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Beschluss

OVG 62 PV 7.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1219.OVG62PV7.19.00
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Leitsätze
1. Im gerichtlichen Beschlussverfahren ist die Freienvertretung des rbb und stets dessen Intendantin beteiligt.(Rn.38) 2. Der Informationsanspruch der Freienvertretung gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 des Freienstatuts ist anlasslos zu erfüllen.(Rn.43) 3. Eine über das Informationsniveau des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Freienstatuts hinausgehende Unterrichtung kann nur aufgrund eines besonderen Anlasses verlangt werden. (Rn.46) 4. Zur Erforderlichkeitsprüfung bei personenbezogenen Daten, wenn der Rückschluss auf natürliche Personen möglich ist.(Rn.51)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im gerichtlichen Beschlussverfahren ist die Freienvertretung des rbb und stets dessen Intendantin beteiligt.(Rn.38) 2. Der Informationsanspruch der Freienvertretung gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 des Freienstatuts ist anlasslos zu erfüllen.(Rn.43) 3. Eine über das Informationsniveau des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Freienstatuts hinausgehende Unterrichtung kann nur aufgrund eines besonderen Anlasses verlangt werden. (Rn.46) 4. Zur Erforderlichkeitsprüfung bei personenbezogenen Daten, wenn der Rückschluss auf natürliche Personen möglich ist.(Rn.51) Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin verlangte von der Dienststelle erstmals mit Schreiben vom 3. März 2015 Informationen über arbeitnehmerähnliche Personen. Mit Schreiben vom 15. April 2016 forderte sie eine pseudonymisierte Liste sowie gesondert eine namentliche Liste an. Wegen der ursprünglich geforderten Daten im Einzelnen wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Blatt 46 bis 52 der Gerichtsakte). Das Personalmanagement der Beteiligten antwortete mit Schreiben vom 6. Mai 2016, dass über die bereits erteilten regelmäßigen Informationen hinaus kein Anspruch auf weitere Datenübermittlung bestehe. Eine pauschale Überlassung scheide aus. Bei Angabe eines konkreten Anliegens würde geprüft, ob weitere Daten herausgegeben würden. Außerdem seien einige erbetene Informationen technisch nicht zu ermitteln und nur unter unverhältnismäßigem Aufwand aufzulisten. Die Antragstellerin schlug der Beteiligten mit Schreiben vom 1. Juli 2016 nötigenfalls die Einleitung eines Eilverfahrens gemäß dem Freienstatut des Rundfunk Berlin-Brandenburg (FS) vor. Die Beteiligte antwortete unter dem 14. Juli 2016, dass es für ein Eilverfahren an einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Interessen von arbeitnehmerähnlich Beschäftigten im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 1 FS fehle. Wegen der Informationen, die der Antragstellerin bis in die Gegenwart quartalsweise übermittelt werden, wird auf die Auflistung im Schreiben der Beteiligten vom 19. Mai 2017 (Blatt 82 ff., insbesondere Blatt 83 der Gerichtsakte) Bezug genommen mit der Maßgabe, dass es sich um anonymisierte, nicht um pseudonymisierte Listen handelt, wie die Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat richtiggestellt hat. Die Antragstellerin hat am 6. April 2017 beim Verwaltungsgerichts Berlin einen Antrag angebracht festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet sei, ihr quartalsweise 1. eine pseudonymisierte Liste sowie 2. eine namentliche Liste jeweils mit genau genannten Daten zur Verfügung zu stellen. Die erste Liste sollte enthalten: a. Pseudonym, b. Alter in Jahren, c. Geschlecht, d. Beschäftigungsform (frei/§ 12a TVG-frei), e. Datum der erstmaligen Beschäftigung für den rbb bzw. die Vorgängeranstalten (ORB oder SFB), f. Dauer der Tätigkeit insgesamt, abzüglich Unterbrechungszeiten, g. jeweilige Dauer der Unterbrechungszeiten und, soweit bekannt, den Unterbrechungsgrund, h. Zahl der Kinder, soweit bekannt, i. für jedes Vertragsverhältnis im Jahr 2016 und 2017 gesondert Datum, Tätigkeit laut rbb-Tätigkeitskatalog, Auftrag gebender Bereich, Honorarsumme, Hinweise auf SFN-Zuschläge oder Besonderheiten der Beschäftigung („halbe Dienste“, Teilzeit mit täglich verringerter Stundenzahl u.ä.), j. Zahl der Tätigkeitstage jeweils für die Jahre 2015, 2014, 2013 und 2012, k. Merkmale besonderer Schutzbedürftigkeit, z.B. Schwerbehinderung, chronische Krankheiten, Schwangerschaft. Wegen des geforderten Inhalts der zweiten Liste wird auf die Antragsschrift vom 6. April 2017 Bezug genommen (Blatt 2 der Gerichtsakte). Das Verwaltungsgericht hat, nachdem die Antragstellerin erklärt hat, auf die Informationen zu Liste 1 Buchstabe e zu verzichten, mit Beschluss vom 3. Juli 2019 das Verfahren insoweit eingestellt und im Übrigen die Anträge zurückgewiesen. Sie seien unbegründet. Der Informationsanspruch ergebe sich aus § 36 Abs. 2 FS, der ausweislich des Zusatzes „insbesondere“ die geschuldeten Informationen nicht abschließend aufzähle. Der Informationsanspruch sei jedoch nicht umfassend anlasslos. Es gehe stattdessen um die erforderlichen Unterlagen, was anhand eines objektiven Maßstabs zu bestimmen sei. Das trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Ein Anspruch auf Unterrichtung ohne konkreten Bezug zu den Aufgaben stehe der Freienvertretung nicht zu. Zwar werde die Überwachungsaufgabe unabhängig von einem bestimmten Anlass wahrgenommen. Die Information müsse jedoch anonym erfolgen, eine ergänzende Unterrichtung unter Namensnennung sei auf Einzelfälle beschränkt, in denen eine Rechtsverletzung zu besorgen sei. Die von der Antragstellerin geforderten Listen seien nach diesen Maßstäben nicht erforderlich. Sie habe angesichts der ihr ohnehin übermittelten Daten nicht nachvollziehbar erklärt, wofür sie die weiteren Informationen benötige. Sollte das Freienstatut eine datenschutzrechtlich hinreichende Übermittlungsgrundlage bieten, erlaube es doch nicht die Herausgabe von Informationen für eine journalistische Spurensuche. Die Liste mit ihren Pseudonymen erlaube den Rückschluss auf bestimmte Personen, ohne dass die Antragstellerin dazu die Notwendigkeit aufgezeigt habe. Besonders gelte das für sensible Daten wie etwa über eine Schwerbehinderung oder Schutzbedürftigkeit. Das Verlangen nach zusätzlichen Informationen setze konkrete und plausible Beschwerden voraus, denen die Antragstellerin nachgehen wolle. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 17. Juli 2019 zugestellten Beschluss am 6. August 2019 Beschwerde eingelegt und am 16. September 2019 die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 17. Oktober 2019 beantragt, was ihr das Gericht bewilligt hat. Sie hat an diesem Tag den Antrag gestellt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet sei, ihr quartalsweise die erste Liste (ohne Buchstabe e) zur Verfügung zu stellen; der Erhalt der zweiten Liste wird nicht weiter verlangt. Die Antragstellerin hält die erste Liste für notwendig wegen ihrer allgemeinen Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern unter den arbeitnehmerähnlich Beschäftigten gefördert werde (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 FS). Sie führt an, aus den ihr bereits übermittelten Daten ergebe sich, dass im Jahr 2016 Frauen an fast genauso vielen Tagen wie Männer tätig gewesen seien, aber wesentlich weniger Honorare als die Männer erhalten hätten (157 bzw. 158 Tage und im Durchschnitt 2.788 Euro weniger). Somit beruhe das Informationsbedürfnis auf einem konkreten Anlass. Eine geschlechtsspezifische Benachteiligung müsse noch nicht beanstandet sein. Davon abgesehen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG 6 P 1.13) ein konkreter Anlass gar nicht notwendig. Die bereits vorhandenen anonymen Listen reichten zur Aufgabenerfüllung nicht aus. Es sei aus ihnen nicht ersichtlich, ob unterschiedliche Tätigkeiten gegebenenfalls in mehreren Bereichen ausgeübt würden, für welche unterschiedliche Honorarsätze gezahlt würden. Auch lasse sich die genannte Diskrepanz zwischen der Honorierung von Frauen und Männern anhand der Zahlen nicht erklären. Die Antragstellerin begehre nicht namentliche Listen mit sämtlichen Daten, was auch zu datenschutzrechtlichen Problemen führen würde. Die begehrte Liste ermögliche, die Ursachen für ungleiche Honorierungen zu erkennen sowie Schwankungen und Entwicklungen zu bewerten. Die Gefahr, dass die nach Pseudonymen geordnete Liste mit den in ihr enthaltenen Daten einen Rückschluss auf Personen ermögliche, könne nicht ausgeschlossen werden. Sie stelle aber im Gegensatz zu einer nach Namen geordneten Liste keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes namentlich genannten Beschäftigten dar. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2019 teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ihr quartalsweise – hilfsweise: halbjährlich – Listen mit nachfolgenden Daten zur Verfügung zu stellen: a. Pseudonym, b. Alter in Jahren, c. Geschlecht, d. Beschäftigungsform (frei/§ 12a TVG-frei), e. (entfällt), f. Dauer der Tätigkeit insgesamt, abzüglich Unterbrechungszeiten, g. jeweilige Dauer der Unterbrechungszeiten und, soweit bekannt, den Unterbrechungsgrund, h. Zahl der Kinder, soweit bekannt, i. für jedes Vertragsverhältnis im Jahr 2016 und 2017 gesondert Datum, Tätigkeit laut rbb-Tätigkeitskatalog, Auftrag gebender Bereich, Honorarsumme, Hinweise auf SFN-Zuschläge oder Besonderheiten der Beschäftigung („ halbe Dienste“, Teilzeit mit täglich verringerter Stundenzahl u.ä.), j. Zahl der Tätigkeitstage jeweils für die Jahre 2015, 2014, 2013 und 2012, k. Merkmale besonderer Schutzbedürftigkeit, z.B. Schwerbehinderung, chronische Krankheiten, Schwangerschaft. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte hält für die Datenüberlassung einen konkreten Anlass im Einzelfall für notwendig. Ein solcher Anlass sei nicht dargelegt worden. Die unterschiedliche Honorierung könne sich aus vielen regelgerechten Gründen ergeben. Bei Indizien für eine Diskriminierung habe die Beteiligte immer entsprechende Auswertungen in Aussicht gestellt. Die sensiblen Daten von Beschäftigten seien alleine für die zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einsehbar. Die Datenerhebung wäre für die Beteiligte auch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand machbar, da die Daten nicht in der geforderten Form vorlägen. Das betreffe insbesondere die Buchstaben f bis j. Es komme hinzu, dass die angeforderten Daten nicht geeignet seien, die Zahlung von Mindesthonoraren sowie die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu überwachen. Es fehle noch an einem einheitlichen Honorarrahmen; mit ihm sei in Kürze zu rechnen. Derzeit wichen die tariflichen Regelungen von ORB und SFB standortbezogen voneinander ab. Die Antragstellerin räume selbst ein, dass mit den angeforderten Daten ein Rückschluss auf Personen möglich sei. Warum das nicht mit Gefahren für die Beschäftigten verbunden sein solle, sei der Beteiligten unverständlich. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schreiben der Antragstellerin und der Beteiligten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Wie sich dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2019 – 5 P 4.18 – (juris Rn. 7 ff.) mit denselben Beteiligten wie hier entnehmen lässt, ist § 83 Abs. 1 BPersVG anwendbar. Soweit das Bundespersonalvertretungsgesetz keine eigenständigen Regelungen trifft, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren (§ 83 Abs. 2 BPersVG). Mithin findet gegen den das Verfahren beendenden Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt. Die Antragstellerin hat die Beschwerde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und rechtzeitig mit Gründen – unter Beifügung eines Antrags – versehen, wie es § 89 Abs. 2 ArbGG verlangt. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig wie auch der Hilfsantrag, dessen Anbringung die Beteiligte nicht widersprochen hat. Die Freienvertretung hat, was höchstrichterlich geklärt ist, die Befugnis, ihre Wahrnehmungszuständigkeit gerichtlich geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 5 P 7.16 – BVerwGE 161, 164 Rn. 31). Gemäß § 44 Nr. 3 des Freienstatuts für den Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2014 in der Fassung vom 26. August 2016 (FS) kann die Freienvertretung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen bei Streitigkeiten über ihre Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung. Dazu rechnen Streitigkeiten über die nach § 36 FS gebotene Art und Weise der Information der Antragstellerin durch die Beteiligte. Es fehlt der Antragstellerin für ihre Anträge nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das wäre der Fall, wenn es ein anderes, außergerichtliches Verfahren gäbe, das der Antragstellerin gleichermaßen Erfolg verspräche. Die Zulässigkeit der bei Gericht gestellten Anträge hängt nicht davon ab, dass zuvor ein in der Dienststelle durchzuführendes Eilverfahren gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 FS stattgefunden hat. Das ist schon deswegen nicht zu verlangen, weil die Beteiligte, die das Eilverfahren einleiten müsste, erklärt hat, dafür seien die im Freienstatut aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt. Lehnt die eine Seite die Durchführung eines außergerichtlichen Verfahrens ab, kann der anderen Seite vor Gericht nicht dessen Fehlen vorgehalten werden. Davon abgesehen spricht viel dafür, dass die Voraussetzung „einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Interessen von arbeitnehmerähnlich Beschäftigten“ (§ 36 Abs. 3 Satz 2 FS) bei der Aufklärung einer von der Antragstellerin für möglich gehaltenen generellen, strukturellen und langfristigen Ungleichbehandlung von Männern und Frauen nicht erfüllt ist; unmittelbar drohend dürfte nur eine akut bevorstehende oder akut eingetretene Beeinträchtigung sein. Darauf deutet auch die in der Norm enthaltene Bezeichnung „Eilverfahren“ hin. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Informationsanspruch der Antragstellerin findet seine Grundlage in § 36 Abs. 1 FS. Danach informiert der rbb die Freienvertretung frühzeitig über wesentliche Entwicklungen mit Auswirkungen auf freie Mitarbeit im rbb. Der jeweils verantwortliche Bereich unterrichtet sie zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend und stellt ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 FS informiert der rbb die Freienvertretung insbesondere über Zahlen zur Beschäftigung arbeitnehmerähnlicher Personen, inklusive Informationen über das Verhältnis von weiblichen und männlichen Beschäftigten, Beschäftigungen über die Altersgrenze hinaus, Erbringung tarifvertraglicher sowie freiwilliger sozialer Leistungen an diesen Personenkreis (mindestens halbjährlich). Mit Abs. 2 der Norm wird die Anspruchsgrundlage in Abs. 1 nicht etwa spezialgesetzlich verdrängt, sondern inhaltlich ausgestaltet. Das verdeutlicht der Zusatz, dass „insbesondere“ über die im Einzelnen genannten Daten zu informieren sei. Der Umstand, dass nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FS der jeweils verantwortliche Bereich die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, lässt im vorliegenden Verfahren nicht die Passivlegitimation der Intendantin entfallen. Das Freienstatut benennt als Gegenüber der Freienvertretung durchweg den rbb. Eine Regelung über die Dienststellenleitung im Allgemeinen (wie sie sich – hier nicht einschlägig – in § 7 Satz 1 BPersVG findet: „Für die Dienststelle handelt ihr Leiter.“) oder speziell über die Vertretung der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahren fehlt. Als vorrangig zuständig werden gemäß § 32 FS die Leiterinnen und Leiter jener Bereiche, die freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, sowie die Personalabteilung genannt. Die Intendantin ist immerhin notwendige Teilnehmerin des Quartalsgesprächs (§ 33 Abs. 1 FS). In der Gesamtschau der Bestimmungen deutet nichts darauf hin, dass in einem gerichtlichen Verfahren die jeweilige Bereichsleitung legitimiert wäre, den rbb zu vertreten, und die Intendantin nur bei bereichsübergreifenden Fragestellungen zuständig wäre. Die Bestimmungen finden sich in der Fassung aus dem Jahr 2014, der die erst im Jahr 2016 hinzugekommene Generalnorm über das Gerichtsverfahren (§ 44 FS) noch fehlte. Sie bezwecken eine Entlastung der Intendantin von den Alltagsgeschäften in der Dienststelle, die über die hier nicht einschlägige Delegationsmöglichkeit des § 7 Sätze 2 bis 4 BPersVG inhaltlich noch hinausgeht und auch nicht vom Einverständnis der Freienvertretung abhängt, wie es nach § 7 Satz 4 BPersVG der Fall wäre. Die Entlastung der Intendantin bezweckt auch § 42 Abs. 2 und 3 FS, der das „Verfahren im Streitfall“ (7. Abschnitt des Freienstatuts) bei „Einzelfragen arbeitnehmerähnlich Beschäftigter“ regelt: Zunächst findet die Erörterung mit nachgeordneten Stellen der Intendantin statt, bei Erfolglosigkeit danach mit der Intendantin, welche die Letztentscheidungskompetenz hat. Ein Ausschluss der Intendantin, ihre Dienststellenleitung im gerichtlichen Verfahren wahrzunehmen, lässt sich aus dem Freienstatut nicht herleiten. Sie ist, wie die Dienststellenleitung im Sinn von § 7 Satz 1 BPersVG (siehe Altvater, in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Auflage 2019, § 7 Rn. 7e), stets am gerichtlichen Verfahren beteiligt. Dem Hauptantrag ist der Erfolg abzusprechen bereits aufgrund des Umstands, dass die Antragstellerin die Informationen quartalsweise verlangt. Wie sie, die Beteiligte und das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen haben, geht die Prüfung des Informationsanspruchs von § 36 Abs. 2 Nr. 1 FS aus. Danach sind Zahlen zur Beschäftigung arbeitnehmerähnlicher Personen, die in der Norm noch weiter aufgefächert werden, mindestens halbjährlich herauszugeben. Es ist nicht aufgezeigt oder ersichtlich, weshalb die begehrten Informationen schon alle drei Monate herausgegeben werden müssten. Der Umstand, dass die Beteiligte bislang die Antragstellerin quartalsweise mit Informationen versorgt, macht den gegenüber dem Freienstatut verkürzten Rhythmus nicht rechtsverbindlich. Eine Selbstbindung der Beteiligten in Abweichung von dem durch sie selbst in Kraft gesetzten Normenwerk folgt daraus nicht. Das ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass die bislang übermittelten Informationen technisch gewonnen werden, während viele der darüber hinaus begehrten Informationen händisch ermittelt werden müssten, wie die Beteiligte unwidersprochen vorbringt. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin kann die von ihr begehrten Informationen nicht halbjährlich zur Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben (§ 34 FS) beanspruchen. Der Senat stimmt dabei im Ausgangspunkt der Antragstellerin zu, dass die Informationsverschaffung gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 FS wegen der der Freienvertretung obliegenden allgemeinen Aufgaben (§ 34 FS) nicht daran gebunden ist, dass das Gremium sich auf einen bestimmten, sachlich gerechtfertigten Anlass berufen kann. Diese vom Bundesverwaltungsgericht für das rheinland-pfälzische Personalvertretungsrecht vertretene Rechtsauffassung (Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 P 6.17 – juris Rn. 40 mit kritischer Anmerkung von Rieger, PersV 2019, 406 ff.) gilt jedenfalls für das Freienstatut. In dessen § 36 Abs. 2 wird angeführt, worüber die Freienvertretung insbesondere, also jedenfalls zu informieren ist, über Einsatzpläne (Nr. 2), Umstrukturierungen (Nr. 3) und technische Einrichtungen (Nr. 4), jeweils mit näheren Maßgaben. Diese Informationspflichten sind generell, ohne Darlegung eines Informationsbedarfs zu erfüllen. Ein bestimmter Informationsbedarf liegt bei Ihnen auch nicht auf der Hand. Das gleiche gilt für die hier einschlägige Pflicht aus Nr. 1. Wenn danach Zahlen zur Beschäftigung, Informationen über das Verhältnis von weiblichen und männlichen Beschäftigten nebst weiteren Informationen über diesen Personenkreis bekanntzugeben sind, geht es um statistisches Material über die arbeitnehmerähnlichen Personen in der Dienststelle. Angesichts dessen erscheint die Pflicht zur Herausgabe der zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen an die Freienvertretung (§ 36 Abs. 1 FS) in § 36 Abs. 2 FS um die ohne Weiteres zu liefernden Informationen ergänzt zu sein. Der Informationsanspruch bietet, wenn § 36 Abs. 2 Nr. 1 FS wörtlich genommen wird, keine Grundlage für die von der Antragstellerin begehrten Informationen. Das gemäß dieser Vorschrift abzuliefernde statistische Material muss die Auswertungsergebnisse („Zahlen“) zu den in der Norm angegebenen Aspekten enthalten. Demgegenüber begehrt die Antragstellerin eine pseudonymisierte Liste über sämtliche arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gleichsam einen Steckbrief jeder einzelnen Person ohne Namensnennung. Die Antragstellerin möchte anhand dieser Steckbriefe selbst Auswertungsergebnisse erzeugen. Davon ist in § 36 Abs. 2 Nr. 1 FS nicht die Rede. Der Informationsanspruch der Antragstellerin ist allerdings nicht auf die Tatbestände des § 36 Abs. 2 FS begrenzt, wie das diesen Absatz einleitende Wort „insbesondere“ belegt. Die Anspruchsgrundlage in § 36 Abs. 1 FS erlaubt eine darüber hinausgehende Informationsverschaffung. Das wird auch in § 36 Abs. 3 FS angedeutet, wenn dort ein Gesprächsbedarf hinsichtlich des Umfangs der übermittelten Informationen für möglich gehalten wird. Die Ausweitung des Informationsbedürfnisses erscheint möglich in Bezug auf Lebenssachverhalte, die in den Nummern 1 bis 5 von § 36 Abs. 2 FS thematisch nicht geregelt sind (sozusagen als weitere Nummern hinzukommen). Nach Ansicht des Senats ist es zudem möglich, die Informationsfülle über das in Nr. 1 geregelte Informationsniveau hinaus zu steigern. Das Niveau der Informationen, welche die Beteiligte der Antragstellerin zu den dort geregelten Lebenssachverhalt geben darf, wird durch Nr. 1 nicht begrenzt. Diese Auslegung findet bereits praktische Anwendung. Die Beteiligte informiert die Antragstellerin im Kontext der Nr. 1 bereits ausführlicher, als sie selbst es im Freienstatut geregelt hat. Auch wenn § 36 Abs. 2 Nr. 1 FS keine Begrenzung des Informationsumfangs enthält, normiert er doch den Normalfall der gebotenen Informationen, die der Freienvertretung voraussetzungslos zu erteilen sind. Das Freienstatut macht eine darüber hinausgehende, intensivere, insbesondere personenbezogene Information über den in Nr. 1 geregelten Lebenssachverhalt zum Sonderfall. Die Anmeldung eines weitergehenden Informationsbedarfs, eines Sonderfalls, setzt voraus, dass die Freienvertretung einen bestimmten Prüfanlass geltend macht. Die Antragstellerin hat hier jedoch einen Sonderfall tatsächlich geltend gemacht. Sie verweist anhand der ihr bereits vorliegenden Informationen auf eine durchschnittlich geringere Honorierung von Frauen bei annähernd desselben Arbeitszeit wie Männer. Das mag durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, wie es die Beteiligte insbesondere in der mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat. Die allgemeine Aufgabe der Antragstellerin, darauf hinzuwirken, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern unter den arbeitnehmerähnlich Beschäftigten gefördert wird (§ 34 Nr. 5 FS), erlaubt es ihr aber, den Ursachen des augenfälligen Befunds selbst nachzugehen. Sie braucht sich nicht mit dem Bekenntnis der Beteiligten zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und ihrer Erklärung des Phänomens ungleicher Honorierung abzufinden, zumal die Beteiligte selbst im Wesentlichen nur Vermutungen zu den Ursachen geäußert hat. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Sonderfall verpflichtet indes die Beteiligte nicht zur halbjährlichen Herstellung und Überlassung von Listen mit dem beantragten Inhalt. Die von der Antragstellerin sogenannte pseudonymisierte Liste würde nicht die Erwartungen erfüllen können, die an ihre Bezeichnung geknüpft sind. Unter Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise zu verstehen, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden (so Art. 4 Nr. 5 DS-GVO). Die Antragstellerin hat in der mündlichen Anhörung eingeräumt, dass ihr ganz vereinzelt schon aufgrund der bislang überlassenen Informationen Rückschlüsse auf bestimmte Personen möglich sind, und schließt das auch für die beantragte Liste nicht aus. Es ist mit der Beteiligten davon auszugehen, dass die begehrte Liste mit den Steckbriefen aller Beschäftigten mehr als nur im Einzelfall den Rückschluss auf die natürliche Person erlaubt. Gemessen an dem von der Antragstellerin benannten Anlass, auf die Förderung der (finanziellen) Gleichberechtigung von Frauen und Männern hinzuwirken, sind die von ihr angeforderten Unterlagen nicht „erforderlich“ im Sinn von § 36 Abs. 1 FS. Ob Unterlagen erforderlich sind, ergibt sich in der Abwägung von Informations- und Datenschutzbelangen. Diese geht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Nach dem in der Auslegung nationalstaatlicher Befugnisnormen zu beachtenden Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e DS-GVO (vgl. näher Schulz, in: Gola, DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 6 Rn. 48 f.) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Es erschließt sich für den Senat nicht, warum die Fülle der angeforderten Informationen, die mehr als nur im Einzelfall den Rückschluss auf die natürliche Person erlaubt, zur Aufklärung des Anlasses benötigt wird. Die Fragwürdigkeit beginnt mit dem Alter in Jahren (Buchstabe b der Liste), der Dauer der Tätigkeit insgesamt (Buchstabe f). Auch fragt sich, warum die Zahl der Tätigkeitstage für die Jahre 2012 bis 2015 (Buchstabe j) benötigt werden, wenn eine genauere Überprüfung für die beiden nachfolgenden Jahre angestrebt wird (Buchstabe i). Die Antragstellerin fordert zudem mit Buchstabe k der Liste Gesundheitsdaten im Sinn von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO an. Dasselbe dürfte für die Angabe des Grunds und der Dauer einer Unterbrechung gelten (Buchstabe g), weil gegebenenfalls Krankheitszeiten zu benennen wären. Deren Verarbeitung ist gemäß Art. 36 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg in Verbindung mit § 14 BlnDSG nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt (siehe auch BAG, Beschluss vom 9. April 2019 – 1 ABR 51/17 – juris Rn. 47 und teils kritisch dazu: von Roettecken, jurisPR-ArbR 37/2019 Anm. 7). Die Antragstellerin hat insoweit noch nicht einmal plausibel gemacht, warum sie diese Informationen für den von ihr genannten Prüfanlass einer womöglich gleichheitswidrigen Honorierung benötigt. Auch die Anforderung der Zahl der Kinder (Buchstabe h der Liste) lässt einen Zusammenhang mit dem Prüfanlass nicht ohne Weiteres erkennen. Die Antragstellerin hat keinen tatsächlichen Grund zur Sonderfallprüfung der Verhältnisse und Interessen schwerbehinderter und sonst schutzbedürftiger (das heißt womöglich: kinderreicher) arbeitnehmerähnlich Beschäftigter (weitere allgemeine Aufgaben der Freienvertretung nach § 34 Nr. 5 FS) benannt. Es liegt auf der Hand, dass die Fülle der Informationen in den Steckbriefen den Rückschluss auf die natürliche Person erheblich erleichtert und dass gerade auch in ihrer Sinnhaftigkeit für den Prüfanlass zweifelhafte Informationen wie etwa die Zahl der Kinder oder eine spezifische Schutzbedürftigkeit aufgrund vorhandenen Wissens bei Mitgliedern der Freienvertretung (z.B. über eine hohe Kinderzahl oder eine spezielle Behinderung) den Rückschluss auf bestimmte Personen und das von Ihnen erzielte Gehalt erlauben. Gesundheitsdaten in den Steckbriefen wären dann einer natürlichen Person zuzuordnen. Das geht weit über das hinaus, was für die Aufklärung der Ursachen für anscheinend vorhandene Unterschiede der Honorierung notwendig und angemessen ist. Dabei nimmt der Senat auch in den Blick, dass die unterschiedlichen Tarife aus der Zeit des ORB und SFB in Kürze durch Tarifregelungen für den rbb abgelöst werden. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, den Feststellungsantrag der Antragstellerin auf diejenigen in den Buchstaben a bis d, f bis k begehrten Informationen zu reduzieren, die einerseits der Antragstellerin immer noch aussagekräftige Daten für ihren Prüfanlass verschafften und andererseits die Gefahr eines Rückschlusses auf die natürliche Person durch Ausdünnung des Datenflusses auf ein verhältnismäßiges Maß reduzierten. Über ihren Feststellungsantrag mit der Anforderung womöglich mehr oder weniger wichtiger Daten disponiert allein die Antragstellerin. Sie hat in ihrem Antrag keine Reduzierung vorgenommen, die den insoweit eingeschränkten Informationsfluss zu dem genannten Zweck als „erforderlich“ erscheinen ließe. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Der Zulassungsgrund einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) liegt vor.