Beschluss
OVG 9 N 47/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1216.OVG9N47.24.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 2024 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 2024 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger will der Bundesregierung Social Media-Kommunikation auf X, Facebook, Instagram und YouTube „weitreichend" untersagen lassen, nämlich soweit sie reklamehaft aufgemacht, d. h. stark auf die Person des Kanzlers und anderer Regierungsmitglieder zugeschnitten sei und damit im Wesentlichen persönlicher Sympathiewerbung diene oder sich in schlagwortartig oder (symbol-)bildlich gestalteten Inhalten erschöpfe und keinerlei Hinweise auf weitergehende Information aufweise (z. B. keine Verlinkung von sachlich gestalteten Broschüren). Eine derartige Kommunikation sei ungeachtet unvermeidlicher Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall nach dem Maßstab zur regierungsamtlichen Öffentlichkeitsarbeit unzulässig, den das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung vom 2. März 1977 aufgestellt habe. Zur Frage, welche Art von Social Media-Beiträgen der Kläger für unzulässig hält, hat er erstinstanzlich umfangreiches Beispielmaterial vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Mai 2024 die Klage mit dem Antrag abgewiesen, die Beklagte zu verurteilen, weitere Beiträge in den Sozialen Medien (X/Twitter, Facebook, Instagram, YouTube) zu unterlassen, soweit sie wie in der Anlage K 1 gestaltet seien. Der Kläger hat am 12. Juni 2024 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag sogleich begründet. II. 1. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt keine entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsannahme des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage. a) Das Verwaltungsgericht hat die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages bezweifelt. Der Zulassungsantrag meint, es habe insoweit die Anforderungen überspannt. Nachdem das Verwaltungsgericht seine Zweifel selbst nicht als entscheidungstragend angesehen hat, käme es darauf nur an, wenn der Zulassungsantrag die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts erschüttert hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. b) Das Verwaltungsgericht hat – allein entscheidungstragend – die Klagebefugnis verneint. Es sei nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Kläger durch die von ihm bemängelte Art der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in eigenen Grundrechten, insbesondere der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), verletzt sei. aa) Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass es – auch als Ausfluss des Demokratieprinzips – objektiv-rechtliche Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung gibt (vgl. dazu Urteilsabdruck S. 13). Es hat aber angenommen, dass es kein Grundrecht jedes Einzelnen auf Einhaltung dieser Grenzen gibt (vgl. Urteilsabdruck S. 14). Dem tritt der Kläger (mit Recht) nicht entgegen. bb) Der Kläger macht sinngemäß geltend, ihm stehe aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht nur das Grundrecht zu, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten und seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, sondern folgert aus dieser Bestimmung, gegebenenfalls auch in Zusammenschau mit Art. 2 Abs. 1 GG oder nur aus Art. 2 Abs. 1 GG, ein Grundrecht darauf, seine Meinung frei von staatlicher Beeinflussung bilden zu können. In diesem Grundrecht sei er durch die von ihm beanstandete Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in den Sozialen Medien verletzt. aaa) In diesem Zusammenhang setzt sich der Kläger allerdings nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, es sei teilweise nicht ersichtlich, dass er überhaupt die Sozialen Medien nutze, auf denen die Bundesregierung in der von ihm kritisierten Weise präsent sei. Ebenso wenig setzt er sich mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, auf Facebook könne er selbst darüber entscheiden, ob er Beiträge der Bundesregierung zur Kenntnis nehmen wolle oder nicht. bbb) Der Kläger macht vielmehr geltend, mit der von ihm als unzulässig angesehenen Art der Öffentlichkeitsarbeit in den Sozialen Medien wirke die Bundesregierung bewusst und gewollt auf die öffentliche Meinung ein. Damit wirke sie zwangsläufig auch auf seine Meinungsbildung ein, denn jede Meinungsbildung – auch seine – werde durch die Meinungsbildung der Gesellschaft beeinflusst. Hiergegen stehe ihm ein Abwehrrecht zu. Die grundrechtliche Meinungsbildungsfreiheit schütze die öffentliche und die individuelle Meinungsbildung umfassend und vermittele auch subjektiven Schutz. Letzterer greife nicht erst dann, wenn staatliche Indoktrination oder eine in ihrer Wirkung vergleichbaren Einflussnahme auf den Prozess der individuellen Meinungs- und Willensbildung vorliege, sondern schon im Vorfeld dessen, so bereits dann, wenn etwa der Rundfunk nicht mehr staatsfern sei. Die von ihm für unzulässig gehaltene Öffentlichkeitsarbeit in den Sozialen Medien entspreche einem staatsnahen Rundfunk. Das verfängt nicht. Der Abwehrgehalt der Grundrechte kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung Eingriffen im herkömmlichen Sinne funktional gleichkommen. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Entscheidend ist, ob die faktische oder mittelbare Beeinträchtigung mit Blick auf die Zielsetzung der staatlichen Maßnahme (Finalität), deren Auswirkungen auf den Grundrechtsträger (Intensität) und den Kausalzusammenhang zwischen staatlichem Handeln und Grundrechtsbeeinträchtigung (sog. „Unmittelbarkeit“) mit einem Eingriff im herkömmlichen Sinne vergleichbar ist. Im Grundsatz gilt, dass dem Staat zurechenbare Nachteile als Eingriffe anzusehen sind (vgl. zusammenfassend wie hier BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, juris Rn. 53 m. w. N.). Danach ist hier ein wie auch immer zu verortendes Grundrecht des Klägers auf freie Meinungsbildung nicht in rechtfertigungsbedürftiger Weise beeinträchtigt. Auch wenn die vom Kläger kritisierte Art und Weise der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in den Sozialen Medien im Wesentlichen dem Umstand geschuldet sein mag, dass diesen Medien als solchen bereits eine bestimmte Art der Aufmachung entspricht, die nicht den Vorstellungen über „trockene" Information entspricht, ist dem Kläger allerdings darin beizupflichten, dass ihr jedenfalls teilweise ein reklamehafter Charakter nicht abzusprechen ist. Weiter ist dieser Charakter der Bundesregierung nicht nur bewusst, sondern von ihr auch gewollt. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nicht in Abrede stellt, dass er sich eines direkten Empfangs entsprechender Beiträge (oder deren Weiterleitung an ihn) entziehen kann, dürfte letztlich auch nicht ausgeschlossen sein, dass die von ihm kritisierte Art der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung Meinungen Dritter beeinflusst, deren Meinungsäußerungen wiederum den Kläger erreichen und so zum Hintergrund seiner Meinungsbildung werden. Die insoweit hier nur in Rede stehende mittelbare Beeinflussung der Meinungsbildung des Klägers über Vermittlung durch Dritte ist indessen der Bundesregierung jedenfalls nicht in einer Weise zurechenbar, dass im Hinblick auf den Kläger die Schwelle zur Grundrechtsrelevanz überschritten wäre. Die Bundesregierung bewegt sich mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit in einem vielstimmigen Chor. Schon die Beantwortung der Frage, wen sie durch diese Art der Öffentlichkeitsarbeit überhaupt unmittelbar (und auch noch in ihrem Sinne positiv) beeinflusst, hängt von vielen Faktoren ab. Dasselbe gilt erst recht für die Beantwortung der Frage, wer von den insoweit positiv Beeinflussten wiederum die Meinungsbildung des Klägers (im Sinne der Bundesregierung positiv) beeinflusst. Hierzu lässt sich insbesondere auch dem Zulassungsvorbringen nichts entnehmen. Der Kläger, der sich ausweislich der vorliegenden Klage gerade kritisch mit einer bestimmten Art und Weise der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in den Sozialen Medien auseinandersetzt, macht in seinem Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise deutlich, inwieweit er persönlich insoweit ungewollt durch die Bundesregierung beeinflusst worden wäre oder wird, sondern zieht sich lediglich auf abstrakte Überlegungen zur Gesellschaftsbezogenheit jeglicher Meinungsbildung zurück. In der Sache macht er damit letztlich nur ein abstraktes Grundrecht auf Unterlassung einer bestimmten Form staatlicher Öffentlichkeitsarbeit geltend, das es indessen nicht gibt. cc) Der Kläger macht geltend, journalistisch tätig zu sein. Deshalb sei er durch die von ihm kritisierten Aktivitäten der Bundesregierung in den Sozialen Medien auch in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt. Mit ihren Aktivitäten werde die Bundesregierung selbst presseartig tätig. Das verstoße nicht nur gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse. Vielmehr schwäche die Bundesregierung auch die Funktion der freien Presse und „grabe ihr das Wasser ab“. Er – der Kläger – werde durch die Kommunikationsaktivitäten der Bundesregierung in seiner journalistischen Tätigkeit insbesondere eingeschränkt, weil es deswegen für ihn schwieriger sei, mit seinen Außenansichten Relevanz zu erlangen. Auch dies verfängt nicht. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht der Träger der Pressefreiheit zu entnehmen, das auch gegen mittelbare Beeinträchtigungen schützt (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 52). Vielmehr gewährleistet die Bestimmung auch objektiv die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Dem widerspräche es, die Presse oder einen Teil von ihr unmittelbar oder mittelbar von Staats wegen zu reglementieren oder zu steuern. Denn das Recht eines jeden, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, liefe weitgehend leer, wenn der Staat diese Informationsquellen praktisch vollständig beherrschen würde, also es substantiell keine freie Presse gäbe (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60 -, juris Rn. 182). Eine Verletzung des objektiven Gehalts der Pressefreiheit ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einem Eingriff in das individuelle Grundrecht auf Pressefreiheit, das u. a. den einzelnen Journalisten zusteht. Insbesondere kann nicht jeder Journalist als Sachwalter des objektiven Gehalts der Pressefreiheit auftreten. Vielmehr kommt es auch insoweit auf eine individuelle Grundrechtsbeeinträchtigung an. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die vom Kläger kritisierte Art der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung der freien Presse insgesamt – und damit auch dem Kläger – eingriffsgleich ihrer publizistischen Wirkungsmöglichkeiten beraube und ihr flächendeckend „das Wasser abgrabe“. Wie bereits angesprochen, treten die von Kläger beanstandeten Auftritte der Bundesregierung in den Sozialen Medien dort und in weiteren Medien neben eine Vielzahl von Angeboten verschiedenster Akteure. Zudem werden sie auch öffentlich kritisch rezipiert. Dass die Bundesregierung gerade den Kläger selbst an einer bestimmten Berichterstattung oder Verbreitung bestimmter Meinungen hindern oder ihn umgekehrt dazu zwingen würde, hat er ohnehin nicht dargelegt. Soweit er geltend macht, dass es für ihn wegen der von ihm kritisierten Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung schwieriger sei, mit seinen Außenansichten Relevanz zu erlangen, ist ein grundrechtsrelevanter Zusammenhang zwischen beidem nicht erkennbar. Es mag sein, dass die journalistische Tätigkeit des Klägers von ihrer Reichweite her nur einen begrenzten Kreis von Rezipienten erreicht und möglicherweise für einen noch kleineren Kreis relevant ist. Das ist indessen nicht der Bundesregierung zuzurechnen. Es ist nicht Folge des Umstandes, dass die Bundesregierung dem Kläger mit der vom ihm kritisierten Art der Öffentlichkeitsarbeit das Wasser abgraben oder zumindest einen auch nur fassbaren Teil an Aufmerksamkeit nehmen würde. Vielmehr ist eine etwaige begrenzte Reich- und Wirkweise der journalistischen Äußerungen des Klägers Folge der heute anzutreffenden, wegen des Internets fast uferlosen Medienvielfalt. 2. Aus den vorstehenden Gründen weist die Sache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Aus dem fristgerechten Zulassungsvorbringen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger umreißt zwar verschiedene, auch rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Diese wären aber in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil der Kläger nach dem zu 1. Ausgeführten nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts erschüttert hat, die Klage sei mangels Klagebefugnis nicht zulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).