Beschluss
OVG 61 PV 4.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0623.OVG61PV4.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist objektiv geeignet, den Beteiligten in die Irre zu führen, wenn sie sich nicht darauf beschränkt, auf das Bestehen eines Vertretungszwangs hinzuweisen, sondern den weiteren Hinweis enthält, dass die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein muss.(Rn.31)
2. Die Jahresplanung der freien Wochenenden für die Angehörigen der Einsatzhundertschaften der Bereitschaftspolizei erfüllt die Tatbestandsvariante „Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ nach § 66 Nr 1 PersVG (juris: PersVG BB), weil durch die auf das Kalenderjahr bezogene Festlegung der zwei dienstfreien Wochenenden im 5-Wochen-Rhythmus für die Beschäftigten der jeweiligen Einsatzhundertschaften die vorgegebene regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden insoweit teilweise auf die einzelnen Wochentage verteilt wird.(Rn.38)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist objektiv geeignet, den Beteiligten in die Irre zu führen, wenn sie sich nicht darauf beschränkt, auf das Bestehen eines Vertretungszwangs hinzuweisen, sondern den weiteren Hinweis enthält, dass die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein muss.(Rn.31) 2. Die Jahresplanung der freien Wochenenden für die Angehörigen der Einsatzhundertschaften der Bereitschaftspolizei erfüllt die Tatbestandsvariante „Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ nach § 66 Nr 1 PersVG (juris: PersVG BB), weil durch die auf das Kalenderjahr bezogene Festlegung der zwei dienstfreien Wochenenden im 5-Wochen-Rhythmus für die Beschäftigten der jeweiligen Einsatzhundertschaften die vorgegebene regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden insoweit teilweise auf die einzelnen Wochentage verteilt wird.(Rn.38) Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Streit steht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Jahresplanung der freien Wochenenden für die Angehörigen der vier Einsatzhundertschaften - EHU 1 bis EHu 4 - der Bereitschaftspolizei, die Dienst zu unregelmäßigen Zeiten leisten. Die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes ist durch die Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg vom 16. September 2009 - BbgAZVPFJ - (GVBl. S. 686), geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2014 (GVBl. S. 1), geregelt. Die Bediensteten der Bereitschaftspolizei verrichten gemäß § 10 BbgAZVPFJ Dienst zu unregelmäßigen Arbeitszeiten - DzuZ -. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 BbgAZVPFJ bestimmt, dass die Beamten innerhalb von fünf Wochen Anspruch auf zwei dienstfreie Wochenenden haben. Der Gesamtpersonalrat beim Polizeipräsidium und der Beteiligte haben am 7. Mai 2012 eine Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Beamten und Beschäftigten im Polizeipräsidium - DV Arbeitszeit -, geändert durch Vereinbarung vom 9. Juli 2014, getroffen. § 2 Abs. 5 DV Arbeitszeit lautet: „Der Dienst zu unregelmäßigen Zeiten soll, soweit möglich, durch einen Dienstplan zwei Wochen vor Monatsbeginn vorgeplant werden…Er ist dem Personalrat zur Kenntnis vorzulegen.“ Die Planung der dienstfreien Wochenenden erfolgt zunächst im Rahmen eines Jahresplanes, bei dem diese in einem gleichmäßigen Rhythmus nach Zugehörigkeit der Bediensteten zu den jeweiligen Einsatzhundertschaften festgelegt werden, und sodann im Monatsplan gemäß § 2 Abs. 5 DV Arbeitszeit. Nachdem der Antragsteller erfolglos die Missachtung des § 4 Abs. 5 BbgAZVPFJ durch den Beteiligten gerügt hatte, machte er ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung und Änderung der Dienstpläne geltend und teilte dem Beteiligten mit Schriftsatz vom 15. September 2014 seine Absicht mit, ein verwaltungsgericht-liches Beschlussverfahren einzuleiten, verbunden mit der Bitte, die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu übernehmen. Letzteres lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 29. September 2014 ab. Der Antragsteller hat am 17. Oktober 2014 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, dass die Aufstellung der Jahres- und Monatspläne sowie deren zahlreichen Änderungen den Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 1 PersVG (Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage) erfüllten. Er werde an der Planung nicht beteiligt. Der Beteiligte gebe ihm die Pläne und deren Änderungen nur zur Kenntnis oder lasse ihn die Jahres- und Monatspläne lediglich im Gruppenlaufwerk einsehen. Die DV Arbeitszeit enthalte keine die Mitbestimmung einschränkenden Regelungen und sei im Übrigen nicht geeignet, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht zu schmälern oder gänzlich auszuhebeln. Der Beteiligte habe in seinem Schreiben vom 29. September 2014 selbst eingeräumt, dass er - der Antragsteller - an der Jahresplanung zu beteiligen sei. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, warum der Beteiligte die Jahresplanung der dienstfreien Wochenenden weiterhin ohne seine Mitbestimmung durchführe. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass ihm bei der Planung der Arbeitszeit und der dienstfreien Wochenenden der Angehörigen der Bereitschaftspolizei (Jahresplanung, Monatsplanungen sowie Änderungen dieser Planungen) ein Mitbestimmungsrecht aus § 66 Nr. 1 und 2 PersVG zustehe. Der Beteiligte hat zur Begründung seines Ablehnungsantrages vorgetragen, dass die in der Jahresplanung getroffenen Regelungen über die dienstfreien Wochenenden noch keine bindende Wirkung hätten und keine abschließende verlässliche Planungssicherheit gewährten, sondern nur eine Orientierung für die persönliche Lebensgestaltung der Bediensteten ermöglichten. Erst bei der Monatsplanung könne abgeschätzt werden, welche Ereignisse, Veranstaltungen und Lagen tatsächlich zu erwarten seien und welche der geplanten dienstfreien Wochenenden Bestand haben könnten. Ausgenommen davon seien ad-hoc-Lagen, die eine erneute Änderung der Planung nach sich zögen und im Rahmen einer Wochenplanung Berücksichtigung fänden. Ungeachtet dessen werde dem Antragsteller die Jahresplanung zur Kenntnis gegeben. Der DV Arbeitszeit habe gerade die gemeinsame Annahme zu Grunde gelegen, dass die Jahresplanung keine Dienstplanung im Sinne des § 66 Nr. 1 PersVG sei. Gleiches gelte für die Monatsplanung. Der Dienstherr müsse zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf besondere Einsatzlagen flexibel reagieren; eine Mitbestimmung würde in diesem Zusammenhang verzögernd wirken. Dem Antragsteller sei es versagt, in Angelegenheiten mitzubestimmen, die - wie hier - wegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf das Gemeinwesen der Mitbestimmung entzogen seien. Die Befugnisse der dafür in parlamentarischer Verantwortung stehenden Stellen dürften durch die Mitbestimmung nicht beschränkt werden. Mit Beschluss vom 3. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht Potsdam unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die Feststellung getroffen, dass dem Antragsteller bei der Jahresplanung der Arbeitszeit und der dienstfreien Wochenenden der Angehörigen der Bereitschaftspolizei ein Mitbestimmungsrecht aus § 66 Nr. 1 PersVG zustehe. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Das gelte auch, soweit in der Einbeziehung des Mitbestimmungstatbestandes des § 66 Nr. 2 PersVG eine Antragsänderung liege, nachdem sich der Beteiligte auf die Antragsänderung rügelos eingelassen habe. Der Antrag sei jedoch nur teilweise begründet. § 66 Nr. 1 PersVG unterwerfe die Verteilung der auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen geltenden Arbeitszeit innerhalb des Arbeitstages bzw. der Arbeitswoche der Mitbestimmung. Bei der hier in Rede stehenden Jahres- und Monatsplanung handele es sich um Regelungen zur der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Es bestehe weder bei der Jahres- noch bei der Monatsplanung das Bedürfnis einer teleologischen Reduktion des Mitbestimmungstatbestandes mit Blick auf den Grundsatz, dass das Ob und Wie der staatlichen Aufgabenerfüllung auf Grund des Demokratieprinzips der Mitbestimmung entzogen sei. Denn Gegenstand der Mitbestimmung sei weder die Frage, welche Einsatzanlässe von der Bereitschaftspolizei wahrgenommen würden, noch die Frage, welcher Kräfteeinsatz für einen konkreten Einsatzanlass erforderlich sei, sondern allein die Frage, durch welche Dienstkräfte der jeweilige Einsatzanlass abzudecken sei. Ein Durchschlagen dieser personalwirtschaftlichen Frage auf das „Ob und Wie der staatlichen Aufgabenerfüllung“ sei bei der Jahres- und Monatsplanung allein schon wegen des immer noch verbleibenden beträchtlichen zeitlichen Vorlaufs nicht zu besorgen. Der Feststellungsausspruch sei gleichwohl auf die Jahresplanung zu beschränken. Hinsichtlich der Monatsplanung scheide ein solcher aus, weil der grundsätzlich bestehende Mitbestimmungstatbestand durch die DV Arbeitszeit verbraucht sei. Dienstvereinbarungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten seien generell-abstrakte Regelungen, die im Wege der vorweggenommenen Mitbestimmung ein Mitbestimmungsverfahren im konkreten Fall entbehrlich machten. So läge es hier. Die DV Arbeitszeit nehme in ihrer Präambel ausdrücklich auf den Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 1 PersVG Bezug und enthalte die Regelung, dass die Monatsplanung zwei Wochen vor Monatsbeginn aufzustellen und dem Personalrat lediglich zur Kenntnis zu geben sei. Damit sei das konkrete Mitbestimmungsverfahren für die einzelne Monatsplanung überflüssig gemacht und das Beteiligungsrecht auf die Vorlage der Monatsplanungen reduziert worden. Auch bestünden keine Zweifel an der Wirksamkeit der nicht von dem Antragsteller, sondern von dem Gesamtpersonalrat geschlossenen Dienstvereinbarung. Änderungen der Einsatz- und Wochenendplanung nach Festlegung der jeweiligen Monatsplanung unterfielen nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 1 PersVG, sondern dem diesen verdrängenden, spezielleren Mitbestimmungstatbestand des § 66 Nr. 2 PersVG (Fragen der Mehrarbeit einschließlich des Freizeitausgleichs). In der hier gegebenen Verfahrenskonstellation sei der Antrag jedoch auch insoweit abzulehnen, als er darauf gerichtet gewesen sei festzustellen, dass Änderungen der Monatsplanung einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 66 Nr. 2 PersVG unterlägen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sei das Mitbestimmungsrecht nicht gegeben, wenn die Änderung der Personaleinsatzplanung nicht vorhersehbar oder durch Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sei. Damit wäre eine Feststellung, dass schlechthin jede Planungsänderung mitbestimmungspflichtig sei, offenkundig nicht zu vereinbaren. Mit seiner von einem seiner Beschäftigten unterzeichneten Beschwerde vom 6. März 2015 wendet sich der Beteiligte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der ihm am 10. Februar 2015 zugestellt worden ist und hinsichtlich des Hauptsachetenors folgende Rechtsmittelbelehrung enthält: „Gegen den Beschluss zu 1. kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Fachsenat) zu entscheiden hat. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter www.berlin.de/erv veröffentlichten Kommunikationsweg beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einzulegen. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.“ Der Vorsitzende des Senats hat den Beteiligten mit Eingangsverfügung vom 25. März 2015 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 89 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 ArbGG genügen dürfte, weil sie nicht von einem Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG unterzeichnet worden sei. Am 28. Januar 2016 hat der Beteiligte erneut Beschwerde - diesmal vertreten durch einen Rechtsanwalt - eingelegt und diese am 10. Februar 2016 wie folgt begründet: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil auch bei der Jahresplanung der Arbeitszeit und der dienstfreien Wochenenden der An-gehörigen der Bereitschaftspolizei kein Mitbestimmungsrecht nach § 66 Nr. 1 PersVG bestehe. Bei der Jahresplanung handele es sich entgegen der erst-instanzlichen Auffassung nicht um eine Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage; weder der Beginn noch das Ende der täglichen Arbeitszeit noch Pausenzeiten würden dadurch festgelegt. Die Jahresplanung bilde nur eine grobe Orientierung für künftige Arbeitszeiten der Bediensteten der jeweiligen Einsatzhundertschaft und räume dem einzelnen Bediensteten die Möglichkeit ein, „dienstfreie Wochenenden selbst darzustellen und zu verfolgen, sodass es keiner weiteren Planung bedarf“. Erst aus der Monatsplanung ergebe sich, welche Beschäftigten an welchen Wochenenden nicht zum Dienst herangezogen würden und damit folglich dienstfrei hätten. Indes stehe dem Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch bei der Monatsplanung dem Grunde nach kein Mitbestimmungsrecht zu, weil sich auch aus dieser nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Bediensteten sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ergebe. Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Februar 2015 zu ändern und den Antrag insgesamt abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde des Beteiligten vom 6. März 2015 als unzulässig zu verwerfen und die Beschwerde vom 28. Januar 2016 zurückzuweisen. Er hält die Beschwerde vom 6. März 2015 für unzulässig, weil sie nicht formgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden sei, und verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde vom 6. März 2015 genügte, worauf der Vorsitzende des Senats bereits in seiner Eingangsverfügung hingewiesen hat, nicht den Anforderungen des § 95 Abs. 2 PersVG i.V.m. §§ 89 Abs. 1, 11 Abs. 4 ArbGG. Sie war damit zunächst unwirksam. Nach dem über § 95 Abs. 2 PersVG und § 89 Abs. 1 ArbGG entsprechend geltenden § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Beschwerdegericht - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - durch geeignete Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als solche sind neben Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder 5 ArbGG unterzeichnet sein müssen. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift des Beteiligten nicht, weil diese lediglich von einem Bediensteten des Polizeipräsidiums unterzeichnet worden ist. Die in Rede stehenden Vorschriften regeln die Postulationsfähigkeit. Die Postulationsfähigkeit ist Prozesshandlungsvoraus-setzung. Ihr Fehlen hat zur Folge, dass eine von einer nicht postulationsfähigen Person vorgenommene Prozesshandlung unwirksam ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 1983 - 7 AZR 148/81 -, juris Rn. 17; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, juris Rn. 10, zu § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F.) Den Postulationszwang beachtet dagegen die von dem Beteiligten durch seinen Rechtsanwalt am 28. Januar 2016 eingelegte und am 10. Februar 2016 begründete Beschwerde. Sie ist auch fristgemäß, weil die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss unrichtig ist und deshalb die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG gilt. Durch die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde durch einen postulationsfähigen Anwalt ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht neben der ursprünglich unwirksamen Beschwerde ein weiteres Rechtsmittel anhängig gemacht worden, sondern die ursprünglich unwirksame erste Beschwerde rückwirkend geheilt worden (vgl. zur rückwirkenden Heilung von fristgebundenen Prozesshandlungen Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 5 TaBV 20/08 -, juris Rn. 32 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 42/89 -, juris Rn. 19). Sein Antrag, die Beschwerde vom 28. Januar 2016 zurückzuweisen, geht daher ins Leere. Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Zur Belehrung über die einzuhaltende Form gehört auch der Hinweis auf den vor dem Beschwerdegericht bestehenden Vertretungszwang (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 1983 - 7 AZR 148/81 -, juris Rn. 21). Wenn demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (siehe Urteil vom 15. April 1977 - IV C 3.74 -, juris Rn. 23) einen Hinweis auf einen Vertretungszwang in einer Rechtsmittelbelehrung nicht verlangt, so beruht diese Auffassung auf dem engeren Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO, in dem eine Belehrung über die Form der Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht vorgeschrieben ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 1983 - 7 AZR 148/81 -, juris Rn. 21). Die Rechtsmittelbelehrung enthält zwar in ihrem 2. Absatz einen Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht. Zumindest in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die vom Gesetz zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. statt vieler Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, juris Rn. 12). Mit Blick darauf, dass das Ob und das Wie einer Rechtsbehelfsbelehrung streng formalisiert sind, gilt für die Beurteilung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit ein strenger Maßstab. § 58 VwGO macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten unabhängig von ihren Erkenntnismöglichkeiten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, juris Rn. 17). Da sich die Vorschrift des § 9 Abs. 5 ArbGG nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Ausgestaltung nicht von der des § 58 VwGO unterscheidet, sind diese Grundsätze ohne weiteres auf den Streitfall übertragbar. Hier war die Rechtsmittelbelehrung objektiv geeignet, den Beteiligten in die Irre zu führen. Sie hat sich nicht darauf beschränkt, auf das Bestehen eines Vertretungszwangs hinzuweisen. Durch den weiteren Hinweis, dass die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein muss, hat die Rechtsmittelbelehrung den Eindruck erweckt, dass der gesamte in § 11 Abs. 2 ArbGG genannte Personenkreis, wozu auch der Unterzeichner der Beschwerde vom 9. März 2015 zählt, uneingeschränkt zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht befugt ist. Das ist mit Blick auf § 89 Abs. 1 ArbGG, der für die Einlegung und Begründung der Beschwerde auf die den Kreis der Vertreter einengenden Regelungen in § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG verweist, objektiv unrichtig. Dies genügt, um die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG auszulösen, weil es nach dem Vorstehenden nicht Aufgabe des Beteiligten sein kann, die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung zu erkennen und hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Da die anwaltliche Beschwerdeschrift mitsamt Begründung innerhalb der Jahresfrist eingegangen ist, hat der Beteiligte sowohl dem Form- als auch dem Fristerfordernis genügt. Die Beschwerde wäre hingegen mangels Beschwer unzulässig, soweit sie sich gegen die Begründung richten sollte, mit der das Verwaltungsgericht einen Feststellungsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der Monatsplanung verneint hat. Eine für Rechtsbehelfe grundsätzlich erforderliche Beschwer kann nicht schon in den Gründen der angefochtenen Entscheidung liegen, sondern nur gegeben sein, wenn Letztere im Ergebnis von dem Antrag des Verfahrensbeteiligten zu dessen Lasten abweicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 1). Eine solche materielle Beschwer zum Nachteil des Beteiligten enthält der angefochtene Beschluss bezüglich der von dem Antragsteller begehrten Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei den Monatsplanungen sowie ihrer Änderungen nicht, weil er - wie von dem Beteiligten begehrt - den Antrag des Antragstellers insoweit abgelehnt hat. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers festzustellen, dass ihm bei der Jahresplanung der dienstfreien Wochenenden der Angehörigen der Bereitschaftspolizei ein Mitbestimmungsrecht aus § 66 Nr. 1 PersVG zusteht, zu Recht stattgegeben. Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse an der begehrten abstrakten Feststellung ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr. Der Beteiligte wird auch künftig jedes Jahr eine Jahresplanung der dienstfreien Wochenenden vornehmen, und es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in diesen Fällen eine Mitbestimmung des Antragstellers wiederum nicht anerkennen wird. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 66 Nr. 1 PersVG hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit und Erstellung entsprechender Pläne. Diese Vorschrift soll es dem Personalrat ermöglichen, die maßgeblichen gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu überwachen und die Beschäftigten vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme zu schützen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 6 P 9.04 -, juris Rn. 28, zu dem insoweit vergleichbaren § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG). Es geht mithin um die Arbeitsbedingungen der in der Dienststelle Beschäftigten und deren kollektiven Schutz. Die wöchentliche Arbeitszeit ist zunächst etwas extern Vorgegebenes. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist den einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu entnehmen und unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Die Dauer der auf den einzelnen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit ist dabei durch die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen über die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Weise determiniert, dass die Summe der für die einzelnen Arbeitstage getroffenen Festlegungen den Vorgaben jener Bestimmungen entsprechen muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 -, juris Rn. 21 unter Hinweis auf den Beschluss vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 -, juris). Erst bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ist eine Mitbestimmung des Personalrats eröffnet. Für die Angehörigen der Bereitschaftspolizei gilt eine in § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgAZVPFJ normativ vorgegebene regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Sie verrichten gemäß § 10 BbgAZVPFJ Dienst zu unregelmäßigen Zeiten nach den dienstlichen Erfordernissen auf Weisung des Leiters der Dienststelle oder des von ihm Beauftragten. Die Jahresplanung erfüllt die Tatbestandsvariante „Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“, weil durch die auf das Kalenderjahr bezogene Festlegung der zwei dienstfreien Wochenenden im 5-Wochen-Rhythmus für die Beschäftigten der jeweiligen Einsatzhundertschaften die vorgegebene regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden insoweit teilweise auf die einzelnen Wochentage verteilt wird. In der in Rede stehenden Festlegung der zwei dienstfreien Wochenenden erschöpft sich die Jahresplanung; sie lässt die Arbeitszeit im Übrigen unberührt. In dem eingereichten Jahresplan 2014 sind zwar mehrere „Besondere Einsatzanlässe mit erhöhtem Kräftebedarf“ eingetragen. Das hat jedoch nicht zu einer Änderung der Reihenfolge der dienstfreien Wochenenden der Einsatzhundertschaften an diesen Wochenenden geführt, das heißt, es ist unter Umständen auch an diesen Wochenenden nur eine Einsatzhundertschaft im Dienst. Im Übrigen haben die vier Einsatzhundertschaften im 5-Wochen-Rhythmus dienstfreie Wochenenden (in der Abfolge [EHu 3] - [EHu 1 und EHu 4] - [EHu 2] - [EHu 1 und EHu 3] - [EHu 2 und EHu 4] und dann wieder von vorne [EHu 3]…). Dass es dabei lediglich darum geht, die den Bediensteten alle fünf Wochen zustehenden zwei dienstfreien Wochenenden festzulegen, mithin nur einen Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu verteilen, steht der Mitbestimmung nicht ent-gegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. August 2002 - 6 P 17.01 - , juris Rn. 12 und 13, zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NWPersVG zur insoweit vergleichbaren Konstellation, dass nur ein Teil der täglichen Arbeitszeit geregelt wird). Der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes lässt es nicht nur zu, sondern ist geradezu darauf angelegt, dass der Personalrat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts bei Verteilung und arbeitstäglicher Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugleich die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen überwacht (vgl. zu dem insoweit vergleichbaren § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 6 P 9.04 -, juris Rn. 23). Diese Aufgabe kann der Personalrat nur erfüllen, wenn er bei sämtlichen die Arbeitszeit betreffenden Regelungen mitbestimmen darf. Entgegen der Auffassung des Beteiligten fehlt es dem Jahresplan nicht an der ausreichenden Verbindlichkeit. Das Mitbestimmungsrecht nach § 66 Nr. 1 PersVG setzt ausdrücklich eine Regelung bzw. entsprechende Pläne voraus. Diese Begriffe sind, was ihre Verbindlichkeit anbelangt, gleichbedeutend mit dem Begriff der Maßnahme im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 PersVG. Danach bestimmt der Personalrat nach Maßgabe der §§ 63 bis 66 PersVG mit bei personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich unmittelbar auf sie auswirken. Eine Maßnahme liegt vor, wenn die betreffende Handlung des Dienststellenleiters auf eine Veränderung der Beschäftigungsverhältnisse oder der Arbeitsbedingungen abzielt. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (vgl. zur Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2013 - OVG 60 PV 16.12 -, juris Rn. 15 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Der Jahresplan legt mit hinreichender Verbindlichkeit die dienstfreien Wochenenden der vier Einsatzhundertschaften für das kommende Jahr fest. Ohne den Anspruch einer Verbindlichkeit wäre der Jahresplan sinnentleert. Dass er keine absolute Verlässlichkeit bietet, hängt mit der Unvorhersehbarkeit dienstlich notwendiger Sondereinsätze zusammen, die eine Feinplanung in Form der Monatsplanung und ggf. einer Wochenplanung notwendig macht, was eine 100%ige Verlässlichkeit immer noch nicht bietet, weil von einem Tag auf den anderen eine besondere Lage den Einsatz weiterer Einsatzhundertschaften notwendig machen kann. Die wegen besonderer dienstlicher Erfordernisse eventuell notwendigen Dienstplanänderungen nehmen den Jahres-, Monats- und Wochenplänen aber nicht ihre Verbindlichkeit. Sie stehen lediglich unter dem Vorbehalt einer Änderung bei Bedarf - das ist aber die Eigentümlichkeit eines jeden Plans. Soweit kein dienstlicher Anlass ein Abweichen von dem Jahresplan in der Monats- und ggf. Wochenplanung rechtfertigt, wird aber zumindest in diesem Umfang eine für die Eröffnung eines Mitbestimmungstatbestandes ausreichende Verbindlichkeit erzeugt. Dass stellt letztlich der Beteiligte selbst nicht in Abrede, wenn er meint, dass die Jahresplanung eine (grobe) Orientierung für die persönliche Lebensgestaltung der Bediensteten der jeweiligen Einsatzhundertschaften bildet und es bei dieser verbleibt, soweit sich aus der Monatsplanung nichts anderes ergibt. Gegenstück zur eingeschränkten Verbindlichkeit der Jahresplanung ist die eingeschränkte Mitbestimmung dergestalt, dass der Antragsteller auch nur soweit mitbestimmt, wie die Jahresplanung Verbindlichkeit erzeugt, m.a.W., allein durch die Mitbestimmung erlangt der Jahresplan keine weiterreichende Verbindlichkeit als ohne eine Beteiligung des Antragstellers. Seinem Sinngehalt nach kann sich das aus § 66 Nr. 1 PersVG ergebende Mitbestimmungsrecht nur auf eine kollektive Regelung beziehen. Eine solche liegt nach dem Zweck der Mitbestimmung als - wie ausgeführt - Mittel kollektiven Schutzes nur dann vor, wenn die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme einen kollektiven Tatbestand betrifft. Sie muss demnach eine Regelung enthalten, die die - kollektiven - Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist demgegenüber nicht erheblich, sondern kann nur allein ein Indiz sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. August 2002 - BVerwG 6 P 17.01 -, juris Rn. 15 zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NWPersVG). Ausgehend davon ist ein kollektiver Tatbestand in jedem Fall dann betroffen, wenn nach den konkreten Umständen die Maßnahme an eine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmbare Gruppe gerichtet ist. In diesen Fällen werden ohne weiteres die (kollektiven) Interessen der Beschäftigten dieser Gruppe unabhängig von der einzelnen von der Maßnahme betroffenen Person und deren Wünsche geregelt. Dabei ist unter Gruppe nicht schon jede beliebige Mehrzahl von Beschäftigten zu verstehen, sondern nur ein funktional abgrenzbarer Teil der Beschäftigten einer Dienststelle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2015 - OVG 60 PV 8.14 -, juris Rn. 18 f. zu § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG Berlin). Hieran gemessen berührt die Jahresplanung die kollektiven Interessen der Angehörigen der Bereitschaftspolizei und stellt damit einen kollektiven Tatbestand dar. Der Regelungsbedarf wird hier durch die von der Dienststelle zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben einerseits und das Erholungsinteresse der Beschäftigten andererseits bestimmt. Es geht dabei um die Abgrenzung von Arbeits- und Freizeitbereich für die Angehörigen der jeweiligen Einsatzhundertschaften der Bereitschaftspolizei, bei der die individuellen Wünsche einzelner keine Rolle spielen. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bedarf keiner Einschränkung unter dem Gesichtspunkt des demokratischen Prinzips, wonach Entscheidungen, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkung auf das Allgemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, einem parlamentarisch verantwortlichen Amtsträger vorbehalten sein müssen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rn. 143 ff.). Mit Blick darauf, dass bei einem entsprechenden dienstlichen Bedürfnis im Rahmen der Monats- bzw. ggf. der Wochenplanung von der Jahresplanung abgewichen werden kann, ist eine zeitnahe Beachtung des demokratischen Prinzips bei der Verteilung der Arbeitszeit gewährleistet, sodass insoweit eine Einschränkung des hier in Streit stehenden Mitbestimmungsrechts schon aus diesem Grund nicht geboten ist. Schließlich ist die DV Arbeitszeit für das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Jahresplanung bedeutungslos, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Monatsplanung bezieht und die Mitbestimmung hierzu im Beschwerdeverfahren nicht im Streit steht. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.