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Urteil

OVG 80 D 1/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Disziplinarsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0525.OVG80D1.22.00
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Leitsätze
1. Zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme für ein innerdienstliches Dienstvergehen eines Polizeibeamten.(Rn.75) 2. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht.(Rn.82) (Rn.84) 3. Ein Beamter ist auch im Dienst trotz seiner besonderen Pflichtenstellung Staatsbürger mit den ihm zustehenden Grundrechten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dementsprechend darf ein Beamter in privaten Unterhaltungen mit seinen Kollegen während der Dienstzeit seine politische Meinung äußern. Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 33 Abs. 2 BeamtStG).(Rn.69) (Rn.70)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme für ein innerdienstliches Dienstvergehen eines Polizeibeamten.(Rn.75) 2. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht.(Rn.82) (Rn.84) 3. Ein Beamter ist auch im Dienst trotz seiner besonderen Pflichtenstellung Staatsbürger mit den ihm zustehenden Grundrechten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dementsprechend darf ein Beamter in privaten Unterhaltungen mit seinen Kollegen während der Dienstzeit seine politische Meinung äußern. Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 33 Abs. 2 BeamtStG).(Rn.69) (Rn.70) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige Berufung (I.) ist unbegründet (II.). I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Sie ist nach § 41 Disziplinargesetz – DiszG – (vom 29. Juni 2004, GVBl. 2004, S. 263) i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz - BDG – (vom 9. Juli 2001, BGBl. I S. 1510, zuletzt geändert durch Art. 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020; BGBl. I S. 1328) statthaft und gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG innerhalb der geltenden Monatsfrist beim Verwaltungsgericht eingelegt worden. Ausnahmsweise war hier auch die am 22. April 2022 erfolgte fristwahrende Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht möglich. Nach § 41 DiszG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung (grundsätzlich) bei dem Verwaltungsgericht zu begründen. Zu beachten ist aber, dass ein Fall vorliegt, in dem der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts mit gerichtlicher Verfügung vom 31. März 2022 die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat. Systematik und Normzweck der Regelung und prozessökonomische Erwägungen sprechen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die - eng begrenzte - ausnahmsweise gegebene Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht in dem Fall, dass der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 2 B 25.19 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – begangen (vgl. 1.). Der Senat teilt bei seiner im Rahmen des Berufungsverfahrens zu treffenden eigenständigen Bemessungsentscheidung die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das unter Berücksichtigung, dass ein Fall einer unangemessen langen Dauer vor allem des behördlichen Disziplinarverfahren vorliegt, der das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis mindert, auf die pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. auf die Dauer von zwei Jahren (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 DiszG ) zu erkennen ist (vgl. 2.). 1. Nach dem für den Senat feststehenden Sachverhalt hat der Beklagte mehrere innerdienstliche Pflichtverletzungen begangen, die als einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu bewerten sind. Nach § 41 DiszG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. In diesem durch die Klageschrift vorgegebenen Rahmen erheben die Verwaltungsgerichte gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG die erforderlichen Beweise. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren haben die Tatsachengerichte - soweit sie nicht an tatsächliche Feststellungen in strafgerichtlichen Urteilen gebunden sind, was hier nicht der Fall ist – nach § 41 DiszG, §§ 3 und 58 Abs. 1 BDG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Dies gilt gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die Berufungsinstanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2022 – 2 B 46.21 – juris Rn. 20). Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können im Berufungsverfahren nach § 41 DiszG i.V.m. § 65 Abs. 4 BDG der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden. Hiervon macht der Senat Gebrauch. Der Senat sieht im Übrigen keine Veranlassung, den vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Vorwurf des verspäteten Erscheinens zu einer Einsatzbesprechung sowie des ungebührlichen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten wieder in das Verfahren einzubeziehen (vgl. § 41 DiszG, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG i.V.m. § 56 Satz 2 BDG). Dies wäre nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Beschränkung nachträglich entfallen wären, etwa, weil sich die Grundannahmen der ursprünglichen Prognose des Verwaltungsgerichts im Verlaufe des weiteren Verfahrens als unzutreffend erwiesen haben. Derartiges behauptet der Kläger nicht und ist auch sonst nicht erkennbar. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze von folgendem Sachverhalt aus und bewertet ihn rechtlich wie folgt: a. Der Senat geht unter Zugrundelegung der durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung davon aus, dass zwar die dem Beklagten vorgeworfene Nötigung (§ 240 Abs. 1 Satz 1 StGB) des Pressevertreters, nicht aber die ihm vorgeworfene versuchte Körperverletzung im Amt (§§ 223, 340 Abs. 1 und 2; §§ 22, 23 StGB) erwiesen ist. Dies wird auch von dem Kläger im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, der mitgeteilt hat, dass er den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt für zutreffend erachte. Im Einzelnen: Soweit der Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift vorwirft, versucht zu haben, den in seinem Fahrzeug sitzenden Herrn Q... durch das geöffnete Fenster der Fahrerseite mit der Faust zu schlagen, konnte der Senat sich davon nicht überzeugen. Der Beklagte hat diesen Vorwurf bestritten. Der Zeuge Q...hat in der mündlichen Verhandlung nach dem durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweis - anders als in dem früher in einer Beschwerde des Presseunternehmens enthaltenen Gedächtnisprotokoll - ausgesagt, dass es keine Schläge vom Beklagten gegen ihn gegeben habe. Es habe sich um eine bloße Rangelei gehandelt. Was er seinerseits als Schläge empfunden habe, könne ein Griff des Beklagten an seinem Kopf vorbei in Richtung Zündschlüssel gewesen sein. Er sei damals sicher nicht verletzt worden. Die als Zeugin vernommene Polizistin Q... hat den Vorgang im Fahrzeug des Vertreters der Presse nicht beobachtet und konnte deshalb keine Angaben darüber machen. Es bestehen daher vernünftige Zweifel daran, dass der Beklagte die Körperverletzung tatsächlich begangen hat. Der Beklagte ist daher von dem Vorwurf der versuchten Körperverletzung im Amt freizustellen. Nach der Überzeugung des Senats ist die dem Beklagten vorgeworfene Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) des Pressevertreters hingegen erwiesen. Der Beklagte hat in seiner Aussage in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingeräumt, gegen den Willen des Herrn Q...den Zündschlüssel von dessen Fahrzeug abgezogen und weggenommen zu haben. Nach Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beklagte durch das geöffnete Fahrerfenster den Zündschlüssel des Fahrzeuges abzog, nachdem er den Pressevertreter zuvor massiv zur Seite gedrückt hatte. Dies geschah nach der – mit den Ausführungen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 22. November 2016 übereinstimmenden – Überzeugung des Senats mit dem Ziel, den Vertreter der Presse zum Aussteigen aus seinem Fahrzeug zu bewegen, was dieser daraufhin auch tat. Dem Beklagten ging es im Kern darum, Herrn Q... ein von ihm gewolltes Handeln, nämlich das Aussteigen aus seinem Fahrzeug, aufzuzwingen. Zwar konnte sich Herr Q... in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr an die Wegnahme des Zündschlüssels erinnern und auch die Zeugin U... konnte hierzu nichts sagen. Aufgrund der früheren – die Wegnahme des Zündschlüssels durch den Beklagten bestätigenden – Angaben des Herrn Q...in seinem Gedächtnisprotokoll sowie in der polizeilichen Vernehmung ist der Senat gleichwohl davon überzeugt, dass der Beklagte gegen den Willen des Herrn Q...den Zündschlüssel am Fahrzeug abgezogen hat. Hinzu kommt, dass der Beklagte in seiner schriftlichen Darstellung im Berufungsverfahren selbst eingeräumt hat, dass er sich in das geöffnete Fenster der Fahrertür des Herrn Q...gebeugt und den Fahrzeugschlüssel abgezogen habe. Mit diesem Verhalten hat der Beklagte den Vertreter der Presse Q... demnach mit Gewalt i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB dazu genötigt, aus seinem Fahrzeug auszusteigen. § 240 Abs. 1 StGB schützt die freie Willensentschließung und Willensbetätigung (Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 240 Rn. 1). Der Beklagte hat dem Vertreter der Presse gegen seinen Willen das Verhalten aufgezwungen, aus seinem Fahrzeug auszusteigen. Der Beklagte hat dabei Gewalt angewendet, weil er unter Einsatz physischer Kraft Herrn M... massiv zur Seite gedrückt hat. Dieses Verhalten war rechtswidrig i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung von Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB). Dies ist hier der Fall, denn der Beklagte als Polizeibeamter hat den Vertreter der Presse nicht zuvor aufgefordert, aus dem Fahrzeug auszusteigen, und kein Zwangsmittel angedroht. Der Beklagte hat vielmehr in zu missbilligender Weise unvermittelt Gewalt als Nötigungsmittel angewandt mit dem Zweck, Herrn Q...durch das Abziehen des Zündschlüssels zum Aussteigen aus seinem Kraftfahrzeug zu nötigen. Gerade von einem Polizeibeamten kann aber erwartet und verlangt werden, dass er nicht ohne berechtigten Anlass und ohne vorherige Aufforderung zu bestimmtem Handeln mit Gewalt gegen einen Bürger vorgeht. Die Behauptung des Beklagten, zuletzt in seiner schriftlichen Darstellung im Berufungsverfahren, er habe den Vertreter der Presse zuvor vergeblich aufgefordert, seine Ausweisdokumente auszuhändigen, und habe ihn am Wegfahren hindern wollen, ist nicht glaubhaft. Für die Aufforderung nach Herausgabe von Fahrzeugpapieren und Führerschein gab es nach der Schilderung des Geschehens durch den Beklagten keinen Anlass. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte vorgetragen, das Abziehen des Zündschlüssels habe dazu gedient, den Vertreter der Presse am Weiterfahren zur Unfallstelle zu hindern. Nun behauptet er, er habe Herrn Q...wegen der Nichtvorlage der Papiere vom Wegfahren von der für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Kreuzung hindern wollen. Dieser wechselnde Vortrag des Beklagten macht die schon in sich nicht schlüssige Schilderung unglaubhaft. Herr Q... hat in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung dagegen nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass es keine Aufforderung an ihn gegeben habe, Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzuzeigen. Auch an einer Aufforderung an Herrn Q..., aus seinem Fahrzeug auszusteigen, hat es gefehlt. Hingegen liegt kein strafverschärfender besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB vor. Der Beklagte hat nicht seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Ein Missbrauch von Befugnissen liegt vor, wenn der Täter eine ihm nach seinem Amt grundsätzlich gestattete Zwangsausübung mit einer verwerflichen Zweck-Mittel-Relation einsetzt (Fischer, StGB, 70. Aufl., 2023, § 240 Rn. 61). Dies war hier nicht der Fall, denn der Beklagte hat gerade nicht seine Befugnisse als Polizeibeamter genutzt, um den Vertreter der Presse durch ein staatliches Zwangsmittel aus dem Kraftfahrzeug zu entfernen. Der Beklagte hat vielmehr außerhalb seiner Befugnisse den Vertreter der Presse zur Seite gedrängt, um durch das geöffnete Fahrerfenster den Zündschlüssel des Fahrzeugs abzuziehen. Er hat seine Eigenschaft und seine Stellung als Amtsträger auch nicht missbraucht, indem er als Täter den Zugang zu Herrn Q... als Opfer durch seine Amtsträgereigenschaft ermöglicht hätte (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., 2023, § 240 Rn. 61). Durch das vorgenannte festgestellte Verhalten hat der Beklagte schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Beamte begehen danach ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Das Verhalten des Beamten muss innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Hieraus folgt, dass ein Beamter, insbesondere ein Polizeibeamter auch innerdienstlich nicht schuldhaft gegen Strafgesetze verstoßen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2021 – OVG 80 D 5/20 – juris Rn. 27 m.w.N.). Der Beklagte hat hier gegen das Strafgesetz der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) verstoßen. Mit dem strafbaren Fehlverhalten hat der Beklagte auch gegen die besonderen Pflichten einer Polizeivollzugskraft gemäß § 101 Satz 2 LBG verstoßen, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Das Fehlverhalten lag innerhalb des Dienstes, weil es in einem funktionalen Zusammenhang mit seiner Dienstausübung beim Einsatz des Beklagten zur Sperrung der I... wegen eines brennenden Fahrzeuges stand. Nach Überzeugung des Senats ist in diesem Zusammenhang auch erwiesen, dass der Beklagte den Vertreter der Presse trotz dessen Verlangen nicht seine Dienstnummer genannt oder seine Dienstkarte gezeigt hat. Anders als noch in seiner schriftsätzlichen Einlassung zu den Vorwürfen konnte der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung erster Instanz daran erinnern, dass Herr Q...von ihm die Dienstnummer verlangt hat. Auch seine schriftlichen Darlegungen im Berufungsverfahren bestätigen, dass der Zeuge die Aushändigung der Dienstnummer verlangt hat. Die Polizistin Q... hat bei ihrer Vernehmung angegeben, dass Herr Q... den Beklagten immer wieder ohne Erfolg nach seiner Dienstnummer gefragt habe, bis sie ihm schließlich ihre eigene Dienstnummer gezeigt habe. Bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat sich diese Darstellung des Geschehens im Wesentlichen bestätigt. Es ist deshalb nach Überzeugung des Senats erwiesen, dass der Beklagte dem Vertreter der Presse trotz Aufforderung nicht seine Dienstnummer genannt oder seine Dienstkarte gezeigt hat. Der Beklagte hat hierdurch vorsätzlich und schuldhaft die Folgepflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt. Beamte sind demnach verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Nach Ziffer 3.3.7.1. der Polizeidienstvorschrift 350 (BE) sind Polizeiangehörige verpflichtet, die Dienstkarte oder die dienstlich gelieferte Visitenkarte auf Verlangen auszuhändigen. Der Beklagte hat aber trotz des entsprechenden Verlangens die Dienstkarte nicht ausgehändigt bzw. gezeigt. Er hat auch nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweck der polizeilichen Maßnahme im Kreuzungsbereich der I... Straße/U... Allee durch eine Aushändigung der Dienstkarte an den Vertreter der Presse beeinträchtigt worden wäre. b. Nach Überzeugung des Senats ist aufgrund der sich aus der Ermittlungsakte ergebenden Beweislage sowie der Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erster Instanz frei von vernünftigen Zweifeln erwiesen, dass der Beklagte am 8. Juni 2016 anlässlich eines dienstlichen Einsatzes in Bezug auf eine näher bezeichnete Person schwarzer Hautfarbe, die die Staatsangehörigkeit der demokratischen Republik Kongo hat, jedenfalls sinngemäß geäußert hat: „Deine Heimat ist der Kongo und da gehörst du auch wieder hin und ärgerst uns nicht mehr“. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls angegeben, dass er sich noch gut an den Vorfall erinnern könne. Es sei damals schon der zweite Einsatz gewesen, bei dem sie mit dem Mann zu tun gehabt hätten. Anlässlich des zweiten Einsatzes habe er, wie er selbst einräumt, den Kollegen über den Mann mitgeteilt: „Der kommt aus dem Kongo, wo er eigentlich hingehört.“ Diese Formulierung entspricht im Wesentlichen der Schilderung des ebenfalls vor Ort gewesenen Polizisten L... im schriftlichen Einsatzbericht. Der Betroffene musste diese Worte nicht zwingend verstanden haben. Auch wenn die Anzeigenerstatterin des Strafverfahrens, eine im Nachbargebäude wohnhafte Journalistin, die Äußerung des Beklagten noch etwas pointierter verstanden haben will, legt der Senat die vom Beklagten im Kern eingeräumte und im Bericht des Polizeibeamten L... bestätigte Formulierung sinngemäß zugrunde. Durch das vorgenannte festgestellte Verhalten hat der Beklagte schuldhaft ein Dienstvergehen begangen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dieser Äußerung eine Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) gesehen. Das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Die Polizeivollzugskräfte haben darüber hinaus die besondere Pflicht, das Ansehen der Polizei zu wahren (§ 101 Satz 2 LBG). Die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten in diesem Bereich erfordert auch zur Wahrung des Ansehens der Polizei ein angemessenes, höfliches Verhalten im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes. Unsachliche Äußerungen, die in einem dienstlichen Kontext deplatziert und geeignet sind, das Ansehen der Polizei oder das kollegiale Dienstverhältnis der Beschäftigten des Polizeivollzugs zu beeinträchtigen, hat der Beamte zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 – 2 A 17.21 – juris Rn. 99). Die Äußerung in Bezug auf die Person schwarzer Hautfarbe mit der Staatsangehörigkeit der Demokratischen Republik Kongo hat, selbst wenn der Betroffene sie nicht wahrgenommen hat, sondern nur andere Beschäftigte des Polizeivollzuges oder Dritte sie wahrgenommen haben, einen unsachlichen, ausländerfeindlichen Charakter, der zum Ausdruck bringt, dass der Beklagte sich nicht neutral gegenüber jedermann äußert, sondern diskriminierend auf die örtliche Herkunft einer Person aus einem afrikanischen Staat abstellt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass selbst wenn der betroffene Flüchtling vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sein sollte und die Einschätzung des Beklagten daher sachlich zutreffend gewesen wäre, dessen Wortwahl objektiv sachlich unangemessen und im konkreten dienstlichen Kontext deplatziert war. Ein Fehlverhalten, wie es der Beklagte mit dieser Äußerung an den Tag gelegt hat, führt zu Rückschlüssen der Öffentlichkeit auf das Ansehen der Polizeivollzugskräfte des Landes. Zudem verstieß das Verhalten des Beklagten auch gegen Ziffer 3.3.1. der Polizeidienstvorschrift 350 (BE), wonach das Handeln der Polizeibeamten von der Achtung und Würde des Menschen und vom Willen zur Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz bestimmt sein muss. Dies gilt nach dieser Norm umso mehr, da sich das Leben in Berlin durch die Vielschichtigkeit der Wohnbevölkerung, seine kulturelle Vielfalt und die Anziehungskraft für Gäste auszeichnet. Der Beklagte verstieß auch gegen Ziffer 3.3.2. der Polizeidienstvorschrift, wonach Polizeibeamte verpflichtet sind, sich höflich, taktvoll und sachgerecht zu verhalten, was mit der Äußerung des Beklagten bezüglich des Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo mit schwarzer Hautfarbe, in der zumindest in Ansätzen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit zum Ausdruck kommt, nicht der Fall ist. Damit liegt auch ein Verstoß gegen die Folgepflicht hinsichtlich der allgemeinen Richtlinie des Dienstvorgesetzten (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) vor. c. Nach Überzeugung des Senats steht ausweislich der Ermittlungsakten auch frei von Zweifeln die Richtigkeit des in der Disziplinarklage geschilderten Sachverhalts fest, wonach der Beklagte an einem nicht näher benannten Tag, nach Aktenlage im Zeitraum von etwa Ende Mai/Anfang Juni 2016, im Wartebereich des Polizeiabschnittes auf die Frage eines anderen Polizisten an den Beklagten, wo sich ein tatsächlich in der Synagoge der jüdischen Gemeinde in der W... eingesetzter dritter Polizist aufhalte, geäußert hat: „Der ist im Tempel der zionistischen Landräuber.“ Dass der Beklagte diese Äußerung gemacht hat, ist durch die in den Ermittlungsakten befindlichen Strafanzeigen und schriftlichen Vermerke anderer Polizisten hinreichend belegt. Der Beklagte bestreitet diese Äußerung auch nicht. Er hat vielmehr im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass er die Auffassung vertrete, der Staat Israel sei wohl durch mehrere entsprechende Erschließungen der Vereinten Nationen angehalten worden, keine anderen Landgebiete zu annektieren oder mit entsprechenden Siedlungen der Staatsbürger Israels zu besetzen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die vorgenannte politisch-polemische Äußerung auf dem Polizeiabschnitt als Verstoß gegen das Mäßigungsgebot des § 33 Abs. 2 BeamtStG bewertet. Beamtinnen und Beamte haben danach bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Mit seiner Äußerung hat der Beklagte auch gegen die besonderen Pflichten einer Polizeivollzugskraft gemäß § 101 Satz 2 LBG verstoßen, das Ansehen der Polizei zu wahren. Der Beamte ist auch im Dienst und bei der Ausübung des Dienstes, sofern es nicht um die Amtsführung im Namen des Dienstherrn geht, trotz seiner besonderen Pflichtenstellung Staatsbürger mit den ihm zustehenden Grundrechten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dementsprechend darf ein Beamter in privaten Unterhaltungen mit seinen Kollegen während der Dienstzeit seine politische Meinung äußern und für diese eintreten (BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 – juris Rn. 40). Der Beklagte kann sich aber hier nicht mit Erfolg auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit berufen. Die Meinungsfreiheit ist nicht ohne Einschränkungen gewährleistet. Sie findet ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Die von Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze im Sinne des Schrankenvorbehalts (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 – juris Rn. 38). Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 33 Abs. 2 BeamtStG). Erforderlich ist stets eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden. Zu allgemeinpolitischen Fragen darf der Beamte sich nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstlichen Anordnungen nicht Folge leisten. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 – juris Rn. 43). Daraus folgt hier zunächst, dass der Beklagte als Polizeibeamter im Rahmen von privaten Gesprächen mit seinen Kollegen im Dienst grundsätzlich auch Kritik am politischen Verhalten des Staates Israel und seiner Siedlungspolitik in palästinensischen Gebieten äußern kann. Die Äußerung des Beklagten „Tempel der zionistischen Landräuber“ überschreitet aber die durch das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot gesetzte Grenze und wahrt nicht hinreichend das Ansehen der Polizei. Der Beklagte hat mit der Bezeichnung einer jüdischen Synagoge als „Tempel der zionistischen Landräuber“ unzutreffend die Besucher der jüdischen Synagoge in Berlin mit „zionistischen Landräubern“ gleichgesetzt und zum Ausdruck gebracht, dass die im Staat Israel ansässigen Juden sich im Konflikt mit den Angehörigen des palästinensischen Volkes wie „Landräuber“ verhielten. Diese Äußerung bringt damit in zugespitzter Form tendenziell antisemitische Werturteile zum Staate Israel und den dort ansässigen Menschen jüdischen Glaubens zum Ausdruck. Die politisch-polemische Äußerung nimmt eine Form an, die den Eindruck entstehen lassen kann, dass der Beklagte bei seiner Amtsführung als Polizeivollzugskraft nicht unter allen Umständen neutral gegenüber jedermann sei. Eine Besorgnis der Parteilichkeit durch die Äußerung des Beklagten ist angebracht, weil sie aus Sicht eines vernünftigen Betrachters Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Beklagten gegenüber Menschen jüdischen Glaubens erregt und damit auch das Ansehen der Polizei im Land Berlin beeinträchtigt. d. Nach Überzeugung des Senats steht auch fest, dass der Vorwurf des Klägers zutrifft, dass der Beklagte am 14. Juni 2016 zum Dienst mit einem T-Shirt erschienen ist, auf dem als Bild die Umrisse Frankreichs sowie ein Panzer zu erkennen waren. Das T-Shirt war mit den Worten „nur so fahre ich nach Frankreich“ beschriftet. Zugunsten des Beklagten ist jedoch davon auszugehen, dass er dieses T-Shirt vor seiner eigentlichen Dienstausübung unmittelbar nach Erscheinen auf dem Polizeiabschnitt noch getragen und dann abgelegt hat. Der Beklagte hat sich nämlich im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er das T-Shirt in keinem dienstlichen Zusammenhang, also nicht bei der Dienstausübung im eigentlichen Sinne, getragen habe und von dem T-Shirt allenfalls „ein oder zwei Kollegen“ Kenntnis bekommen hätten. Er habe das T-Shirt unmittelbar nach einem entsprechenden Hinweis der Kollegen ausgezogen und bis heute habe er es nicht mehr getragen. Der Beklagte verstieß mit dem Tragen des T-Shirts mit dem vorgenannten Bild und der Schrift gegen seine beamtenrechtliche Pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, mit seinem Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, und seine Pflicht als Polizeivollzugskraft das Ansehen der Polizei und zu wahren und sich für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzusetzen (§ 101 Satz 2 LBG). Die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten fordert, wie ausgeführt, unsachliche Äußerungen – auch in Bild und Schrift -, die in einem dienstlichen Kontext deplatziert und geeignet sind, das Ansehen der Polizei oder das kollegiale Dienstverhältnis der Beschäftigten des Polizeivollzugs zu beeinträchtigen, zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 – 2 A 17.21 – juris Rn. 99). Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15.01 – juris Rn. 36). Ein Beamter ist insbesondere verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten, und hat den Gebrauch entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole und Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 86). Der Sache nach in Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Deutung gelangt, dass der Beklagte durch das Tragen des T-Shirts mit dem Bild der Umrisse Frankreichs sowie dem Panzer und der Schrift „nur so fahre ich nach Frankreich“ den Anschein gesetzt hat, er sympathisiere mit dem Angriff des nationalsozialistischen Staates und seiner Wehrmacht sowie der deutschen Besetzung Frankreichs im Zweiten Weltkriegs, in dem er zu Beginn der Fußball-Europameisterschaft gerade im dienstlichen Kontext deplatziert der Sache nach mitgeteilt hat, er fahre „nur mit einem Panzer nach Frankreich“. Das Tragen des oben beschriebenen T-Shirts ist eine Form der Meinungsäußerung in Bild und Schrift im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dem Senat obliegt im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts wegen der verfassungsrechtlichen Verbürgung der Meinungsfreiheit auch die Deutung des Sinns der von dem Beamten getätigten und ihm vorgeworfenen Äußerung. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben sich Anforderungen an die Bewertung umstrittener Äußerungen insoweit, als diese mit dem Ziel gedeutet werden müssen, ihren objektiven Sinn zu ermitteln. Dabei ist von dem Wortlaut auszugehen, der aber den Sinn nicht abschließend festlegt. Dieser wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese Umstände für die Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 – juris Rn. 16 m.w.N.). Grenzen solcher Meinungsäußerungen ergeben sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und § 101 Satz 2 LBG als von Art. 33 Abs. 5 GG gedeckte allgemeine Gesetze im Sinne des Schrankenvorbehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der Deutung des Sinns des vom Beklagten am 14. Juni 2016 getragenen T-Shirts ist zwar der Begleitumstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte dieses Kleidungsstück mit den Umrissen Frankreichs und der Beschriftung zu Beginn der Fußball-Europameisterschaft im Jahre 2016, die vom 10. Juni bis zum 10. Juli 2016 in Frankreich veranstaltet wurde, getragen hat. Trotz der emotional aufgeladenen Situation der damaligen Fußball-Europameisterschaft in Frankreich kann das im dienstlichen Kontext getragene T-Shirt mit seinen Äußerungen in Bild und Schrift vom objektiven Sinngehalt nicht als bloße provozierende „Feindseligkeit“ des Beklagten gegen die mit der deutschen Fußballmannschaft konkurrierende französische Mannschaft gedeutet werden. Vielmehr setzt die Äußerung in vorhersehbarer und daher dem Beklagten zurechenbarer Weise den Anschein, der Beklagte wolle trotz der heutigen durch Aussöhnung geprägten deutsch-französischen Beziehungen zu der Europameisterschaft nur mit einem Panzer nach Frankreich fahren, wodurch mittelbar der Anschein erweckt wird, er habe Sympathie mit dem kriegerischen Angriff des nationalsozialistischen Staates und seiner Wehrmacht auf Frankreich im Zweiten Weltkrieg. Bei der Ermittlung des objektiven Sinns der Äußerung ist zudem zu berücksichtigen, das aus Sicht des auf dem Polizeiabschnitt das T-Shirt des Beklagten sehenden „Publikums“ als Rezipienten - insbesondere wenn dieses sich nicht für Fußball interessiert - nicht notwendigerweise erkennbar war, dass das Tragen des T-Shirt im Kontext der Fußball-Europameisterschaft erfolgte. Da das T-Shirt bei Erscheinen des Beklagten auf seinem Polizeiabschnitt als Dienststelle im dienstlichen Kontext getragen wurde, wird der Schein gesetzt, der Beklagte als Polizeivollzugskraft sympathisiere mit kriegerischen Handlungen des nationalsozialistischen Staates und seiner Streitkräfte gegen Frankreich und setze sich daher nicht hinreichend für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ein. e. Mit dem vorgenannten festgestellten Verhalten hat der Beklagte die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt und damit entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 – 2 A 17.21 – juris Rn. 94). Für den Begriff des Dienstvergehens kommt es nicht darauf an, ob zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen des Beamten ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 11/2023 Anm. 5 C. II m.w.N.). Der Beklagte hat das Dienstvergehen innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt als Polizeioberkommissar und in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten eingebunden gewesen ist (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2021 – OVG 80 D 5/20 – juris Rn. 29). Dies gilt auch, soweit der Beklagte zum Dienst auf seiner Dienststelle mit dem näher beschriebenen T-Shirt erschienen ist und es unmittelbar nach Erscheinen auf dem Polizeiabschnitt ausgezogen hat. Das Tragen des T-Shirts erfolgte nicht bloß als Privatperson, sondern steht in einer engen räumlichen und zeitlichen Beziehung zum Dienst, denn selbst das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu der Dienststelle gilt als Dienst (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG zum Dienstunfall) und die in der Dienststelle verbrachte Zeit bis zum Anlegen der Polizeiuniform rechnet zur Dienstzeit. 2. Hinsichtlich des festgestellten einheitlich zu bewertenden Dienstvergehens des Beklagten hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass bei Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Umstände und unter Berücksichtigung, dass ein Fall einer unangemessen langen Verfahrensdauer vorliegt, eine langfristige Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. auf die Dauer von zwei Jahren (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 DiszG) erforderlich ist. Entgegen der Ansicht des Klägers sieht der Senat in der Gesamtabwägung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 DiszG zwar als beeinträchtigt, aber noch nicht als endgültig verloren an mit der Folge einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 DiszG). Im Einzelnen: a. Die Verwaltungsgerichte erster und zweiter Instanz erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 DiszG auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 DiszG). Die Verwaltungsgerichte üben dabei selbst Disziplinarkompetenz aus. Auch das Oberverwaltungsgericht trifft im Rahmen des Berufungsverfahrens eine eigenständige Bemessungsentscheidung über die erforderliche Maßnahme (§ 41 DiszG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2021 – OVG 80 D 5.20 – juris Rn. 32). Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3.18 – juris Rn. 20 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2021 – OVG 80 D 5/20 – juris Rn. 33, Urteil vom 30. August 2021 – OVG 80 D 2/21 – juris Rn. 47). Über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte zu ermitteln und vom Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 37 m.w.N.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 DiszG) ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle eines Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder - wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist - ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3.18 – juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2021 – OVG 80 D 5/20 – juris Rn. 34). Als maßgebendes Bemessungskriterium für die Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG richtungsweisend. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2021 – OVG 80 D 5/20 – juris Rn. 35). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1.04 – juris Rn. 113; VGH Mannheim, Urteil vom 12. September 2022 – DB 16 S 530/21 – juris Rn. 90). Die schwerste Dienstpflichtverletzung des Beklagten stellt vorliegend die strafbare Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) des Pressevertreters Q... dar. Bei der Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 DiszG ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urteil vom 12. September 2022 – DB 16 S 530/21 – juris Rn. 92). Bei einem strafbaren Verhalten des Beamten dient als Orientierung für die Schwere des Dienstvergehens der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen. Mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens eines Beamten verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese gesetzliche Wertung ist Maßstab für die Beurteilung, in welchem Maß der Beamte durch sein strafbares Verhalten eine disziplinarrechtlich bedeutsame Schädigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes herbeigeführt hat. Sieht das Strafgesetz für die innerdienstlich unter Ausnutzung der Dienststellung begangene Verfehlung als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2022 – 2 B 46.21 – juris Rn. 11; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 – juris Rn. 20). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der vom Beklagten verwirklichte Straftatbestand der Nötigung wird nach der im Tatzeitpunkt am 18. Februar 2016 geltenden Fassung des § 240 Abs. 1 StGB vom 23. Juni 2011 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies hat zur Folge, dass der Orientierungsrahmen wegen dieser Strafandrohung für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Mit der vorgenannten Festlegung des Orientierungsrahmens wird aber lediglich die Bandbreite der für das konkrete Dienstvergehen in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 DiszG in einem ersten Schritt bestimmt. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2021 – OVG 80 D 5/20 – juris Rn. 33 m.w.N.). Die weiteren Schritte zur Festlegung der Disziplinarmaßnahme, ob der Orientierungsrahmen ausgeschöpft ist oder innerhalb dieses Rahmens Abstufungen anzunehmen sind, sind solche des konkreten Einzelfalls und der dem Disziplinargericht aufgegebenen Würdigung sämtlicher be- und entlastender Umstände. Dabei sind insbesondere die dem Beamten zur Last fallenden Umstände, die den Unrechtsgehalt der konkret begangenen Straftat oder des Fehlverhaltens kennzeichnen (Umstände der Tatbegehung als objektive sowie subjektive Handlungsmerkmale, Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten) zu berücksichtigen und zu würdigen (vgl. stRspr BVerwG, Beschluss vom 30. März 2022 – 2 B 46.21 – juris Rn. 12 m.w.N.). b. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze sieht der Senat, anders als der Kläger mit seiner Berufung begehrt, in der Gesamtwürdigung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung im konkreten Einzelfall des Beklagten zwar als beeinträchtigt, aber noch nicht als endgültig verloren an. Von der Schwere ist das vom Beklagten konkret begangene Dienstvergehen als schweres Dienstvergehen anzusehen, das aber noch nicht so schwerwiegend ist, dass es bereits die Entfernung des Beklagten aus dem auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnis erfordert. In Ausfüllung des Orientierungsrahmens und nach einer Gesamtabwägung der be- und entlastenden Umstände und unter Berücksichtigung, dass das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat, führt die nach Maßgabe des § 13 DiszG zu treffende Bemessungsentscheidung in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dazu, dass eine langfristige Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. auf die Dauer von zwei Jahren (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 DiszG) als pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist. Belastend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung die strafrechtlich relevante Verfehlung begangen hat, einen Vertreter der Presse mit Gewalt i. S. v. § 240 Abs. 1 StGB zu nötigen, aus seinem Fahrzeug auszusteigen. Hierin liegt auch im Hinblick auch seine Stellung als Polizeibeamter ein schweres Dienstvergehen, weil der Beklagte innerdienstlich eine Straftat begangen hat, die Bezug zum Amt des Polizeibeamten hat. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, weil der Beklagte als Polizeibeamter selbst eine Vorsatzstraftat zulasten des Herrn Q... begangen hat, der als Fotoreporter ein Vertreter der Presse ist und sich ihm gegenüber als solcher zu erkennen gegeben hat. Auch wenn der Vertreter der Presse allein Bildmaterial von einem brennenden Fahrzeug in der I... Straße machen wollte, steht seine Tätigkeit unter dem Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Schutzrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht nicht nur Redakteuren, sondern auch anderen im Pressewesen Tätigen zu (vgl. dazu Ricker/Werberling, Handbuch des Presserechts, 7. Auf. 2021, S. 64). Das Beschaffen des Bildmaterials ist eine Vorbereitungstätigkeit der publizistischen Tätigkeit und versetzt die Presse in den Stand, ihre in der freiheitlichen Demokratie zustehende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 1 BvR 1595/92 – juris Rn. 34). Dies gilt auch hier, obwohl es im konkreten Fall bei dem brennenden Fahrzeug in der I... Straße in Berlin eher um die Veröffentlichung eines Fotos einer lokalen „Sensation“ ging. Zu Lasten des Beklagten ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass er nach Begehung der Straftat den Vertreter der Presse trotz dessen Verlangen nicht seine Dienstkarte oder seine Dienstnummer gezeigt oder ausgehändigt hat und so versucht hat, seine Identifizierung als Polizeibeamten durch den Pressevertreter als Betroffenen und damit letztlich die Verfolgung bzw. Ahndung seines Fehlverhaltens zu erschweren (vgl. dazu Abdul-Rahman/Grau/Klaus/Singelnstein, Übermäßige polizeiliche Gewaltanwendung und ihre Aufarbeitung, Zusammenfassung, S. 6 veröffentlicht: https://kviapol.uni-frankfurt.de/images/pdf/Zusammenfassung%20Gewalt%20im%20 Amt.pdf). Entlastend ist nach den Umständen des Einzelfalles aber zu berücksichtigen, dass das Nötigungsziel des Beklagten, den Vertreter der Presse durch das Abziehen des Zündschlüssels an seinem Fahrzeug zum Aussteigen aus dem Fahrzeug zu bewegen, eher ein wenig belastender Eingriff in die Willensbildung des Herrn Q... war. Entlastend ist zudem nach den Umständen der Tatbegehung zu berücksichtigen, dass der Nötigungshandlung des Beklagten eine verbal geführte Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und dem Vertreter der Presse voranging, in der Herr Q... zwar mitteilte, dass er für die Bildzeitung und die B.Z. tätig werde, aber auf Verlangen einen Nachweis etwa dieser Zeitungen, dass er tatsächlich ein Pressevertreter ist, schuldig blieb. In dieser konkreten Spannung und der Einsatzsituation zur Sicherung des Kreuzungsbereichs der I... Straße wegen des in der Nähe brennenden Fahrzeugs ist das Eskalationsverhalten des Beklagten zwar nicht zu rechtfertigen, aber im Hinblick auf den Schweregehalt der Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der Interaktionsdynamik gleichwohl ein entlastender Umstand. Entlastend wirkt sich auch aus, dass das Fehlverhalten des Beklagten gegenüber Herrn Q... nicht dem in seiner Beurteilung zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbild des Beamten entspricht. In der vor dem Dienstvergehen erstellten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 18. Mai 2015 wird der Beklagte als kommunikativer, ruhiger und besonnener Mitarbeiter, der sich durch hohe Zuverlässigkeit und hohe Belastbarkeit auszeichne, beschrieben. Er sei von seiner Persönlichkeit her ein „Ruhepol“. Dafür, dass das Fehlverhalten des Beklagten gegenüber dem Fotografen sich als persönlichkeitsfremd darstellt, spricht auch der Umstand, dass der Beklagte in seiner späteren Beurteilung vom 1. Juli 2021 als „aufgeschlossener und engagierter Mitarbeiter“ beschrieben wird, der seine guten fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zielgerichtet anwende, um unterschiedliche Einsatzlagen im Dienst routiniert mit der erforderlichen Sorgfalt zu bewältigen. Soweit der Kläger mit seiner Berufung die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend kritisiert, dass die weiteren Verfehlungen des Beamten nicht unberücksichtigt bleiben könnten, kann er damit – auch im Hinblick darauf dass der Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens eine eigenständige Bemessungsentscheidung trifft - nicht durchdringen. Der Umstand, dass sich das Fehlverhalten des Beklagten nicht in der disziplinarrechtlich relevanten Nötigung, die als schwerste Verfehlung in erster Linie die zu verhängende Disziplinarmaßnahme bestimmt, erschöpft, sondern weitere Pflichtverstöße in Form von Äußerungen einschließlich des Tragens des beschriebenen T-Shirts hinzukommen, hat das Verwaltungsgericht als erschwerend in seine Maßnahmebemessung eingestellt (vgl. EA S. 20). Der vorgenannte Umstand führt aber im Einzelfall des Beklagten nicht dazu, dass das konkrete Dienstvergehen eine Schwere erreicht, dass bei der Disziplinarmaßnahme der Orientierungsrahmen mit der Höchstmaßnahme ausgeschöpft werden müsste. Dass die über die Nötigung hinausgehenden Pflichtenverstöße einen nicht unerheblichen Schweregehalt erreicht haben, ergibt sich bereits aus dem Inhalt der pflichtverletzenden Äußerungen selbst. Die Äußerungen überschritten deutlich die Grenze des im dienstlichen Kontext für den Polizisten Akzeptablen und waren deplatziert. Die Äußerung des Beklagten in Bezug auf eine Person schwarzer Hautfarbe, die die Staatsangehörigkeit der demokratischen Republik Kongo hat, anlässlich eines dienstlichen Einsatzes, „Deine Heimat ist der Kongo und da gehörst du auch wieder hin“ hat, wie ausgeführt, ausländerfeindlichen Charakter. Auch die Äußerung zum „Tempel der zionistischen Landräuber“ enthält ein für einen Polizisten nicht akzeptables antisemitisches Werturteil. Auch das kurzzeitig während der Europameisterschaft in Frankreich getragene T-Shirt mit einer Aufschrift und den Umrissen Frankreichs sowie eines Panzers in der Dienststelle erweckt den Anschein, der Beklagte sympathisiere mit dem kriegerischen Angriff des nationalsozialistischen Staates und seiner Wehrmacht auf Frankreich im Zweiten Weltkrieg. Anders als der Beklagte meint, hat das Verwaltungsgericht die vorgenannten Äußerungen im angegriffenen Urteil auch als „herablassend, teilweise fremdenfeindlich“ bewertet und in seine Bemessungsentscheidung einbezogen. Mildernd ist dabei zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Äußerungen in einem eher kleinen Kreis von Beamten des Polizeivollzugsdienstes gefallen sind und von ihrer Zielrichtung seitens des Beklagten an seine Kollegen gerichtet und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Die Äußerung zum „Tempel der zionistischen Landräuber“ ist während der Unterhaltung des Beklagten mit anderen Kollegen in einem Polizeiabschnitt gefallen. Von Dritten, die sich möglicherweise auf der Dienststelle aufhielten, wurde diese Äußerung nicht wahrgenommen. Auch das T-Shirt wurde vor der eigentlichen Dienstausübung auf einem Polizeiabschnitt getragen und nur von wenigen anderen Bediensteten des Polizeivollzugsdienstes überhaupt zur Kenntnis genommen. Beide Äußerungen waren damit seitens des Beklagten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein mildernder Umstand ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 – juris Rn. 63). Nach den Umständen des Einzelfalles musste der Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass seine Äußerung, die er aus dem „Hintergrund“ bei einem Einsatz gegen eine Person mit schwarzer Hautfarbe gegenüber einem anderen Polizeibediensteten kundgetan hat, in der Öffentlichkeit bekannt wird und den Polizeivollzugsdienst des Landes Berlin in ein schlechtes Licht rückt. Dass die Äußerung des Beklagten öffentlich bekannt wurde und damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Polizeivollzugsdienst des Landes Berlin berührt, beruht vielmehr auf dem Umstand, dass eine im Nachbargebäude des Wohngebäudes, in dem der Polizeieinsatz stattfand, wohnhafte Journalistin vom Balkon zufällig die Äußerung in der Nacht mitbekam und sie dann in sozialen Medien publik machte. Auch soweit der Kläger geltend macht, die Äußerung des Beklagten wöge „aufgrund ihrer Verbindung zu rechten Ideologien“ besonders schwer, kann der Senat nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Überzeugung gewinnen, dass die einzelnen genannten Äußerungen bereits belastbar den Schluss zuließen, dass der Beklagte mit seinen Äußerungen eine Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zum Ausdruck bringt oder seine Pflicht, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzusetzen, hier verletzt hat. Entlastend ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte zuvor während der Ausübung seines Dienstes disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich das beanstandungswürdige Verhalten in einem lange abgeschlossenen, recht kurzen Zeitraum zwischen dem 18. Februar 2016 und dem 14. Juni 2016 abgespielt hat und der Beklagte Beanstandungen in Form eines Fehlverhaltens seitdem nicht mehr gezeigt hat, er sich also offenbar weiterentwickelt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte nach den Vorfällen, insbesondere nach seiner Umsetzung im Jahre 2016 vom Polizeiabschnitt 16 zum Polizeiabschnitt 14, gute dienstliche Leistungen erbracht hat und auch sonst in jeder Hinsicht beanstandungsfreie Führung gezeigt hat. Die vorgenannte Bewertung kommt auch in der aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2021 für den Zeitraum vom 4. Juli 2016 bis zum 21. Mai 2021 zum Ausdruck. Dort wird ausgeführt, dass der Beklagte trotz seines fortgeschrittenen Alters im Funkwageneinsatzdienst verwendet werde, wo er in der Funktion als Streifenführer fungiere und mit hohem Engagement arbeite. Er verfüge über sehr viel Lebens- und Berufserfahrung und dadurch resultierend über gute Menschenkenntnis. Diese versetze ihn in die Lage, auf die zum Teil unterschiedlichen Charaktere während des Einsatzes zielgerichtet einzugehen, sie von den polizeilichen Maßnahmen zu überzeugen und dadurch intensiv zur erfolgreichen Einsatzbewältigung beizutragen. Insgesamt zeige der Beklagte Leistungen, die sein Anforderungsprofil überträfen. Abschließend wird in der Beurteilung ausgeführt, dies sei insbesondere deshalb bemerkenswert, weil gegen den Beklagten seit mehreren Jahren ein Disziplinarverfahren „mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst“ anhängig sei. „Trotz dieses Verhaltens“ versehe der Beklagte „stets engagiert seinen Dienst und lasse sich nicht entmutigen“. Schließlich wirkt sich mildernd auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme aus, dass der Beklagte als Beamter in absehbarer Zeit in den Ruhestand treten wird, wodurch die Notwendigkeit, durch eine disziplinare Ahndung auf die künftige Einhaltung beamtenrechtlicher Pflichten hinzuwirken, gemindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 – juris Rn. 63). Der Beklagte wird wegen Erreichens der Altersgrenze am 31. Mai 2025 in den Ruhestand treten. Angesichts der vorgenannten belastenden, aber auch entlastenden Umstände ergibt eine Gesamtwürdigung, dass der Beklagte zwar im Polizeidienst verbleiben kann, aber eine deutliche pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme erforderlich ist. Da der Beklagte durch ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erschüttert hat, wäre an und für sich die Zurückstufung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 DiszG) die angemessene Disziplinarmaßnahme (vgl. ähnlich auch die Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine in der Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben bestehende Nötigung disziplinarisch regelmäßig mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden ist; BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 – 2 WD 11/21 – juris Rn. 33). Zusätzlich ist jedoch, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach den Umständen des Einzelfalles das Disziplinarverfahren, vor allem das behördliche Disziplinarverfahren, eine unangemessen lange Verfahrensdauer hat, weshalb sich in diesem Einzelfall das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis mindert hin zu einer Kürzung der Dienstbezüge (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 DiszG ). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK – zwar keinen bemessungsrelevanten Umstand darstellt, der das Disziplinargericht berechtigt, von der gebotenen Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 2 B 38.21 – juris Rn. 7 m.w.N.). Anders als bei einer statusbeendenden Disziplinarmaßnahme kann bei einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme im Falle einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein. Ergibt die Gesamtwürdigung - wie hier -, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der Beamte im Öffentlichen Dienst verbleiben kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 2 B 38.21 – juris Rn. 7 m.w.N., vgl. Beschluss vom 16. August 2021 – 2 B 21.21 – juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2016 – OVG 80 D 1.14 – EA S. 25 f.). Ob die Dauer eines Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, insbesondere seiner Schwierigkeit, des Verhaltens des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte zu beurteilen. Allerdings lassen sich insoweit feste Zeitgrenzen nicht aufstellen (u.a. VGH München, Urteil vom 18. Januar 2023 – 16b D 21.560 – juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2016 – OVG 80 D 1.14 – EA S. 26). Ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen - infolge überlanger Verfahrensdauer - ausgeschlossen, ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 44). Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier nach den Umständen des Einzelfalles die Dauer des Disziplinarverfahrens von rund sechs Jahren und zehn Monaten – insoweit ist das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt zu betrachten – unangemessen lang i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK und mit dem Beschleunigungsgebot (§ 4 DiszG) unvereinbar. Hier ist vor allem das behördliche Disziplinarverfahren unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des § 4 DiszG betrieben worden. Der Sachverhalt war im behördlichen Ermittlungsverfahren ausweislich des Schreibens an den Beklagten vom 12. Mai 2017 ausermittelt, nachdem die gegen den Beklagten geführten Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen waren und der Kläger Einsicht in die Strafakten genommen hatte. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 hat der Bevollmächtigte des Beklagten mitgeteilt, dass er sich nicht mehr zu den erhobenen Vorwürfen äußern werde. Erst 16 Monate später, am 3. Juli 2019, wurde dann der Ermittlungsbericht gefertigt, auf den hin sich der Beklagte nicht mehr äußerte. Auch die Verzögerung, die darin begründet war, dass zunächst die Polizeipräsidentin eine Disziplinarverfügung erlassen wollte, die Senatsverwaltung für Inneres und Sport aber mit einem Schreiben vom 10. Februar 2020 mitteilte, dass die Zustimmung zu dieser nicht erteilt werde, und bat, eine Disziplinarklage zu erheben, führte zu einer Verzögerung. Dass diese dann erst am 6. März 2020 beim Verwaltungsgericht erhoben worden ist, geht zu Lasten des Klägers. Hinsichtlich der Dauer des anschließenden gerichtlichen Verfahrens ist bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 6 EMRK zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen. Bei der Verfahrensgestaltung kommt den Gerichten ein Spielraum zu (VGH München, Urteil vom 18. Januar 2023 – 16b D 21.560 – juris 38 m.w.N.). Die Grenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist hier im Einzelfall überschritten. Beim Verwaltungsgericht war die Sache im September 2020 entscheidungsreif, die mündliche Verhandlung und Entscheidung erfolgte aber erst am 26. Januar 2022. Das Verwaltungsgericht hat die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von rund 22 Monaten – der Belastung der Pandemie geschuldet – selbst objektiv als zu lang angesehen, was aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden ist. Die Dauer des Berufungsverfahrens beim Oberverwaltungsgericht von etwas weniger als einem Jahr und zwei Monaten ist hingegen unter Berücksichtigung des Verhaltens des Betroffenen angemessen. Die Berufung wurde am 18. März 2022 beim Verwaltungsgericht eingelegt und am 22. April 2022 beim Oberverwaltungsgericht begründet. Entscheidungsreif war die Disziplinarsache erst am 23. Januar 2023, nach Eingang der Berufungserwiderung des Beklagten, an die dieser erinnert werden musste. Am 25. Januar 2023 wurde zur mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2023 geladen, die stattfand und nach der diese Entscheidung verkündet wurde. Gleichwohl war die Verfahrensdauer des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens insgesamt unangemessen lang, was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd zu berücksichtigen ist. Der Zulässigkeit der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge steht auch das relative Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG nach Straf- oder Bußgeldverfahren nicht entgegen. Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts nach vorgenannter Norm eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Die Strafsache gegen den Beklagten u. a. wegen versuchter Körperverletzung im Amt und der im hiesigen Verfahren als allein feststehend angenommenen Nötigung ist mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. März 2017 nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden, nachdem der Beklagte eine Auflage in Höhe von 1000 Euro gezahlt hatte. Die Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten ist hier zusätzlich erforderlich, um den Beklagten zur künftigen Pflichterfüllung anzuhalten, weil das Fehlverhalten des Beklagten über den bereits strafrechtlich geahndeten Sachverhalt der Nötigung hinausgeht, da mehrere innerdienstliche Äußerungen des Beklagten die Grenze des für Polizeibeamten Akzeptablen überschritten haben. Es handelt sich dabei um Pflichtverletzungen, die ein nicht unerheblicher Teil des einheitlichen Dienstvergehens sind. Der Bemessungsentscheidung der Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. auf die Dauer von zwei Jahren steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte mit Vollendung des 61. Lebensjahres am 31. Mai 2025 voraussichtlich in Ruhestand treten wird. Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DiszG entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Bei Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Umstände des Einzelfalles hält der Senat eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in Form einer langfristigen Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. auf die Dauer von zwei Jahren (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 DiszG) für erforderlich, aber auch für ausreichend. Der Senat sieht davon ab, den Zeitraum des Beförderungsverbotes für die Dauer von zwei Jahren gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 DiszG im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens abzukürzen. Dies ist hier nicht angezeigt, weil wie ausgeführt die Dauer des Disziplinarverfahrens bereits dazu geführt hat, dass der Beklagte nicht zurückgestuft wurde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 2 DiszG dem Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegensteht. § 15 Abs. 2 DiszG enthält ein abgestuftes System von disziplinarrechtlichen Verhängungsverboten wegen Zeitablaufs. Bestimmte Disziplinarmaßnahmen dürfen nach einer bestimmten Zeitspanne nach Beendigung des Dienstvergehens nicht mehr verhängt werden. Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Kürzung der Dienstbezüge nicht mehr ausgesprochen werden. Zwar war das Dienstvergehen des Beklagten im Juni 2016 vollendet. Der Fristlauf wurde jedoch durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, worüber der Beklagte am 26. Juli 2016 eine Mitteilung erhalten hat, zunächst unterbrochen (§ 15 Abs. 4 DiszG) und aufgrund der verfügten Aussetzung nach § 22 Abs. 3 DiszG gehemmt (§ 15 Abs. 5 Satz 1 DiszG). Nach Fortführung des Disziplinarverfahrens im Mai 2017 lief die 3-Jahres-Frist weiter, die somit am 6. März 2020 bei Erhebung der Disziplinarklage noch nicht verstrichen war und mit Klageerhebung erneut unterbrochen (§ 15 Abs. 4 DiszG) und für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, einschließlich des hiesigen Berufungsverfahrens gehemmt (§ 15 Abs. 5 Satz 1 DiszG ) wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 41 DiszG Bln, § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Das Berufungsverfahren betrifft die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme für ein innerdienstliches Dienstvergehen eines Polizeibeamten. Die erstinstanzliche Kammer für Disziplinarsachen hat eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt, während die oberste Dienstbehörde des Klägers die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis begehrt. Der am … 1964 geborene Beklagte steht als Beamter im gehobenen Polizeidienst des Landes Berlin. Er ist verheiratet und hat ein Kind. Bereits in der DDR war er im Polizeidienst beschäftigt. Nach der Wiedervereinigung trat er - nach vorheriger erfolgreicher Absolvierung eines Eignungslehrgangs für den mittleren Polizeidienst - in den Polizeidienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein, wurde dort im Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister z.A. ernannt und im Jahr 1993 zum Polizeiobermeister z.A. befördert. Im Jahr 1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im Jahr 1996 wurde der Beklagte in den Polizeidienst des Landes Berlin versetzt, wo er nach erfolgreichem Bestehen des Aufstiegslehrgangs für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei im Jahr 2001 zum Polizeikommissar und am 20. Juli 2015 zum Polizeioberkommissar (BesGr A 10) ernannt wurde. Wegen Erreichens der Altersgrenze würde der Beklagte mit Vollendung des 61. Lebensjahres am … 2025 in den Ruhestand treten. Der Beklagte wurde insbesondere wie folgt dienstlich beurteilt: Der Beförderung im Jahr 2015 lag die dienstliche Beurteilung vom 16. Juni 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 18. Mai 2015 zugrunde, in der er mit der Leistungsstufe der Bewertungsskala „1 unterer Bereich" bewertet wurde. In der Begründung der Gesamtbeurteilung wird ausgeführt, dass der Beklagte ein „kommunikativer, ruhiger und besonnener Mitarbeiter sei, der sich durch hohe Zuverlässigkeit und sehr hohe Belastbarkeit“ auszeichne. Er zeige sich „in Stress-Situationen ruhig und besonnen“ und behalte „in der Funktion des Streifenführers den Überblick“. Er sei von seiner persönlichen Art her ein „Ruhepol". „Seine Fachkompetenz, sein Leistungsverhalten aber auch sein Sozialverhalten befinden sich auf einem hohen Niveau (...)." In der aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2021 für den Zeitraum vom 4. Juli 2016 bis 21. Mai 2021 wurden die dienstlichen Leistungen des Beklagten mit „2 unterer Bereich“ beurteilt. In der Begründung der Gesamtbeurteilung wird ausgeführt (auszugsweise): „POK W... ist ein aufgeschlossener und engagierter Mitarbeiter, der im Jahr 2016 vom Abschnitt 16 zum Abschnitt 14 versetzt wurde. Seit seiner Versetzung versieht er Dienst in der 1. Dienstgruppe, in der er mittlerweile zu einem festen und geschätzten Bestandteil geworden ist. POK W... verfügt über gute polizeiliche Fachkenntnisse und Erfahrungen, die er zielgerichtet anwendet, um die unterschiedlichen Einsatzlagen im täglichen Dienst routiniert und mit der erforderlichen Sorgfalt zu bewältigen. Trotz seines fortgeschrittenen Alters wird POK W... hauptsächlich im Funkwageneinsatzdienst verwendet, wo er in der Funktion als Streifenführer fungiert und mit hohem Engagement arbeitet. Er verfügt über sehr viel Lebens- und Berufserfahrung und daraus resultierend über sehr gute Menschenkenntnis. Dies versetzt ihn in die Lage auf die zum Teil sehr unterschiedlichen Charaktere während der Einsätze zielgerichtet einzugehen, sie von den polizeilichen Maßnahmen zu überzeugen und dadurch intensiv zur erfolgreichen Einsatzbewältigung beizutragen. (...) Insgesamt ist festzustellen, dass POK W... Leistungen zeigt, die sein Anforderungsprofil übertreffen. Dies ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil gegen POK W... seit mehreren Jahren ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst anhängig ist. Trotz dieses Verfahrens (...), versieht POK W... stets engagiert seinen Dienst und lässt sich nicht entmutigen.“ Disziplinarisch ist der Beklagte - abgesehen von den Vorgängen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind - nicht in Erscheinung getreten. Der Leiter der Direktion 1 des Polizeipräsidenten leitete als Dienstvorgesetzter des Beklagten gegen diesen am 21. Juli 2016 wegen verschiedener Vorfälle zwischen dem 18. Februar 2016 und dem 14. Juni 2016 ein behördliches Disziplinarverfahren ein. Im Hinblick darauf, dass es bezüglich eines Teils der Vorwürfe noch nicht abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beklagten gab, setzte der Kläger das Disziplinarverfahren mit einem dem Beklagten am 26. Juli 2016 bekannt gegebenen Schreiben bis zu deren rechtskräftigem Abschluss aus. Die Strafverfahren führten zu folgenden Ergebnissen: Unter dem Aktenzeichen 285 Js 1787/16 führte die Staatsanwaltschaft Berlin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Vorfalls vom 18. Februar 2016 gegenüber einem Pressevertreter. Am vorgenannten Tag gab es einen Feuerwehreinsatz wegen eines brennenden Fahrzeuges in der I... Straße in Berlin. Gegen 6:25 Uhr sicherte der Beklagte im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes den Kreuzungsbereich der I... Straße/U... Allee. Der Beklagte und seine Kollegin Q... sperrten mit ihrem Einsatzfahrzeug die I... Straße komplett für den Fahrzeugverkehr, indem sie ihr Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht mittig auf die Fahrbahn in Höhe der Fußgängerfurt platzierten. Aufgrund der Fahrbahnbreite reichte der Einsatzwagen jedoch nicht aus, die komplette Fahrbahn zu sperren. Der Beklagte verließ das Fahrzeug. Gegen 6:45 Uhr näherte sich mit einem Pkw ein Vertreter der Presse, Herr Q..., der als freiberuflicher Fotoreporter für die BZ und die Bild-Zeitung Berlin-Brandenburg tätig war. Der Pressevertreter hatte von der Meldung über ein brennendes Fahrzeug erfahren und wollte es für die Zeitungen fotografieren. Der Beklagte begab sich zu dem Fahrzeug des Pressevertreters. Im Verlauf kam es zu einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung, die durch das geöffnete Fenster der Fahrerseite des in seinem Fahrzeug sitzenden Pressevertreters geführt wurde. Das weitere Geschehen ist im Einzelnen streitig. Noch am 18. Februar 2016 ging beim Polizeipräsidenten eine „Beschwerde“ der stellvertretenden Ressortleiterin „Polizei“ der BILD/BZ/Berlin-Brandenburg ein bezüglich des Verhaltens des Beklagten gegenüber dem Vertreter der Presse. Dort wird folgendes „Gedächtnisprotokoll" des Pressevertreters zitiert: „Langsam und mit eingeschalteten Warnblinkleuchten näherte ich mich dem Funkwagen. Ein Polizist kam angerannt und schrie, ich solle mich „verpissen". (...) Schönen guten Morgen sagte ich, Q... mein Name von BILD und BZ. Die Antwort des Beamten: „Pressefuzzi kommt hier erst recht nicht durch." Und ich solle verschwinden. Ich fragte dennoch, ob ich an der Seite, beim Funkwagen, parken könnte, da im gesamten Kreuzungsbereich keine Möglichkeit bestand, zu halten. Darauf schlug mir der Polizist mit der Faust ins Gesicht, was ich versuchte, durch Hochreißen meines Armes abzuwehren. Auf meine Frage nach dem Grund, lehnte sich der Beamte durch das Seitenfenster in mein Fahrzeug und versuchte, den Zündschlüssel abzuziehen. Hierbei drückte er mich derart massiv beiseite, dass meine Mittelarmlehne abbrach und er sagte dabei: „So, du steigst jetzt aus, mein Freund." Darauf öffnete ich langsam die Tür und stieg mit erhobenen Händen aus dem Auto. (...). Als ich nun die Dienstnummer des Kollegen verlangte, da er weder diese noch ein Namensschild offen sichtbar trug, wurde dies durch den Beamten verweigert. (...). Meinen eigentlichen Auftrag, das Foto von dem brennenden Auto zu machen, konnte ich hingegen nicht realisieren." Ausweislich einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 19. Mai 2016 und einer Anklageschrift vom 22. November 2016 warf diese dem Beklagten vor, im Verlauf einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung durch das geöffnete Fenster der Fahrerseite des in seinem Fahrzeug sitzenden Herrn Q..., der sich als Pressevertreter für die BZ/Bild ausgegeben hatte, unvermittelt zweimal in Richtung des Kopfes des Herrn Q... geschlagen zu haben, der nur deswegen nicht getroffen wurde, weil er Abwehrbewegungen gemacht habe. Kurze Zeit später habe der Beklagte durch das weiterhin geöffnete Fahrerfenster den Zündschlüssel des Pkws abgezogen, nachdem er den Vertreter der Presse massiv zur Seite gedrückt habe. Dies sei mit dem Ziel geschehen, Herrn Q... zum Aussteigen aus seinem Fahrzeug zu bewegen, was dieser auch getan habe. Die Staatsanwaltschaft Berlin beabsichtigte zunächst, gemäß § 153a Abs. 2 StPO von der Erhebung einer öffentlichen Klage abzusehen und das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages einzustellen. Nachdem sich der Beklagte zunächst nicht äußerte, erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 22. November 2016 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter Körperverletzung im Amt sowie Nötigung. Nachdem der Beklagte daraufhin mitteilte, das Einverständnis mit dem Vorschlag der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages einzustellen, bestehe, stellte das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 20. Januar 2017 zunächst vorläufig und dann mit Beschluss vom 9. März 2017 endgültig nach § 153a Abs. 2 StPO das Verfahren wegen „Körperverletzung im Amt pp“ ein, nachdem der Beklagte zur Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eine Auflage zur Zahlung von 1000 Euro erfüllt hatte. Unter dem Aktenzeichen 3042 Js 11125/16 führte die Amtsanwaltschaft Berlin ein Strafverfahren gegen den Beklagten wegen Beleidigung. Am 8. Juni 2016 gegen 0:30 Uhr wurden mehrere Einsatzwagen der Polizei in die W... in Berlin entsandt, weil eine dort nicht wohnhafte Person im Hausflur eines Wohngebäudes angetroffen wurde. Der Beklagte gehörte zur Besatzung eines der Einsatzfahrzeuge. Nachdem die Person das Gebäude verlassen hatte und von einem anderen Polizeibeamten die Personalien aufgenommen werden sollten, äußerte der Beklagte - dem die Person aus einem vorherigen Einsatz bekannt war - „aus dem Hintergrund“ bezüglich der Person schwarzer Hautfarbe mit der Staatsangehörigkeit der Demokratischen Republik Kongo, der in einem Flüchtlingswohnheim wohnte: „Deine Heimat ist der Kongo und da gehst Du auch wieder hin und ärgerst uns nicht mehr." Eine im Nachbargebäude wohnhafte Journalistin beobachtete vom Balkon aus diese Situation und zeigte den Sachverhalt an. Die Amtsanwaltschaft Berlin stellte das Strafverfahren gegen den Beklagten am 16. Januar 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da es an einem Strafantrag der von der Beleidigung betroffenen Person fehlte. Unter dem Aktenzeichen 231 Js 2585/16 führte die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beklagten wegen einer möglichen Beleidigung. Gegenstand war ein nicht genau datierter Vorfall Ende Mai/Anfang Juni 2016 auf der Polizeidienststelle des Beklagten. Auf die Frage eines Polizisten an den Beklagten, wo sich ein tatsächlich an der Synagoge W... der jüdischen Gemeinde eingesetzter anderer Polizist aufhalten würde, habe der Beklagte nach den Ermittlungsergebnissen geäußert: „Der ist im Tempel der zionistischen Landräuber." Von anderen auf dem Polizeiabschnitt befindlichen Personen wurde diese Äußerung nicht wahrgenommen. Die Staatsanwaltschaft Berlin würdigte die Äußerung des Beklagten dahingehend, dass der Beklagte Juden als „zionistische Landräuber" bezeichnet habe. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass eine individualisierte Person jüdischer Herkunft hierdurch angesprochen worden sei. Es handele sich mithin um eine straflose Kollektivbeleidigung. Von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Beklagten wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2016 mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen. Im Mai 2017 führte der Kläger das Disziplinarverfahren fort. Die Polizeipräsidentin erwog zunächst, das Dienstvergehen in einer Disziplinarverfügung durch eine Geldbuße i.H.v. 1000 Euro zu ahnden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Klägers der Polizeipräsidentin mit, dass die Zustimmung zu der geplanten Disziplinarmaßnahme nicht erteilt werde, und bat, gegen den Beamten Disziplinarklage zu erheben. Der Kläger hat nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin, die ihr Einverständnis erklärten, am 6. März 2020 beim Verwaltungsgericht Berlin Disziplinarklage erhoben und beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. In der von der Polizeipräsidentin unterzeichneten Disziplinarklageschrift wirft der Kläger dem Beklagten folgende Tatsachen vor, die ein Dienstvergehen seien: 1. „Unverhältnismäßige polizeiliche Maßnahmen gegenüber dem Fotoreporter Q... der B.Z. GmbH am 18. Februar 2016“: Dem Beklagten wird versuchte Körperverletzung im Amt sowie Nötigung vorgeworfen. Der Beklagte habe zweimal versucht, den Vertreter der Presse Q... durch das geöffnete Seitenfenster mit der Faust in sein Gesicht zu schlagen. Herr Q... habe die Schläge abwehren können. Anschließend habe der Beklagte „versucht", den Zündschlüssel des Pkws abzuziehen, indem er sich durch das geöffnete Seitenfenster in den Pkw gebeugt und den Vertreter der Presse in Richtung Beifahrersitz gedrückt habe. Hierbei sei die Mittelarmlehne im Innenraum des Pkws abgebrochen. Zudem stelle die Nichtaushändigung der Dienstnummer durch den Beklagten einen disziplinarrechtlichen Überhang dar. Nach einer Polizeidienstvorschrift sei der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter verpflichtet, auf Verlangen eines Bürgers seine Dienstkarte auszuhändigen. 2. „Fremdenfeindliche Äußerung innerhalb des Dienstes": Der Beklagte habe entsprechend den Erkenntnissen des o.g. Strafverfahrens am 8. Juni 2016 gegen 0:30 Uhr gegenüber einer „schwarzafrikanischen Person“ geäußert: „Deine Heimat ist der Kongo und da gehst Du auch wieder hin und ärgerst uns nicht mehr." Unabhängig von einer strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts habe die Äußerung im Dienst nachweislich zu einem Ansehens- und Vertrauensschaden für die Polizei geführt. 3. „Antizionistische Äußerungen und Tragen eines frankreichfeindlichen T-Shirts“: Dem Beklagten wird weiter vorgeworfen, im Wachbereich des Polizeiabschnitts die in der W... befindliche Synagoge als „Tempel der zionistischen Landräuber" bezeichnet zu haben. An einem nicht näher benannten Tag auf der Wache des Abschnitts 16 habe der Beklagte auf eine Frage nach dem Aufenthalt eines Kollegen, der zu dieser Zeit Dienst in der Synagoge versehen habe, geäußert: „Der ist im Tempel der zionistischen Landräuber." Darüber hinaus wurde dem Beklagten vorgeworfen, am 14. Juni 2016 zum Dienst mit einem T-Shirt erschienen zu sein, auf dem die Umrisse Frankreichs sowie ein Panzer zu erkennen gewesen seien. Das T-Shirt sei mit den Worten „nur so fahre ich nach Frankreich" beschriftet gewesen. 4. „Verspätetes Erscheinen zu einer Einsatzbesprechung sowie ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten“: Dem Beklagten wird weiter vorgeworfen, am 31. Dezember 2015 zu einer um 19:00 Uhr angesetzten Einsatzbesprechung im Zusammenhang mit dem Einsatz in der Silvesternacht in der Funktion des Führers eines Direktionskommandos nicht pünktlich erschienen zu sein. Nachdem ein anderer Polizist den Beklagten fernmündlich auf das verspätete Erscheinen hingewiesen habe, habe der Beklagte gegenüber dem Polizisten sinngemäß geäußert: „Mach mal locker, ich bin gleich da". Nach einer fünfzehnminütigen Verspätung sei der Beklagte ohne Entrichtung des Tagesgrußes und ohne eine Entschuldigung für die Verspätung in den Besprechungsraum eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Disziplinarklageschrift Bezug genommen. Der Beklagte hat in einer Klageerwiderung im erstinstanzlichen Verfahren zum Vorwurf zu 1. bestritten, versucht zu haben, den Vertreter der Presse mit der Faust zu schlagen. Der Vertreter der Presse sei seinen Weisungen, die Tatörtlichkeit zu verlassen, nicht nachgekommen, sondern habe näher an das brennende Fahrzeug heranfahren wollen. Um dies zu verhindern, habe er versucht, ihm den Zündschlüssel durch das geöffnete Fenster abzuziehen, um ihn am Weiterfahren zu hindern. Zum Vorwurf zu 2. hat der Beklagte im Rahmen der schriftlichen Klageerwiderung angegeben, sich an die ihm vorgeworfene Äußerung nicht erinnern zu können. Falls er diese tatsächlich geäußert habe, so bedauere er dies ausdrücklich. In der mündlichen Verhandlung gab er an, sich noch gut an den Vorfall erinnern zu können. Sie hätten den Mann an dem Tag schon einmal angetroffen. Als sie zu dem zweiten Einsatz vor Ort eingetroffen seien, habe er dem Kollegen zu dem Mann mitgeteilt: „Der kommt aus dem Kongo, wo er eigentlich auch hingehört." Zum Vorwurf zu 3. ist der Beklagte der Meinung, das Tragen des T-Shirts mit einem darauf befindlichen Landkartenumriss Frankreichs und einem Panzer sei allenfalls grenzwertig. Er habe das T-Shirt aber in keinem dienstlichen Zusammenhang getragen. Allenfalls hätten dies ein oder zwei Kollegen mitbekommen. Er habe das T-Shirt unmittelbar nach einem entsprechenden Hinweis ausgezogen und bis heute nicht mehr getragen. Er entschuldige sich ausdrücklich. Er habe in keinem Fall eine negative Einstellung zum Nachbarland Frankreich zum Ausdruck bringen wollen. Mit der Äußerung, ein Kollege befinde sich am „Tempel der zionistischen Landräuber", habe er lediglich seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Staat Israel durch mehrere Entschließungen der Vereinten Nationen und auch der Bundesrepublik Deutschland dazu angehalten worden sei, keine weiteren Landgebiete zu annektieren oder mit entsprechenden Siedlungen der Staatsbürger Israels zu besetzen. Dies bewege sich im Bereich der freien Meinungsäußerung. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2022 angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Polizistin Q... und des Zeugen Q.... Vorgenannter sagte auf Nachfrage, ob es zur Anwendung von Gewalt durch den Beklagten gekommen sei, es habe keine Schläge von dem Beklagten gegeben. Es sei eine „Rangelei“ gewesen, die dann dazu geführt habe, dass er aus dem Auto ausgestiegen sei. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Urteil vom 26. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht gegen den Beklagten eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Der Beklagte habe ein Dienstvergehen begangen, das als Disziplinarmaßnahme die Kürzung seiner Dienstbezüge erfordere. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar die dem Beklagten vorgeworfene Nötigung des Vertreters der Presse, nicht aber die versuchte Körperverletzung erwiesen. Durch diese Straftat habe der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Erwiesen sei auch, dass der Beklagte dem Vertreter der Presse trotz dessen Bitte nicht seine Dienstnummer genannt oder gezeigt habe. Der Beklagte habe hierdurch vorsätzlich und schuldhaft die Folgepflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt. Das erstinstanzliche Gericht war weiter davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm vorgeworfene Äußerung gegenüber einer aus dem „Kongo“ stammenden Person anlässlich eines dienstlichen Einsatzes jedenfalls sinngemäß getätigt habe. Sie habe zumindest Ansätze von fremdenfeindlichem Charakter und sei mit den Berufspflichten des Beklagten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nicht zu vereinbaren. Das erstinstanzliche Gericht sah es auch als erwiesen an, dass der Beklagte im Wachbereich des Abschnitts 16 gegenüber einem Kollegen die in der W... befindliche Synagoge als „Tempel der zionistischen Landräuber" bezeichnet habe sowie am 14. Juni 2016 mit einem T-Shirt zum Dienst erschienen sei, auf dem die Umrisse Frankreichs sowie ein Panzer und die Worte (sinngemäß) „Nur so fahre ich nach Frankreich" zu erkennen gewesen seien. Die Äußerung des Beklagten bezüglich des „Tempels der zionistischen Landräuber" gegenüber einem Kollegen auf dem Abschnitt stelle sich als unzutreffende Gleichsetzung der jüdischen Gemeinde zu Berlin mit dem Staat Israel und darüber hinaus als herabwürdigende Israelkritik dar. Der Beklagte habe mit dieser politisch-polemischen Äußerung auf der Dienstelle gegen das Mäßigungsgebot gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen. Der Beklagte habe durch das Tragen des beschriebenen T-Shirts den Nationalsozialismus verherrlicht bzw. verharmlost, indem er den dadurch positiv bewerteten Einmarsch der deutschen Wehrmacht nach Frankreich im zweiten Weltkrieg mit der Reise der deutschen Fußballnationalmannschaft zur Europameisterschaft nach Frankreich verglichen habe. Ein außenstehender Dritter hätte jedenfalls den Eindruck gewinnen können, der Beklagte distanziere sich nicht deutlich vom Nationalsozialismus und dessen Angriffen auf andere Staaten. Die Handlungen des Beklagten in Form des verspäteten Erscheinens zu einer Einsatzbesprechung sowie ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten hat das Verwaltungsgericht ausgeschieden (vgl. § 56 BDG i.V.m. § 41 DiszG), weil sie für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht von Bedeutung seien. Hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sah das Verwaltungsgericht die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung der strafbaren Nötigung gebildeten Orientierungsrahmens durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei dem konkret begangenen Dienstvergehen nicht als gerechtfertigt an. Erforderlich sei die Kürzung der Dienstbezüge über den Zeitraum von zwei Jahren. Insgesamt weise das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen eine Schwere auf, die als Maßnahme eine Zurückstufung des Beklagten indiziere. Angesichts mildernder Gesichtspunkte würde sich die angemessene Disziplinarmaßnahme von der aufgrund der Schwere des Dienstvergehens indizierten Zurückstufung in Richtung einer Gehaltskürzung mit der Höchstdauer von drei Jahren bewegen. Zusätzlich sei jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Disziplinarverfahren, insbesondere das behördliche Disziplinarverfahren, unangemessen lange gedauert habe. Hiervon ausgehend sei als Pflichtenmahnung die Kürzung der Dienstbezüge nicht bis zum Höchstmaß, sondern lediglich noch für die Dauer von zwei Jahren angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 4. März 2022 zugestellte Urteil am 18. März 2022 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist wurde mit Verfügung vom 31. März 2022 auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats bis einschließlich 4. Mai 2022 verlängert. Mit einem am 22. April 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz führt der Kläger zur Begründung der Berufung im Wesentlichen Folgendes aus: Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts und zum Vorliegen eines Dienstvergehens seien zutreffend. Allerdings überzeuge in rechtlicher Hinsicht die Bewertung der Schwere der einzelnen Dienstvergehen nicht. Das Verwaltungsgericht hätte der Disziplinarklage im vollen Umfang stattgeben und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernen müssen. Allein wegen der Dienstpflichtverletzung durch die Nötigung sei bereits der Erlass der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme möglich. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, sei es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Daher wiege es besonders schwer, dass der Beamte eine Nötigung begangen habe. Der Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei vorliegend eröffnet, da der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehe. Die weiteren Verfehlungen des Beamten könnten keineswegs unberücksichtigt bleiben. Sie wögen aufgrund ihrer Verbindung zu rechten Ideologien besonders schwer. Auch nur der Anschein von rechtem Gedankengut führe immer wieder zu heftigen und verständlichen Reaktionen in der Öffentlichkeit. Das Verwaltungsgericht habe zu den Vorwürfen zu Recht erkannt, dass der Beamte Aussagen mit fremden- und verfassungsfeindlichem Charakter tätige, die unvereinbar mit den Berufspflichten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten einer Polizeidienstkraft seien. Mit seiner Aussage in Bezug auf eine aus dem Kongo stammende Person – sinngemäß – „Der kommt aus dem Kongo, wo er eigentlich auch hingehört“, habe er sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten und fremdenfeindliche Ansätze gezeigt. Der Beamte sei als Polizeibeamter zudem dazu verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten und habe den Gebrauch entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole und Verhaltensweisen zu unterlassen. Mit seiner unangemessenen und herabwürdigenden Israelkritik und dem Anscheinsetzen, der Beamte distanziere sich nicht deutlich vom Nationalsozialismus und dessen Angriffen auf andere Staaten, habe er damit besonders schwere Dienstvergehen schuldhaft und vorsätzlich begangen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 2022 zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und tritt der Berufung entgegen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung seien nur allgemein und würden nicht die Verhängung der begehrten höheren Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Die durch das Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. auf die Dauer von zwei Jahren sei von dem Beklagten nicht angefochten worden. Die erstinstanzliche Entscheidung sei nach wie vor als zutreffend anzusehen. Hinsichtlich des Geschehens vom 18. Februar 2016 anlässlich der Sperrung der I... Straße hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine schriftliche Darstellung seines Mandanten zur Kenntnisnahme überreicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftliche Darstellung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Personalakte, Disziplinarakte) und die Akten der Staatsanwaltschaft Berlin (Az. 285 Js 1787/16; 3042 Js 11125/16; 231 Js 2585/16) verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und deren Inhalt ist – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.