Beschluss
OVG 62 PV 16.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0814.OVG62PV16.14.0A
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Leitsätze
Zur Grundschulung von langjährigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats im Kündigungsschutzrecht bei originärer Zuständigkeit des Hauptpersonalrats, an ordentlichen Kündigungen mitzuwirken.(Rn.32)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Grundschulung von langjährigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats im Kündigungsschutzrecht bei originärer Zuständigkeit des Hauptpersonalrats, an ordentlichen Kündigungen mitzuwirken.(Rn.32) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller bestand aus fünf Mitgliedern, darunter den Beteiligten zu 1 bis 3. Der Beteiligte zu 1, der letzte Vorsitzende, war Mitglied seit 2004, die Beteiligte zu 2 seit 1992 und der Beteiligte zu 3 seit 2008. Die weiteren Mitglieder Frau M... und Frau R... gehörten dem Gremium seit 2012 an. Keines der Mitglieder hatte eine Grundschulung erhalten. Der Vorstand der B... teilte im Februar 1014 unter dem Slogan „Projekt Aufbruch“ mit, dass die Zahl der Beschäftigten bundesweit um 3500 und die Zahl der Geschäftsstellen von 800 auf 400 reduziert werden solle. Der Vorstand schloss einen Tarifvertrag als Sozialplan mit Geltung vom 1. Juli 2014. In der Region Nord-Ost wurde die Zahl der Geschäftsstellen zum 7. April 2015 reduziert. Die zu dieser Region gehörende Geschäftsstelle F... entfiel ebenso wie der Antragsteller. Die Filiale in F... gehört nunmehr der Geschäftsstelle C... an. Ein Personalrat ist dort noch nicht neu gewählt. Die Personalräte der Geschäftsstellen sind, soweit es um Kündigungen von Beschäftigten geht, nur für die Kündigungen während der Probezeit zuständig. Die übrigen Kündigungen fallen in die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats. Der Antragsteller beschloss am 17. März 2014, die Beteiligten zu 1 bis 3 und Frau R... zu einer Schulung der v... am 9. Mai 2014 zu entsenden. In der Reihe „Personalräte gut beraten - Personalvertretungsrecht aktuell kommentiert“ lautete das Thema der Tagung in Berlin „Kündigung und Zustimmungsverweigerung“ mit folgenden Inhalten: - Die Zustimmung beachtlich verweigern – aber wie? - Aktuelles aus dem Kündigungsschutzrecht – was Personalräte wissen müssen - Aktuelle Rechtsprechung der Arbeits- und Verwaltungsgerichte. Der Referent Rechtsanwalt B..., nunmehr Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers, mailte am 17. April 2014 dem Beteiligten zu 1, das Seminar habe den Charakter einer Grundschulung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tagung wird auf diese Mail Bezug genommen (Blatt 25 f. der Gerichtsakte). Der Beteiligte zu 4 lehnte nach Konsultation der Hauptverwaltung, die die Erforderlichkeit wegen der Zuständigkeit des Hauptpersonalrats verneinte, die Kostenübernahme ab. Der Antragsteller beschloss erneut am 15. April 2014 die Entsendung und gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung mit anwaltlicher Hilfe. Die Hauptverwaltung bestand auf der Ablehnung und teilte mit, es handele sich um eine Spezialschulung, denn nach dem Internetauftritt des Bildungsträgers sei der vorherige Besuch des PR-/SBV Grundlagenseminars eine Voraussetzung der Teilnahme. Frau R..., die dem Antragsteller erst zwei Jahre angehöre, könne eine richtige Grundschulung erhalten. Der Antragsteller beschloss daraufhin die Entsendung der Beteiligten zu 1 bis 3 zu der Tagung am 9. Mai 2014 und die Entsendung Frau R... zu einer mehrtägigen Grundschulung. Letzteres wurde vom Beteiligten zu 4 bewilligt. Die Beteiligten zu 1 bis 3 nahmen an der Tagung vom 9. Mai 2014 unter Anrechnung von gutgeschriebenen Überstunden teil. Der Bildungsträger stellte ihnen jeweils 135 Euro in Rechnung. Der Beteiligte zu 1 zahlte für die Hin- und Rückreise im öffentlichen Personenverkehr 10,80 Euro, der Beteiligte zu 3 legte dafür 6,40 Euro aus. Der Antragsteller hat am 24. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) einen Antrag auf gerichtliche Klärung gestellt. Das Gericht hat am 23. Juni 2014 den Antrag an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen. Dieses hat die Anträge, erstens festzustellen, dass die Entsendung zur Schulung erforderlich gewesen sei, und zweitens die Dienststellenleitung zur Kostenerstattung zu verpflichten, durch Beschluss vom 21. Oktober 2014 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, dass die Teilnehmer ausgehend von der Ansicht des Antragstellers, es habe sich um eine Grundschulung gehandelt, nach langjähriger Zugehörigkeit zum Gremium nicht mehr grundschulungsbedürftig gewesen seien. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 28. Oktober 2014 zugestellten Beschluss am 28. November 2014 Beschwerde eingelegt und diese am 23. Dezember 2014 begründet. Der Antragsteller führt zur Begründung an, der Antrag zu 1 sei zulässig, weil die Beteiligten zu 1 bis 3 ohne die damit angestrebte Feststellung, dass der Entsendungsbeschluss erforderlich gewesen sei, wegen ihrer Teilnahme an der Schulung arbeitsrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hätten. In der Sache gehe es um Freistellung vom Dienst und um Kostenerstattung. Die auf Freistellung zielenden Anträge seien nach der Teilnahme an der Schulung zulässig, weil die Möglichkeit bestehe, dass den Beteiligten zu 1 bis 3 die von ihnen dazu verwendeten Überstunden wieder gutgeschrieben würden. Zur Zeit des Entsendungsbeschlusses habe die ernsthafte Sorge bestanden, dass die eigene Geschäftsstelle aufgelöst werden würde, was erst im Sommer Gewissheit worden sei. Die Beteiligten zu 1 bis 3 hätten einen Anspruch auf Grundschulung. Die Grundschulung sei objektiv und subjektiv erforderlich gewesen. Auch nach anderthalbjähriger Mitgliedschaft im Personalrat sei das Schutzbedürfnis zu prüfen und entgegen der grundsätzlichen Annahme des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen. Die Einzelfallprüfung werde vom Bundesarbeitsgericht gefordert. Die Beteiligten hätten in ihrer mehrjährigen Personalratstätigkeit im Kündigungsschutzrecht keine Kenntnisse erlangt. Zu einer Kündigung während der Probezeit, für die der Antragsteller zuständig sei, sei es während der Amtszeit der Beteiligten zu 1 bis 3 nur ein einziges Mal gekommen. In derselben Zeit sei es auch nicht zu irgendeiner Einleitung des Stufenverfahrens, Anrufung der Einigungsstelle oder Durchführung eines Beschlussverfahrens gekommen. Die Dienststellenleitung habe dem nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Das Schutzbedürfnis sei durch das Projekt Aufbruch aktualisiert worden. Umsetzungen und Kündigungen hätten gedroht. Der Antragsteller sei für eine Reihe von Beteiligungstatbeständen originär zuständig gewesen, die das Projekt hätte berühren können. Der Abschluss des Tarifvertrags sei zur Zeit des Entsendungsbeschlusses noch nicht absehbar gewesen. Zumindest sei eine Wiederholungsschulung zur Auffrischung von Kenntnissen nötig gewesen. Das Projekt Aufbruch habe den Antragsteller vor eine neue Situation gestellt und außerdem habe sich die Rechtslage geändert, weil das Bundesarbeitsgericht nunmehr eine einstimmige Änderung der Tagesordnung des Betriebsrats durch die anwesenden Mitglieder für rechtens halte. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2014 zu ändern und 1. festzustellen, dass die Entsendung der Beteiligten zu 1, 2 und 3 zu der Schulung „Personalräte gut beraten - Kündigung und Zustimmungsverweigerung“ am 9. Mai 2014 in Berlin erforderlich war, 2. den Beteiligten zu 4 zu verpflichten, den Antragsteller von den Kosten der Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 1, 2 und 3 nach dem Antrag zu 1 in Höhe von insgesamt 442,20 Euro freizustellen, 3. festzustellen, dass der Beteiligte zu 4 gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1 zu der Schulung „Personalräte gut beraten - Kündigung und Zustimmungsverweigerung“ am 9. Mai 2014 in Berlin freizustellen, 4. festzustellen, dass der Beteiligte zu 4 gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG verpflichtet ist, die Beteiligte zu 2 zu der Schulung „Personalräte gut beraten - Kündigung und Zustimmungsverweigerung“ am 9. Mai 2014 in Berlin freizustellen, 5. festzustellen, dass der Beteiligte zu 4 gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG verpflichtet ist, den Beteiligten zu 3 zu der Schulung „Personalräte gut beraten - Kündigung und Zustimmungsverweigerung“ am 9. Mai 2014 in Berlin freizustellen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 stellen keinen Antrag. Der Beteiligte zu 3 weist darauf hin, er habe die Auflösung der eigenen Geschäftsstelle befürchtet, Handlungsbedarf bejaht und sich den Sorgen und Anfragen der Beschäftigten ausgesetzt gesehen. Der Beteiligte zu 4 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 4 ist mittlerweile der Ansicht, dass die Tagung eine Grundschulung darstelle, sie aber für die Beteiligten zu 1 bis 3 subjektiv nicht mehr erforderlich gewesen sei. Gegen eine Wiederholungsschulung spreche, dass das Projekt Aufbruch auf Änderungen gezielt habe, die nicht das interne Verhältnis innerhalb der Dienststelle betroffen hätten. Für ordentliche Kündigungen sei der Antragsteller nicht zuständig gewesen. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Gemäß § 88 in Verbindung mit § 83 Abs. 2 BPersVG ist das Arbeitsgerichtsgesetz entsprechend anwendbar. Der Antragsteller hat die Beschwerde (§ 87 Abs. 1 ArbGG) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und mit Gründen versehen, wie es § 89 Abs. 2 ArbGG verlangt. Die Zulässigkeit der Beschwerde wie auch der Anträge entfällt nicht dadurch, dass der Antragsteller nachträglich, mit Wirkung vom 7. April 2015 zusammen mit der Geschäftsstelle (siehe § 11 der Satzung vom 1. Januar 2010 der B... mit nachfolgenden Änderungen; Dienststelle gemäß § 6 Abs. 1 BPersVG) aufgelöst ist. Denn ihm steht zur Abwicklung und Durchsetzung der zuvor womöglich entstandenen Ansprüche seiner Mitglieder aufgrund der Personalratstätigkeit ein Restmandat zu (Kröll in: Altvater/Baden/Berg/Kröll u.a., BPersVG, 8. Auflage 2013, § 26 Rn. 10, 10a mit weiteren Nachweisen). B. Der Antrag zu 1 ist unzulässig, die weiteren Anträge sind zulässig. Der Antragsteller hat für seinen Feststellungsantrag zu 1 kein rechtliches Interesse, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Das ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der nach § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 525 Satz 1 ZPO anwendbar ist. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, geht es ihm um die Freistellung vom Dienst und die Kostenerstattung. Die angeblich außerdem bestehende Gefahr, dass ohne die mit dem Antrag zu 1 begehrte Feststellung für die Beteiligten zu 1 bis 3 arbeitsrechtliche Konsequenzen folgten, weil sie an der Schulung teilgenommen haben, stellt immerhin einen Bezug zur Gegenwart her. Der Antrag zielt demnach nicht allein darauf, im Nachhinein entscheiden zu lassen, wer Recht gehabt habe (was diesen unzulässig gemacht hätte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 6 P 16.10 – BVerwGE 140, 134 Rn. 12; Beschluss vom 9. Juli 2007 – 6 P 9.06 – PersR 2007, 434 [435]). Die Gefahr besteht indes heute nicht. Der Beteiligte zu 4 hat die Teilnahme nicht verboten und hegt wegen des Einsatzes von Überstunden – wie in der mündlichen Anhörung bekräftigt – auch nicht die Absicht, gegen die Beteiligten zu 1 bis 3 arbeitsrechtlich vorzugehen. Die Möglichkeit, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 selbst wegen ihrer Schulung eine gerichtliche Klärung hätten beantragen können, berührt die Zulässigkeit der Anträge zu 2 bis 5, die der Antragsteller in eigenem Namen stellt, nicht (näher BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1 [2 f.]). Der auf Verpflichtung der Dienststellenleitung zur Zahlung zielende Leistungsantrag zu 2 ist als solcher statthaft (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2011 – OVG 60 PV 3.10 – juris Rn. 16 und [inzident] vom 16. Januar 2014 – OVG 62 PV 14.12 – juris Rn. 14). Seiner Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller Kostenerstattung mit Zahlung an sich beansprucht und nicht an die Beteiligten zu 1 bis 3, seine Mitglieder (wie es der Personalrat in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall tat; siehe den Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1 [4]). Das Rechtsschutzbedürfnis ist geben, weil es möglich erscheint, dass ein Personalrat Zahlung an sich begehren und die Mittel im Innenverhältnis an seine Mitglieder weitergeben darf, selbst wenn diese im Verhältnis zum Bildungsträger und zum Beförderungsunternehmen persönlich verpflichtet sind (Drittschadensliquidation). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen die dem Personalratsmitglied dienenden Anspruchsgrundlagen aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in Verbindung mit § 4 BRKG (Fahrtkosten) und § 10 BRKG (Schulungskosten als Nebenkosten) neben der die Personalvertretung berechtigenden Generalklausel in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG (zu beidem BVerwG, a.a.O. BVerwGE 118, 1 [4 f.]). Ob letztlich nur der Antrag, die Dienststellenleitung zur Zahlung an die Personalratsmitglieder zu verpflichten, Erfolg verspricht, ist eine Frage der Begründetheit. Die Zulässigkeit der Anträge zu 3 bis 5 besteht auch nach Teilnahme der Beteiligten zu 1 bis 3 an der Schulung vom 9. Mai 2014. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben, weil es möglich erscheint, dass eine rückwirkende Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG den Beteiligten zu 1 bis 3 die erneute Gutschrift der Überstunden auf ihren Arbeitszeitkonten eintrüge. C. Die Anträge zu 2 bis 5 sind unbegründet. Ob ein Personalratsmitglied unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen ist (§ 46 Abs. 6 BPersVG) und ob insoweit die mit der Teilnahme verbundenen Kosten von der Dienststelle zu tragen sind (§ 44 Abs. 1 BPersVG), hängt unter anderem davon ab, dass in der Schulung – gemäß dem Wortlaut der zuerst genannten Vorschrift – Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Andernfalls wäre die Reise nicht – wie es in der zweitgenannten Vorschrift heißt – zur Erfüllung der Aufgaben des Personalratsmitglieds notwendig. 1.) Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 26. Februar 2003 – 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1; 14. Juni 2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122; 11. Juli 2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428; 9. Juli 2007 – 6 P 9.06 – PersR 2007, 434; 12. November 2012 – 6 P 4.12 – juris; Beschluss des Senats vom 16. Januar 2014 – OVG 62 PV 14.12 – juris) muss eine Schulung objektiv erforderlich sein, d.h. zur sachgerechten Arbeit im Personalrat benötigt werden, und subjektiv erforderlich sein, mithin von dem zur Schulung entsandten Personalratsmitglied angesichts seines Kenntnisstandes benötigt werden. Insoweit ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Grundschulungen sollen alle Personalratsmitglieder in die Lage versetzen, ihren Aufgaben im Gremium gerecht zu werden. Die Vermittlung von Grundzügen des Kündigungsschutzrechts gehört grundsätzlich zur Grundschulung (BVerwG, a.a.O. – BVerwGE 126, 122 Rn. 17 f.). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Grundschulung im Jahr der erstmaligen Wahl in den Personalrat oder im darauf folgenden Kalenderjahr erfolgen muss, um für den angestrebten Zweck noch erforderlich zu sein, weil andernfalls anzunehmen ist, dass sich ein Personalratsmitglied das erforderliche Grundwissen auf eine andere Weise angeeignet hat (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1 [10]; anders das BAG, Beschluss vom 19. März 2008 – 7 ABR 2/07 – juris Rn. 19). Ausnahmsweise kann auch noch später eine Grundschulung subjektiv erforderlich sein, wenn das hinreichend begründet wird (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2005 – 6 PB 8.05 – Homepage des Gerichts Rn. 8; auch das BAG verlangt a.a.O. – Rn. 14, nach längerer Zugehörigkeit zum Betriebsrat eine konkrete Darlegung der die Erforderlichkeit begründenden Umstände). 2.) Nach diesen Maßstäben war die vom Antragsteller beschlossene Teilnahme der Beteiligten zu 1 bis 3 an der Schulung vom 9. Mai 2014 nicht erforderlich. Die Schulung war, wie inzwischen auch der Beteiligte zu 4 zugesteht, vom Bildungsträger auf die Grundschulung von Personalratsmitgliedern angelegt. Das folgt aus der Angabe des Referenten sowie aus dem von ihm vorgelegten Programm und wurde von dem Antragsteller so verstanden und zur Grundlage seines Entsendungsbeschlusses gemacht. Der Beteiligte zu 1 gehörte dem Antragsteller zur Zeit der Schulung im Mai 2014 seit etwa zehn Jahren an, die Beteiligte zu 2 seit 22 Jahren und der Beteiligte zu 3 seit etwa sechs Jahren. Die Zugehörigkeiten währen ein Vielfaches länger als die vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Regelvermutung genannte Frist. Der Antragsteller hat eine Ausnahme von dieser Frist für die Beteiligten zu 1 bis 3 nicht hinreichend begründet. Die von ihm behauptete fehlende Mitwirkung an ordentlichen Kündigungen begründet nicht die Ausnahme von der Regel. Denn die fehlende Mitwirkung an solchen Kündigungen ergibt sich nicht aus einem geringen Geschäftsanfall bei der an sich zuständigen Personalvertretung (siehe zu diesem Aspekt das BAG, a.a.O. – juris Rn. 14), vielmehr aus der prinzipiellen Unzuständigkeit des Antragstellers. Wegen der Zuständigkeitsverteilung in der B..., wonach der Vorstand gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 der Satzung (im Einklang mit § 88 Nr. 2 BPersVG) die Kündigungen von Arbeitnehmern mit Ausnahme der Kündigungen in der Probezeit ausspricht, wirkt der Hauptpersonalrat daran mit und nicht der Personalrat der Geschäftsstelle (vgl. §§ 53, 79 BPersVG). Der Antragsteller begründet die seiner Ansicht nach über die Regelfrist hinausreichende subjektive Erforderlichkeit der Grundschulung der Beteiligten zu 1 bis 3 mit einem Umstand, der letztlich den Dienststellenbezug der Aufgabe und damit die objektive Erforderlichkeit der Schulung im Kündigungsschutzrecht als Grundschulung ausschließt. Die Mitglieder der Personalvertretung einer Geschäftsstelle der B... bedürfen keiner Grundschulung im gesamten Spektrum der Kündigungen; eine Grundschulung zu Kündigungen in der Probezeit würde ausreichen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2006, weil darin die Grundschulungsrelevanz des Kündigungsschutzrechts mit der Mitwirkung des Personalrats nach § 79 BPersVG begründet wird (a.a.O. – Rn. 40), die dem Antragsteller im Wesentlichen nicht zusteht. Das den Senat nicht bindende Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern über die Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie die hierfür notwendigen Freistellungen nach § 46 Abs. 6 BPersVG vom 28. April 2008 stellt zutreffend fest, dass Inhalte, die die Aufgabe der Personalvertretung nur selten oder nur am Rande berühren, keine Schulung rechtfertigen (GMBl 2008, Nr. 21 S. 406 [Nr. 3.2]). Eine förmliche Befassung des Antragstellers mit Kündigungen (außer Probezeitkündigungen) war nur im Rahmen des § 82 Abs. 2 BPersVG möglich, wenn also der Hauptpersonalrat dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung gibt. Wie der Senat im Beschluss vom 16. Januar 2014 – OVG 62 PV 14.12 – (juris Rn. 22) entschieden hat, löst die Äußerungsberechtigung nach dieser Vorschrift nicht ohne Weiteres einen Qualifizierungsbedarf aus, weil die Äußerung vornehmlich dazu dient, die Stufenvertretung über die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse bei dem betroffenen Beschäftigten zu unterrichten. Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 in ihrer langjährigen Zugehörigkeit zum Antragsteller mit der Möglichkeit der Äußerung gemäß § 82 Abs. 2 BPersVG – wenn auch nicht im Zusammenhang mit Kündigungen – befasst wurden. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, warum in Bezug auf die Art und Weise der in ihrer Bedeutung beschränkten Äußerungsmöglichkeit bei den Beteiligten zu 1 bis 3 nach mehreren Jahren noch Grundschulungsbedarf bestanden habe. Eine nichtförmliche Befassung des Antragstellers mit Kündigungen war im Rahmen von Anregungen und Beschwerden (Sorgen) der Beschäftigten (vgl. §§ 43, 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) denkbar und nach den Äußerungen in der mündlichen Anhörung auch tatsächlich erfolgt. Mangels von Sprechstunden des Hauptpersonalrats (§ 54 Abs. 1 BPersVG verweist nicht auf § 43 BPersVG) ist der örtliche Personalrat auch Ansprechpartner der Beschäftigten in Bezug auf überörtliche Strukturveränderungen. Die Ängste der Beschäftigten vor Ver- bzw. Umsetzungen im Bundesgebiet oder betriebsbedingten (ordentlichen) Kündigungen ließen es verständlich erscheinen, wenn der Antragsteller als Reaktion auf das Projekt Aufbruch des Vorstands eine Schulung von Personalratsmitgliedern angestrebt hätte, um sich gegenüber den Beschäftigten zu denkbaren Auswirkungen der Strukturveränderungen sachkundig äußern zu können. Wäre es dem Antragsteller um die Begleitung des Umstrukturierungsprozesses und damit im Ergebnis um eine spezielle Schulung gegangen, hätte er womöglich eine andere Schulung auswählen, jedenfalls einen anderen Entsendungsbeschluss treffen müssen. Denn für einen bei ordentlichen Kündigungen unzuständigen örtlichen Personalrat folgt eine Schulung zum Thema Kündigungen in der Umstrukturierung den Regeln der Spezialschulung. Das schließt bei einem Personalrat mit fünf Mitgliedern die Schulung einer Mehrzahl von Personalratsmitgliedern grundsätzlich aus; es darf angesichts des Gebots der Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung erwartet werden, dass ein Personalrat arbeitsteilig vorgeht und ein Personalratsmitglied die Kenntnisse aus einer Spezialschulung an andere Mitglieder weitergibt, wenn das geschulte Mitglied nicht die spezielle Aufgabe, etwa die sachkundige Beratung von Beschäftigten, allein erledigt (siehe näher BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428 [428]). Der Senat braucht der Frage, ob hier die Freistellung vom Dienst eines der Beteiligten zu 1 bis 3 samt Kostenerstattung nach den Anforderungen an Spezialschulungen zu beanspruchen wäre, nicht weiter nachzugehen, weil das Gericht nicht anstelle des Antragstellers entscheiden darf, welches Personalratsmitglied zu einer Spezialschulung zu entsenden ist. Schließlich stellt sich nach dem Vorstehenden nicht mehr die Frage nach der Zulässigkeit der Wiederholung einer Grundschulung. Davon abgesehen hat der Senat bereits entschieden, dass ein Bedarf nach Auffrischung von Kenntnissen nur anzuerkennen wäre, wenn grundlegende gesetzliche Änderungen eingetreten sind (Beschluss vom 16. Januar 2014 – OVG 62 PV 14.12 – juris Rn. 20), was hier nicht aufgezeigt ist. D. Das Verfahren braucht wegen des ursprünglich angekündigten Hilfsantrags (früherer Antrag zu 3), der vom Antragsteller nicht mehr gestellt worden ist, nicht eingestellt zu werden. Denn der vom Antrag zu 1 abhängende Hilfsantrag war bis zur Entscheidung über den Hauptantrag nicht angefallen (Rechtsgedanke aus § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen.