OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 61 PV 8.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0922.OVG61PV8.15.0A
21Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Vorgesetzteneigenschaft ist kein amtsimmanentes Merkmal des höheren Dienstes und nicht vom Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung umfasst.(Rn.25) 2. Es liegt auf der Hand, dass eine vom funktionellen Amt abweichende tatsächliche Beschäftigung nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung des Beamten einwirkt. Daraus können sich allenfalls Rechte des Beamten, nicht aber solche des Personalrates ergeben.(Rn.27)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juni 2015 geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorgesetzteneigenschaft ist kein amtsimmanentes Merkmal des höheren Dienstes und nicht vom Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung umfasst.(Rn.25) 2. Es liegt auf der Hand, dass eine vom funktionellen Amt abweichende tatsächliche Beschäftigung nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung des Beamten einwirkt. Daraus können sich allenfalls Rechte des Beamten, nicht aber solche des Personalrates ergeben.(Rn.27) Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juni 2015 geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Umsetzung des Oberforstrates A.... Herr J... steht seit 1996 als Beamter im höheren Dienst des Landesbetriebs Forst Brandenburg (Besoldungsgruppe A 14). In der Wahlperiode 2009 bis 2013 fungierte er im Bedarfsfall als Ersatzmitglied des Antragstellers. Seit der im Mai 2013 durchgeführten Personalratswahl ist er Mitglied des Antragstellers. Herr J... war seit dem 1. Januar 2012 auf Grund einer Verfügung des Beteiligten vorläufig als Leiter der Hoheitsoberförsterei W... tätig. Mit Verfügung vom 15. September 2012 übertrug ihm der Beteiligte diesen Dienstposten abschließend mit Wirkung zum 1. September 2012. Durch weitere Verfügung vom 20. September 2012 entband ihn der Beteiligte gegen seinen Willen von den genannten Aufgaben und übertrug ihm vorläufig die Funktion eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum E... mit Dienstort in W.... Mit Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012 legte der Beteiligte als Dienstort E... fest. Im Februar 2013 hörte der Beteiligte Herrn J... zur beabsichtigten dauerhaften Umsetzung auf die Stelle eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum E... an. Zu der beabsichtigten Umsetzung beantragte der Beteiligte unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG die Zustimmung des Antragstellers, die dieser durch Beschluss vom 13. Juni 2013 verweigerte. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass er dessen Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich ansehe, und setzte Herrn J... gegen dessen Willen mit Verfügung vom 19. September 2013 dauerhaft auf die Stelle eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum E... mit Dienstsitz an der Oberförsterei S... um. In einem noch nicht abgeschlossenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren möchte der Antragsteller gerichtlich festgestellt wissen, dass die Umsetzungen von Herrn J... vom 1. Oktober 2012 und vom 19. September 2013 ohne seine Zustimmung wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 2 PersVG unwirksam sind (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2014 - VG 21 K 3929/13.PVL -, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 61 PV 2.14 -, juris, sowie BVerwG, Beschluss vom 8. September 2015 - BVerwG 5 PB 13.15 -, juris). Das hiesige personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren hat der Antragsteller am 7. April 2014 mit dem Antrag eingeleitet festzustellen, dass die Übertragung von Dienstaufgaben eines wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse auf Herrn J... der Mitbestimmung nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG unterliege, weil es sich um die nicht nur vorübergehende Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit handle. Wie die von Herrn J... selbst verfasste Tätigkeitsbeschreibung zeige, mache seine dem höheren Dienst zuzuordnende wissenschaftliche Tätigkeit (Weiterentwicklung von Fachverfahren zur Betriebsanalyse) lediglich 15 v.H. der Arbeitszeit aus. In der übrigen Zeit erledige Herr J... Tätigkeiten, die den beiden Sachbearbeiterstellen (Dienstposten Sachbearbeitung Betriebsanalyse, Besoldungsgruppe A 11; Dienstposten Büro Sachbearbeitung Betriebsanalyse und Holzmobilisierung, Vergütungsgruppe VII 1a) zugeordnet seien. Die beiden Sachbearbeiterstellen seien seit langem unbesetzt und sollten auch nicht wieder besetzt werden. Herr J... werde im Verhinderungsfall nicht vertreten und vertrete auch selbst niemanden. Bei der Herrn J... zugewiesenen Stelle fehle es an dem für Dienstposten des höheren Dienstes typischen Merkmal der Vorgesetzteneigenschaft sowie an dem weiteren Merkmal der richtungsweisenden Tätigkeit für nachgeordnete Bereiche. Der Beteiligte hat zur Begründung seines Ablehnungsantrages vorgetragen, dass die Herrn J... übertragene Funktion gegenüber seinem Statusamt eines Oberforstrates nicht geringwertig sei. Die von ihm vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung dokumentiere gerade Aufgaben, die seinem statusrechtlichen Amt entsprächen. Ungeachtet dessen sei die in Rede stehende Tätigkeitbeschreibung, deren Richtigkeit im Übrigen bestritten werde, nicht in Absprache mit dem Vorgesetzten erfolgt. Die von der Personalstelle gefertigte Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des in Rede stehenden Dienstpostens zeige, dass Herr J... vollständig mit der Bearbeitung und Weiterentwicklung von Fachverfahren zur Betriebsanalyse ausgelastet sei, die eine Einordnung in die Besoldungsgruppe A14 rechtfertigten. Der Dienstposten sei nicht neu für Herrn J... geschaffen worden; der vorherige Inhaber sei auf die Stelle eines Leiters der Oberförsterei W... umgesetzt worden. Die Besetzung der beiden seit dem 1. Januar 2012 vakanten Sachbearbeiterstellen sei bislang nicht möglich gewesen, aber nach wie vor geplant. Bis zu ihrer Besetzung seien die Aufgaben auf die anderen Sachbearbeiter des Fachbereichs aufzuteilen und von diesen wahrzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2015 festgestellt, dass der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers aus § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG verletzt habe, indem er ohne dessen Zustimmung Herrn J... mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 die Aufgaben eines wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse übertragen habe. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG habe der Personalrat bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit mitzubestimmen. Diese Voraussetzungen lägen vor, weil die Herrn J... übertragenen Tätigkeiten gegenüber seinem Statusamt unterwertig seien. So verhalte sich die Stellenbeschreibung des Beteiligten nicht zu dem Umstand, dass die dem Dienstposten zugeordneten beiden Sachbearbeiterstellen nach wie vor unbesetzt seien und ihre Besetzung nicht absehbar sei. Damit fehle es bereits an einem typischen Merkmal für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 14, nämlich an der Vorgesetzteneigenschaft. Dem Vortrag des Antragstellers, in dem Geschäftsverteilungsplan sei eine Vertretung dieser beiden vakanten Dienstposten durch andere Beschäftigte des mittleren oder gehobenen Dienstes nicht vorgesehen, und Herr J... führe die Tätigkeiten dieser Dienstposten mit aus, habe der Beteiligte nicht widersprochen. Auch habe er keinen Geschäftsverteilungsplan mit gegenteiligem Inhalt vorgelegt. Darüber hinaus lasse sich den von Herrn J... gefertigten Tätigkeitsbeschreibungen entnehmen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit bei Aufgaben liege, die einem „A12-Dienstposten“ entsprächen, während nur ein vergleichsweise kleiner Teil seiner Arbeitszeit tatsächlich auf Aufgaben entfalle, die eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderten. In der restlichen Zeit erledige er unterwertige Aufgaben der ihm formal unterstellten, faktisch aber seit Jahren unbesetzten Sachbearbeiterdienstposten. Dieses Tätigkeitsprofil entspreche nicht mehr der Wertigkeit eines „A14-Dienstpostens“. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Es treffe nicht zu, dass die Herrn J... übertragenen Tätigkeiten gegenüber seinem Statusamt als Oberforstrat mit der Besoldungsgruppe A 14 unterwertig seien. Die Herrn J... übertragene Funktion eines wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse sei konkret-funktionell seinem statusrechtlichen Amt zuzuordnen und damit gleichwertig. Rechtsirrig sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Vorgesetzteneigenschaft zwingende Voraussetzung des abstrakt-funktionellen Amtes eines Oberforstrates sei. Der Schwerpunkt des Dienstpostens des Herrn J... sei vielmehr die wissenschaftliche Tätigkeit, die die Arbeitszeit vollständig ausfülle. Nachdem der Antragsteller in der mündlichen Anhörung klargestellt hat, dass sich sein Mitbestimmungsverlangen auf die Verfügung des Beteiligten vom 19. September 2013 beziehe, mit der dieser Herrn J... ohne dessen Zustimmung dauerhaft die Aufgaben eines wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse übertragen habe, beantragt der Beteiligte, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juni 2015 zu ändern und den Antrag nach Maßgabe der heutigen Klarstellung abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die von Herrn J... über einen Zeitraum von mehreren Monaten gefertigte Tätigkeitsdarstellung sei repräsentativ und belege, dass er überwiegend Aufgaben eines Sachbearbeiters wahrgenommen habe, die einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 entsprächen. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten ist begründet. Der Antrag ist zulässig. Das Mitbestimmungsbegehren des Antragstellers bezieht sich nach dessen Klarstellung in der mündlichen Anhörung sowie bei verständiger Würdigung der insoweit auslegungsfähigen Antragsschrift vom 7. April 2014 allein auf die Personalmaßnahme vom 19. September 2013, mit der Herrn J... der Dienstposten erstmals dauerhaft mit sofortiger Wirkung, und nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht meint, mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 zugewiesen worden ist. Zuvor war Herrn J... der Dienstposten mit Personalverfügung vom 20. September 2012 nur vorläufig übertragen und mit Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012 lediglich der Dienstort E... festgelegt worden. Der Antrag ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der Umsetzung des Oberforstrates J... auf den Dienstposten des Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum auf den Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG berufen kann. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG hat der Personalrat bei einer nicht nur vorübergehenden Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit mitzubestimmen. Bei der Auslegung des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG ist zu beachten, dass der Schutzzweck der Mitbestimmungsvorschrift nicht einheitlich, sondern nach der jeweiligen darin geregelten Personalmaßnahme unterschiedlich zu beurteilen ist. Geht es um die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, soll durch den Mitbestimmungstatbestand eine möglichst frühzeitige Beteiligung des Personalrats in Angelegenheiten sichergestellt werden, in denen eine Vorentscheidung über eine mitbestimmungspflichtige Beförderung nach § 63 Abs. 1 Nr. 5 PersVG liegen kann. Damit hat der Gesetzgeber dem Rechtsgedanken Ausdruck gegeben, dass das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nicht durch beteiligungsfreie Vorentscheidungen eingeschränkt und weitgehend ausgehöhlt werden darf (vgl. zum inhaltsgleichen § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 7 P 15.74 -, juris Rn. 30, und zum insoweit vergleichbaren § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPersVG Baden-Württemberg, BVerwG, Beschluss vom 12. März 1990 - BVerwG 6 P 32.87 -, juris Rn. 23). Entsprechend soll - wie bei einer Beförderung - im Wege der Mitbestimmung gewährleistet werden, dass durch die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters nicht andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt werden (vgl. zu § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 10.98 -, juris Rn. 25). Der in Rede stehende Mitbestimmungstatbestand dient demnach, soweit damit die Interessen der einzelnen Beamten geschützt werden sollen, nicht dem Schutz des ausgewählten Beamten im Hinblick auf seinen Beförderungsstatus, sondern allein dem Schutz der bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigten Bewerber (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1990, a.a.O., juris Rn. 24). Im Fall der hier zu beurteilenden Mitbestimmung des Personalrats bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit sollen gleichfalls nicht etwa die Beförderungschancen des betroffenen Beamten geschützt werden. Vielmehr bezweckt dieser Mitbestimmungstatbestand allein den Schutz des Beamten in seinem statusrechtlichen Amt vor der Übertragung von Dienstaufgaben, die gegenüber seinem abstrakten Aufgabenbereich „unterwertig“ sind. Denn der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1990, a.a.O., juris Rn. 24 m.w.N., und Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 3.07 -, juris Rn. 14). Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. Auf diese Weise wird die Wertigkeit des Amtes in Relation zu anderen Ämtern ab-strakt zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Dabei knüpft das abstrakt-funktionelle Amt im abstrakt verstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an. Es beschreibt den dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung übertragen. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a.a.O., juris Rn. 15). Herr J... bekleidet das Statusamt eines Oberforstrates mit der Besoldungsgruppe A 14. Er hat das abstrakt-funktionelle Amt eines Oberforstrates beim Landesbetrieb Forst Brandenburg inne. Mit Umsetzungsverfügung vom 19. September 2013 ist ihm dauerhaft ein neues konkret-funktionelles Amt übertragen worden, nämlich der Dienstposten eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum E.... Dieser Dienstposten ist der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Nach der von dem Beteiligten eingereichten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung umfassen die Aufgaben des Dienstpostens die Durchführung von Vorlaufaufgaben auf forstökonomischem und -politischem Gebiet insbesondere des Privat- und Körperschaftswaldes, die Auswertung und Erstellung von Berichten zur Analyse betriebswirtschaftlicher Fragen sowie die Durchführung von Schulungen, Präsentationen und die Mitarbeit bei der Öffentlichkeitsarbeit. Abgesehen davon, dass der Verwaltung bei der Dienstpostenbewertung ein weites Organisationsermessen zukommt (vgl. Steiner, PersV 2006, S. 444, 448), ist nicht erkennbar und wird vom Antragsteller auch nicht substanziiert gerügt, dass diese Einordnung und Beschreibung des Dienstpostens unzutreffend sein könnte. Im Ergebnis ist Herrn J... mit dem neuen Dienst- posten ein konkret-funktionelles Amt übertragen worden, das gegenüber seinem abstrakten Aufgabenbereich nicht „unterwertig“, sondern gleichwertig ist, sodass mit der Umsetzung seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung in vollem Umfang Genüge getan ist. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die niedriger bewertete Tätigkeit ergebe sich daraus, dass die Sachbearbeiterstellen nach wie vor unbesetzt seien und es damit an einem typischen Merkmal für einen A14-Dienstposten, nämlich der Vorgesetzteneigenschaft fehle, ist nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass die Laufbahn des höheren Dienstes nach § 10 Abs. 5 LBG eine besondere Qualifikation verlangt und eine Tätigkeit im höheren Dienst typischerweise mit Leitungsaufgaben verbunden ist. Die Vorgesetzteneigenschaft ist jedoch kein amtsimmanentes Merkmal des höheren Dienstes und nicht vom Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung umfasst. Eine etwaige Vorgesetztenstellung des Herrn J... auf seinem bisherigen Dienstposten rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ein Beamter kann aus Art. 33 Abs. 5 GG kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne herleiten. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnisse oder gesellschaftliches Ansehen schränken das Ermessen des Dienstherrn nicht ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 -, juris Rn. 29). Daran, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG mangels Übertragung „unterwertiger“ Dienstaufgaben nicht eröffnet ist, vermag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach den von Herrn J... selbst angefertigten Tätigkeitsbeschreibungen der Schwerpunkt seiner tatsächlichen Tätigkeit bei Aufgaben liege, die den beiden unbesetzten Sachbearbeiterstellen zugeordnet seien, und nur ein kleiner Teil seiner Arbeitszeit tatsächlich auf Aufgaben entfalle, die eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderten. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG nicht an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Beamten, sondern an die „Übertragung“ einer „niedriger zu bewertenden Tätigkeit“ anknüpft. Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters ist Herrn J... jedoch nicht übertragen worden. Bewertet wird zudem nicht die tatsächliche Tätigkeit, sondern diejenige, die in der Dienstpostenbeschreibung festgelegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 7 P 15.74 -, juris Rn. 21). Demnach ist für die Feststellung der Wertigkeit einer Tätigkeit eines Beamten allein auf die der Besoldungsordnung zugrundeliegende Ämterbewertung und das dem Beamten übertragene funktionelle Amt abzustellen (vgl. Fürst GKÖD, Band V, BPersVG § 76 Rn. 15 [Stand 1/14]). Schließlich ist auch die von dem Antragsteller beklagte zuweisungswidrige tatsächliche Beschäftigung des Herrn J... vor diesem Hintergrund nicht geeignet, den Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG auszulösen. Den in § 63 PersVG aufgeführten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen ist gemein, dass sie einen bestimmten Beamten betreffen und eine unmittelbare Wirkung auf dessen Rechtsstellung haben (siehe zu dem insoweit vergleichbaren § 76 Abs. 1 BPersVG BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 6 P 61.78 -, juris Rn. 9). Es liegt auf der Hand, dass eine vom funktionellen Amt abweichende tatsächliche Beschäftigung nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung des Beamten einwirkt. Daraus können sich allenfalls Rechte des Herrn J..., aber keine Beteiligungsrechte des Antragstellers ergeben. Ungeachtet dessen führt selbst eine etwaige zuweisungswidrige tatsächliche Beschäftigung eines Beamten nicht zur Rechtswidrigkeit einer Umsetzungsverfügung; Letzteres wäre allenfalls anzunehmen, soweit bereits im Zeitpunkt der Verfügung feststeht, dass der Beamte auf dem neuen Dienstposten nicht in der vorgegebenen Weise eingesetzt werden kann, wenn also die Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit von vornherein lediglich auf dem Papier steht (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Juni 2012 - 6 BV 11.2713 -, juris Rn. 25). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, weil der Dienstposten zuvor von einem anderen Bediensteten besetzt war und es Herrn J... unbenommen ist, die von dem Beteiligten zugesagte Verteilung der Sachbearbeiteraufgaben auf die anderen Sachbearbeiter des Fachbereichs bis zur Besetzung der beiden vakanten nachgeordneten Stellen einzufordern. Im Übrigen steht es einem Beamten im Fall einer tatsächlich „untergeordneten“ Beschäftigung frei, seinen insoweit bestehenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gegebenenfalls im Klagewege durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - BVerwG 2 B 77.14 -, juris Rn. 14). Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.