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Stand 07/2020, § 68 Rn. 40; Kaiser/Annuß in: Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 5. Aufl. 2020, § 77 Rn. 45) oder ob die Frist, wenn ein Mindestmaß an Unterrichtung erfolgt ist, zunächst anläuft und der Fristbeginn erst nachträglich entfällt, sobald die Personalvertretung weitere Unterlagen, die sie für erforderlich halten darf, anfordert (in dieser Richtung BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 22.87 – juris Rn. 24; vgl. dazu auch Gräfl in: Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 5. Aufl. 2020, § 68 Rn. 89 und generell zum Meinungsstreit Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 69 Rn. 23 [Berg] und ergänzend § 77 Rn. 28a [Baden] sowie Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 69 Rn. 17a). Denn die Beteiligte war weder verpflichtet, dem Antragsteller die Unterlagen über die Auswahlentscheidung im Jobcenter bereits mit der Mitbestimmungsvorlage vorzulegen, noch musste sie die Unterlagen auf Anforderung des Antragstellers nachreichen. Die sich zuerst stellende Frage, ob die Auswahlunterlagen bei der Beteiligten überhaupt vorhanden waren und sind, hat der Senat nicht entschieden. Was nicht vorhanden ist, kann nicht vorgelegt werden. Die Beteiligte hat eingeräumt, dass ihr die Auswahlunterlagen tatsächlich vorliegen. Ob die Unterlagen auch rechtlich „vorhanden“ sind oder aber in der Dienststelle lediglich im Rahmen einer Dienstleistung des Internen Service für das Jobcenter vorgehalten werden und aus Rechtsgründen gegenüber der Beteiligten abgeschottet sind – so deren nicht weiter ausgeführte Rechtsbehauptung – hätte noch der Aufklärung bedurft. Darauf hat der Senat verzichten können, weil die – unterstellt: der Beteiligten von Rechts wegen zugänglichen – Unterlagen nicht „erforderlich“ sind. Waren die Auswahlunterlagen nicht erforderlich, hindert deren Vorenthalt nicht den An- und Ablauf der Äußerungsfrist. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, sind ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Umfang und die Ausgestaltung der Vorlagepflicht richten sich nach dem Maßstab der Erforderlichkeit; geht es um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten, ergibt sich der Umfang der Vorlagepflicht aus dem jeweiligen Mitbestimmungsrecht (Gräfl in: Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 5. Aufl. 2020, § 68 Rn. 92 f., ähnlich Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 68 Rn. 42). Der Anspruch auf Vorlage von Unterlagen ist streng aufgabenbezogen. Er besteht nur, wenn die begehrten Unterlagen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe in Bezug gesetzt werden können (OVG Münster, Beschluss vom 30. August 2018 – 20 A 2500/16.PVB – juris Rn. 43 f. m.w.N. und zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 P 6.17 – juris, insbesondere Rn. 16). Die Beteiligte beabsichtigte nichts weiter, als eine Herrn M... angehende Maßnahme zu treffen. Das ist für die Identifizierung des Mitbestimmungsrechts maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 – 5 P 10.15 – juris Rn. 26 und vom 19. Februar 2019 – 5 P 7.17 – juris Rn. 13 f.). Die Beteiligte reagierte mit ihrer beabsichtigten Maßnahme auf den Vorschlag des Geschäftsführers des Jobcenters gemäß § 44d Abs. 6 SGB 2, der sich Herrn M... als Arbeitsvermittler wünschte. Der Vorschlag des Geschäftsführers beruhte auf einem Auswahlverfahren, an dem ein Mitarbeiter des Internen Service der Agentur für Arbeit P... mitwirkte. Diese Mitwirkung machte die Auswahlentscheidung im Jobcenter, die in den Vorschlag des Geschäftsführers mündete, nicht zu einer eigenen Auswahlentscheidung der Beteiligten. Sofern der Mitarbeiter nicht lediglich beratend tätig war, sondern dem Geschäftsführer einen eigenen Vorschlag unterbreitete, war der für diesen nicht verbindlich. Der Geschäftsführer bewahrte sich sein Recht aus § 44d Abs. 6 SGB 2, selbst einen Vorschlag zu machen. Er machte seinen Vorschlag für die gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung ist kein Teil der Träger (vgl. Art. 91e Abs. 1 GG). Das Verhalten des Geschäftsführers des Jobcenters ist den Trägern nicht als eigenes Verhalten zuzurechnen. Die Beteiligte hat die Auswahl, soweit es für den Senat erkennbar ist, auch nicht tatsächlich wiederholt oder auch nur prüfend nachvollzogen. Die Beteiligte hat ein solches Vorgehen dementiert. Auch der Antragsteller bringt keine tatsächlichen Indizien für das Gegenteil an. Das Dementi ist durchaus plausibel, weil der Mitarbeiter des Internen Service in die Auswahlentscheidung im Jobcenter bereits die Interessen des Trägers einbringen kann, was bei der Vergabe von Positionen einer unteren Tätigkeitsebene des Rechtsträgers ausreichend sein dürfte, und die Vermeidung doppelten Verwaltungsaufwands sinnvoll ist. Mangels eigener Auswahl(prüfung) hat sich die Beteiligte nur mit Herrn M... befasst. Für die diesen angehende Maßnahme sind die Auswahlunterlagen, die auch andere Bewerberinnen und Bewerber betreffen, nicht erforderlich. Der Antragsteller hat es nicht in der Hand, die Erforderlichkeit der Unterrichtung durch Unterlagen von dem einschlägigen Mitbestimmungsrecht zu lösen. Nichts anderes folgt für den Informationsanspruch aus den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 – 5 P 10.15 – und vom 17. September 2019 – 5 P 6.18 – (jeweils bei juris). Mit diesen Beschlüssen hat das Rechtsbeschwerdegericht die Ansicht als unzutreffend verabschiedet, dass sich ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinn des § 77 Abs. 2 BPersVG dem Schutzzweck des betroffenen Mitbestimmungstatbestands zuordnen lassen müsse (deutlich im Beschluss vom 17. September 2019 – 5 P 6.18 – juris Rn. 16). Es reicht stattdessen aus, dass sich der geltend gemachte Grund auf die beabsichtigte Maßnahme bezieht (Beschluss vom 17. September 2019 – 5 P 6.18 – juris Rn. 26). Einen derartigen Bezug hat das Bundesverwaltungsgericht bejaht zwischen einem vermeintlichen Fehler im Auswahlverfahren des Jobcenters und der den Ausgewählten betreffenden nachfolgenden Versetzung und Zuweisung der Tätigkeit (Beschluss vom 31. Januar 2017 – 5 P 10.15 – juris Rn. 36). Die Personalvertretung hat allerdings stets einen konkreten Umstand zu benennen, der sich auf einen Fall aus § 77 Abs. 2 BPersVG bezieht. Führt die Personalvertretung einen womöglich wunden Punkt an, hat das nach der eben skizzierten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Folge, dass sich die Dienststellenleitung nolens volens im weiteren Mitbestimmungsverfahren mit Aspekten zu befassen hat, die sie beim Entschluss zur mitbestimmungspflichtigen Maßnahme bewusst oder unbewusst überhaupt nicht in den Blick genommen hat. Die so vom Personalrat vorgenommene Ausweitung der Streitzone ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. September 2019 überzeugend ausführte, in der Gesetzesfassung von § 77 Abs. 2 BPersVG angelegt. Anders ist § 68 Abs. 2 BPersVG gefasst, der die Erforderlichkeit der begehrten Unterlagen betont. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Grund dafür, der Personalvertretung die Suche nach Fehlern überhaupt erst zu ermöglichen durch Beiziehung von Unterlagen, aus denen sich möglicherweise Fehler mit Bezügen zur konkreten Maßnahme ergeben könnten. Die Personalvertretungen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Anschluss an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 dazu übergangen, mit gleichen Formulierungen in den Jobcentern verwendete Auswahlunterlagen anzufordern. Wären ihnen stets die Auswahlunterlagen vorzulegen, hätten in Bezug auf ausgewählte Bundesbeschäftigte typischerweise drei Personalvertretungen die Möglichkeit, ihre Dienststellenleitung mit mutmaßlichen Auswahlfehlern zu befassen, nämlich der Personalrat des Jobcenters, der Personalrat der mit der Versetzung (aufnehmender Aspekt) und der Zuweisung der Tätigkeit befassten Agentur für Arbeit und der Personalrat einer anderen Agentur hinsichtlich der Versetzung (abgebender Aspekt). Das Verlangen nach den Auswahlunterlagen lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass eigentlich der im konkreten Fall das Personal stellende Rechtsträger der gemeinsamen Einrichtung die Aufgabe hätte, die Auswahlentscheidung aus dem Kreis vorhandener Beschäftigter vorzunehmen. Denn abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Zuständigkeitsregelungen, sondern die tatsächlichen Handlungen der Dienststellenleitungen maßgeblich sind (Beschlüsse vom 31. Januar 2017 – 5 P 10.15 – juris Rn. 26 und vom 19. Februar 2019 – 5 P 7.17 – juris Rn. 13 f.), ist höchstgerichtlich geklärt, dass die Auswahlentscheidung allein in der gemeinsamen Einrichtung getroffen werden darf (BAG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 7 ABR 80/16 – juris Rn. 23 ff.; offengelassen im Beschluss des Senats vom 6. März 2015 – OVG 62 PV 12.14 – juris Rn. 19 bis 21). Den schutzwürdigen Belangen bei einer an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Auslese kann vom Personalrat des Jobcenters Rechnung getragen werden. Ein mehrfacher Schutz durch Personalvertretungen ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Antragsteller kann die Auswahlunterlagen auch nicht aufgrund seiner allgemeinen Überwachungsaufgabe anfordern (dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 P 6.17 – juris Rn. 21 zum Landesrecht Rheinland-Pfalz; siehe auch Janssen, jurisPR-ArbR 21/2019 Anm. 6, zur Gleichsetzung mit dem Bundesrecht; kritisch besprochen von Rieger, PersV 2019, 406 ff.), die sich aus § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ergibt. Danach haben Dienststelle und Personalvertretung darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, was im Gesetz weiter ausgeführt wird. Das Gesetz weist die Aufgabe, über die gerechte Behandlung der Beschäftigten zu wachen, der Dienststellenleitung und dem Personalrat gleichermaßen zu. In der Überwachung sind beide Seiten mithin gleichgeordnet. Der Personalrat ist der Dienststellenleitung nicht übergeordnet (Herget in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 68 Rn. 12). Der Personalrat soll in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld effektiv entgegenwirken zu können; auch insoweit gilt der Maßstab der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 P 6.17 – juris Rn. 39). Hat die Dienststellenleitung im Anschluss an den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2018 – 7 ABR 80/16 – überhaupt nicht die Aufgabe, die Auswahlentscheidung im Jobcenter zu kontrollieren, darf die Personalvertretung die Dienststellenleitung nicht dazu zwingen. Erforderlich wäre die Überwachung allenfalls, wenn auch die dem Personalrat gegenüberstehende Dienststellenleitung über die Einhaltung der Vorgaben wachen müsste (vgl. dazu Herget in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 68 Rn. 13). Der Senat ist sich bewusst, dass als Folge seiner hier gefundenen Rechtsauffassung Beanstandungen wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 31. Januar 2017 entschiedenen Fall in der Praxis kaum noch vorkommen werden. Denn die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind im Anschluss an diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dazu übergegangen, den Mitbestimmungsvorlagen zur Versetzung und Zuweisung von Tätigkeiten in Jobcentern nicht mehr wie bislang die bei ihnen vorhandenen Auswahlunterlagen oder auch nur den Auswahlvermerk beizufügen. Das hat die Konsequenz, dass die Personalvertretungen nicht mehr aktenkundige Hinweise auf womöglich Fehlerhaftes vorfinden. Konkrete Sachverhalte, die eine Zustimmungsverweigerung nach § 77 Abs. 2 BPersVG beachtlich erscheinen ließen, wären Zufallsfunde der Personalvertretungen der Arbeitsagenturen, zumal ihnen die Personalräte der Jobcenter wegen § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB 2, § 10 Abs. 1 BPersVG keine Informationen zukommen lassen dürfen. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Der Zulassungsgrund einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) liegt vor. Es gibt etliche gleichgelagerte Fälle und relevante Fragen zum Umfang der Überwachungsaufgabe der Personalvertretung.