Urteil
OVG 90 H 1.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 90. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0920.OVG90H1.18.00
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Leitsätze
Die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens setzt einen hinreichend bestimmten Antrag auf Eröffnung des Verfahrens und einen ebensolchen Eröffnungsbeschluss voraus. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist im Berufungsverfahren ein dennoch ergangenes erstinstanzliches Urteil aufzuheben und das berufsgerichtliche Verfahren einzustellen. (Rn.45)
(Rn.48)
Tenor
Auf die Berufung der Ärztekammer Berlin wird das Urteil des Berufsgerichts vom 15. November 2017 geändert. Soweit der Beschuldigte von den in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 erhobenen Vorwürfen freigestellt worden ist, wird das Urteil des Berufsgerichts aufgehoben und das das Verfahren eingestellt.
Die Ärztekammer Berlin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens setzt einen hinreichend bestimmten Antrag auf Eröffnung des Verfahrens und einen ebensolchen Eröffnungsbeschluss voraus. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist im Berufungsverfahren ein dennoch ergangenes erstinstanzliches Urteil aufzuheben und das berufsgerichtliche Verfahren einzustellen. (Rn.45) (Rn.48) Auf die Berufung der Ärztekammer Berlin wird das Urteil des Berufsgerichts vom 15. November 2017 geändert. Soweit der Beschuldigte von den in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 erhobenen Vorwürfen freigestellt worden ist, wird das Urteil des Berufsgerichts aufgehoben und das das Verfahren eingestellt. Die Ärztekammer Berlin trägt die Kosten des Verfahrens. Da dem Beklagten ein Berufsvergehen vorgeworfen wird, das vor dem 30. November 2018 begangen wurde, ist nach § 92 des Berliner Heilberufekammergesetzes vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622) weiterhin das Berliner Kammergesetz vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937) in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 2013 (GVBl. S. 70) – im Folgenden: KammerG – anzuwenden. Der Senat kann trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung entscheiden, weil sie auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 24 KammerG i.V.m. § 3 DiszG und § 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Berufung der Einleitungsbehörde ist nach § 33 KammerG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist am 7. Februar 2018 innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 2 Satz 1 KammerG beim Berufsgericht eingelegt und mit am 6. März 2018 beim Berufsobergericht eingegangenem Schriftsatz fristgerecht innerhalb eines weiteren Monats schriftlich begründet worden (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 KammerG). Dass die Berufungsbegründung nicht beim Berufsgericht, sondern beim Berufsobergericht eingereicht wurde, ist prozessrechtlich unbedenklich (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 2018 – OVG 90 H 2.13 – juris Rn. 24). II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Berufsgerichts vom 15. November 2017 insoweit, als der Beschuldigte darin von den gegen ihn in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 erhobenen Vorwürfen insgesamt freigestellt wurde. Denn die Ärztekammer Berlin wendet sich mit ihrer Berufung ausweislich der Berufungsbegründung nur insoweit gegen das Urteil des Berufsgerichts. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist auch zulässig. Zwar sind nach dem Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens Pflichtverletzungen eines Arztes einheitlich zu würdigen, denn es geht im berufsgerichtlichen Verfahren nicht um die Beurteilung und Maßregelung einzelner Pflichtverletzungen, sondern um die Überprüfung des gesamten (angeschuldigten) Verhaltens des Beschuldigten, das bei Bejahung eines Berufsvergehens mit einer Maßnahme sanktioniert wird (vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 433 f.). Aus diesem materiell-rechtlichen Grundsatz folgt jedoch kein verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtenverstöße, wenn jeweils abtrennbare Streitgegenstände vorliegen. Dann ist eine Würdigung auch in aufeinanderfolgenden Verfahren zulässig. Der materiell-rechtliche Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens muss ggf. im jeweils letzten berufsgerichtlichen Verfahren Folgen nach sich ziehen, indem dann eine einheitliche Würdigung des gesamten Berufsvergehens vorzunehmen ist (vgl. zum Disziplinarrecht, BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 96 f.). Die mithin zulässige Rechtsmittelbeschränkung hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als gegen den Beschuldigten auf Grundlage der in der Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 2014 erhobenen Vorwürfe eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro verhängt wurde. 2. Die in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe erlauben keine Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Der diesbezügliche Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens hätte vom Berufsgericht abgelehnt werden müssen, weil darin das dem Beschuldigten als Berufspflichtverletzung vorgeworfene Verhalten nicht hinreichend bestimmt worden ist (hierzu unter a.). Dieser Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Berufsgerichts, soweit der Beschuldigte darin von den mit der Nachtragsanschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfen freigestellt worden ist, und zur Einstellung des Verfahrens (hierzu unter b.). a. Die nach § 29 Abs. 1 KammerG mit dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorzulegende (Nachtrags-)Anschuldigungsschrift muss bestimmten Anforderungen genügen, die sich an den strafprozessualen Maßstäben in Bezug auf Anklageschriften orientieren. Die Anschuldigungsschrift muss den Gegenstand des als eine Berufspflichtverletzung vorgeworfenen Verhaltens eindeutig benennen und die Grenzen des dazu unterbreiteten Tatsachenstoffs genau umreißen. Sie hat in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand festzulegen, über den das Berufsgericht zu entscheiden hat, und muss die Sachverhalte, aus denen das Berufsvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und Zeit bzw. Zeitraum der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden, auch wenn eine tagesgenaue Fixierung nicht verlangt wird. Nur eine derartige Konkretisierung der berufsrechtlichen Vorwürfe ermöglicht dem Beschuldigten eine sachgerechte Verteidigung und wird der Umgrenzungsfunktion der Anschuldigungsschrift gerecht (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 53; zu § 200 StPO: BGH, Beschlüsse vom 10. April 2019 – 2 StR 430/17 – BeckRS 2019, 8422 und vom 27. Februar 2018 – 2 StR 390/17 – juris Rn. 14 f.; zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen: Willems, a.a.O., Rn. 212 f.). In der berufsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens der Auslegung zugänglich ist. Dies setzt voraus, dass bei verständiger Lektüre der Anschuldigungsschrift – auch unter Heranziehung der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen – dieser eindeutig zu entnehmen ist, welche konkreten Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2019, a.a.O.; Willems, a.a.O., Rn. 237; Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Urteil vom 18. Mai 1995 – 12 A 1068/91.T – UA S. 12). Diesen Vorgaben wird die Anschuldigungsschrift vom 28. April 2016 nicht gerecht. Es fehlt an einer hinreichenden Konkretisierung des Endzeitpunkts des angeschuldigten Verhaltens. In der Anschuldigungsschrift wird mit der Formulierung im Anschuldigungssatz, dass dem Beschuldigten ein Verhalten „seit April 2015“ vorgeworfen wird, der Beginn des angeschuldigten Fehlverhaltens ausdrücklich genannt. Aus dieser Formulierung ergibt sich außerdem, dass ein Dauervergehen – das berufswidrige Bewerben seiner ärztlichen Tätigkeit bzw. die berufswidrige Ankündigung seiner ärztlichen Qualifikation auf verschiedenen Internetseiten über einen gewissen Zeitraum – angeschuldigt wird. Unklar bleibt jedoch, wann der angeschuldigte Zeitraum endet. Nicht zu folgen vermag der Senat der in der Hauptverhandlung geäußerten Auffassung der Ärztekammer Berlin, dass der Anschuldigungsschrift durch Auslegung zu entnehmen sei, dass als angeschuldigter Zeitraum auch noch die Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens umfasst sei; wenn ein Endzeitpunkt erforderlich sein sollte, dann sei dies der Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht. Diese Auffassung übersieht, dass bei Dauervergehen als spätester Endzeitpunkt eines angeschuldigten Verhaltens bzw. Zustandes der Zeitpunkt der Verfassung der Anschuldigungsschrift denkbar ist. Selbst wenn der angeschuldigte Zustand weiterbestanden haben sollte, kann er nicht mehr Gegenstand der Anschuldigung sein, denn diese kann sich nur mit abgelaufenem Verhalten befassen (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Urteil vom 18. Mai 1995 – 12 A 1068/91.T – UA S. 13) und nur dieses dem Beschuldigten vorwerfen. Eine Auslegung, wonach der Endzeitpunkt des angeschuldigten Verhaltens nach der Unterzeichnung der Anschuldigungsschrift liegt, kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Bei einem Dauervergehen kann die Fortsetzung des Fehlverhaltens über den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur dann durch das Berufsgericht abgeurteilt werden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens und der Eröffnungsbeschluss nachträglich entsprechend ergänzt worden sind (vgl. Willems, a.a.O., Rn. 426). Das ist hier nicht der Fall. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1969 in Bezug auf das Dauerdelikt des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst die Auffassung vertreten hat, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen die Anschuldigung „über den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anschuldigungsschrift hinaus erstrecken“ könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1969 – III D 26.68 – BVerwGE 43, 30 ), überzeugt dies aus den angeführten Gründen nicht. Diese Rechtsprechung ist daher nicht auf das Heilberufsrecht zu übertragen. Der Anschuldigungsschrift lässt sich auch kein anderer Zeitpunkt als hintere zeitliche Grenze des angeschuldigten Zeitraums durch Auslegung eindeutig entnehmen. Indiziell spricht hierfür bereits die Einlassung des Verfassers der Anschuldigungsschrift in der Hauptverhandlung vor dem Berufsobergericht, wonach es beim Verfassen der Anschuldigungsschrift nicht beabsichtigt gewesen sei, einen Endzeitpunkt des angeschuldigten Zeitraums festzulegen. Aber auch bei der gebotenen objektiven Auslegung der Anschuldigungsschrift bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Datum ihrer Unterzeichnung den Endzeitpunkt des angeschuldigten Verhaltens bezeichnen soll. Es wäre unzulässig, bei einem angeschuldigten Dauervergehen pauschal davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Anschuldigungsschrift die hintere zeitliche Grenze des angeschuldigten Zeitraums darstellt (vgl. Willems, a.a.O., Rn. 238). Vielmehr bedarf es hierfür hinreichend klarer Anhaltspunkte in der Anschuldigungsschrift. Daran fehlt es hier. Die sprachliche Formulierung im Anschuldigungssatz „seit April 2015 (…) und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben“ könnte dafür sprechen, dass ein in der Vergangenheit liegendes, bis zur Unterzeichnung der Anschuldigungsschrift fortdauerndes Verhalten angeschuldigt werden soll. Andererseits werden in den jeweiligen konkreten Tatvorwürfen im Anschuldigungssatz Tätigkeiten im Präsens beschrieben („zu bewerben“ und „anzukündigen“), was wiederum für einen über den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anschuldigungsschrift hinausreichenden Zeitraum sprechen könnte. Unter dem Gliederungspunkt „I. Beweismittel“ der Anschuldigungsschrift wird wiederum auf die Ausdrucke a..., f..., und l... verwiesen und insoweit auf die dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beigefügten Akten „UV 0009/15 Beistück“ und „BR 0737/15 Bl. 29/15-29/81“ hingewiesen. Die genannten Ausdrucke stammen vom 20. Januar 2016 (Vorgang Beistück UV 0009/15, Ausdrucke von bestimmten Bereichen der Seiten a...und f...), vom 23. April 2015 (Bl. 29/69 bis 29/76, Ausdrucke von Bereichen der Seite f...) bzw. vom 25. Juni 2015 (Bl. 29/37 bis Bl. 29/68, Ausdrucke von Bereichen der Seite a..., und Bl. 29/81, Ausdruck der Produktinformation zu Juvederm Volbella auf l...). Da es allgemein bekannt ist, dass Internetauftritte jederzeit geändert werden können, könnten mit dem Verweis auf die Ausdrucke auch deren Zeitpunkte als maßgeblicher Endzeitpunkt des jeweils angeschuldigten Zeitraums angesprochen sein. Welcher der genannten möglichen Endzeitpunkte gelten soll, lässt sich der Anschuldigungsschrift nicht entnehmen. Für die Annahme, dass das Ende des Tatzeitraums vorliegend nicht hinreichend bestimmt ist, spricht auch der Umstand, dass eine weitere zeitliche Eingrenzung für die Einleitungsbehörde nicht etwa aufgrund von Aufklärungsproblemen unmöglich war; die Ärztekammer hätte sich in Ausübung der ihr insoweit zustehenden Dispositionsbefugnis (vgl. Willems, a.a.O. Rn. 235) unter Berücksichtigung des Umstands, dass Internetauftritte jederzeit geändert werden können, auf einen bestimmten, an ihre Ermittlungstätigkeiten anknüpfenden (End-)Zeitpunkt des anzuschuldigenden Dauervergehens ohne Weiteres festlegen können. Nach den Ausführungen des Vertreters der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung ist dies bewusst nicht geschehen, weil beabsichtigt war, auch für die Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens eine berufsgerichtliche Sanktionierung des Beschuldigten herbeizuführen. Den nicht hinreichend bestimmten Antrag der Ärztekammer Berlin auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens hätte das Berufsgericht nach § 30 Abs. 3 KammerG ablehnen müssen. Das Berufsobergericht ist auch nicht etwa an den Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts gebunden, der die – nicht hinreichend bestimmten – Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift übernommen hat (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 2018 – OVG 90 H 2.13 – juris Rn. 51). Der Mangel des Eröffnungsbeschlusses konnte auch nicht im Berufungsverfahren geheilt werden, nachdem die Einleitungsbehörde mit Schriftsatz vom 14. August 2019 mitgeteilt hat, dass der Zeitraum der unter Ziffern 2) und 3) der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen auf den Zeitraum von April 2015 bis 15. November 2017 konkretisiert werde. Nachbesserungen der Anschuldigungsschrift in Form von ergänzenden Erklärungen der Einleitungsbehörde sind grundsätzlich nur bis zur Eröffnung des Verfahrens möglich (vgl. Willems, a.a.O., Rn. 237 f., Rn. 243). Auch die Berufsgerichte sind nicht befugt, im Verlauf der Hauptverhandlung festgestellte wesentliche Mängel der Anschuldigungsschrift auszugleichen. Schon die funktionale Aufgabenverteilung im berufsgerichtlichen Verfahren weist es der Einleitungsbehörde und nicht den Gerichten zu, eine wirksame Anschuldigungsschrift zu erstellen und so die Voraussetzungen für die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu schaffen (vgl. zum Strafprozess: Ritscher in: BeckOK StPO, Stand: 1. Juli 2019, § 200 Rn. 20). b. Die Defizite im Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, die im Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts nicht korrigiert worden sind, haben zur Folge, dass das Urteil des Berufsgerichts, soweit es die Anschuldigungen aus der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 betrifft, keinen Bestand haben kann. Denn das Verfahren, auf dem das Urteil insoweit beruht, war unzulässig und hätte deshalb eingestellt werden müssen (vgl. Willems, a.a.O., Rn. 284). Das Verfahrenshindernis des Fehlens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zum Strafprozess m.w.N. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. September 1992 – 3 Ss 31/92 – juris Rn. 18). Das angefochtene Urteil war somit insoweit aufzuheben, als der Beschuldigte von den in der Nachtragsanschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfen freigestellt worden ist, und das berufsgerichtliche Verfahren war insoweit einzustellen (vgl. nunmehr ausdrücklich zum Verfahrenshindernis mit der Folge der Verfahrenseinstellung bei nicht rechtswirksamer Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens: § 75 Abs. 2 Nr. 3 BlnHKG vom 2. November 2018). Der Grundsatz des „Vorrangs des Freispruchs vor der Einstellung“, der für eine Zurückweisung der Berufung der Einleitungsbehörde sprechen könnte, gilt hier nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 – 4 StR 245/00 – juris Rn. 13). Die Kostenentscheidung, die sich auf die Kosten des Berufungsverfahrens bezieht, ergibt sich aus § 24 KammerG in Verbindung mit § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil ist unanfechtbar. Die Einleitungsbehörde verfolgt eine berufsrechtliche Sanktionierung wegen in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 gegen den Beschuldigten erhobener Vorwürfe weiter, hinsichtlich derer das Berufsgericht ihn mit Urteil vom 15. November 2017 freigestellt hat. Der Beschuldigte ist seit dem 14. November 1985 im Besitz der ärztlichen Approbation. Seit 1993 verfügt er über die Anerkennung als Facharzt für Chirurgie. Er ist seit 1995 als niedergelassener Arzt mit vertragsärztlicher Zulassung auf dem Gebiet der hausärztlichen Versorgung tätig. Er besitzt eine Hausarzt-Praxis mit kassenärztlicher Zulassung in A.... Daneben führt er ästhetische Behandlungen und Operationen an zwei verschiedenen Standorten – dem „Berliner ...“ in A... und in der „Ä...Berlin“ am I...Platz – durch. Mit Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 2014 hat die Ärztekammer Berlin dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Berufspflichten als Arzt dadurch verletzt zu haben, dass er 1) in der Zeit von Februar 2012 bis Oktober 2013 in drei Fällen ärztliche Zeugnisse, zu deren Ausstellung er als Arzt verpflichtet war, nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben habe, 2) in der Zeit ab Februar 2013 das von ihm geführte „Berliner I...“ durch die unzutreffende Angabe, dort werde wissenschaftliche Forschung betrieben, in irreführender Weise beworben habe und 3) am 25. Januar 2012 entgegen der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung der Patientin A... die Ausstellung einer Tauchtauglichkeitsbescheinigung ohne vorherige ärztliche Untersuchung angeboten habe. Mit Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 hat die Ärztekammer Berlin den Beschuldigten angeschuldigt, „seit April 2015 1) auf den Internetseiten a..., f... und l... fremde gewerbliche Produkte im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit zu bewerben, 2) auf der Internetseite a... die gewerbliche Tätigkeit einer Kosmetikerin und einer Hairstylistin im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit zu bewerben, 3) seine ärztliche Qualifikation auf der Internetseite w...in irreführender Weise anzukündigen und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben.“ Im Einzelnen wirft die Ärztekammer Berlin dem Beschuldigten mit der Nachtragsanschuldigungsschrift vor: „(1) Der Beschuldigte übt seine ärztliche Tätigkeit an den Standorten H... Berlin aus. Mindestens seit dem 15.04.2015 kündigt der Beschuldigte seine ärztliche Tätigkeit an dem Standort H... auf der Internetseite www.a... und seine ärztliche Tätigkeit am Standort R...auf den Internetseiten www.f... und www.l... öffentlich an. In allen drei Internetauftritten werden dabei Produkte von gewerblichen Herstellern werbend herausgestellt. Auf der Internetseite www.a... werden unter der Rubrik „Ästhetische Chirurgie“ insbesondere die Botulinumtoxinprodukte „Botox® und „Vistabel® und die Hyaluronsäureprodukte „Juvederm®“ und „Restylane®“ benannt. Darüber hinaus werden die Produkte „BABOR SKIN OVAGE PX“ als „Intelligente Systempflege – maßgeschneidert für jedes Hautbedürfnis“, „BABOR DE LUXE HSR LIFTING“ als „das Schönheits-Highlight der Extraklasse“, „SKIN PEELER by REVIDERM“ als „Power-Peeling für einen sichtbar klaren und reinen Teint“, „DOCTOR BABOR“ als „hautaufbauende, intensiv regenerierende Gesichtsbehandlungen“ und „HYDRAFACIAL TM“ als „eine der neuesten und fortschrittlichsten nicht-invasiven Behandlungsweisen“ beworben. Auf der Internetseite www.a... (Rubrik „News & Gallery“ -> „Videos) hat der Beschuldigte zudem acht Werbevideos für das Produkt „HydraFacial®“ veröffentlicht. Es handelt sich jeweils um gewerbliche Werbevideos für dieses Produkt. Auch auf der Internetseite www.f... (Rubrik „Behandlung“ ->„Faltenbehandlung“) werden die Produkte „Botox®“, „Juvederm®“ und „Restylane®“ werbend benannt. Auf der Internetseite www.l... ist unter der Rubrik „Produkt-Informationen“ eine ausführliche, werbende Darstellung für das Produkt „Juvederm® Volbella®“, „die neue Hyaluronsäure für die Mundregion“ veröffentlicht, in der dieses Erzeugnis der „renommierte(n) Herstellerfirma Allergan®“ anpreisend herausgestellt wird. (2) Auf der Internetseite www.a... kündigt der Beschuldigte neben seiner eigenen ärztlichen Tätigkeit unter der Rubrik „Kosmetik & Beauty Spa“ auch die gewerbliche Tätigkeit der Kosmetikerin Frau IJ an dem Praxisstandort H... Berlin, an. Frau Jädicke wird als sog. „4D-Faltenspezialistin“ benannt und die von ihr angebotenen kosmetischen Leistungen im Einzelnen benannt. Auf der Internetseite www.a... war zudem eine weitere Rubrik mit der Bezeichnung „Hair Stylisten“ vorgesehen, in welcher ab dem Sommer 2015 weitere gewerbliche Leistungen an dem Praxisstandort H..., dargestellt werden sollten. (3) Auf der Internetseite www.a... kündigt der Beschuldigte seine ärztliche Qualifikation als „Facharzt für Chirurgie/Ästhetischer Chirurgie“ an. Der Beschuldigte besitzt seit dem 16. März 1993 die Anerkennung als Facharzt für Chirurgie und ist nach den geltenden Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung 2004 der Ärztekammer Berlin berechtigt, die Bezeichnung Allgemeine Chirurgie zu führen. Eine Berechtigung zum Führen der Bezeichnung Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie oder Plastischer und Ästhetischer Chirurg (gemäß Teil B Ziffer 7.6 der Weiterbildungsordnung 2004) steht dem Beschuldigten nach dem Weiterbildungsrecht nicht zu. Verstoß gegen § 27 Abs. 3 und 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (im Folgenden: BO).‘‘ Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2016 das berufsgerichtliche Verfahren unter wörtlicher Wiedergabe der in der Anschuldigungsschrift und der Nachtragsanschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe eröffnet. Mit Urteil vom 15. November 2017 hat das Berufsgericht auf Grundlage der in der Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 2014 erhobenen Vorwürfe Verstöße gegen die Berufsordnung festgestellt und gegen den Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro verhängt. Hinsichtlich sämtlicher in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 erhobener Vorwürfe hat das Berufsgericht den Beschuldigten freigestellt. Es hat zur Begründung insoweit angeführt, dass eine berufswidrige Werbung aufgrund der unter den Ziffern 1) bis 3) erhobenen Vorwürfe aus Rechtsgründen nicht vorliege. Gegen das ihr am 9. Januar 2018 zugestellte Urteil hat die Ärztekammer Berlin am 7. Februar 2018 bei dem Berufsgericht Berufung eingelegt und diese mit am 6. März 2018 beim Berufsobergericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, dass die in der Nachtragsanschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe – entgegen der Würdigung des Berufsgerichts – Verstöße gegen § 27 Abs. 3 und 4 BO begründeten. Die Ärztekammer Berlin beantragt, das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe vom 15. November 2017 zu ändern und unter Berücksichtigung der mit der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 dargelegten Berufspflichtverletzungen eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldbuße festzulegen, die einen Betrag von 15.000 Euro übersteigt. Der Beschuldigte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung entgegen und macht geltend, dass die beanstandeten Internetauftritte keine Verstöße gegen die werberechtlichen Vorschriften der Berufsordnung beinhalteten. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Juni 2019 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die in der Nachtragsanschuldigungsschrift angeführten Internetseiten zwischenzeitlich geändert worden seien. So existiere die Internetseite a... nicht mehr; bei deren Aufruf erfolge eine Weiterleitung auf die Seite des Beschuldigten mit dem Namen „....“. Die unter Ziffer 2) der Nachtragsanschuldigungsschrift vorgeworfenen Inhalte seien zudem auf der neuen Internetseite nicht mehr enthalten. Die unter Ziffer 3) vorgeworfene unzutreffende Bezeichnung der ärztlichen Qualifikation mit dem Zusatz „Ästhetischer Chirurgie“ sei entfallen. Die Ärztekammer Berlin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14. August 2019 ausgeführt, dass sie mit der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. April 2016 Dauerdelikte angeschuldigt habe, die im vorangegangenen Untersuchungsverfahren festgestellt worden seien und zum Zeitpunkt der Nachtragsanschuldigung angedauert hätten. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung sei der Internetauftritt des Beschuldigten unter a... noch aufrufbar gewesen und habe die vorgeworfenen Pflichtverletzungen enthalten. Der Zeitraum der mit den Ziffern 2) und 3) der Nachtragsanschuldigungsschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen werde daher konkretisiert auf April 2015 bis 15. November 2017. Ebenso werde der Zeitraum der unter Ziffer 1) der Nachtragsanschuldigungsschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen konkretisiert auf April 2015 bis 15. November 2017, soweit es den Internetauftritt a... betreffe. Die Aufsichtsbehörde hat im Berufungsverfahren nicht Stellung genommen und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Untersuchungs- und Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer Berlin verwiesen.